Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 766/2003
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I 766/03

Urteil vom 17. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Schmutz

D.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39,
9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 28. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene, seit 1973 in der Schweiz lebende D.________ war ab 1980
bei der Firma A.________ AG als Hilfsarbeiterin in der internen Montage
angestellt. Nach Angaben ihres Arztes Dr. med. S.________, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH, im Arztbericht vom 14. Februar 2000 litt sie seit
1989 unter Rückenschmerzen. Diese wurden im Oktober 1998 stark. Von einem
drei Wochen dauernden Beschäftigungsversuch zu 50 % im Januar 1999 abgesehen
ging die Versicherte seitdem nicht mehr zur Arbeit. Auf Ende September 2000
wurde ihr die Stelle gekündigt. Am 4. Januar 2000 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Sie beanspruchte besondere
medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente. Die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen holte bei Dr. med. G.________, Oberassistenzarzt Klinik für
Orthopädische Chirurgie Spital X.________, den Arztbericht vom 14. März 2000
ein. Auch zog sie den Rapport von Dr. med. H.________, Leitender Arzt
Rheumatologie Klinik Y.________, vom 4. August 1999 und das Gutachten von Dr.
med. K.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation
und Rheumatologie, vom 17. Januar 2000 bei.
Mit Vorbescheid vom 8. September 2000 stellte die IV-Stelle der Versicherten
die Abweisung des Leistungsanspruchs in Aussicht, da sie voll arbeitsfähig
sei. D.________ liess durch ihren Rechtsvertreter die Anordnung eines
MEDAS-Gutachtens beantragen. Sie berief sich zudem auf weitere ärztliche
Einschätzungen ihrer Arbeitsfähigkeit, so auf den Bericht der Rheumaklinik
des Spitals Z.________ vom 8. April 1999 (gemäss welchem sie in ihrer
Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei) und das Gutachten von Dr. med.
B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 27. September 2000/31. Januar
2001 (der ihr langfristig im Rahmen einer übergreifenden psychiatrischen
Beurteilung unter Einschluss der relevanten somatisch-rheumatologischen
Diagnosen lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 45 % attestierte). Die
IV-Stelle beauftragte die MEDAS Spital Q.________ mit der Beurteilung der
Versicherten. In dem von zwei MEDAS-Ärzten und drei Konsiliarärzten
mitunterzeichneten MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2002 führte der
Gutachterarzt Dr. med. R.________ als Diagnosen mit relevantem Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ein chronisches spondylogenes Syndrom
der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Fibromyalgie an; als Diagnose mit
relevantem Krankheitswert vermeldete er unter anderem eine depressive
Verstimmung. Er sprach der Versicherten in der letzten ausgeübten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit ab, bezeichnete aber eine angepasste Beschäftigung, bei
der frei zwischen einer sitzenden, stehenden und gehenden Position gewechselt
werden könne, als möglich. Nach Durchführung einer medizinischen und
beruflichen Rehabilitation könne dabei eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
realisiert werden. Infolge einer gewissen Leistungseinschränkung sei auch
eine Tätigkeit vorstellbar, bei der während eines 6-stündigen Arbeitstages
die tatsächliche Leistung eines          4-stündigen Tagespensums erzielt
werde. Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und
Rheumatologie, erachtete im rheumatologischen Konsiliarbericht vom 20.
November 2001 der Versicherten eine leichte Arbeit zu 25-50 % zumutbar,
allenfalls mit der Option, die Arbeitsfähigkeit nach einer Einführungsphase
und bei angepasster Tätigkeit noch zu steigern. Im psychiatrischen
Teilgutachten vom 4. Dezember 2001 schätzte die Konsiliarärztin Frau Dr. med.
E.________, Oberärztin Psychiatrische Poliklinik Spital Q.________, die
psychiatrisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf 50-60 %. Im
Ganzen genommen empfahlen die MEDAS-Ärzte eine Wiederaufnahme der
Beschäftigung bei einer Arbeitsfähigkeit von 25 % mit einer Steigerung nach
spätestens 12 Wochen auf 50 % während eines Zeitpensums von 70 %.
Mit neuem Vorbescheid vom 30. Mai 2002 stellte die IV-Stelle D.________ bei
einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Sie
hielt daran trotz Einwänden des Rechtsvertreters fest. Mit Verfügungen vom
23. Oktober 2002 und 20. November 2002 sprach sie der Versicherten mit
Wirkung ab 1. Oktober 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % eine
halbe Invalidenrente zu.

B.
Die von D.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Oktober 2003 ab. Dabei legte es den
Invaliditätsgrad auf 55 % fest. Auf die Begründung wird in den Erwägungen
eingegangen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, der
kantonale Entscheid sei in dem Umfang aufzuheben, in dem weiter gehende
Leistungen verneint würden; es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen und zur Beweisergänzung zurückzuweisen, damit gestützt auf die
Ergebnisse der Invaliditätsgrad neu bestimmt und über den Rentenanspruch neu
verfügt werde.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 1 und 1bis IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG in der hier
anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 104 V 136 Erw. 2a
und b]) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw.
1) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der (Nicht-)Anwendbarkeit des
am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird
verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin unter dem hier
anwendbaren Recht (vgl. Erw. 1) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das MEDAS-Gutachten vom 4. Februar
2002, auf das Verwaltung und Vorinstanz sich bei ihren Entscheiden
abstützten, sei unklar und hinsichtlich der Frage der Restarbeitsfähigkeit
widersprüchlich. Da es auf Untersuchungen beruhe, die elf Monate vor dem
Erlass der angefochtenen Verfügungen stattgefunden hätten, beurteile es zudem
nicht die für den Entscheid zeitlich massgebende gesundheitliche Situation.
Die von den MEDAS-Gutachtern vorgeschlagene Massnahme (Einarbeitungsphase von
zwölf Wochen mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auf 50 %) zeige
auf, dass sie die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung
offensichtlich als zu 75 % arbeitsunfähig erachtetet hätten. Die empfohlene
Eingliederung habe damit bloss auf einer Hoffnung beruht. Es sei fragwürdig
gewesen, im Zeitpunkt dieser 75-prozentigen Arbeitsunfähigkeit innert so
kurzer Frist eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorauszusagen, insbesondere
auch angesichts der im Recht liegenden umfassenden früheren Abklärungen. Im
Widerspruch dazu stehe aber vor allem die Feststellung der MEDAS-Gutachter,
die Prognose sei schlecht und insbesondere sei die Kombination eines
somatischen mit einem psychosomatisch begründeten Leiden als ungünstig zu
bewerten. Die damit angesprochene Verschlechterung des Gesundheitszustandes
müsse zwingend zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit führen. Zudem bringe die
Formulierung eine Unsicherheit über die weitere Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit zum Ausdruck. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass
die MEDAS-Gutachter gestützt auf eine 25-50-prozentige Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht und eine 50-60-prozentige Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht im Ergebnis lediglich zu einer Gesamtarbeitsunfähigkeit
von 50 % kämen. Der Psychiater Dr. med. B.________ habe im September 2000 die
Arbeitsunfähigkeit auf 50-60 % und Ende Januar 2001 auf 55 % festgesetzt,
wobei er jeweils von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit gesprochen und
eine per se schlechte Prognose gestellt habe.

3.2 Es trifft zu, dass Dr. med. B.________ am 30. Januar 2001 in seiner
arbeitsprognostischen Abklärung gegenüber dem Vertrauensarzt der
Rentenanstalt/Swiss Life "die versicherungsmedizinisch relevanten Befunde
zusammenfassend" die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin "langfristig
auf 55 %" einschätzte. Aber er tat dies explizit "im Rahmen einer
übergreifenden psychiatrischen Beurteilung unter Einschluss der relevanten
somatisch-rheumatologischen Diagnosen." Diese Schätzung weicht nicht
erheblich von der von sechs Ärzten unterzeichneten MEDAS-Beurteilung ab,
wonach die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer medizinischen und
beruflichen Rehabilitation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realisieren könne.
Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls erhobene Einwand, auf
Grund der ärztlichen Berichte sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht
simuliere oder aggraviere, trifft zu; er ist aber insofern stark zu
relativieren, als nach der übereinstimmenden und überzeugenden Darstellung in
den ärztlichen Berichten ein markant selbstbegrenzendes Verhalten der
Beschwerdeführerin bei den Abklärungen der eigentliche Grund dafür ist, dass
die Prognosen mit Unsicherheiten behaftet sind. Es ergibt sich aus der
Mehrzahl der Berichte von Ärzten und Eingliederungsberatern, die mit der
Beschwerdeführerin die Frage der Wiederaufnahme einer Arbeit erörterten, ein
ausgeprägtes Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin, auch unter medizinisch
klar definierten Rahmenbedingungen zumutbare Tätigkeiten nicht anzutreten.
Mit ihrem selbstbegrenzenden Verhalten kommt die Versicherte der Pflicht zur
Selbsteingliederung nicht ausreichend nach, denn nach der Rechtsprechung gilt
im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die
invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber
vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern;
deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne
Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit
Hinweisen).

4.
In erwerblicher Hinsicht ist das Invalideneinkommen umstritten. Verwaltung
und Vorinstanz bestimmten es auf Grund des Durchschnittswertes der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für
Arbeitnehmerinnen im privaten Sektor bei einfachen und repetitiven
Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin erneuert ihr Vorbringen, der
Invalidenlohn werde so zu hoch veranschlagt. Auch dieses Einkommen müsse
möglichst konkret bestimmt werden. In ihrem Fall sei angesichts der
zahlreichen Einschränkungen anstatt auf den Tabellenlohn für den gesamten
privaten Sektor auf die (tieferen) Durchschnittseinkommen in den Sektoren
Papier- und Kartongewerbe, Detailhandel und Reparatur, Gastgewerbe sowie
persönliche/übrige Dienstleistungen abzustellen.

4.1 Die Vorinstanz hat dies mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass
Arbeitnehmenden, die wie die Beschwerdeführerin vor der Behinderung manuell
tätig waren, nach Eintritt der Invalidität erfahrungsgemäss zahlreiche
Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor offen stehen. Nach
konstanter Rechtsprechung geht es invalidenversicherungsrechtlich darum, die
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt eines
ausgeglichenen Arbeitsmarktes und unter Ausschluss invaliditätsfremder
Aspekte zu beurteilen. Dabei ist der Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient,
den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschreibt einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her
einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich
der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c; AHI 2001 S. 22
Erw. 2b). Auf einem solchen Arbeitsmarkt stehen der Beschwerdeführerin nach
einer angemessenen Einarbeitungsphase durchaus Erwerbsmöglichkeiten offen,
welche den medizinischen Anforderungen genügen.

4.2 Zutreffend sind ebenso die detaillierten und umfassenden Ausführungen der
Vorinstanz zu der in der Praxis üblichen Kürzung der Tabellenlöhne. Nach der
Rechtsprechung ist der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug nicht
schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles vorzunehmen, was den Zweck hat, ausgehend von statistischen
Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall
zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen
der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient
auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden
Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der
Nationalität/Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades den Vorzug.
Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen,
wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person
wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt
sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit
Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der
Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl
Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen.
Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen
(BGE 126 V 78 Erw. 5 mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz hat dabei berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihre
Teilarbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Pensum von 70 % mit verminderter
Leistungsfähigkeit von 50 % umsetzen soll und infolge der gesundheitlichen
Beschränkungen davon auszugehen ist, dass sie in der Wahl der Stellen
eingeschränkt und nicht in der Lage ist, das halbe statistische
Durchschnittseinkommen zu erzielen. Deshalb hat sie ihr in Würdigung der
gesamten Umstände einen Abzug von 15 % zugestanden. Damit hat sie das ihr
eingeräumte Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Namentlich hat sie zu Recht auf
den Umstand verwiesen, dass Frauen mit einem Teilzeitbeschäftigungsgrad von
50-74 % an einem Arbeitsplatz des Anforderungsniveaus 4 ein proportionales
Einkommen zu einer Vollzeitbeschäftigung erzielen. Im Jahr 2000 war ein
solches Teilzeiteinkommen nach den letzten verfügbaren Angaben der LSE 2000
sogar rund 7,5 % höher. Auch der Hinweis auf den Vorschlag von Scheidegger
(Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der
Invaliditätsgradermittlung, in: Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 113), bei Versicherten, die aus
gesundheitlichen Gründen nur noch leichte Arbeiten ohne weitere
Einschränkungen ausführen können, den Tabellenlohn generell um 10 % zu
reduzieren, weil der Durchschnittslohn durch die höheren Löhne für
Schwerarbeit im produktiven Sektor oder in der Bauwirtschaft nach oben
gedrückt werde, dringt hier nicht durch. Ein solcher Ausgleich ist in der
Praxis nicht schematisch über einen gesonderten Pauschalabzug zu gewähren,
sondern allenfalls in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles
und rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Abzugs-Höchstgrenze von 25 %. Dabei
bleibt aber fraglich, ob der genannte Effekt bei der Ermittlung des hier
beigezogenen durchschnittlichen Frauenlohns des Anforderungsniveaus 4
überhaupt erheblich ist.

5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Invalidenlohn für den
Einkommensvergleich richtig festgelegt. Da der Beschwerdeführerin in einer
ihrem Leiden angepassten leichten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit mit einem
Rendement von 50 % zumutbar war, und weil sich bei den rechtsprechungskonform
vorgenommenen Abzügen auf dem Invalidenlohn im Einkommensvergleich ein
Invaliditätsgrad von 55 % ergab, wies die Vorinstanz den Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente zu Recht ab.

6.
Da die bestehenden Unterlagen eine schlüssige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit erlauben, ist dem
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und zur
Beweisergänzung nicht zu folgen. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich
während der elf Monate zwischen der Begutachtung durch die MEDAS und dem
Erlass der Verfügungen in einem für den Entscheid relevanten Ausmass
verändert hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ostschweizerischen
AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie zugestellt.
Luzern, 17. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: