Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 754/2003
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I 754/03

Urteil vom 28. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Ackermann

M.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1949, arbeitete von 1979 bis zu ihrer Entlassung 1997 im
Umfang von 70 % für die Firma S.________ AG. Sie meldete sich am 20. Januar
1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; nach Vornahme von
Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die
IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. August 1999 die Ansprüche
auf Rente und berufliche Massnahmen, was letztinstanzlich vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. November 2001 (I 348/01) bestätigt
worden ist.

Am 21. Januar 2002 liess sich M.________ unter Beilage eines Berichtes des
Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation,
erneut zum Leistungsbezug anmelden. Die Verwaltung zog zwei weitere Berichte
des Dr. med. R.________ vom 21. Februar und 29. Mai 2002 sowie diverse
ärztliche Zeugnisse des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, bei; im
Weiteren veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit
in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2002). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom
25. November 2002 den Rentenanspruch ab, da in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode ein rentenausschliessender Invalididitätsgrad von 35 %
resultiere; mangels Eingliederungswirksamkeit wurde der Anspruch auf
Arbeitsvermittlung ebenfalls verneint.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei
ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein
Obergutachten einzuholen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen und
Arbeitsvermittlung zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme
verzichtet.

D.
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ einen Bericht
des Dr. med. R.________ vom 5. März 2004 einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (November 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die Bestimmungen der auf den
1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision.

Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei
nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1
IVG und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV
in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung) und bei
Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der
ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und
Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt für die Aufgabe der
Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1
IVG; BGE 116 V 80). Richtig wiedergegeben sind schliesslich auch die
Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines
Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine
Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG anwendbaren
Rechtsgrundsätze (BGE 117 V 198 Erw. 3a; ferner BGE 125 V 369 Erw. 2; AHI
2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen), die auch bei erneutem Gesuch um
Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen gelten (vgl. BGE 113 V 27 Erw. 3b).
Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist einzig, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung
des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG)
unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder
zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je
zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -,
ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese
Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis
zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c,
117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie auf
berufliche Massnahmen und in diesem Zusammenhang zunächst die Frage der
anwendbaren Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades.

2.1 Die Vorinstanz erachtet die Versicherte als Teilerwerbstätige, da sie
auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang von 70 % erwerbstätig
gewesen wäre; dies stimme mit ihrer Angabe gegenüber der Abklärungsperson
sowie auch damit überein, dass sie früher nie vollzeitig erwerbstätig gewesen
sei. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, sie würde heute
"wie die meisten Frauen in gutem Gesundheitszustand in hypothetisch
vergleichbarer Lebenssituation ... ganz sicher zu 100 % arbeiten."
2.2 Ausgangspunkt für den Entscheid über die Statusfrage ist die Angabe der
Versicherten gegenüber der Abklärungsperson, wonach sie ohne Behinderung im
gleichen Ausmass wie vorher arbeiten würde. Diese Aussage der
Beschwerdeführerin stimmt mit ihrem bisherigen Verhalten überein: Wie dem
individuellen Konto zu entnehmen ist, war sie seit spätestens Anfang der
achtziger Jahre - allenfalls mit Ausnahme des Jahres 1987 - nur noch
teilweise erwerbstätig, insbesondere auch zu der Zeit, als die 1973 und 1976
geborenen Kinder schon älter und selbstständiger gewesen sind. Im Hinblick
auf die konkrete Angabe der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson und
ihr bisheriges Verhalten ist der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
pauschal erhobene Hinweis auf das Verhalten anderer Frauen in vergleichbarer
Lage nicht überzeugend. Damit ist die Versicherte als Teilerwerbstätige
einzustufen, was zur Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen
von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Aufgabenbereich führt.

3.
Im Weiteren ist der jeweilige Umfang der Einschränkung im Erwerbs- und
Aufgabenbereich festzulegen.

3.1 Für die Einschränkung im Erwerbsbereich stellt das kantonale Gericht auf
die Einschätzung des Dr. med. R.________ ab, wonach die Versicherte in einer
leidensangepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig sei. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber ausgeführt, dass Dr. med.
R.________ von einer psychischen Erkrankung ausgegangen sei, welche es der
Versicherten verunmöglichte, eine Verweisungstätigkeit auszuüben.

Im Bericht vom 21. Februar 2002 hat Dr. med. R.________ klar festgehalten,
dass eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, und im
gleichzeitig ausgefüllten Formular "Arbeitsbelastbarkeit" angegeben,
inwiefern die Versicherte eingeschränkt ist. Auf Nachfragen der IV-Stelle hat
der Arzt mit Bericht vom 29. Mai 2002 die Arbeitsfähigkeit von 50 %
bestätigt, gleichzeitig jedoch erwähnt, dass wegen der chronischen
Beschwerden "sicher eine sekundäre depressive Verstimmung" bestehe, eine
psychiatrische Abklärung allerdings "wenig bringen" würde. Diese Aussage ist
im Zusammenhang mit den Angaben im Formular "Arbeitsbelastbarkeit" zu
würdigen: Hier hat Dr. med. R.________ am 21. Februar 2002 unter der Rubrik
"psychische Funktionen" Konzentrations- und Auffassungsvermögen als
uneingeschränkt beurteilt, während er die Belastbarkeit und - wegen der
Sprache - auch die Anpassungsfähigkeit als eingeschränkt betrachtete;
Bemerkungen hat der Arzt nicht angebracht. Entgegen der Auffassung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daraus nicht geschlossen werden, es liege
eine psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit vor: Auf die konkrete Frage der Verwaltung, ob eine
psychiatrische Abklärung angezeigt erscheine, hat Dr. med. R.________
explizit die Notwendigkeit der Vornahme weiterer Untersuchungen verneint; im
Zusammenhang mit den Angaben im Formularbericht "Arbeitsbelastbarkeit" kann
das nur bedeuten, dass die Versicherte einzig aus somatischer Sicht
eingeschränkt ist und der depressiven Verstimmung kein Krankheitswert zukommt
(wie das Stellen einer Diagnose für sich allein noch nicht bedeutet, dass ein
Leiden mit Krankheitswert und mit Auswirkung auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit besteht; vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c). Wäre der Mediziner
anderer Auffassung gewesen, hätte er eine Untersuchung befürwortet. Damit
bestehen keine Anhaltspunkte, die eine psychiatrische Untersuchung als
notwendig erscheinen lassen, und es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig
ist. Da auch keine psychiatrische Beeinträchtigung mit Krankheitswert
vorliegt, entfällt das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführte
Argument, die Versicherte könne aus psychischen Gründen keine
Verweisungstätigkeit aufnehmen.

Der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. R.________ vom 5. März
2004 betrifft schliesslich klar einen Zeitpunkt nach dem - Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) -
Zeitraum bis Verfügungserlass (hier November 2002), so dass er allein schon
aus diesem Grund hier nicht massgebend sein kann.

3.2 Die Vorinstanz hat das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu
Recht anhand des zuletzt verdienten und der Lohnentwicklung angepassten
Einkommens als Verdrahterin auf Fr. 33'767.- festgesetzt. Nicht zu
beanstanden ist auch, dass das Einkommen nach Eintritt des
Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) aufgrund der - die Lohnentwicklung
und die betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigenden - Tabellenlöhne der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung bestimmt worden ist, was unter Berücksichtigung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % (auch wenn die Versicherte vorher nur zu 70 %
erwerbstätig gewesen ist; vgl. BGE 125 V 153 ff. Erw. 5) zu einem Betrag von
Fr. 23'874.- führt. Diese Beträge sind denn an sich auch nicht bestritten.
Die Versicherte rügt jedoch, dass das kantonale Gericht vom
Invalideneinkommen einen behinderungsbedingten Abzug von bloss 10 %
vorgenommen habe; es sei vielmehr auch der Leidensdruck zu berücksichtigen,
was zu einem Abzug von 25 % führe.

Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des
Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des
Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom
Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht
generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände
des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das
hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw.
5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei
deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der
Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall
getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.
Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6
mit Hinweis). In Anbetracht der Einschränkungen der Versicherten und der
Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der
Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise
anders hätte ausfallen sollen; insbesondere ist der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte Leidensdruck als solcher kein nach der
Rechtsprechung zu berücksichtigendes Merkmal (BGE 126 V 78 Erw. 5), und es
fällt die Teilzeitbeschäftigung ausser Betracht, welche sich bei Frauen
lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 9 der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2000 S. 24).

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert
somit ein Invalideneinkommen von Fr. 21'486.-, was bei einem Valideneinkommen
von Fr. 33'767.- zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 36 % führt; bei
einer Gewichtung von 70 % (vgl. Erw. 2.2 hievor) ergibt dies 25 %.

3.3 Was die Invalidität im Aufgabenbereich betrifft, stellt die Vorinstanz
auf den Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2002 ab und geht von einer
Einschränkung von 34 % aus. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr Ehemann 100
% erwerbstätig sei und ihr deshalb im Aufgabenbereich nicht helfen könne.

Der Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2002 erfüllt die von der Rechtsprechung
gestellten Anforderungen (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2), so dass grundsätzlich
auf ihn abgestellt werden kann; in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
denn auch keine konkreten Rügen gegen die Einschätzungen des
Abklärungsberichts resp. gegen die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
vorgebracht. Was die in Frage gestellte Mithilfe des Ehemannes der
Versicherten betrifft, ist auf die Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233
Erw. 3c) zu verweisen, welche auch die Mithilfe der Familienangehörigen
umfasst (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3; vgl. auch Urteil A. vom 6. Januar 2004,
I 383/03). Es ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn dem Ehegatten
folgende Tätigkeiten zugemutet werden: drei bis vier Mal jährlich Reinigen
der Fenster, Bodenpflege, vermehrte Mithilfe bei der Wohnungspflege, Hilfe
beim Heben schwerer Gegenstände und einmal pro zwei Wochen Hilfe beim Tragen
der zu waschenden Wäsche. Damit ist im Aufgabenbereich eine Einschränkung von
34 % anzunehmen, was bei einer Gewichtung von 30 % (vgl. Erw. 2.2 hievor) zu
10 % führt.

3.4 Bei einer Einschränkung von 25 % im Erwerbs- und einer Einschränkung von
10 % im Aufgabenbereich resultiert ein rentenausschliessender
Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %. Damit kann - wie die Vorinstanz zu Recht
erkannt hat - der genaue Eintritt der Verschlechterung des
Gesundheitszustandes letztlich offen bleiben.

4.
Streitig ist im Weiteren der Anspruch auf berufliche Massnahmen. Wie der
Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entnommen werden kann, macht die
Versicherte jedoch nur den Anspruch auf Arbeitsvermittlung geltend. Damit ist
die vom kantonalen Gericht abgelehnte Umschulung nach Art. 17 IVG nicht mehr
Gegenstand des Verfahrens.

4.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Arbeitsvermittlung letztlich wegen
mangelnden Eingliederungswillens verneint. Die Beschwerdeführerin ist
demgegenüber der Auffassung, sie müsse und wolle arbeiten, wenn sie nicht als
Invalide anerkannt werde.

4.2 Die Versicherte hat infolge ihrer Leiden Probleme bei der Stellensuche
(vgl. AHI 2003 S. 268); damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf
Arbeitsvermittlung. Jedoch ist nach Art. 10 Abs. 2 IVG der
Anspruchsberechtigte verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu
seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die
Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte
die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht; unter den Begriff der
Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 IVG fallen Eingliederungsmassnahmen
und Taggelder. Nach der Rechtsprechung ist die Einstellung dieser Leistungen
allerdings erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne
von Art. 31 Abs. 1 IVG zulässig (BGE 122 V 219 Erw. 4b mit Hinweisen). Gemäss
dieser Gesetzesbestimmung kann die Verweigerung oder der Entzug der Leistung
erst verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch
eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit
auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat. Die Sanktion
muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden (BGE 122 V
219 Erw. 4b mit Hinweisen). Nach Lage der Akten ist erstellt und im Übrigen
auch nicht bestritten, dass die IV-Stelle bis jetzt kein Mahnverfahren
durchgeführt hat. Sollte es der Versicherten an der subjektiven
Eingliederungsbereitschaft fehlen (wofür in den Akten Anhaltspunkte
bestehen), ist vor der Leistungsverweigerung ein solches Verfahren
(neurechtlich jedoch gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG) durchzuführen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht der teilweise obsiegenden Versicherten eine
reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober
2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 25. November 2002
insoweit aufgehoben, als sie die Frage der Arbeitsvermittlung betreffen, und
es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgtem
Vorgehen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung
neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:

i.V.