Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 740/2003
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I 740/03

Urteil vom 28. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

G.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich
Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene G.________ war nach Beendigung seiner Ausbildung zum Maurer
ab Mai 1988 im Geschäft seines Vaters, der Firma C.________ AG tätig. Seit
1996 arbeitet er als "Allrounder" bei der in S.________ domizilierten Firma
E.________ GmbH, deren Gründer und Hauptgesellschafter er ist. Unter Hinweis
auf ein seit Jahren bestehendes Rückenleiden (Spondylitis ankylosans) meldete
er sich am 7. Oktober 1992 erstmals zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an. Die IV-Kommission des Kantons Bern holte u.a.
Berichte des Hausarztes Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin vom
7. Dezember 1992 und der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 13.
August 1993 ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung
vom 23. Dezember 1993 rückwirkend vom 1. Januar bis 31. Oktober 1992 eine
ganze sowie vom 1. November bis 31. Dezember 1992 eine halbe Invalidenrente
zu. Für die Zeit ab 1. Januar 1993 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der
Begründung, dass ab diesem Zeitpunkt nurmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %
sowie ab 14. Juni 1993 eine solche von 0 % bestehe. Dieser Verwaltungsakt
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nachdem G.________ am 9. Mai 2000 erneut bei der Invalidenversicherung
vorstellig geworden war, zog die IV-Stelle Bern Berichte des Dr. med.
H.________ vom 18. Juli, 14. August 2000 und 11. September 2001 sowie des
Spitals B.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische
Immunologie/Allergologie, vom 12. September 2000, 6. April und 19. Oktober
2001 bei und veranlasste Abklärungen durch die Abteilung berufliche
Eingliederung (Schlussbericht vom 31. Juli 2001) sowie den internen
Abklärungsdienst (Bericht In- bzw. Teilhaber einer GmbH vom 25. Oktober
2002). Auf Grund dessen wies die Verwaltung das Rentenbegehren ab, da der
Versicherte in einer leidensangepassten Beschäftigung, deren Aufnahme nach
Aufgabe der bisherigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit zumutbar sei,
keine Erwerbseinbusse erleide (Vorbescheid vom 11. November 2002, Verfügung
vom 12. Dezember 2002). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ weitere Berichte der
Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals
B.________ vom 11. Januar 2002 sowie des Dr. med. H.________ vom 8. Juli 2003
auflegen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid
vom 14. Oktober 2003).

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen, "dies vorerst in Form einer MEDAS-Abklärung zur
Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit". Der Eingabe liegen
u.a. Berichte der Klinik für Rheumatologie und Klinische
Immunologie/Allergologie des Spitals B.________ vom 10. Juli 2002 und des Dr.
med. H.________ vom 19. November 2003 bei.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht
die richtige Behandlung der vorinstanzlichen Eintretensvoraussetzungen durch
das kantonale Gericht von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge
(BGE 125 V 405 f. Erw. 4a, 116 V 202 Erw. 1a und 258 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten,
welches auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Neuerungen enthält. So wurde
beispielsweise das bereits in einigen Sozialversicherungszweigen vorgesehene
Einspracheverfahren (vgl. etwa Art. 105 Abs. 1 UVG, Art. 85 Abs. 1 KVG, Art.
99 Abs. 1 MVG) nunmehr allgemein gültig, d.h. insbesondere auch in den
Bereichen des AHVG, AVIG und IVG, eingeführt (Art. 52 ATSG, Art. 10 ff.
ATSV). Rechtsprechungsgemäss sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders
lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und
in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 4 Erw. 3.2 mit Hinweis). Die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62)
treten folglich unmittelbar in Kraft. Soweit allerdings eine Frist im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist,
richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem
bisherigen Recht (so auch Art. 117 MVG; BGE 130 V 4 Erw. 3.2).
1.2 Die rentenablehnende Verfügung wurde am 12. Dezember 2002 erlassen. Die
daraufhin erhobene Einsprache datiert vom 3. Januar 2003 und ging der
IV-Stelle am 6. Januar 2003 zu. Dies lässt darauf schliessen - beim 1. Januar
(Neujahrstag) handelt es sich um einen eidgenössischen und beim 2. Januar um
einen im Kanton Bern geltenden Feiertag (Berchtoldstag; Art. 2 lit. c des
kantonalen Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen
Feiertagen [BSG 555.1]) -, dass der Verwaltungsakt dem Beschwerdeführer bzw.
dessen Rechtsvertreter vor dem 1. Januar 2003 eröffnet worden ist (zur
Massgeblichkeit des Eröffnungszeitpunkts: BGE 119 V 95 f. Erw. 4c mit
Hinweisen) und die altrechtliche dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 69
IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung) über diesen Zeitpunkt hinaus angedauert hat. Bei
dieser Sachlage richten sich der Fristenlauf und die allfällige
Rechtsmittelinstanz - wie zuvor dargelegt - nach dem bisherigen Recht, was
die Beschwerdegegnerin in ihrer der Verfügung vom 12. Dezember 2002
angefügten Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass innert 30 Tagen nach
Erhalt der Verfügung beim kantonalen Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden
könne, denn auch verdeutlicht hat. Nichtsdestotrotz ist sie indes in der
Folge auf die vom Versicherten angehobene Einsprache eingetreten und hat
diese in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2003, bestätigt durch das kantonale
Gericht, materiell beurteilt. Dem durchgeführten Einspracheverfahren mangelt
es nach dem Gesagten an einer gesetzlichen Basis, weshalb der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit prinzipiell verletzt ist (SVR 1997 IV Nr. 107 S. 332 Erw. 3
mit Hinweis, 1996 IV Nr. 98 S. 297). Den hier zu beurteilenden Verhältnissen
kommt jedoch aus mehreren Gründen Ausnahmecharakter zu. Zum einen konnte die
übergangsrechtliche Frage der Anwendbarkeit der neuen - grundsätzlich sofort
mit der Einführung des ATSG in Kraft tretenden - Verfahrensbestimmungen zu
gewissen Unsicherheiten Anlass geben. Ferner ist die Möglichkeit der
Einspracheerhebung neu auch im Invalidenversicherungsrecht als Teil des
Abklärungsverfahrens ausdrücklich vorgesehen und führte in casu nicht zu
einer Beschneidung der prozessualen Rechte des Versicherten, welcher im
Gegenteil sowohl im Vorbescheid - wie auch im Einspracheverfahren Gelegenheit
erhielt, seinen Standpunkt zu vertreten. Vor diesem Hintergrund kann
vorliegend von einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides aus formellen
Gründen abgesehen werden, womit auch dem Gebot der Prozessökonomie Rechnung
getragen wird.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung), die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2003]), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl.
auch Art. 16 ATSG) und bei nicht zuverlässig ermittel- oder schätzbaren
hypothetischen Erwerbseinkommen nach dem ausserordentlichen
Bemessungsverfahren auf Grund eines im Hinblick auf die konkrete betriebliche
Situation erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zutreffend dargelegt.
Richtig sind ferner die Erwägungen zu den im Falle einer Neuanmeldung nach
vorangegangener Leistungsverweigerung zu beachtenden
Eintretensvoraussetzungen (revisionsbegründende Tatsachenänderungen im Sinne
von Art. 41 IVG [bzw. Art. 17 Abs. 1 ATSG] in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3
und 4 IVV) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152
Erw. 2b). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes
Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Im erwähnten Urteil hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere in Bezug auf die
ATSG-Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art.
7) und Invalidität (Art. 8) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch
die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie sodann in Erw. 3.4 des Urteils
dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt.
28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b; zur Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung: BGE 125 V 261 Erw.
4; zur Kürzung von Tabellenlöhnen: BGE 126 V 75 ff.). In Erw. 3.5 wurde
ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von
Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in Fortführung der
entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198
Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 130 V 71) beibehalten hat.

Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch, mit der
Vorinstanz, integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht
massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird,
dass keine laufenden Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG vorliegen und -
bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung
des ATSG - der allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz herangezogen
wird, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen; Urteil M. vom 11. Mai 2004, I 16/04, Erw. 1 mit Hinweisen).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 23. Dezember 1993 bis zum
rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003 in einem
anspruchsbeeinflussenden Ausmass verändert haben.

Vor- und letztinstanzlich zu Recht unbestritten ist, dass dem
Beschwerdeführer, welcher seit 1996 als "Allrounder" bei der von ihm
gegründeten Firma E.________ GmbH tätig ist, im Rahmen der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht ein beruflicher Wechsel in eine unselbstständige,
körperlich weniger belastende und daher seinen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen eher entsprechende Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl.
allgemein zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels: AHI 2001 S. 282 ff. Erw. 5a
mit Hinweisen; Urteil W. vom 22. Oktober 2001, I 224/01, Erw. 3b mit
Hinweisen). Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid,
denen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht opponiert, kann
vollumfänglich verwiesen werden.

4.
Zu beurteilen ist zunächst, ob der Gesundheitszustand des Versicherten im
massgeblichen Vergleichszeitraum eine erhebliche, die Arbeitsfähigkeit
beeinflussende Veränderung erfahren hat.

4.1 Mit Bericht vom 7. Dezember 1992 hielt Dr. med. H.________ fest, dass der
Versicherte, welcher seit längerer Zeit an einer Spondylitis ankylosans
(Morbus Bechterew), d.h. an einer chronisch-entzündlich-rheumatischen
Erkrankung mit Arthrose im Schultergelenk (Omarthritis) und Arthritis der
Hüftgelenke beidseits (Coxitis), sowie an rezidivierenden lumbospondylogenen
Syndromen mit posttraumatischen Exazerbationen leidet, bei angepasster
Arbeitshaltung ein normales Arbeitspensum und -tempo zu bewältigen vermöchte.
In seinem angestammten Beruf als Plattenleger könne indessen keine 100 %ige
Arbeitsleistung mehr erreicht werden. Gemäss Schlussbericht der
Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 13. August 1993 wurde dem
Beschwerdeführer ärztlicherseits ab 14. Juni 1993 wiederum eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert.
Am 18. Juli 2000 bestätigte der Hausarzt, dass der Versicherte bei geeigneter
Berufstätigkeit "sicher zu 100 % arbeitsfähig" sei. Reine
Plattenlegerarbeiten seien demgegenüber nur noch zu ca. 25 % möglich. Mit
Bericht vom 14. August 2000 attestierte Dr. med. H.________ dem
Beschwerdeführer bei regelmässiger Medikamenteneinnahme und Gymnastikübungen
eine praktisch vollständige Erwerbsfähigkeit in einem angepassten Beruf. Die
Ärzte des Spitals B.________ führten in ihrem Bericht vom 12. September 2000
aus, dass sich die Entzündungsaktivität deutlich verbesserbar habe, weshalb
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation im Jahre 1998
keine Änderung eingetreten sei. Diese Einschätzung bekräftigten die
Rheumatologen auch mit Bericht vom 6. April 2001, wonach schwere Tätigkeiten
zwar als unzumutbar, leichte bis mittelschwere Arbeiten bei optimaler
Therapie-Einstellung aber als möglich eingestuft wurden. Dem Beiblatt zum
hausärztlichen Zwischenbericht vom 11. September 2001 ist sodann zu
entnehmen, dass der Einsatz als reiner Plattenleger zu 100 % auf Grund der
Zunahme der Entzündungsaktivität mit Befall der Hüftgelenke nicht mehr
zumutbar sei, der Arbeitsfähigkeitsgrad in einer allfälligen angepassten
beruflichen Tätigkeit indes durch die Rheumatologische Poliklinik bestimmt
werden müsse. Die Experten dieses Instituts erachteten die eigentliche
Bodenlegerarbeit in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2001 nurmehr in reduziertem
Umfang für zumutbar, bescheinigten jedoch ein 100 %iges Leistungsvermögen in
einer leichten, den Leiden angepassten Beschäftigung. Daran hielten sie auch
in ihren Berichten vom 11. Januar und 10. Juli 2002 fest. Gegenüber den
Personen des IV-internen Abklärungsdienstes erklärte der Beschwerdeführer am
7. Oktober 2002, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Bericht des
Spitals B.________ vom Oktober 2001 nicht verändert habe (Abklärungsbericht
vom 25. Oktober 2002).

4.2 Im Lichte dieser Aktenlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die
gesundheitlichen Verhältnisse im relevanten Vergleichszeitraum insofern
verschlechtert haben, als die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als
Plattenleger - im Gegensatz zu einer leidensangepassten Tätigkeit - aktuell
nurmehr in sehr beschränktem Umfang gegeben ist, wohingegen sie 1993 noch
grossmehrheitlich bejaht worden war. Unsicher ist dabei jedoch, ob sich die
ab 14. Juni 1993 auf 100 % festgesetzte Arbeitsfähigkeit auch auf die
Tätigkeit als Bodenleger bezieht, was, insbesondere mit Blick auf die Aussage
des Dr. med. H.________ vom 7. Dezember 1992, eher zu verneinen ist. Wie es
sich damit verhält, kann jedoch, wie die nachstehenden Erwägungen zu den
erwerblichen Auswirkungen der festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit
zeigen, offen bleiben.

5.
Die berufliche Situation hat im Zeitraum vom 23. Dezember 1993 bis 5. Juni
2003 ebenfalls eine Änderung erfahren, indem der Beschwerdeführer nicht mehr
als Angestellter (seines Vaters) fungiert, sondern seit 1996 faktisch
selbstständig - als Hauptgesellschafter - seinen eigenen Betrieb führt. Da
jedoch - wie in Erw. 3 hievor dargelegt - ein Wechsel in eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet wird, ist der
Beschwerdeführer so zu behandeln, wie wenn er seine faktisch selbstständige
Tätigkeit im von ihm beherrschten Betrieb aufgegeben hätte. Er muss sich im
Rahmen der Invaliditätsbemessung daher jene Einkünfte anrechnen lassen welche
er bei Aufnahme einer leidensadaptierten unselbstständigen Erwerbstätigkeit
zumutbarerweise verdienen könnte (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb mit Hinweisen).
Zur Anwendung gelangt demnach die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
und nicht das ausserordentliche Bemessungsverfahren, wie es u.a. zur
Ermittlung der Invalidität von Selbstständigerwerbenden herangezogen wird.

6.
Die Vergleichseinkommen sind auf Grund der Gegebenheiten im Zeitpunkt des
allfälligen Rentenbeginns zu bestimmen (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV
Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer am 9.
Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum erneuten Leistungsbezug angemeldet
hat, könnten Rentenleistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate ausgerichtet werden (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) -
Hinweise dafür, dass die in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG statuierte
Ausnahmeregelung zum Tragen käme, bestehen nicht -, sodass die Zusprechung
einer Rente für die Zeit vor dem 1. Mai 1999 entfällt (Art. 29 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 IVG). Anhaltspunkte für relevante Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 5. Juni 2003
sind sodann nicht ersichtlich.

6.1
6.1.1Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da
der Beschwerdeführer keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgeht, auf die
vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit
Hinweisen). Bei einem für 1998 ermittelten jährlichen Tabellenlohn von Fr.
51'216.- (LSE 1998, S. 25, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männer) ergibt
sich - aufgerechnet auf 41,8 Wochenstunden sowie in Berücksichtigung einer
Nominallohnentwicklung bei männlichen Arbeitnehmern von 0,16 % (Die
Volkswirtschaft, 6/2004, S. 90, Tabelle B9.2 und S. 91, Tabelle B10.3; BGE
129 V 408) - bei einem leidensbedingten Abzug von 5 %, wie ihn die Vorinstanz
in Abzug brachte, ohne das triftige Gründe für eine nach den Grundsätzen über
die richterliche Ermessenskontrolle (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152
Erw. 2) abweichende Ermessensausübung vorliegen, bei einem zumutbaren 100 %
Pensum für das Jahr 1999 ein Invalideneinkommen von Fr. 50'926.04.
6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit einer
Vollzeitbeschäftigung unter Berufung auf die Angaben des Dr. med. H.________
vom 8. Juli 2003 verneint, wonach ein Arbeitspensum in einem
Angestelltenverhältnis von lediglich noch 80 - 100 % möglich sei, ist ihm mit
dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass dem Bericht keine Begründung
der nach Auffassung des Hausarztes zwischenzeitlich eingetretenen
Einschränkung des Leistungsvermögens (vgl. Erw. 4.1 hievor) entnommen werden
kann. Namentlich finden sich darin keine diagnostischen Anhaltspunkte für
eine Erweiterung oder Veränderung des bisherigen Beschwerdebildes. Erst im
letztinstanzlich beigebrachten Bericht des Dr. med. H.________ vom 19.
November 2003 ist von erheblichen Schlafstörungen des Patienten die Rede,
welche es diesem verunmöglichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Da
indes der Erlass des Einspracheentscheides (hier vom 5. Juni 2003)
grundsätzlich die zeitliche Grenze der richterlichen Beurteilung bildet (BGE
121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), könnte eine sich seither abzeichnende
Veränderung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht
berücksichtigt werden, wäre aber allenfalls - bei Dauerhaftigkeit - als
anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV beachtlich
(BGE 121 V 366 Erw. 1b in fine mit Hinweis). Weitere medizinische,
insbesondere rheumatologische, Abklärungen - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - vermöchten an diesem Ergebnis
nichts zu ändern. Wie im angefochtenen Entscheid überzeugend erkannt wurde,
wären von diesbezüglichen Untersuchungen allenfalls nähere Erkenntnisse in
Bezug auf die Ursache der bestehenden Beschwerden im Achsenskelett, nicht
aber hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist jedoch einzig, ob und in
welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig
von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist
(BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 12 mit Hinweis). Auf neue
medizinische Erhebungen kann folglich verzichtet werden (antizipierte
Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 und 2002 Nr. U 469 S. 527
Erw. 2c, je mit Hinweisen).

6.2 In Gegenüberstellung des - unbestrittenen - hypothetischen Einkommens
ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 72'000.- im Jahre 1999 mit dem
Invalideneinkommen (Fr. 50'926.04) resultiert ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von rund 29 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Selbst wenn im
Übrigen die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. H.________ von 80 - 100 %
in dessen Bericht vom 8. Juli 2003 beachtet und von einem durchschnittlichen
Leistungsvermögen von nurmehr 90 % ausgegangen würde, begründete dies bei
einem Invaliditätsgrad von 36 % ebenfalls noch keinen Rentenanspruch. Es hat
damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: