Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 745/2003
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I 745/03

Urteil vom 8. Februar 2006

I. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer,
Bundesrichter Lustenberger und Borella; Gerichtsschreiberin Hofer

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1972, Beschwerdegegner

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 18. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene B.________ meldete sich am 16. September 1997 zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen holte unter anderem das Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (Medas) am Spital X.________ vom 8. Juli 1998 ein, welchem
ein psychiatrisches Konsilium des Dr. med. S.________ beilag. In der Folge
sprach sie dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung
zum Metallbearbeiter zu, welche im Jahre 2002 abgeschlossen werden konnte.
Nachdem der behandelnde Psychiater Dr. med. A.________ geltend gemacht hatte,
B.________ sei nur in geschütztem Rahmen arbeitsfähig, ordnete die IV-Stelle
eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. S.________ an, welche am 18.
September 2002 erfolgte und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte. Da
die Arbeitsvermittlung erfolglos blieb und der Hausarzt Dr. med. V.________
eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % bescheinigte, teilte die IV-Stelle
B.________ am 2. Juli 2003 mit, es sei eine erneute medizinische Abklärung
durch Dr. med. S.________ vorgesehen. Der Versicherte gab der IV-Stelle am 9.
Juli 2003 bekannt, er wolle nicht mehr von diesem Psychiater abgeklärt
werden, weil er schon zweimal bei ihm gewesen sei und ihn dieser nicht
korrekt behandelt habe. Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 22. Juli 2003
an der Begutachtung durch Dr. med. S.________ fest. Gleichzeitig wies sie den
Versicherten darauf hin, dass er eine einsprachefähige Verfügung verlangen
könne, falls er damit nicht einverstanden sei. Am 25. Juli 2003 teilte
B.________ mit, es fehle ihm am Vertrauen in Dr. med. S.________, da dieser
als Serbe gegenüber ihm als Moslem nach den kriegerischen
Auseinandersetzungen nicht objektiv sei. Er habe das Gefühl, der Gutachter
nehme ihn nicht ernst und gehe zu wenig auf ihn ein. Zudem habe er die
Berichte des Hausarztes Dr. med. V.________ und des Psychiaters Dr. med.
A.________ in Zweifel gezogen. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 29. Juli
2003 eine Verfügung, mit welcher sie an der Begutachtung durch Dr. med.
S.________ festhielt. Triftige Einwendungen gegen die begutachtende Person
oder die begutachtende Stelle und allfällige Gegenvorschläge seien innerhalb
von 10 Tagen bei der IV-Stelle schriftlich einzureichen. Gemäss
Rechtsmittelbelehrung konnte gegen die Verfügung innert 30 Tagen bei der
Sozialversicherungsanstalt St. Gallen Einsprache erhoben werden. Der
Rechtsmittelbelehrung entsprechend erhob B.________ am 8. August 2003
Einsprache, mit welcher er die Begutachtung durch einen anderen Psychiater
verlangte. Die IV-Stelle überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist auf die Eingabe vom 8.
August 2003 eingetreten und hat die geltend gemachten Befangenheitsgründe
materiell geprüft. Mit Entscheid vom 18. November 2003 hat es die Beschwerde
gutgeheissen und die Verfügung vom 29. Juli 2003 aufgehoben mit der
Begründung, es liege Befangenheit von Dr. med. S.________ vor.

C.
Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur ergänzenden
Abklärung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

B. ________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 18. November 2003. Mit diesem ist das kantonale Gericht auf die
Eingabe des Versicherten vom 8. August 2003 eingetreten und hat diese als
gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juli 2003 gerichtete Beschwerde
materiell behandelt. Dabei hat es erwogen, der Versicherte habe zu Recht eine
dritte Abklärung durch Dr. med. S.________ abgelehnt, weil ihm dieser mit
guten Gründen als voreingenommen und befangen erschienen sei. In Gutheissung
der Beschwerde hob es daher die angefochtene Verfügung auf.

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische
Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse
des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass
es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden,
ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der
Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 128 V 89 Erw. 2a
mit Hinweisen).

1.3 Wie es sich damit verhält, hängt von der Rechtsnatur der streitigen
Verfügung ab. Aufgrund ihres Wortlautes beinhaltet sie die Anordnung einer
ambulanten medizinischen Abklärung durch Dr. med. S.________. Im
Gesamtkontext gesehen geht es aber auch um die Abweisung der vom Versicherten
gegenüber der begutachtenden Person geltend gemachten Einwendungen, welche
Verwaltung und Vorinstanz als Ausstandsgründe behandelt haben.

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Dieses Gesetz
koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es u.a. ein
einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege
regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG).

2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003
geltenden Fassung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a-70) anwendbar, soweit das Invalidenversicherungsgesetz nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die allgemeinen
Verfahrensvorschriften des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten
grundsätzlich sofort in Kraft. Der intertemporalrechtliche Grundsatz der
sofortigen Anwendbarkeit gilt indessen dort nicht, wo hinsichtlich des
verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine
Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue
Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 4 Erw. 3.2 mit Hinweisen).

2.3 Im Urteil R. vom 25. August 2004 (I 570/03; vgl. auch Petra
Fleischanderl, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu
dem auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 und
dessen Ausführungsverordnung vom 11. September 2002 [Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG], in: ZBJV 140/2004 S.
749) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bezug auf das
Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen erwogen, das ATSG habe keine gänzlich
neuen rechtlichen Strukturen geschaffen, weshalb die neuen
Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort
anwendbar seien. Die Kontinuität des alten und neuen verfahrensrechtlichen
Systems und damit die sofortige und umfassende Anwendbarkeit des neuen
Prozessrechts sei indessen in dem Sinne zu relativieren, als neues Recht
nicht auf alle im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch hängigen Verfahren
Anwendung finde. Massgebend sei der Zeitpunkt, in welchem sich die strittige
Verfahrensfrage stelle oder darüber entschieden worden sei. Liege der
Streitgegenstand in diesem Sinne vor dem 1. Januar 2003, sei gestützt auf die
altrechtlichen Bestimmungen zu befinden. Ein unter den alten
Verfahrensvorschriften eingeleitetes Administrativverfahren nehme sodann
unter der Hoheit des neuen Rechts seinen Fortgang, ohne dass deswegen bereits
getroffene Anordnungen, welche unangefochten geblieben seien oder bisher
nicht angefochten werden konnten, nach den Regeln des neuen Rechts neu
aufzurollen wären. Einen unter altem Recht abgeschlossenen Verfahrensschritt
- wie beispielsweise die Anordnung einer medizinischen Begutachtung - unter
neuem Recht zu wiederholen käme der rückwirkenden Anwendung neuen Rechts
gleich, indem Streitfragen nach einer Verfahrensordnung beurteilt würden, die
zur Zeit ihrer Entstehung noch nicht in Geltung gestanden habe, was dem
Grundsatz der Nichtrückwirkung gesetzlicher Bestimmungen widersprechen würde.

2.4 Die IV-Stelle hatte im Rahmen des laufenden Abklärungsverfahrens bereits
am 18. Juli 2002 eine Begutachtung durch Dr. med. S.________ angeordnet.
Dieser Verfahrensschritt wurde mit der Erstellung des Gutachtens vom 18.
September 2002 abgeschlossen. Mit der Mitteilung der IV-Stelle vom 2. Juli
2003, es müsse von diesem Psychiater nochmals eine Expertise eingeholt
werden, und mit der Verfügung vom 29. Juli 2003, mit welcher sie an der
Begutachtung festhielt und das Vorliegen von Ausstandsgründen verneinte, hat
die Verwaltung nach In-Kraft-Treten des ATSG einen neuen Verfahrensschritt
eingeleitet. Die Anwendung des neuen Verfahrensrechts auf diese Verfügung
stellt somit keine Beeinträchtigung der Kontinuität des Verfahrens dar,
weshalb die verfahrensrechtlichen Neuerungen des ATSG für die Beurteilung der
Rechtmässigkeit und Anfechtbarkeit der am 29. Juli 2003 erlassenen Verfügung
massgebend sind.

3.
3.1 Art. 44 ATSG hat folgenden Wortlaut: "Muss der Versicherungsträger zur
Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen
Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen
bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann
Gegenvorschläge machen". Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der
Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die
erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist,
schriftlich Verfügungen zu erlassen. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass
Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Sie sind zu
begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus
einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein
Nachteil erwachsen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter
Art. 49 Abs. 1 fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen
Verfahren behandelt werden. Diesfalls räumt Abs. 2 dieser Bestimmung der
betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu
verlangen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und
verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen
Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen
dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen
Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).

3.2 Auch unter der Herrschaft des ATSG bildet im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege der Erlass einer Verfügung unabdingbare
Sachurteilsvoraussetzung im nachfolgenden Verwaltungs- oder
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht
eingetreten werden darf. Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei
mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art.
5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 55 ATSG; BGE 131 V 46 Erw. 2.4, 130 V 391 Erw. 2.3).
Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
(oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum
Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung,
Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten
auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit
Hinweisen). Der Verfügung gleichgestellt sind gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG
(rechtsgestaltende oder feststellende) Einspracheentscheide (BGE 130 V 391
Erw. 2.3).

4.
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der
versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor
und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte
schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen
für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte
Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte
Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Auch unter der
Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum
Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 IVG in Verbindung mit
Art. 69 ff. IVV). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält
Art. 69 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung in
Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn
die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen
Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die
Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die
Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem
Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an
Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten
Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können,
ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V
314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

5.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Anordnung einer Begutachtung als
solche durch die Verwaltung nach den Verfahrensvorschriften des ATSG in
Verfügungsform zu ergehen hat, oder ob sie - entsprechend der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtsordnung im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (vgl. BGE 125 V 401) - als
Realakt zu betrachten ist, dem kein Verfügungscharakter zukommt.

5.1 Begründet wurde die bisherige Praxis damit, dass sich das Verfahren vor
den IV-Stellen nach den vom Bundesrat gestützt auf alt Art. 58 und alt Art.
86 Abs. 2 IVG erlassenen alt Art. 69-77 IVV, und, soweit damit nicht in
Widerspruch stehend, nach kantonalem Verfahrensrecht richte und bei der
Anordnung eines Gutachtens nicht über Rechte und Pflichten eines Versicherten
(vgl. alt Art. 75 Abs. 1 IVV) befunden werde, könne doch die Teilnahme an
einer Begutachtung ebenso wenig erzwungen werden wie diejenige an einer
beruflichen Abklärung. Das ablehnende Verhalten wirke sich vielmehr
dahingehend aus, dass die IV-Stelle bei schuldhafter Verweigerung einer
Begutachtung unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der
Säumnisfolgen auf Grund der Akten beschliessen könne (alt Art. 73 IVV; vgl.
auch Art. 73 IVV in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Weiter stehe
fest, dass für Anordnungen, welche bei der Abklärung der Verhältnisse oder
beim Vollzug einer rechtskräftigen Verfügung getroffen würden, nach
ausdrücklicher Vorschrift keine Verfügung zu erlassen sei (alt Art. 75 Abs. 2
IVV). Auch aus Art. 57 Abs. 1 IVG ergebe sich, dass die IV-Stelle nur - aber
immerhin - über Leistungen der Invalidenversicherung (lit. e), nicht aber
über die Abklärung (lit. a und b) zu verfügen habe (BGE 125 V 404 Erw. 3 und
4b). Im Urteil Z. vom 26. Oktober 2004 (I 457/04) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht offen gelassen, ob die zu Art. 75 Abs. 2 IVV (auf den 1.
Januar 2003 hin durch Ziff. I der Verordnung vom 11. September 2002 [AS 2002
3721] aufgehoben) ergangene Rechtsprechung unter der Geltung des ATSG
weiterhin Bestand hat.

5.2 Das ATSG bezeichnet als Gegenstand der Verfügung in Art. 49 Abs. 1 ATSG
Leistungen, Forderungen und Anordnungen. Dieselben Begriffe finden sich auch
in Art. 51 Abs. 1 ATSG über das formlose Verfahren. Leistungen und
Forderungen entsprechen dem Begriffspaar Rechte und Pflichten gemäss Art. 5
Abs. 1 lit. a und lit. c VwVG (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 zu Art. 49).
Schwierigkeiten bietet der Begriff der "Anordnung". Zu prüfen ist daher im
Wege der Auslegung, was unter Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu
verstehen ist.

5.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so
muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die
dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in
dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar
entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Das
Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 131 II 31 Erw. 7.1, 131 V 93 Erw. 4.1,
128 Erw. 5.1, 130 V 232 Erw. 2.2, 129 II 118 Erw. 3.1, 125 II 196 Erw. 3a, je
mit Hinweisen).

5.2.2 Aus dem Wortlaut "Anordnungen", "injonctions", "ingiunzioni" kann nicht
darauf geschlossen werden, was darunter zu subsumieren ist, da damit je nach
Definition - welche im ATSG indessen fehlt - Entscheidungen, Verfügungen und
Massnahmen einer Verwaltungsbehörde gemeint sein können (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 9 Vorbem. zu §§ 4-31). In grammatikalischer
Hinsicht fällt auf, dass "Leistungen, Forderungen und Anordnungen", über
welche der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG eine Verfügung zu
erlassen hat, in der Gesetzesbestimmung in einem Zug genannt werden. Die
beiden zuerst erwähnten Begriffe "Leistungen" und "Forderungen" sind
zweifellos materieller Natur.

5.2.3 Aus systematischer Sicht ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber in
derselben Bestimmung nicht materielle und verfahrensmässige Ansprüche
vermengt hat, indem er zuerst zwei materielle und hernach noch einen
verfahrensrechtlichen Verfügungsgegenstand aufgeführt hat. Diese Auslegung
wird durch die Entstehungsgeschichte gestützt. Im Bericht der Kommission des
Ständerates zur Parlamentarischen Initiative über einen Allgemeinen Teil der
Sozialversicherung vom 27. September 1990 wird zu Art. 56 und Art. 57 des
Entwurfs unter dem Titel "Verfügung und formloses Verfahren" festgehalten,
die konkreten Rechtsverhältnisse sollten in der ganzen Sozialversicherung
grundsätzlich durch Verfügung geordnet werden. Dies sei von vornherein
gegeben für Leistungen, Forderungen und Anordnungen von erheblicher
Bedeutung, wie Renten und Abfindungen, Beitragsnachforderungen, wichtige
Anordnungen zur Unfallverhütung und dergleichen. Andere Rechtsbeziehungen,
namentlich im Bereich der Taggelder, Sachleistungen,
Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge und dergleichen sollten zweckmässigerweise
auch weiterhin in formloser Weise durch Abrechnungen oder Mitteilungen
abgewickelt werden können (sog. De-facto-Erledigungen). Es müsse jedoch auch
in diesen Fällen eine Verfügung ergehen, wenn der Betroffene mit der
Erledigung nicht einverstanden sei (vgl. BBl 1991 II 261). Im erwähnten
Kommissionsbericht wird zudem bei dem die Einsprache betreffenden Art. 58 des
Entwurfs festgehalten, dass die Einsprache bei Anordnungen von hoher
Dringlichkeit, wie beispielsweise im Bereich der Unfallverhütung,
ausgeschlossen und in solchen Fällen die Verfügung dem Einspracheentscheid
gleichgestellt sei (BBl 1991 II 262). Die Subkommission ATSG der Kommission
für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates befasste sich an der
Sitzung vom 19. Mai 1995 mit dem Thema. Als Beispiele für ein formloses
Verfahren im Sinne von Art. 57 des Entwurfs wurden Arztabrechnungen genannt,
die formlos bezahlt werden (Protokoll, S. 29). An der Sitzung vom 29.
September 1995 wurde diskutiert, was unter dem Begriff "erheblich" im Sinne
von Art. 56 des Entwurfs zu verstehen sei. Als Beispiele aus dem Bereich der
Unfallversicherung wurden die Rentenleistungen, Abfindungen und
Integritätsentschädigungen genannt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es
im Rahmen der Kranken-, Militär- und Invalidenversicherung eine Reihe von
Leistungen gebe, bei denen sich die Frage nicht absolut beantworten lasse. Um
dem Rechnung zu tragen, wurde schliesslich die offene Formulierung
"erheblich" gewählt, welche den Entscheid dem Versicherer überlässt, der
nicht gezwungen werden soll, unnötige Verfügungen zu erlassen (Protokoll, S.
31). Aus den Materialien ergibt sich somit, dass die Organe der Gesetzgebung
bei Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 51 Abs. 1 ATSG an materielle Verwaltungsakte
und nicht prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gedacht haben.
Gegenstand dieser beiden Bestimmungen bildet die Frage, ob die Verwaltung
verfügen muss, oder ob - wie bisher in der Praxis der Versicherer üblich -
auch eine formlose materielle Erledigung möglich ist.

5.2.4 Wenn verfahrensleitende Anordnungen des Sozialversicherers als
Anordnungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu verstehen wären, ist nicht
ersichtlich, weshalb daneben in Art. 52 Abs. 1 2. Satzteil ATSG noch prozess-
und verfahrensleitende Verfügungen vorgesehen sind. Aus systematischer Sicht
wäre auch nicht einzusehen, weshalb sich der Gesetzgeber in Art. 44 ATSG
veranlasst sah, der zu begutachtenden Person das Recht einzuräumen, sich zur
Person des Gutachters zu äussern und Gegenvorschläge zu machen, wenn die
Anordnung der Begutachtung Verfügungsgegenstand nach Art. 49 Abs. 1 ATSG
bildete, da in diesem Fall dieses Recht bereits gestützt auf den Anspruch auf
rechtliches Gehör (vgl. Art. 42 ATSG) gegeben wäre.

5.2.5 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, der in Art. 49 Abs. 1 ATSG
verwendete Begriff "Anordnung" sei unter dem Gesichtswinkel von Art. 51 Abs.
1 ATSG zu verstehen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass es
Anordnungen gebe, welche Verfügungscharakter hätten und Anordnungen, welche
diesen nicht aufweisen sollten. Letzteres sei dann gegeben, wenn die
Anordnung nicht erheblich sei oder wenn die betroffene Person mit ihr
einverstanden sei. Dabei lege der Gesetzgeber Art. 49 und Art. 51 ATSG
offensichtlich einen weiten Begriff der Anordnung zugrunde, welcher
jedenfalls nicht auf die in den Materialien beispielsweise genannten
Anordnungen bei der Unfallverhütung beschränkt bleiben dürfe. Daraus lasse
sich ableiten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich alle Entscheide, die in der
"Abwicklung" eines konkreten Rechtsverhältnisses gefällt würden, als
Verfügungen betrachte. Damit weiche Art. 49 Abs. 1 ATSG nicht von Art. 5 VwVG
ab (Ueli Kieser, Verfahrensfragen der Anordnung einer Begutachtung, in René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der
Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 158 f.; derselbe,
ATSG-Kommentar, N 6 zu Art. 49; René Wiederkehr, Begutachtung im Kontext des
ATSG, in: AJP 2004 S. 1144 f.). Dieser Ansicht kann, abgesehen davon, dass
sich dafür in der Entstehungsgeschichte des ATSG keine Anhaltspunkte finden,
auch aus den nachstehenden Gründen nicht beigepflichtet werden.

5.2.6 Weil sich aus Art. 49 Abs. 1 ATSG, ausser der materiellen Stossrichtung
(vgl. Erw. 5.2.3), nichts zum Verfügungsbegriff entnehmen lässt, ist -
gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG - für weitere nicht abschliessend geregelte
Verfahrensbereiche das VwVG massgebend (vgl. BGE 131 V 46 Erw. 2.4, 130 V 391
Erw. 2.3). Die Anordnung eines Gutachtens ist unter den selbständig
anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 Abs. 2 VwVG nicht aufgeführt.
Nach BGE 96 I 294 Erw. 1 fällt eine Beweisverfügung, durch die eine Expertise
angeordnet wird, nicht unter Art. 5 Abs. 1 VwVG, da sie nicht die Begründung,
Änderung oder Aufhebung von Rechten usw. zum Gegenstand hat (kritisch dazu
Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 81). Im bereits
erwähnten BGE 125 V 406 Erw. 4c hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
ebenfalls erwogen, bei der Anordnung eines Gutachtens werde nicht über Rechte
und Pflichten einer versicherten Person befunden, könne doch die Teilnahme an
einer Begutachtung ebenso wenig erzwungen werden wie die Teilnahme an einer
beruflichen Abklärung. Daran haben das ATSG und die Aufhebung von Art. 75
Abs. 2 IVV nichts geändert. Ebenso hat das Gericht mit Bezug auf die in Art.
31 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; vgl. nunmehr Art. 43
Abs. 2 und 3 ATSG) statuierte Pflicht der versicherten Person, sich einer
angeordneten Eingliederungsmassnahme zu unterziehen oder das ihr Zumutbare
zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, dafür gehalten, es handle
sich dabei nicht um eine erzwingbare Rechtspflicht, sondern um eine
sozialversicherungsrechtliche Last, deren Erfüllung Voraussetzung der
Entstehung oder des Fortbestandes des Rentenanspruchs sei, weshalb sie nicht
Gegenstand einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG sein könne
(Urteil F. vom 9. Februar 2004, I 364/03).

5.2.7 In Verwaltungsverfahren, in denen der Erlass einer formellen
Beweisverfügung nicht vorgesehen ist, kann es sich als sinnvoll erweisen, die
Verfahrensbeteiligten darüber aufzuklären, dass ein bestimmtes Verhalten zu
rechtlichen Folgen führen kann (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 278; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 56 zu § 7). So geht
die Vorschrift von Art. 43 Abs. 3 ATSG von bestimmten Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten bei Leistungsbegehren aus, wozu unter anderem die
Teilnahme an ärztlichen und fachlichen Untersuchungen (Art. 43 Abs. 2 ATSG)
und die Teilnahme an einer Begutachtung (Art. 44 ATSG) zu zählen sind
(Kieser, ATSG-Kommentar, N 36 zu Art. 43), und sie sieht Sanktionen vor,
welche nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden
können. Dies spricht ebenfalls dafür, dass Gutachtenanordnungen nicht in
Verfügungsform zu ergehen haben.

5.2.8 Hinzu kommt, dass nach dem Untersuchungsgrundsatz die Verwaltung den
rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus abzuklären hat, ohne dabei an die
Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie bestimmt daher von sich aus, wie
der Beweis zu führen ist (vgl. Erw. 4). Die Begutachtung bildet Teil dieses
Abklärungsverfahrens, wobei dieser im sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsverfahren, insbesondere bei der Feststellung einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung, eine überaus grosse Bedeutung zukommt (vgl. auch Art. 69
IVV). Mit deren Durchführung wird in der Regel eine Verbesserung der
Sachverhaltsabklärung bewirkt.

Aus der zentralen Bedeutung des Gutachtens für die materielle
Anspruchsprüfung im Abklärungsverfahren der Sozialversicherer kann indessen
nicht auf den Verfügungscharakter einer Gutachtenanordnung geschlossen
werden. Die Auffassung, der Verfügungscharakter einer Gutachtenanordnung
lasse sich aus einer "materialen" Perspektive begründen, welche sich darauf
stützt, dass ein Gutachten ein Beweismittel darstellt, von dessen Ergebnissen
der Richter nur zurückhaltend abweicht (René Wiederkehr, a.a.O., S. 1145),
ist zu verwerfen. Nach der Rechtsprechung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und zwar
unabhängig von ihrer Herkunft. Eine besondere Stellung nehmen lediglich
Gerichtsgutachten ein (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 3b/aa), wobei solche hier
nicht zur Diskussion stehen.

5.2.9 Wenn der Anordnung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG ein verfahrensrechtlicher
Gehalt verliehen würde, könnte über Art. 51 ATSG selbst für nicht erhebliche
Inhalte solcher Anordnungen eine grundsätzlich gerichtlich anfechtbare
Verfügung erzwungen werden. Dies hätte im Laufe der dem Versicherungsträger
gestützt auf Art. 43 ATSG obliegenden Abklärung eine eigentliche
Verfügungsflut zur Folge und würde der Forderung zuwiderlaufen, den
medizinischen und erwerblich-beruflichen Sachverhalt möglichst rasch und
umfassend abzuklären. Das Abklärungsverfahren würde unnötigerweise noch mehr
formalisiert, verkompliziert und in die Länge gezogen. In Anbetracht der
Vielzahl von verfahrensrechtlichen Anordnungen, die bis zur materiellen
Erledigung in der Regel notwendig sind, wäre eine geordnete und beförderliche
Behandlung der Leistungsgesuche durch die Versicherer nicht mehr
gewährleistet, wenn jedes Mal eine Verfügung erlassen werden müsste. Die
Betroffenen müssten unzumutbar lange auf einen Endentscheid warten.

5.2.10 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Interpretation
aufdrängt, auch unter der Herrschaft des ATSG komme der Anordnung einer
Begutachtung kein Verfügungscharakter zu.

6.
Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung einer Expertise und dem Entscheid
über die in der Folge geltend gemachten Ausstands- und Ablehnungsgründe
gegenüber der Person des Gutachters. Ob diesem Verfügungscharakter zukommt,
ist nachstehend zu prüfen.

6.1 Was unter den in Art. 52 Abs. 1 2. Satzteil ATSG erwähnten prozess- und
verfahrensleitenden Verfügungen zu verstehen ist, wird im ATSG selber nicht
definiert. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um
Zwischenverfügungen (BGE 131 V 46 Erw. 2.4). Im ATSG findet sich keine
ausdrückliche Regelung zur Frage, ob und wann Zwischenverfügungen zu erlassen
sind und ob diese selbständig angefochten werden können. Da sich der
Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer
Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert (BGE 130 V 391
Erw. 2.3) und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz
verweist, soweit die in den Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen
enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch
hier auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
45 Abs. 1 VwVG sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen nur
dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 56).

6.2 Aus verfahrensrechtlichen, insbesondere prozessökonomischen Gründen ist
über Ausstandsgründe möglichst vorab und nicht erst zusammen mit dem
Entscheid in der Sache zu befinden. Ein solches Vorgehen trägt zugleich der
Obliegenheit der Verfahrensbeteiligten Rechnung, Ausstandsgründe zu rügen,
sobald sie von diesen Kenntnis erlangt haben. Andernfalls läuft die
anordnende Behörde Gefahr, dass ihr Sachentscheid in einem anschliessenden
Rechtsmittelverfahren wegen der Verletzung von Ausstandsvorschriften als
Ganzes aufgehoben wird. Ist die Ausstandspflicht streitig, so ist durch
Verfügung die Lage zu klären (vgl. BGE 131 V 46 Erw. 2.4; RKUV 1997 Nr. U 284
S. 333; Urteil Ö. vom 14. März 2005, K 178/04; Saladin, a.a.O., S. 112;
Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 29 zu § 5a; Kieser, ATSG-Kommentar, N 13 zu
Art. 44).

6.3 Nach Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG gelten Verfügungen über den Ausstand
gemäss Art. 10 VwVG als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch bereits wiederholt
entschieden, dass Zwischenverfügungen über den Ausstand im Sinne dieser
Bestimmung, insbesondere auch solche betreffend einen Experten, selbständig
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind, da sie einen irreparablen
Nachteil bewirken können (AHI 1998 S. 125 Erw. 1 mit Hinweisen).
Zwischenverfügungen über den Ausstand, wie er auch im Art. 10 VwVG
nachgebildeten Art. 36 Abs. 1 ATSG geregelt ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 3
zu Art. 36), sind somit selbstständig anfechtbar. Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG
treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder
vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

6.4 Indem Art. 44 ATSG vorsieht, dass die versicherte Person den Gutachter
aus triftigen Gründen ablehnen kann, geht diese Bestimmung über die
gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG
hinaus (Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus
sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer
[Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 107; Kieser,
Verfahrensfragen der Anordnung einer Begutachtung, a.a.O., S. 166; René
Wiederkehr, a.a.O., S. 1147; Hans-Jakob Mosimann, Gutachten: Präzisierungen
zu Art. 44 ATSG in: SZS 2005, S. 477). Zur Frage, welches solche über die
Ausstandsgründe hinausgehende "triftige" Gründe sein können, äussert sich das
ATSG nicht. Vorbild war Art. 93 Abs. 2 MVG, welcher festhielt, dass die
Militärversicherung bei fehlender Einigung über die Person des
Sachverständigen eine selbständig anfechtbare Verfügung zu erlassen hat. Mit
der Einführung des ATSG wurde der dem heutigen Art. 44 ATSG praktisch
entsprechende Absatz 1 von Art. 93 MVG aufgehoben, die Aussage des bisherigen
Absatzes 2 jedoch in Art. 93 MVG (vgl. Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des
ATSG) belassen. In Art. 44 ATSG wurde keine dem bisherigen Art. 93 Abs. 2 MVG
entsprechende Normierung aufgenommen. Damit beurteilt sich nach den
Bestimmungen des VwVG, ob eine selbständig anfechtbare Verfügung vorliegt,
soweit Art. 44 ATSG über die klassischen Ausstandsgründe hinausgeht (Kieser,
ATSG-Kommentar, N 14 zu Art. 44; derselbe, Verfahrensfragen der Anordnung
einer Begutachtung, a.a.O., S. 166). Nach Kieser (ATSG-Kommentar, N 1 zu Art.
44; derselbe, Verfahrensfragen der Anordnung einer Begutachtung, a.a.O., S.
166) hat der Gesetzgeber an der bisherigen Rechtsprechung, wonach Einwände
gegen die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen nicht zu einer
selbständigen Anfechtbarkeit des Entscheids führten, nichts ändern wollen,
weshalb anzunehmen sei, dass bei Entscheiden über Ablehnungen dann keine
Anfechtbarkeit gegeben sei, wenn andere als die in Art. 36 Abs. 1 ATSG
festgelegten Ausstandsgründe vorgebracht würden. Dieses Ergebnis sei
unbillig, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb bei bestimmten
Ausstandsgründen eine Anfechtbarkeit des Entscheids angenommen, bei anderen
Ablehnungsgründen (den triftigen Gründen nach Art. 44 ATSG, soweit sie sich
nicht auf Art. 36 Abs. 1 ATSG stützen) eine solche hingegen abgelehnt werde.
Es dränge sich daher eine Änderung der Rechtsprechung auf. Laut René
Wiederkehr (a.a.O., S. 1148) ist die Differenzierung nicht nur unbillig,
sondern widerspricht dem System des VwVG und des ATSG.

6.5 Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen
materieller Natur. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art.
10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil
sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu
erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die
Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen
Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne
mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden
Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache
im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So hat beispielsweise die Frage,
aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts
mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Dasselbe gilt
mit Bezug auf den Einwand, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt
oder das Leiden aufgrund der selbst ins Recht gelegten Gutachten erstellt. Es
besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer
Wahl. Fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet ebenfalls keinen Umstand,
der Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gutachters wecken würde.
Vielmehr ist bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein
Gutachter nicht genügend sachkundig war (vgl. Urteil D. vom 30. November
1999, 1P.553/1999). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht in Verfügungsform zurückzuweisen ist der Einwand,
als operierender Chirurge sei der in Aussicht genommene Experte nicht
geeignet, und die Folgen von HWS-Distorsionstraumata seien nicht von einem
Orthopäden oder einem Rheumatologen, sondern von einem Neurologen zu
begutachten (SVR 2002 UV Nr. 10 S. 29). Es besteht kein sachlicher Grund,
unter der Herrschaft des ATSG von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Insbesondere besteht kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die
gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur
Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Es gilt insbesondere zu vermeiden,
dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und
das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird, was vor allem in
Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen
würde, welche in ein Spannungsverhältnis zum einfachen und raschen Verfahren
tritt (vgl. auch Hans-Jakob Mosimann, a.a.O., S. 479).

7.
Mit der Verfügung vom 29. Juli 2003 hat die IV-Stelle, wenn auch ohne
Begründung, die vom Versicherten bei ihr gegen den medizinischen Experten
erhobenen Einwendungen abgelehnt.

7.1 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die
gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen
sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der
Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur
schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht
nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen
ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei
der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher
Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als
begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die
Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 120 V
364 Erw. 3).

7.2
7.2.1 Der Versicherte lehnte mit Eingabe vom 9. Juli 2003 eine medizinische
Abklärung durch Dr. med. S.________ ab mit der Begründung, er sei schon
zweimal bei diesem Arzt gewesen und sehe keinen Grund, sich nochmals von
diesem begutachten zu lassen. Er denke, Dr. med. S.________ behandle ihn
nicht korrekt. In einer weiteren Eingabe vom 25. Juli 2003 präzisierte er, er
fühle sich von diesem Arzt nicht ernst genommen und habe den Eindruck, dass
dieser zu wenig auf ihn eingehe und dass seine Beurteilung nicht objektiv
sei. So habe er die Berichte des Hausarztes Dr. med. V.________ und des
Psychiaters Dr. med. A.________ in Zweifel gezogen.

7.2.2 In diesem Einwand ist kein Ausstandsgrund zu erblicken. Der Umstand,
dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat,
schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine
unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine
Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt (AHI 1997 S. 136 Erw. 1b/bb).
Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn
der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE
120 V 364 Erw. 3a; Urteil J. vom 17. August 2004, I 29/04). Solches ist
jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Tatsache,
dass Dr. med. S.________ den Versicherten bereits früher begutachtet hat,
schliesst eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil
erscheint es sinnvoll, den bereits mit dem Versicherten befassten Mediziner
zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen.
Eine von anderen mit dem Versicherten befassten Ärzten abweichende
Beurteilung vermag die Objektivität des Psychiaters nicht in Frage zu
stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch
mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung
abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine
im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der
Beweiswürdigung.

7.2.3 Nach dem in Erwägung 6.5 Gesagten handelt es sich hier um Einwendungen
materieller Natur, welche mit dem Entscheid in der Sache zu prüfen sind. Das
kantonale Gericht hätte daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht
eintreten dürfen.

7.3 Weiter führte der Beschwerdegegner am 25. Juli 2003 ethnische Gründe an.
Da bei der Geltendmachung von Befangenheit aus ethnischen Gründen aufgrund
der Gegebenheiten des konkreten Falles ein formeller Ausstandsgrund vorliegen
kann, hat die IV-Stelle zu Recht eine Verfügung erlassen und ist die
Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf die Beschwerde eingetreten. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat indessen bereits wiederholt
festgehalten, die Tatsache allein, dass Dr. S.________ serbischer Abstammung
sei, reiche nicht für eine Befangenheit bei der Beurteilung von Versicherten
anderer Ethnien aus dem früheren Jugoslawien aus (AHI 2001 S. 116; Urteil C.
vom 14. Februar 2002, I 712/00). Die Vorinstanz hat daher zutreffend
verneint, dass aufgrund der ethnischen Herkunft von Dr. med. S.________ auf
den Anschein einer Befangenheit geschlossen werden könne.

7.4
7.4.1 In der vorinstanzlichen Replik vom 2. Oktober 2003 erwähnte der
Versicherte sodann erstmals konkrete Äusserungen, welche der Gutachter ihm
gegenüber gemacht habe. Demnach soll dieser gesagt haben, wenn er Dr. med.
V.________ und Dr. med. A.________ als Arzt und Rechtsanwalt G.________ als
Rechtsvertreter habe, sei alles klar. Das kantonale Gericht hat erwogen,
diese Bemerkung habe auch bei objektiver Betrachtung beim Versicherten den
Eindruck erwecken lassen, Dr. med. S.________ beurteile die
Arbeitsfähigkeitsschätzung der beiden genannten Ärzte als unzuverlässig und
regelmässig zu pessimistisch und er betrachte die von diesen behandelten und
zudem von Rechtsanwalt G.________ vertretenen Personen als zur Gruppe der
Rentenbegehrlichen gehörend. Der Versicherte habe demnach damit rechnen
müssen, der Gutachter habe bei der dritten Abklärung eine in diesem Sinne
vorgefasste Meinung und werde deshalb voreingenommen und befangen sein.

7.4.2 Ausstands- oder Ablehnungsgründe müssen nach der Rechtsprechung so früh
wie möglich geltend gemacht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben,
Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies
schon vorher hätte getan werden können. Wird die sachverständige Person nicht
unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom
Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere
Anrufung der Verfahrensgarantie (AHI 2001 S. 116 Erw. 4a/aa). Weder in den
Eingaben vom 9. und 25. Juli 2003 noch in der Einsprache/Beschwerde vom 8.
August 2003 hat der Beschwerdegegner die angeblich von Dr. med. S.________
gemachten Äusserungen erwähnt. Es mutet jedenfalls seltsam an, dass der
Versicherte bis dahin mit keinem Wort auf einen solch gewichtigen Vorfall
einging. Die erst zu diesem späten Zeitpunkt vorgebrachten Rügen sind daher
als Schutzbehauptungen zu betrachten, auf welche das kantonale Gericht nicht
hätte abstellen dürfen. Ob die geltend gemachten Gründe tatsächlich eine
Befangenheit von Dr. med. S.________ darstellen, kann daher offen bleiben.

7.5 Demnach ergibt sich, dass das kantonale Gericht die Verfügung vom 29.
Juli 2003 zu Unrecht wegen Befangenheit des Gutachters aufgehoben hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2003
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: