Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 763/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 763/03

Urteil vom 22. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

T.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans
Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene, 1979 aus der Türkei in die Schweiz eingereiste T.________,
zuletzt vom 1. März 1988 bis 31. Oktober 1994 als Konfektionsmitarbeiterin
bei der Firma C.________ in X.________ tätig, meldete sich am 17. Januar 1994
erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die
IV-Stelle Aargau u.a. Berichte der Arbeitgeberin vom 22. Februar 1994, des
Spitals Y.________ vom 2. Juni und 24. August 1994, des Dr. med. D.________,
Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 15. November 1994 sowie ihrer
Abteilung Berufliche Eingliederung vom 12. April 1995 beigezogen hatte, wies
sie das Leistungsersuchen mit Verfügung vom 31. Mai 1995 mangels
anspruchsbegründender Invalidität ab.

Auf das von T.________ am 25. Juni 1997 erneut gestellte Rentenersuchen trat
die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades nicht ein (Verfügung vom 17. Oktober 1997).

Am 16. Juli 2001 wurde T.________ abermals bei der Invalidenversicherung
vorstellig und beantragte die Zusprechung einer Rente. Die nunmehr zuständige
IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a. Berichte des Spitals Z.________,
Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 14. Juli und
23. Oktober 2000 sowie des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Innere
Medizin, vom 28. Januar 2002 ein und liess die Versicherte durch Dr. med.
G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, begutachten (Expertise
vom 1. Juli 2002). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren wiederum ab
(Verfügung vom 10. Januar 2003), woran sie auf Einsprache hin festhielt
(Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. Oktober 2003).

C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und - unter Beibringung
eines Berichtes des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin,
vom 26. November 2003 - den Antrag stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; ferner sei sie einer
umfassenden MEDAS-Untersuchung zu unterziehen, welche auch eine
psychiatrische Abklärung durch eine Gutachterin in türkischer Sprache
beinhalte. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 15. Mai 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

1.2 Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom
30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
insbesondere hinsichtlich der ATSG-Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art.
6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2
und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie sodann in Erw.
3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen
Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 wurde
ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von
Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in Fortführung der
entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198
Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) beibehalten
hat.

Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch, mit der
Vorinstanz, integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht
massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird,
dass keine laufenden Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG vorliegen und -
bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung
des ATSG - der allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz herangezogen
wird, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (vgl. Erw. 1.1 hievor).

1.3 Das kantonale Gericht hat im Weiteren die Bestimmungen und Grundsätze zu
den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, je in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassungen) wie auch zu den Erfordernissen für das Eintreten auf
eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs (Art. 87 Abs. 3 und 4
IVV) zutreffend dargelegt und richtig erwogen, dass beim Eintreten auf eine
Neuanmeldung die Rechtssätze zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG (in der
bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; nunmehr: Art. 17 Abs. 1
ATSG) analog anwendbar sind. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad
der Invalidität zwischen dem Erlass der leistungsverweigernden Verfügung vom
31. Mai 1995 und dem erneut abschlägigen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003
in einer für den Anspruch auf eine Invalidenrente erheblichen Weise geändert
hat (vgl. zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis auch BGE 130 V 73 ff.
Erw. 3 mit Hinweisen). Für den Vergleichszeitraum nicht relevant ist
demgegenüber die Verfügung vom 17. Oktober 1997, da darin auf das Ersuchen
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3 mit
Hinweisen).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Wiedergabe der Berichte des Spitals
Z.________ vom 14. Juli und 23. Oktober 2000 sowie des Dr. med. K.________
vom 28. Januar 2002 und des Gutachtens des Dr. med. G.________ vom 1. Juli
2002 richtig erwogen, dass die gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitraum vom
31. Mai 1995 bis 15. Mai 2003 diagnostisch weitgehend gleich geblieben sind
(chronisches rechts betontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit
wechselnden radikulären Ausstrahlungen bei Osteochondrose L4/5, fragliche
Diskushernie L5/S1 rechts mediolateral, unklare Armbeschwerden, Adipositas).
Zufolge der gelegentlich auftretenden Exazerbationen des lumbospondylogenen
Syndroms sowie der neu beurteilten Operationsindikation erachtete es eine
Veränderung des Gesundheitszustandes indessen als ausgewiesen (vgl. auch die
Berichte des Spitals Y.________ vom 2. Juni und 24. August 1994, des Dr. med.
D.________ vom 15. November 1994 sowie der IV-Stelle Aargau, Berufliche
Eingliederung, vom 12. April 1995). Die Arbeitsfähigkeit wurde - im
Wesentlichen gestützt auf die gutachtlichen Schlussfolgerungen des Dr. med.
G.________ vom 1. Juli 2002 - im angestammten Beruf auf 0 % sowie in einer
den Rückenbeschwerden angepassten, abwechslungsweise sitzend, stehend und
gehend durchgeführten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über zehn Kilogramm
auf 65 % festgesetzt. Hiervon ist nachstehend auszugehen.

3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag daran
nichts zu ändern. Insbesondere lässt Dr. med. G.________, dessen Expertise
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die rechtsprechungsgemäss
erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen
erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), einzig die Frage nach der
"Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische
Massnahmen" offen, indem er auf die Erarbeitung einer exakten Diagnose erst
nach einer erneuten Computertomographie der untersten LWS-Abschnitte sowie
einer weiteren neurologischen Untersuchung verweist. Diese Ausführungen
betreffen jedoch, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat,
ausdrücklich nur eine mögliche "Verbesserung der Arbeitsfähigkeit", weshalb -
unabhängig von weiteren Abklärungen und einem möglichen operativen Eingriff -
eine Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 65 % in einer leidensangepassten
Beschäftigung anzunehmen ist. Dr. med. G.________ hielt denn auch selber
dafür, dass eine "provisorische, vorübergehende (Renten-)Festsetzung" im
Rahmen dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung möglich sei. Soweit die Versicherte
ferner geltend macht, seit längerem in erheblichem Ausmass psychisch
beeinträchtigt zu sein, können dafür in den vorhandenen medizinischen
Unterlagen keine Anhaltspunkte gefunden werden. Nichts anderes ergibt sich -
zumindest für den hier relevanten Zeitraum (vgl. Erw. 2 hievor) - aus dem
letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Dr. med. A.________ vom 26. November
2003. Wäre die Beschwerdeführerin, wie im Bericht angeführt, tatsächlich
schon "vor dem Jahr 2003" auf Grund der diagnostizierten psychischen
Gesundheitsstörungen (schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom,
Angstsyndrom, Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungsstörung
[Trennung von Ehemann, Status nach jahrelanger Erniedrigung durch Ehemann und
Schwiegermutter]) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, hätte sich
dies sicherlich bereits im Gutachten des Dr. med. G.________
niedergeschlagen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die gutachtliche
Untersuchung in deutscher - und nicht türkischer - Sprache stattfand,
fungierte doch die Tochter der Beschwerdeführerin als Übersetzerin. Es ist
nicht einsehbar, weshalb es jener nicht hätte möglich sein sollen, Dr. med.
G.________ entsprechende Vorbringen der Mutter zu vermitteln, zumal diese
gemäss des Berichtes der IV-Stelle Aargau, Berufliche Eingliederung, vom 12.
April 1995 die deutsche Sprache spricht und versteht. Im Weiteren steht die
Versicherte erst seit dem 17. September 2003 bei Dr. med. A.________ in
psychotherapeutischer Behandlung, sodass es diesem schwer fallen dürfte, den
psychischen Gesundheitszustand retrospektiv verlässlich einzuschätzen. Dies
gilt umso mehr, als es sich bei ihm nicht um einen psychiatrischen
Fachspezialisten, sondern um einen Allgemeinmediziner handelt.

Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht - wie sie die
Beschwerdeführerin beantragt - sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001
IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162
Erw. 1d).

4.
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen-
und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Erlass der Verfügung - bzw. seit mit In-Kraft-Treten des ATSG auch im
Invalidenversicherungsrecht das Einspracheverfahren durchzuführen ist - des
Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222, 128 V 174). Was den
vorliegend relevanten Zeitrahmen anbelangt, ist zu beachten, dass sich die
Versicherte am 16. Juli 2001 erneut bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet hat. Da gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen
jedoch lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet werden - Hinweise dafür, dass die in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG
statuierte Ausnahmeregelung zum Tragen käme, bestehen nicht -, entfällt die
Zusprechung einer Rente für die Zeit vor dem 1. Juli 2000 (Art. 29 Abs. 1
lit. b [in der hier massgeblichen, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung] und Abs. 2 IVG; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 f. Erw. 3.1.1 und 3.1.2 mit
Hinweisen). Anhaltspunkte für relevante Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Mai 2003 sind sodann nicht
ersichtlich.

4.1 Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens, das die versicherte
Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu erzielen vermöchte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der
Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit
Hinweisen; Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.1 mit Hinweisen).

4.1.1 Als gelernte Schneiderin würde die Versicherte im Gesundheitsfall wohl
weiterhin ihre Tätigkeit bei der Firma C.________ als Zuschneiderin ausüben.
Es existieren folglich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin -
keine Gründe, nicht auf den zuletzt bei der ehemaligen Arbeitgeberin
erzielten Verdienst abzustellen. Der Beizug von statistischen
Durchschnittswerten, welche den für die Entlöhnung in der Regel relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren nicht Rechnung tragen (vgl.
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
IVG, Zürich 1997, S. 205 in fine f.), rechtfertigt sich nur, sofern ein
Heranziehen der tatsächlich erzielten Einkünfte nicht möglich ist. Davon kann
vorliegend nicht die Rede sein. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 22. Februar
1994 wurde im Jahr 1992 für die Monate Januar bis Oktober - ab 23. Oktober
1992 war die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit krankheitsbedingt ferngeblieben
- ein Lohn von insgesamt Fr. 29'001.70 ausbezahlt. Hochgerechnet auf zwölf
Monate ergibt sich daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 34'802.04 (Fr.
29'001.70 : 10 x 12), zu welchem noch eine Gratifikation in Höhe von Fr.
2870.- sowie eine weitere Vergünstigung von Fr. 730.- zu zählen sind, was zu
einem massgeblichen Einkommen für 1992 von insgesamt Fr. 38'402.04 führt. In
Berücksichtigung der bis im Jahre 2000 auf den Löhnen weiblicher
Arbeitnehmerinnen in der Bekleidungsindustrie eingetretenen
Nominallohnentwicklung (1993: 2,6 % [Die Volkswirtschaft, Heft 9/97, Anhang
S. 28, Tabelle B10.2, Nominal Total, Verarbeitende Produktion]; 1994: 2,1 %;
1995: 0,3 % [Lohnentwicklung 1995, S. 17, Tabelle T1.3, Nominallohnindex,
Frauen, 1993-1995, Wirtschaftsabteilung 2-3, Verarbeitende Produktion]; 1996:
2,3 %; 1997: 0,8 %; 1998: 0,8 %; 1999: 1,2 %; 2000: 1,6 % [Lohnentwicklung
2001, S. 33, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 1996-2001, Abschnitt
D, Verarbeitendes Gewerbe; Industrie]; BGE 129 V 408) resultiert ein
Einkommen von Fr. 43'122.032.

4.1.2 Zieht man die im Jahre 2000 für das Textilgewerbe geltenden
statistischen Durchschnittszahlen gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran (LSE 2000,
S. 31, Tabelle TA1, Textilgewerbe, Frauen, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt]: Fr. 4020.- monatlich und Fr. 48'240.- jährlich
bzw. in Beachtung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr
2000 von 41,3 Stunden [Die Volkswirtschaft, 5/2004, S. 94, Tabelle B9.2,
Abschnitt D, Industrie, Verarbeitendes Gewerbe] von Fr. 49'807.80), wird
deutlich, dass der zuvor errechnete Validenlohn erheblich, nämlich rund 10 %,
unter dem Durchschnittswert liegt. Sind jedoch - wie im hier zu beurteilenden
Fall - keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich die versicherte Person aus
freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie
hätte erzielen können, und ist ferner anzunehmen, dass das unter den
branchenüblichen Ansätzen liegende Gehalt zumindest teilweise auf Gründen wie
fehlenden Sprachkenntnisse oder dem Ausländerstatus beruht, sind diese
invaliditätsfremden Faktoren, sofern eine erhebliche Abweichung vorliegt,
praxisgemäss entweder sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen oder
überhaupt nicht zu berücksichtigen. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt,
dass die Invalidenversicherung nicht für die auf invaliditätsfremde
Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen aufzukommen hat (BGE 129 V 225
Erw. 4.4 mit Hinweisen). Anstelle des Lohnes von Fr. 43'122.032 sind deshalb
die zuvor ermittelten Tabellenwerte im Textilgewerbe heranzuziehen, woraus
ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 49'807.80 resultiert.

4.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die
Vorinstanz - die Beschwerdeführerin geht seit Eintritt ihrer gesundheitlichen
Probleme keiner Beschäftigung mehr nach - zu Recht auf die LSE abgestellt
(vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten stehen
verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Zentralwert und nicht
eine branchenspezifische Zahl massgeblich ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE
2000 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3658.- monatlich oder Fr.
43‘896.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2000 betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94,
Tabelle B9.2) ergibt sich daraus ein Einkommen von Fr. 45‘871.32 bzw. in
Berücksichtigung einer um 35 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von Fr.
29'816.358. Davon kann mit dem kantonalen Gericht ein leidensbedingter Abzug
von maximal 10 % vorgenommen werden, da die Beschwerdeführerin auf Grund
ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihren Verdienstmöglichkeiten
gegenüber unversehrten Arbeitnehmerinnen wohl doch eingeschränkt ist (BGE 126
V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Ein höherer Abzug
ist nicht gerechtfertigt, weil sich bei Frauen, die Tätigkeiten des
Anforderungsniveaus 4 verrichten, insbesondere ein teilzeitlicher
Beschäftigungsgrad von 50 - 74 % lohnerhöhend, jedenfalls aber nicht
lohnmindernd auswirkt (vgl. Tabelle 9 der LSE 2000, S. 24).

Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 49'807.80) und Invalideneinkommen
(Fr. 26'834.723) folgt ein Invaliditätsgrad von 46 % (zur Rundung vgl. BGE
130 V 121), der den Anspruch auf eine Viertelsrente oder - bei Vorliegen der
entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die IV-Stelle zu prüfen
haben wird - auf eine halbe Rente im Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG
in Verbindung mit Art. 28bis IVV (je in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassungen) begründet. Die Verwaltung wird dabei gegebenenfalls zu
berücksichtigen haben, dass Art. 28 Abs. 1bis IVG anlässlich der 4.
IV-Revision per 1. Januar 2004 aufgehoben worden ist, wobei im Rahmen der
entsprechenden Übergangsbestimmungen (lit. d) die Besitzstandswahrung bei der
Aufhebung der Härtefallrenten normiert wurde (vgl. zum Ganzen: AS 2003 3837
ff. [3844 und 3851]).

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG), weshalb sich das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
als gegenstandslos erweist. Der Beschwerdeführerin steht nach Massgabe ihres
Obsiegens eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3 in Verbindung
mit Art. 135 OG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ebenfalls gegenstandslos. Im Übrigen ist diesem zu entsprechen, da die
Voraussetzungen gemäss Gesetz (Art. 152 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202
Erw. 4a mit Hinweisen) hiefür erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin wird
indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 152 Abs. 3 OG
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober
2003 und der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003 aufgehoben und es wird die
Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2000 bei
einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Rente der Invalidenversicherung
auszurichten ist, zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an die
IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Hans
Ulrich Würgler, Winterthur, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird für das kantonale
Verfahren über eine Parteientschädigung sowie über das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: