Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 753/2003
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I 753/03

Urteil vom 6. Januar 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Fessler

W.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 16. April 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
der 1961 geborenen W.________ ab 1. November 1995 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung samt drei einfachen Kinderrenten und einer
Doppel-Kinderrente zu. Grundlage der Invaliditätsbemessung bildete der Status
als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht erwerbstätige Hausfrau.

Im März 2001 ersuchte W.________ die Invalidenversicherung um revisionsweise
Erhöhung der halben auf eine ganze Rente. Als Grund gab sie eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes an. Die Abklärungen ergaben unter
anderem, dass W.________ seit Mai 1997 teilzeitlich erwerbstätig war. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom
14. August 2002 das Begehren um Rentenerhöhung ab.

B.
Die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem
Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. Oktober 2003 ab.

C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es seien ihr
die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ab 23. März 2001 eine ganze
Invalidenrente, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung
des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weitern wird um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht.

IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung beantragen jeweils die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im materiellen Punkt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die streitige revisionsweise Erhöhung der halben
auf eine ganze Invalidenrente nach Massgabe der tatsächlichen Verhältnisse
sowie im Lichte der Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. August 2002
geprüft. Das ist richtig (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Das am 1.
Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die seit 1. Januar
2004 in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Rahmen der 4.
IV-Revision haben somit unberücksichtigt zu bleiben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze zur Invaliditätsbemessung
nach der gemischten Methode (vgl. BGE 125 V 148 ff. Erw. 2) und zur
Rentenrevision nach Art. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2002) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Diese Rechtsgrundlagen
haben im Übrigen durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
keine Änderung erfahren (BGE 130 V 343 und 393 sowie SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81
[I 249/04]).

3.
Das kantonale Gericht hat in Anwendung der gemischten Methode einen
Invaliditätsgrad von 50,15 % (0,5 x 40 % + 0,5 x 60,3 %) ermittelt. Das gibt
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Dabei entspricht 0,5 (= 50 %/100 %)
dem zeitlichen Umfang gemessen an einem Normalarbeitspensum, in welchem die
Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (vgl. BGE
125 V 149 Erw. 2b). 40 % beträgt die Einschränkung im erwerblichen Bereich
und 60,3 % die Behinderung im Haushalt.

Die IV-Stelle hatte in der Verfügung vom 14. August 2002 denselben
Invaliditätsgrad von 50,15 % ermittelt.

Von den Bemessungsfaktoren ist einzig der Anteil der Erwerbstätigkeit
respektive der Status als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
teilerwerbstätige Hausfrau unbestritten.

4.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richten sich in erster
Linie gegen die von der Vorinstanz - richtig - angewendete gültige Praxis zur
gemischten Methode. Es wird geltend gemacht, es sei unzulässig, die
Invalidität im erwerblichen Bereich bezogen auf die ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ausgeübte Teilerwerbstätigkeit zu ermitteln und den so
erhaltenen Wert mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit (hypothetisches
Arbeitspensum gemessen an der im betreffenden Beruf üblichen
Normalarbeitszeit) zu gewichten. Damit würden der erwerbliche Bereich und der
Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002
geltenden Fassung) unterschiedlich festgelegt. Für diese Berechnungsweise
lasse sich Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung) nichts entnehmen. Durch die doppelte Gewichtung der nur
teilzeitlichen Erwerbstätigkeit würden die Teilerwerbstätigen schlechter
gestellt als die Voll- oder Nichterwerbstätigen. Das verstosse gegen das
verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV.
Ebenfalls seien der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter sowie das
Recht auf persönliche Freiheit (Wahl der Lebens- und Arbeitsform) und auf
Schutz vor Willkür tangiert. Die Invalidität im erwerblichen Bereich sei
somit auf der Grundlage einer Ganztagestätigkeit zu bemessen. Vorliegend sei
daher von einer erwerbsbezogenen Teilinvalidität von 70 % auszugehen. Werde
richtigerweise die Behinderung in der Haushaltführung auf mindestens 70,4 %
und nicht bloss auf 60,3 % veranschlagt, ergebe sich insgesamt ein
Invaliditätsgrad von mehr als 66 2/3 %. Es bestehe daher Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente.

5.
Nach der kritisierten Gerichts- und Verwaltungspraxis sind bei der Bemessung
der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und
Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden
(voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen. Die
Behinderung bei der Haushaltführung wird mittels eines Betätigungsvergleichs
ermittelt (Art. 27 IVV). Dabei hat eine allfällige verminderte
Leistungsfähigkeit in einem Teilbereich infolge der Beanspruchung im anderen
Tätigkeitsfeld grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGE 125 V 159 Erw.
5c/dd). Die so erhaltenen Teilinvaliditäten werden gewichtet, wobei der
Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten
Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im
Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit
entspricht. Wird der so erhaltene Wert mit 'a' bezeichnet, beträgt der Anteil
des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung) die Differenz 1-a. Die Summe der so gewichteten
Teilinvaliditäten ergibt den für den Rentenanspruch massgeblichen
Invaliditätsgrad (vgl. BGE 125 V 148 ff. Erw. 2a und b mit Hinweisen).

6.
6.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte bereits im nicht
veröffentlichten Urteil B. vom 19. Mai 1993 (I 417/92) zu der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgeschlagenen modifizierten Anwendung der
gemischten Methode Stellung genommen. Die damalige Vorinstanz führte als
Grund für diese der Praxis widersprechende Berechnungsweise sinngemäss im
Wesentlichen an, eine allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im
erwerblichen Bereich wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich
nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus. Das Eidgenössische Versicherungsgericht lehnte
eine Praxisänderung im Sinne der Bemessung der Invalidität im erwerblichen
Bereich bezogen auf eine Ganztagestätigkeit ab. Die wesentlichen Gründe
hiefür werden in BGE 125 V 153 ff. Erw. 5a genannt.

Im Urteil E. vom 26. April 1999 (BGE 125 V 146) bestätigte das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Wesentlichen das im Urteil B. vom 19. Mai 1993
Gesagte. Das Gericht bejahte die Gesetzmässigkeit von Art. 27bis Abs. 1 IVV
und bezeichnete die geltende Praxis als verordnungskonform (vgl. Erw. 5b-d).
Gleichzeitig nahm es einlässlich zur damaligen Kritik in der Lehre Stellung.
In der Folge bekräftigte das Eidgenössische Versicherungsgericht seine
Rechtsprechung zur Anwendung der gemischten Methode mehrmals ausdrücklich
(Urteile B. vom 23. Oktober 2001 [I 297/01], B. vom 16. September 2002 [I
303/02], I. vom 25. Oktober 2002 [I 245/02], M. und S. je vom 23. Februar
2003 [I 399/01 und I 219/02] sowie F. vom 17. Februar 2003 [I 473/03]).

6.2 In einem neuesten Urteil E. vom 13. Dezember 2005 (I 156/04) hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht unter Berücksichtigung der jüngsten
kritischen Lehrmeinungen seine Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 bestätigt.
In Erw. 5 seines Entscheids hat das Gericht u.a. Folgendes erwogen:

«5.1.1 Dem kantonalen Gericht kann vorab darin nicht gefolgt werden, die
geltende Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode widerspreche
dem Wortlaut von Art. 27bis Abs. 1 IVV und Art. 28 Abs. 2ter IVG. Es kann an
dieser Stelle ohne weiteres auf die Ausführungen zu diesem Punkt in BGE 125 V
155 Erw. 5b verwiesen werden (...). Im Weitern hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht bereits in den Urteilen B. vom 23. Oktober 2001 (I
297/01) und B. vom 16. September 2002 (I 303/02) zu den hauptsächlichen
Kritikpunkten der Vorinstanz Stellung genommen und eine Änderung der
Rechtsprechung im Sinne der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich
bezogen auf eine Ganztagestätigkeit abgelehnt. Im zweiten Entscheid hat das
Gericht insbesondere festgehalten, dass das vom damaligen und heutigen
kantonalen Gericht verfochtene Modell einer gesamten zumutbaren Tagesleistung
als Bezugsgrösse für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der
gemischten Methode mit den unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen im
erwerblichen Bereich (Einkommensvergleich) und im Aufgabenbereich nach Art. 5
Abs. 1 IVG (Betätigungsvergleich) nicht vereinbar ist. Effektiv legt das
Gesetz keinen gesamten zeitlichen Rahmen für die beiden Tätigkeiten fest
(vgl. auch ZAK 1992 S. 131 Erw. 2c sowie die von der Vorinstanz erwähnte Rz
3109 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
Insbesondere verhält es sich nicht etwa so, dass die Differenz zwischen der
Normalarbeitszeit und dem tatsächlich geleisteten Arbeitspensum in dem ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beruf dem zeitlichen Umfang der
Tätigkeit im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG
ab 1. Januar 2003 und Art. 27 IVV entspräche. Es ist denn auch nicht
ersichtlich und bisher vom kantonalen Gericht nicht dargelegt worden, wie
andernfalls der Betätigungsvergleich zur Quantifizierung der Unmöglichkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, durchzuführen wäre. Vielmehr ist
entscheidend, was die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung täte. Könnte sie voll erwerbstätig sein, ginge sie aber, aus
welchen Gründen auch immer, lediglich einem Teilerwerb nach, ist weiter zu
fragen, ob sie sich in einem Aufgabenbereich nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG resp.
Art. 8 Abs. 3 ATSG betätigte. Je nachdem bemisst sich die Invalidität nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante
davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches
Bemessungsverfahren: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 ff. Erw. 2a-c; vgl. auch
BGE 114 V 313 Erw. 3a) oder nach der gemischten Methode (BGE 131 V 52 ff.
Erw. 5.1).

Im Weitern trifft zwar zu, dass bei Anwendung der gemischten Methode der
Invaliditätsgrad mit dem - von der Vorinstanz als zufällig bezeichneten -
zeitlichen Umfang der ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten
Erwerbstätigkeit variiert. Dies gilt indessen auch für die vom kantonalen
Gericht vorgeschlagene Berechnungsweise. Abgesehen davon ist auch die
Vorinstanz zu Recht nicht der Auffassung, der gleiche Gesundheitsschaden
müsse ungeachtet des erwerblichen Anteils an der gesamten versicherten
Tätigkeit bei im Übrigen gleichen Verumständungen zum selben Invaliditätsgrad
führen. In diesem Zusammenhang kann im Umstand, dass eine gesundheitlich
bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht
notwendigerweise zu einer Invalidität im erwerblichen Bereich führt, kein
Widerspruch zum Invaliditätsbegriff erblickt werden. Schliesslich hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht schon in BGE 125 V 160 Erw. 5c/dd
festgehalten, dass es Sache des Gesetzgebers ist, die Bemessung der
Invalidität bei Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich nach alt Art. 5
Abs. 1 IVG resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG gegebenenfalls neu zu regeln (vgl. auch
Erw. 5.3 hienach). «Es erscheint denn auch nicht einfach, eine allen
denkbaren Fallgruppen oder gar Fällen (hypothetisch) teilerwerbstätiger
Versicherter, welche daneben in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1
IVG tätig sind, gerecht werdende generell-abstrakte Regelung zu finden» (BGE
a.a.O.). Diese Feststellung hat nach wie vor Gültigkeit.

5.1.2  Eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 ist auch im
Lichte der jüngsten nach wie vor kritischen Lehrmeinungen nicht angezeigt
(vgl. insbesondere Franz Schlauri, Das Rechnen mit Arbeitsunfähigkeiten in
Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung», in:
Schmerz- und Arbeitsunfähigkeit [Band 23 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St.
Gallen 2003 (René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.)] S. 307 ff.). Die
Kritik ist zwar insofern berechtigt, als die höchstrichterliche Praxis bisher
nicht einheitlich war (a.a.O. S. 320 f.). Auch im Schrifttum ist indessen
unbestritten, dass Art. 27bis Abs. 1 IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2003) gesetzmässig ist. Ebenfalls lässt sich die Verordnungsbestimmung im
Sinne der in BGE 125 V 149 f. Erw. 2b dargestellten Gerichts- und
Verwaltungspraxis verstehen. Sie kann somit nicht als gesetzwidrig bezeichnet
werden (in diesem Sinne Kieser a.a.O. S. 26 ff. und 34 ff.; vgl. auch
Schlauri a.a.O. S. 318 Fn 19). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im
Übrigen in BGE 125 V 156 oben ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut
von Art. 27bis Abs. 1 IVV in der damals geltenden Fassung offen lässt, wie
die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach
Art. 5 Abs. 1 IVG zu bestimmen sind. Immerhin darf deren Summe zusammen nicht
mehr als eins betragen (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). Andernfalls könnten sich
Invaliditätsgrade von mehr als 100 % ergeben. Es liesse sich beispielsweise
durchaus der Standpunkt vertreten, den erwerblichen Bereich und den
Aufgabenbereich gleich mit je einhalb zu gewichten. Eine hälftige
Gewichtsverteilung müsste jedenfalls dann ernstlich ins Auge gefasst werden,
wenn der beantragten Ermittlung des erwerblichen Teilinvaliditätsgrades
bezogen auf eine Ganztagestätigkeit gefolgt würde. Es wäre das die zwingende
Folge der von Schlauri (a.a.O. S. 345) angenommenen
invalidenversicherungsrechtlichen Gleichstellung von Erwerbstätigkeit
einerseits und Betätigung im Aufgabenbereich anderseits. Diesfalls wäre aber
nicht einsehbar, weshalb die Invalidität bei Vollerwerbstätigen unter
Ausklammerung eines allfälligen Aufgabenbereichs nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG
resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG zu bemessen ist. Weiter würden bei einer Gewichtung
im Sinne der geltenden Rechtsprechung Versicherte mit einem im
Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensum bevorzugt, zumal die auf
Grund eines Betätigungsvergleichs ermittelte Behinderung im Aufgabenbereich
in der Regel geringer ist als die erwerbliche Invalidität bei einer
(fiktiven) Vollerwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl.
BGE 125 V 161 oben). Zu beachten ist indessen, dass gemäss alt Art. 5 Abs. 1
IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, der Erwerbsunfähigkeit nur insoweit gleichgestellt ist, als der
versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 19. Mai 1993 [I 417/92];
vgl. BGE 125 V 155 Erw. 5a).

5.2  Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das im Einzelfall gewonnene Ergebnis
der Invaliditätsbemessung durch Anwendung der dem Gesetzeskonzept zugrunde
liegenden verschiedenen Methoden der Ermittlung des Invaliditätsgrades in der
Natur der Sache begründet ist. Zu erwähnen sind in erster Linie die nicht von
vornherein bestimmbaren oder zwangsläufig feststehenden, vielmehr sehr oft
unterschiedlichen Auswirkungen ein und desselben Gesundheitsschadens auf
Erwerbs-, Nichterwerbs- oder Teilerwerbstätigkeit. Es steht im Einzelfall
keineswegs fest, ob und wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in den
einzelnen Bereichen auswirkt. Das jeweils zur Anwendung gelangende IV-Statut
sodann bestimmt sich, wie aus sämtlichen bisherigen Darlegungen hervorgeht,
keineswegs nach geschlechtsspezifischen oder anderen im Sinne der
verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs.
2 BV, Art. 14 EMRK) unzulässigen Merkmalen. Ebensowenig verletzt - entgegen
Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für
die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz 21 ff. - die
landesrechtliche Ordnung der Invaliditätsbemessung Art. 8 EMRK, ist doch
nicht ersichtlich, wie durch die Bestimmung der massgeblichen Methode der
Invaliditätsbemessung und ihre Anwendung im Einzelfall das Recht der
versicherten Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein
sollte. In den Schutzbereich dieser Konventionsbestimmung, welche weitgehend
mit Art. 13 BV übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2004
in Sachen SVM gegen Conseil d'Etat du canton de Vaud [2P.134/2003] Erw. 7.2),
fallen berufliche Aktivitäten und im Kontext die Führung des Haushalts im
Besonderen denn auch nur insofern, als persönlichkeitsbezogene Aspekte der
Berufsausübung zur Diskussion stehen, wie beispielsweise die Vertraulichkeit
von Korrespondenzen oder Telefongesprächen (BGE 130 I 62 Erw. 9 mit
Hinweisen). Darum geht es hier indessen nicht. Ist Art. 8 EMRK nicht
anwendbar, kann auch Art. 14 EMRK nicht zum Zuge kommen (BGE 130 II 146 Erw.
4.2; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 431). Die von Imhof
vertretene Auffassung liefe im Übrigen darauf hinaus, den Anspruch einer
(nicht- oder) teilerwerbstätigen versicherten Person auf eine Invalidenrente
auf jeden Fall - im Sinne einer Art Mindestgarantie - zu bejahen, sofern ein
solcher im für sie hypothetischen Fall der Ausübung einer vollen
Erwerbstätigkeit bei sonst gleichen persönlichen, familiären und
wirtschaftlichen Gegebenheiten bestünde. Für eine solche die landesrechtliche
Kategorienbildung von Erwerbs-, Nicht- und Teilerwerbstätigen einebnende
Betrachtungsweise lässt sich weder der Bundesverfassung noch der Europäischen
Menschenrechtskonvention etwas entnehmen.

5.3  Kein Anlass für eine Praxisänderung im Sinne der Vorinstanz (...) bildet
schliesslich die am 6. Oktober 2000 eingereichte parlamentarische Initiative
zur «Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerbstätigen». Der
Initiant (alt Nationalrat Marc F. Suter) und die Mitunterzeichner verlangen,
dass im Gesetz eine Bestimmung eingefügt wird mit folgendem provisorischem
Wortlaut: «War die oder der Versicherte vor Eintritt der Invalidität nur zum
Teil erwerbstätig, wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit wie
auch im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG je bezogen auf eine
Vollzeittätigkeit ermittelt». Die Initiative war kein Diskussionspunkt der am
1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision. Das erstaunt insofern, als
im Rahmen dieser Änderung die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung auf
Gesetzesstufe verankert worden ist (vgl. Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Die
Neuerung ist indessen rein formeller Natur. Sie hat an der geltenden Regelung
nichts geändert (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die vierte Revision des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2001 3205 ff.] S. 3287;
BGE 130 V 393). Am 3. Oktober 2003 hat der Nationalrat der Initiative Suter
auf Vorschlag seiner Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit Folge
gegeben (Amtl. Bull. 2003 N Beilagen 34 ff.). Sie wird in der Botschaft vom
22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(5. Revision; BBl 2005 4459 ff.) allerdings nicht erwähnt.»
6.3 Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergeben sich keine neuen
Gesichtspunkte, welche eine Praxisänderung (vgl. dazu BGE 131 V 110 Erw. 3.1
mit Hinweisen) im beantragten Sinne rechtfertigten. Zum einen fehlt es an
einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der geltenden Rechtsprechung. Zum
andern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zu den meisten in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten Kritikpunkten bereits in BGE 125 V
146 sowie im Urteil E. vom 13. Dezember 2005 Stellung genommen. Es betrifft
dies namentlich den Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes
sowie die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen im Bereich der
Unfallversicherung (vgl. BGE 125 V 158 Erw. 5c/cc). Schliesslich sind die
verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die geltende Praxis der Anwendung
der gemischten Methode zu wenig substantiiert. Darauf ist nicht näher
einzugehen.

7.
7.1 In BGE 125 V 159 Erw. 5c/dd hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
sich dazu geäussert, ob im Rahmen der gemischten Methode eine allfällige
verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im
Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG infolge der Beanspruchung im jeweils
anderen Tätigkeitsfeld zu berücksichtigen ist. Es hat die Frage letztlich
aber offen gelassen. Als Gründe gegen die Berücksichtigung wechselseitiger,
auf die Tätigkeit im jeweils anderen Bereich zurückzuführender
Leistungseinbussen führte das Gericht neben Bedenken grundsätzlicher Natur im
Zusammenhang mit dem Status der versicherten Person als hypothetisch Voll-,
Teil- oder Nichterwerbstätige die Verschiedenartigkeit der anwendbaren
Bemessungsmethoden (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich) sowie
praktische Schwierigkeiten der Quantifizierung an (BGE a.a.O. S. 160).

7.2 Die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende
Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeitsbereich bildet unverzichtbare
Grundlage für die Bemessung der Invalidität. Dies gilt auch bei
teilerwerbstätigen Versicherten, die sich daneben in einem Aufgabenbereich
nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG betätigen (Schlauri a.a.O. S.
328 f.). Dabei hat grundsätzlich eine gleichzeitige Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit sowie der noch zumutbaren Tätigkeiten und Verrichtungen
(BGE 105 V 159 oben) in beiden Bereichen unter Berücksichtigung allfälliger
Wechselwirkungen zu erfolgen (Alexandra Rumo-Jungo, Ausgewählte
Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit
Teilzeitarbeitsverhältnissen, in: Freiburger Sozialrechtstag 1996, Neue
Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, S. 208
f.). Das setzt entsprechende klare Fragestellungen der IV-Stellen und
Sozialversicherungsgerichte an den Arzt voraus.

Die gleichzeitige Einschätzung der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren
Arbeitsunfähigkeit im dargelegten Sinne ist nicht leicht. Vorab besteht
zwischen erwerblichem Bereich und Aufgabenbereich grundsätzlich keine
Rangordnung in dem Sinne, dass lediglich zu fragen wäre, ob die volle
Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit bei der einen Tätigkeit sich bei der andern
zusätzlich leistungsvermindernd auswirkt. Es kommt im Besonderen bei
Versicherten, die den Haushalt führen und daneben einem Teilerwerb nachgehen,
dazu, dass für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich
dem Faktor Zeit eine grosse Bedeutung zukommt. Hier bemisst sich die zu
erbringende Leistung grundsätzlich nach der in einer bestimmten Zeit
verrichteten Arbeit. Demgegenüber besteht bei der Besorgung des Haushalts in
der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch wie sie
ausgeführt wird. Verglichen mit dem erwerblichen Bereich erscheint die
Einschätzung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren
Arbeitsfähigkeit im Haushalt denn auch mit mehr Unsicherheit behaftet und es
wird darauf lediglich in Ausnahmefällen direkt abgestellt werden können
(Urteil I. vom 25. Oktober 2002 [I 245/02] Erw. 3.1; vgl. auch ZAK 1984 S.
140 oben). Im Übrigen haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Fragen
der Schadenminderungspflicht - zu denken ist hier in erster Linie an die
zumutbare Mitarbeit Familienangehöriger im Haushalt (vgl. BGE 130 V 101 Erw.
3.3.3, AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3 sowie ZAK 1992 S. 89 Erw. 2c) - ausser Acht
zu bleiben. Darüber haben die rechtsanwendenden Organe bei der Ermittlung des
Behinderungsgrades durch Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 2bis IVG; vgl.
auch Art. 27 Abs. 1 IVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) zu
befinden. Der Arzt wird den aufgezeigten Unterschieden bei seiner
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im
Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG Rechnung
tragen, soweit möglich und quantifizierbar unter Berücksichtigung der jeweils
anderen, allenfalls sich leistungsvermindernd auswirkenden Tätigkeit (Urteil
E. vom 13. Dezember 2005 [I 156/04] Erw. 6).

8.
Die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung im Sinne der
geltenden Rechtsprechung ergibt im konkreten Fall Folgendes: Dr. med.
H.________ bezifferte die Arbeitsfähigkeit in der ab 1. August 2001
ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin in der Wohngruppe «X.________» auf 30 %,
was dem tatsächlichen Arbeitspensum entsprach, und im Haushalt auf im Minimum
60 % bis vielleicht sogar 70 % (Bericht vom 15. August 2002). Diese
Einschätzung ist grundsätzlich unbestritten. Sie wird durch den Hausarzt Dr.
med. R.________, welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % im
Tätigkeitsbereich «Haushalt, Empfang, Büro» angibt (Bericht vom 19. Juni
2001), bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Ärzte die
Arbeitsfähigkeiten in Berücksichtigung der jeweils anderen Tätigkeit, soweit
noch zumutbar, festgelegt haben.
Entgegen dem kantonalen Gericht kann die seit 1. August 2001 ausgeübte
Tätigkeit als Betreuerin in der Wohngruppe «X.________» nicht Grundlage für
die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich bilden. Die Voraussetzungen
hiefür sind nicht gegeben (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa).
Vielmehr sind Validen- und Invalideneinkommen auf Grund statistischer
Lohnangaben zu ermitteln. Dabei ist vom selben (Tabellen-)Lohn auszugehen.
Wird wegen des Leidens und der ausgeprägten kongenitalen Missbildungen eine
zusätzlich erwerblich sich auswirkende Einschränkung von 25 % in Anschlag
gebracht, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 55 % ([1 - 0,6 x
0,75] x 100 %; BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc sowie Urteil D. vom 20. November
2002 [I 532/02]).

Ob die von Vorinstanz und IV-Stelle angenommene Behinderung im Haushalt von
60,3 % gemäss Abklärungsbericht vom 8. Juli 2002 zu niedrig ist und
richtigerweise mindestens 70,4 % beträgt, kann offen bleiben. Immerhin ist
darauf hinzuweisen, dass bei gegebenem Revisionsgrund im Sinne von alt Art.
41 IVG die Invalidität neu bemessen wird. Es besteht keine Bindung an die
ursprüngliche Rentenfestsetzung (vgl. RKUV 2005 Nr. U 533 [U 339/03] S. 41
Erw. 3.2, AHI 2002 S. 164 [I 652/00]; Urteil L. vom 3. November 2005 [I
485/05] Erw. 5.1.1). Dies gilt auch für die durch einen Betätigungsvergleich
zu ermittelnde Behinderung im Haushalt. Selbst unter der Annahme der geltend
gemachten stärkeren Einschränkung in diesem Aufgabenbereich ergäbe sich bis
zum Erlass der Verfügung vom 14. August 2002 kein Anspruch auf eine ganze
Rente begründender Invaliditätsgrad (0,5 x 55 % + 0,5 x 70,4 % = 62,7 %; Art.
28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren
Fassung).

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

9.
Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist zu entsprechen (Art. 152 Abs.
1 und 2 OG; BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht. Danach hat die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu
im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Martin
Hablützel, Zürich, aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausbezahlt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: