Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 767/2003
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I 767/03

Urteil vom 9. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

B._______, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch die If AG,
Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Dornacherplatz 7, 4501 Solothurn,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 23. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
B.  ________, geb. 1970, war (im Anschluss an die erfolgreich absolvierte
Lehre als Verkäuferin) vom 8. Mai 1989 bis 31. Januar 1999 als
Sachbearbeiterin beim Verband X.________ angestellt. Am 16. April 1999
meldete sie sich unter Hinweis auf seit November 1997 bestehende Schmerzen in
den Beinen und dem Unterleib bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug
an. Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse
(worunter der Bericht des Spitals Y.________ [vom 19. Oktober 1998], wo
B.________ vom 7. September bis 1. Oktober 1998 zwecks stationärer Abklärung
der geklagten Schmerzen geweilt hat, der Bericht des Verbandes X.________
[vom 22. April 1999] sowie die Gutachten des Dr. med. F.________, Spezialarzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Oktober 1999 und des Dr. med.

I. ________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juli
2001) lehnte die IV-Stelle das Kantons Solothurn die Ansprüche auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente ab (Verfügung vom 7. Februar
2002).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn ab (Entscheid vom 23. Oktober 2003).

C.
B. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei das Verfahren
"zwecks Vervollständigung des entscheidrelevanten Sachverhaltes durch ein
psychiatrisches Obergutachten" an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2004 lässt B.________ einen Bericht des Dr. med.

F. ________ vom 30. April 2004 einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln
des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier
anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen über den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. nun auch BGE 128 V 30 Erw. 1)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Bedeutung
ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
(BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die
Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c,
je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

1.2  Zu ergänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in
gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs.
1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch
seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen
einer krankhaften seelischen Verfassung und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden
vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden
muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit
Hinweisen). In den jeweils zur Publikation in der amtlichen Sammlung
vorgesehenen Urteilen B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, und N. vom 12. März
2003, I 683/03, gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht zum Schluss,
dass eine somatoforme Schmerzstörung, die in einem psychiatrischen Gutachten
gestützt auf die ICD-10 (kurz für: Weltgesundheitsorganisation [WHO],
International Classification of Diseases, 10. Aufl. 1992) oder das DSM-IV
(Abkürzung für: American Psychiatric Association, Diagnostic and Statistical
Manual of Mental Disorders, 4. Auflage 1994; deutsche Übersetzung 1996
[Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen])
diagnostiziert wird, grundsätzlich überwindbar ist, also die erwerbliche
Leistungsfähigkeit nicht in invalidisierendem Ausmass beeinträchtigt. Im
Einzelfall bleibt zu prüfen, ob und inwieweit diese Vermutung durch Umstände
entkräftet wird, welche annehmen lassen, dass die Umsetzung der (aus
somatischer Sicht bestehenden) Leistungsfähigkeit unmöglich oder unzumutbar
ist (erwähntes Urteil B. vom 18. Mai 2004, Erw. 7.3). Die - nur in
Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt
jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder
aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und
Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1)
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf
bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige
Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber
entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die
Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer
Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und
gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und
Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise
Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (erwähntes Urteil N. vom
12. März 2003, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1 Das kantonale Gericht erwog, gestützt auf das Gutachten des Dr. med.

I. ________, welches alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit
Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen
erfülle und dem somit voller Beweiswert zukomme, sei die Beschwerdeführerin
hinsichtlich einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Ingenieurbüro, wie
sie sie seit 10. April 2000 ausübe, mindestens 70 % arbeitsfähig. Im
Vergleich zum hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschädigung
(Valideneinkommen), für welches auf die (mutmasslichen) Einkünfte als
vollzeitig angestellte Sachbearbeiterin abzustellen sei, resultiere ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.

2.2  Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der medizinische
Sachverhalt bedürfe ergänzender Abklärungen (weswegen sie am 17. Juni 2004
den Bericht des Dr. med. F.________ vom 30. April 2004 zu den Akten geben
liess). Die von der Vorinstanz als voll beweiskräftige Entscheidungsgrundlage
gewürdigte Expertise des Dr. med. I.________ vom 29. Juli 2001 sei nicht
stichhaltig, weil dem Gutachter bedingt durch die bloss einmalige klinische
Untersuchung der pathogenetische Hintergrund des psychischen Leidens nicht
hinreichend bekannt gewesen sei. Bis zum Erlass der dem Rechtsmittelverfahren
zu Grunde liegenden Verwaltungsverfügung vom 7. Februar 2002 seien zudem mehr
als acht Monate vergangen, weshalb das genannte Gutachten nicht als
hinreichend aktuell bezeichnet werden könne. Schliesslich überzeuge die
gutachterliche Stellungnahme, wonach die Beschwerdeführerin mindestens im
Umfang von 70 % arbeitsfähig sei, nicht, nachdem im Rahmen der seit April
2000 dauernden Anstellung als Sachbearbeiterin eine (versuchte) Steigerung
des Pensums von 50 auf 70 % (von Oktober bis Dezember 2000) gescheitert sei.

3.
3.1 Die beteiligten Gutachter psychiatrischer Fachrichtung sind uneins
hinsichtlich Diagnose sowie bezüglich der (an diese anknüpfende) Frage der
leidensbedingt zumutbaren Leistung: Dr. med. F.________ diagnostiziert im
Gutachten vom 18. Oktober 1999 (wie im Bericht vom 30. April 2004) eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4 ICD-10); als
Differentialdiagnose nennt er eine konversionsneurotische Störung. Seiner
Einschätzung nach ist die Beschwerdeführerin auf Grund des Ausmasses der
Beschwerden zu 50 % arbeitsfähig. Dr. med. I.________ gibt als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1997 bestehende
hysterisch-hypochondrische (konversive) Symptomatik i.S. leicht atypischer
dissoziativer Sensibilitätsstörungen F44.6 ICD-10 und Bewegungsstörungen
F44.4 ICD-10 (mit kommunikativem Charakter und sekundärem Krankheitsgewinn)
an. Er spricht sich dafür aus, die Beschwerdeführerin sei mindestens im
Umfang von 70 % arbeitsfähig (Expertise vom 29. Juli 2001).

3.2
3.2.1Nach der ICD-10 werden unter der (zweistelligen) Kategorie F4
"Neurotische-, Belastungs- und somatoforme Störungen" u.a. die dissoziativen
Störungen (Konversionsstörungen) gemäss F44 und die somatoformen Störungen
nach F45 unterschieden (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle
2000, kurz: ICD-10, S. 173 ff. und 183 ff.) Laut dem DSM-IV werden die
Konversions- und die Schmerzstörung unter dem (gemeinsamen) Titel
"Somatoforme Störungen" behandelt (Diagnostisches und Statistisches Manual
Psychischer Störungen - Textrevision, DSM-IV-TR, deutsche Bearbeitung und
Einführung von Henning Saas [et al.]; übersetzt nach der Textrevision der 4.
Aufl. des DSM, 2000, Göttingen Bern [etc.] 2003, S. 539 ff.).
3.2.2  Hinsichtlich der von Dr. med. I.________ (im Gutachten vom 29. Juli
2001) gestellten Diagnose einer hysterisch-hypochondrischen  (konversiven)
Symptomatik (nach F44.4 und 6) ist in der ICD-10 als diagnostische Leitlinie
u.a. formuliert, dass ausreichend viel über den psychologischen und sozialen
Hintergrund und die Beziehungen des Patienten bekannt sein muss, damit eine
überzeugende Erklärung für das Auftreten der Erkrankung gegeben werden kann
(ICD-10, a.a.O., S. 179 f.). Die Bedeutung dieser im Wege der Begutachtung
(insbesondere mittels Anamneseerhebung und durch das Einholen von
Fremdauskünften) zu erhebenden Faktoren erhellt aus dem Verständnis der
Bezeichnung "Konversion". Dieses gründet auf der Hypothese, dass die
körperlichen Symptome eine symbolische Lösung eines unbewussten psychischen
Konfliktes repräsentieren, die angstreduzierend wirkt und dazu dient, den
Konflikt ausserhalb des Bewusstseins zu halten (primärer Krankheitsgewinn).
Durch die Symptome kann ein sekundärer Krankheitsgewinn resultieren, indem
äusserliche Vorteile entstehen oder unangenehme Pflichten oder
Verantwortlichkeiten umgangen werden können. Die diagnostischen Kriterien für
das Vorliegen einer Konversionsstörung gemäss dem DSM-IV implizieren zwar
nicht notwendigerweise, dass den (körperlichen) Symptomen solche Konstrukte
zu Grunde liegen. Es wird indes ein Zusammenhang zwischen psychischen
Faktoren und dem Symptom oder Ausfall angenommen, da Konflikte oder andere
Belastungsfaktoren dem Beginn oder der Exazerbation des Symptoms oder des
Ausfalls vorausgehen (DSM-IV-Textrevision, a.a.O., S. 549 und 553).

3.2.3  Gemäss der ICD-10 ist auf eine dissoziative Störung der Bewegung oder
Sinnesempfindung gemäss F44.4-F44.7 zu erkennen, wenn sich die Störung auf
den Verlust von Empfindungen beschränkt. Treten zusätzlich Schmerzsensationen
oder andere komplexe, durch das vegetative Nervensystem vermittelte
Empfindungen hinzu, so sind diese unter den somatoformen Störungen (F45) zu
klassifizieren (ICD-10, a.a.O., S. 179). Nach dem DSM-IV liegt ein
diagnostisches Kriterium für das Vorliegen einer Konversionsstörung u.a.
darin, dass das Symptom oder der Ausfall nicht auf Schmerz oder eine sexuelle
Funktionsstörung begrenzt ist, nicht ausschliesslich im Verlaufe einer
Somatisierungsstörung auftritt und schliesslich nicht besser durch eine
andere psychische Störung erklärt werden kann (DSM-IV-Textrevision, a.a.O.,

S. 552 f.).
3.2.4  Bei allen (klassifikatorischen; Erw. 3.2.1) Unterschieden setzen die
ICD-10 wie das DSM-IV für die Diagnose einer dissoziativen Störung (oder
einer Konversionsstörung) nach dem Gesagten übereinstimmend voraus, dass der
psychologische und soziale Hintergrund sowie die Beziehungen der betroffenen
Person sorgfältig erhoben wurden (Erw. 3.2.2) und die Störung nicht
ausschliesslich im Verlaufe einer Somatisierungsstörung auftritt (Erw.

3.2.3 ).

3.3
3.3.1Dr. med. I.________ räumt im Gutachten vom 29. Juli 2001 ein, klare
Angaben zum aetiologisch-pathogenetischen Hintergrund seien basierend auf
einer einmaligen klinischen Untersuchung schwierig. Entgegen der
Beschwerdeführerin kann daraus nicht gefolgert werden, der Expertise käme nur
verminderter Beweiswert zu. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Umstand, dass im
Gutachten des Dr. med. I.________ die Anamnese einlässlich dargelegt wird,
die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin breiten Raum einnehmen und die
daran anknüpfenden objektiven Befunde sowie die Diagnose und schliesslich
auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus fachärztlicher Sicht begründet
werden, spricht für eine (auch mit Blick auf das in Erw. 3.2.2 Dargelegte)
voll beweiskräftige Entscheidungsgrundlage. Zieht man in Betracht, dass nach
der    ICD -10 einzig Störungen, die sich auf den Verlust von Empfindungen
beschränken, nach F44.4-F44.7 zu erfassen sind, während zusätzliche
Schmerzsensationen nach F45 zu klassifizieren sind (Erw. 3.2.3) und dass Dr.
med. F.________ (in der Expertise vom 18. Oktober 1999) mit beachtenswerten
Gründen eine konversionsneurotische Störung bloss differentialdiagnostisch
diskutierte, hat dessen Beurteilung, wonach eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung nach F45.4 ICD-10 vorliegt, durchaus auch Einiges für sich.

3.3.2 Wird eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, ist die
fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von
erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer das zentrale
Qualifizierungsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit vorliegt (Erw. 1.2 hievor). Hiefür in Frage kommen
namentlich schwerwiegende Ausprägungen neurotischer Störungen (F40-F42
ICD-10), insbesondere der dissoziativen Störungen (F44 ICD-10) (Meyer-Blaser,
Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der
Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003,
S. 35 f.). Die Annahme einer solchen Komorbidität bedingt, dass es sich um
ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden
handelt (erwähntes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 3.3.1 mit
Hinweis auf Meyer-Blaser, a.a.O., S. 81 Anm. 135). Daran mangelt es, wenn,
wie im hier zu beurteilenden Fall, bloss identische Symptome fachärztlich
verschieden beurteilt und gestützt darauf verschiedene Diagnosen gestellt
werden (Erw. 3.1 und 3.3.1). Das hat bezogen auf den hier strittigen
Rentenanspruch letztlich zur Konsequenz, dass unabhängig davon, welcher der
beiden Gutachterstandpunkte (Erw. 3.1 und 3.3.1) als voll beweiskräftig
gewürdigt und der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, kein Anspruch auf eine
Invalidenrente resultiert: Wird, mit der Vorinstanz, auf das Gutachten des
Dr. med. I.________ abgestellt, worin eine hysterisch-hypochondrische
(konversive) Symptomatik (nach F44.4 und 6) diagnostiziert wird, ist die
durch das kantonale Gericht bestätigte Ablehnung des Rentenanspruchs durch
die Verwaltung in Anbetracht der Stellungnahme des Dr. med. I.________ zur
Arbeitsunfähigkeit zu Recht erfolgt. Geht man demgegenüber gestützt auf das
Gutachten des Dr. med. F.________ (vom 18. Oktober 1999) - bekräftigt durch
dessen Bericht vom 30. April 2004 - von der Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung nach F45.4 ICD-10 aus, sind die in Erw. 1.2
dargelegten Kriterien zu prüfen.

3.3.3  Der Umstand, dass identische Symptome fachärztlich verschieden
beurteilt werden und zu abweichenden Diagnosen führen, stellt nach dem
Gesagten keine ausgewiesene psychische Komorbidität im Sinne der
Rechtsprechung dar. Darunter fallen auch nicht, entgegen der von Dr. med.

F. ________ (Bericht vom 30. April 2004, S. 5) vertretenen Auffassung, die
teils nur grenzwertigen weiteren psychiatrischen Diagnosen, welche Dr. med.

I. ________ (Gutachten vom  29. Juli 2001, S. 10) unter dem Titel "Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" nannte ("leicht psychasthenische
und paranoide Persönlichkeitszüge", "hypochondrische MS-Phobie",
"psychovegetative Labilität"; "leicht dysthyme Symptomatik"). Chronische
körperliche Begleiterkrankungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer
funktionellen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, sind nicht
aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ist sozial integriert. Die Angaben der
beiden Psychiater lassen weiter nicht auf einen hinreichend deutlich
gemachten primären, wohl aber auf einen wiederholt erwähnten sekundären
Krankheitsgewinn schliessen, was nicht berücksichtigt werden kann. Der
Behandlungserfolg schliesslich hält sich nach den Angaben des Dr. med.

F. ________ zwar in Grenzen, ohne dass aber bei der noch jungen
Beschwerdeführerin von einem Scheitern der Behandlungs- und
Rehabilitationsbemühungen gesprochen werden müsste.

Insgesamt sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, dass die von Dr. med.

F. ________ diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung eine rentenbegründende
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, zumal dieser Facharzt seine Einschätzung
einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit direkt vom Ausmass "der geschilderten
Beschwerden" (Gutachten vom 18. Oktober 1999, S. 4 Ziff. 5 am Ende) abhängig
macht. Wesentlich ins Gewicht fällt demgegenüber, dass Dr. med. F.________ -
als Psychiater und damit aus fachärztlicher Sicht - den Leidensdruck seiner
Patientin nicht als schwer sondern als "leicht- bis mittelgradig" (zitiertes
Gutachten, S. 3 Ziff. 3 am Anfang) wahrnimmt, weshalb nicht auf
Unzumutbarkeit einer höheren rentenausschliessenden Arbeitstätigkeit erkannt
werden kann. Damit wird der Beschwerdeführerin keineswegs ein volles
Arbeitspensum zugemutet, sondern nur, dass sie an etwas mehr als drei von
fünf Normalarbeitstagen erwerbstätig ist. Das führt bei den gegebenen
Verhältnissen zu einem Invalideneinkommen, welches im Vergleich zum
Valideneinkommen keine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % zur Folge hat
(Art. 28 Abs. 1 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2b [Prozentvergleich]). Da sich an
diesem Ergebnis auch unter Einbezug des Berichts des Dr. med. F.________ vom
30. April 2004 nichts ändert, kann offen bleiben, wie es sich mit der
prozessualen Zulässigkeit dieses nachträglich eingereichten Arztberichts
verhält (vgl. hiezu BGE 127 V 353). Anlass für ergänzende Beweisvorkehren
besteht nach dem Gesagten nicht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: