Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 74/2003
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I 74/03

Urteil vom 25. August 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Durizzo

N.________, 1960, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 30. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
N. ________, geboren 1960, war gelernter Maschinenschlosser, jedoch
selbstständig tätig als Musiker und Musiklehrer, als er 1994 auf dem linken
Ohr einen totalen Hörverlust erlitt. Mit Verfügung vom 10. November 1995
gewährte die IV-Stelle Schaffhausen die Umschulung zum
PC-Supporter/IV-Berater in drei Lehrgängen. Die Übernahme von weiteren Kosten
für einen Microsoft Certified Professional (MCP)-Kurs lehnte sie mit
Verfügung vom 12. März 2002 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen mit Entscheid vom 30. Dezember 2002 ab.

C.
N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren auf
Zusprechung der beantragten beruflichen Massnahme, Ausrichtung von weiteren
Taggeldleistungen sowie die Finanzierung einer Fortführung des MCP-Kurses.

Während die IV-Stelle Schaffhausen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf Umschulung
(Art. 17 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist,
dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im
vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. März 2002) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 1995 war vorgesehen, dass der
Beschwerdeführer drei Lehrgänge von August 1995 bis Dezember 1996 am
Ausbildungszentrum für Informatik (AFI) absolvieren würde. Da der dritte
Lehrgang dort schliesslich nicht durchgeführt wurde, sprach die IV-Stelle am
6. Juni 1997 eine entsprechende Ausbildung als IC-Berater mit eidgenössischem
Fachausweis an der Computerschule X.________ zu. Diese konnte zum geplanten
Termin ebenfalls nicht angeboten werden, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung
vom 12. Oktober 2000 statt dessen die Schulkosten für einen Lehrgang "Web
Publisher" bei der Informatik Y.________ AG übernahm, welcher am 27. März
2000 begonnen hatte. Inzwischen hatte der Beschwerdeführer diesen Kurs jedoch
abgebrochen, weil dieser seiner Meinung nach in keinem Mass erfüllt habe, was
im Kursangebot angepriesen worden sei. Hingegen hatte er das Traineeprogramm
"Microsoft Certified Professional" absolviert und beantragte nun auch die
Erstattung der hiefür angefallenen Kosten.

3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, mit den von der
Invalidenversicherung gewährten beruflichen Massnahmen nur ungenügend
eingegliedert zu sein, hätten deren Leistungen ihm doch nicht zu einer
fundierten beruflichen Basis verholfen. Die Ausbildung zum PC-Supporter
genüge nicht, um sich professionell anbieten zu können. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die IV-Stelle gerade nicht nur die Umschulung gewährt,
sondern darüber hinaus auch die Kosten für die Ausbildung zu dem vom
Versicherten gewünschten Beruf des Web Publishers übernommen hat. Wenn er
heute nicht über den entsprechenden eidgenössischen Fachausweis verfügt,
liegt dies massgeblich daran, dass er den Lehrgang Web Publisher vorzeitig
abgebrochen hat. Nach seinen Angaben wäre es nach einem Gespräch mit der
Schulleitung jedoch möglich, dies ohne weitere Kosten nachzuholen. Das
Eingliederungsziel ist aber auch deshalb erreicht, weil er nach der
Umschulung nach eigenen Angaben in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen zu
erzielen, das seinen Lebensunterhalt zu decken vermag (vgl. ZAK 1992 S. 365
Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei ist anzufügen, dass die Invalidenversicherung
im Rahmen beruflicher Massnahmen nur für gesundheitliche, für
wirtschaftlich-konjunkturelle Gründe der Erwerbslosigkeit jedoch ebenso wenig
einzustehen hat wie beim Rentenanspruch, dessen Prüfung nach Art. 28 Abs. 2
IVG von einem angenommenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeht (nicht
veröffentlichtes Urteil R. vom 19. August 1996, I 336/95). Wenn der
Beschwerdeführer heute nach eigenen Angaben etwa Fr. 2700.- pro Monat
verdient, nämlich Fr. 1000.- als PC-Supporter, Fr. 600.- als Grafiker, Fr.
600.- als Musiklehrer und Fr. 500.- als Hauswart, ist ausserdem zu
berücksichtigen, dass er sich schon vor Eintritt der Invalidität mit einer
bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt und als Musiker nur rund Fr. 14'000.-
im Jahr verdient hat (ZAK 1992 S. 90 ff. Erw. 4a; bestätigt zum Beispiel im
nicht publizierten Urteil S. vom 14. Juni 1996, I 261/95, sowie im Urteil W.
vom 9. Mai 2001, I 575/00). Dass er sich schliesslich, wie schon die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dank löblicher Eigeninitiative das
erforderliche Know-how teilweise selbstständig mit Fachliteratur und
Erfahrung angeeignet und zudem auch ausserhalb des angestammten und des neu
erlernten Berufes nach Erwerbsmöglichkeiten gesucht hat, verleiht ihm keine
weiteren Ansprüche und liegt in seiner Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28
Erw. 4a) begründet. Verwaltung und Vorinstanz haben daher die Kostenübernahme
für den absolvierten MCP-Kurs zu Recht abgelehnt.

4.
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Übernahme von Kosten für
die Fortführung des MCP-Kurses sowie die Zusprechung von zusätzlichen
Taggeldleistungen nebst den für die Ausbildungs- und Lerntage entrichteten
kann nicht eingetreten werden, weil diese nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung vom 12. März 2002 bildeten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen,
der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: