Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 733/2003
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I 733/03

Urteil vom 6. April 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Flückiger

P.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600
Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 13. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene P.________ wurde am 19. Mai 1997 von einem Hund der Rasse
Labrador angefallen und gebissen. Sie litt in der Folge zunächst an
somatischen Symptomen, musste sich jedoch bereits Anfang Juni 1997 in
psychiatrische Behandlung begeben. Die psychischen Beschwerden bestanden
fort. Die zuvor teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit in der Hauspflege bei einer
Einzelperson gab die Versicherte in der Folge auf (die gepflegte Person
übersiedelte in ein Heim), während sie die parallel dazu ebenfalls mit einem
Teilpensum innegehabte Anstellung bei der Spitex zwei Monate nach dem Unfall
wieder aufnahm und noch bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per Ende
September 2000 fortführte, wobei jedoch laut Angaben der Arbeitgeberin
(Schreiben vom 13. September 2000) nur noch ein punktueller Einsatz möglich
war. Am 13. September 2000 meldete sich die Versicherte bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn zog die Akten des obligatorischen Unfallversicherers bei. Zudem
liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen, der vom 10. Juli 2001
datiert. Ausserdem zog die Verwaltung insbesondere verschiedene medizinische
Stellungnahmen und Berichte bei. Schliesslich sprach sie der Versicherten -
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 29. November
2002 für die Zeit ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 63 % zu. Diesen Invaliditätsgrad ermittelte die
Verwaltung in Anwendung der gemischten Methode auf Grund einer Invalidität
von 100 % im mit 45 % gewichteten erwerblichen Bereich und einer
Einschränkung von 32,5 % im mit 55 % gewichteten Haushaltsbereich.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn ab (Entscheid vom 13. Oktober 2003).

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine ganze Rente zuzusprechen;
eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an die Verwaltung
zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerdeführerin lässt in einer Rückäusserung vom 19. Januar 2004 an
den gestellten Anträgen festhalten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist das am 1. Januar 2003
und somit nach dem Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung vom 29.
November 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden
Sachverhalt nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1).
Gleiches gilt für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003. Massgebend sind
somit die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen und Grundsätze. Danach
besteht unter anderem bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, aber
weniger als 66 2/3 % Anspruch auf eine halbe, bei einer höheren
Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der
Invaliditätsgrad wird bei erwerbstätigen Versicherten durch Vergleich des
mutmasslichen Einkommens ohne Invalidität mit dem trotz des eingetretenen
Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Verdienst (Art. 28 Abs. 2
IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen, 104 V 136 Erw. 2a und b), bei
Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt
beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode durch
Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und
2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei
teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode, unter
gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE
125 V 146; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen), ermittelt.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente
der Invalidenversicherung und in diesem Rahmen der Invaliditätsgrad. Dieser
ist unbestrittenermassen nach der gemischten Methode zu bemessen.

3.
Die Vorinstanz hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, warum sie von
einer vor dem Unfall ausgeübten Erwerbstätigkeit im Umfang von 41 % ausging
(17 Stunden pro Woche bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen
Arbeitszeit im Gesundheitswesen von 41,7 Stunden). In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausgeführt, der erwerbliche Anteil betrage
(wie ursprünglich von der IV-Stelle angenommen) 45 %, ohne dass jedoch diese
Abweichung vom kantonalen Entscheid in irgendeiner Weise begründet würde. Die
Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts überzeugt und kann der
letztinstanzlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, zumal keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erwerbstätigkeit, wie
in einem früheren Verfahrensstadium geltend gemacht worden war, im
Gesundheitsfall ausgebaut worden wäre. Der erwerbliche Bereich ist demzufolge
mit 41 %, die Haushaltstätigkeit mit 59 % zu gewichten.

4.
In medizinischer Hinsicht ist auf Grund der Akten ausgewiesen, dass die
Versicherte an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet. Dr. med.
F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostiziert in seinem
Gutachten vom 27. Juni 1999 eine schwere Regression bei einer
narzisstisch-histrionischen Persönlichkeit, welche mit wechselnden Symptomen,
auch depressiven und phobischen, ihre Überforderung zum Ausdruck bringe. Das
Krankheitsbild könne nicht eindeutig einer psychiatrischen Diagnose zugeteilt
werden, sondern es handle sich um ein Zusammentreffen verschiedener
Störungen, wobei das Gesamtbild eher durch die Psychodynamik erklärbar sei.
Dem im Anschluss an einen zweimonatigen stationären Aufenthalt (vom 15.
August bis 17. Oktober 2000) verfassten Bericht der Klinik X.________ für
Psychosomatik vom 9. Januar 2001 sind die Diagnosen einer generalisierten
Angststörung, einer Hundephobie mit Panikattacken sowie einer Adipositas
magna zu entnehmen. Der Leitende Arzt der Klinik, Dr. med. H.________,
attestiert der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit ausser Haus von 100 %. Im
Bericht desselben Instituts vom 15. Januar 2002 werden wiederum eine
generalisierte Angststörung mit multiplen somatischen Beschwerden, eine
Hundephobie mit Panikattacken sowie zusätzlich eine Erschöpfungsdepression
diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit "als Hausfrau/Schwesternhilfe" wird
weiterhin mit 100 % angegeben. Auch der Bericht der Klinik Y.________ vom 23.
Mai 2002 attestiert der Beschwerdeführerin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres". Unter diesen Umständen ist mit
Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherten während des
vorliegend relevanten Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 29. November
2002 (Erw. 1 hievor) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden konnte. Damit resultiert für den erwerblichen Bereich ein
Invaliditätsgrad von 100 % oder, anteilmässig gewichtet, 41 %.

5.
Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich.

5.1
5.1.1Das kantonale Gericht hat erwogen, nach der Rechtsprechung (BGE 128 V
93) bilde die in Art. 69 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die
geeignete Vorkehr zur Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkungen im
Haushalt. Der darüber erstattete Bericht sei, sofern er von einer hinreichend
qualifizierten Fachperson verfasst worden sei und bestimmten inhaltlichen
Anforderungen genüge, voll beweiskräftig. Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, dem Abklärungsbericht komme bei Vorliegen psychischer
Beschwerden keine Beweiskraft zu.

5.1.2 Das im angefochtenen Entscheid erwähnte Urteil BGE 128 V 93 bezog sich
auf die Ermittlung des Betreuungsaufwandes im Zusammenhang mit der Übernahme
zusätzlicher Kosten der Hauspflege gemäss Art. 14 Abs. 3 Satz 2 IVG in
Verbindung mit Art. 4 IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung).
Die dort formulierten Grundsätze können auf die Abklärung im Haushalt
übertragen werden, welche die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff.
des Kreisschreibens über Invalidität und Hilfslosigkeit (KSIH) einholt. Für
den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist demzufolge wesentlich,
dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter
sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen
detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in der
amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte
Erw. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
ausführen lässt, ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie
auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen
zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher, auch wenn
die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen,
wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S.
162 Erw. 3d mit Hinweis; Urteile P. vom 15. September 2003, I 407/03, Erw.
4.3, P. vom 14. August 2003, I 497/02, Erw. 3.4, S. vom 28. Februar 2003, I
685/02, Erw. 3.2, B. vom 4. Februar 2003, I 726/02, Erw. 4.1, und F. vom 6.
Mai 2002, I 526/01, Erw. 3b).

5.1.3 Im Urteil B. vom 22. Dezember 2003 (I 311/03) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur Bemessung der Invalidität ganz
oder teilweise im Haushalt tätiger Personen, welche an einem psychischen
Gesundheitsschaden leiden, präzisiert. Danach bildet die Abklärung im
Haushalt auch hier grundsätzlich ein geeignetes Mittel der
Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs
zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen
Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben
zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr
Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Diese
prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die
Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des
psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen.
Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall bedeutet dies, dass nach Massgabe
der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Beweiswert sowohl der
medizinischen Unterlagen (dazu BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) als auch des
Haushalt-Abklärungsberichts (Erw. 3.2.1 hievor) zu beurteilen ist. Liegen
gleichermassen beweiskräftige Stellungnahmen vor, muss geprüft werden, ob die
gemachten Aussagen vereinbar sind oder einander widersprechen. Diesfalls ist
mit Bezug auf die einzelnen Fragestellungen eine Würdigung vorzunehmen, wobei
die ärztlichen Berichte den Vorrang geniessen, soweit medizinische Belange zu
beurteilen sind.

5.2
5.2.1Mehrere ärztliche Stellungnahmen (Bericht und Zeugnisse der Dr. med.
A.________ vom 22. September 2000, 12. Februar 2001 und 24. Oktober 2003;
Austrittsbericht der Klinik X.________ für Psychosomatik vom 9. Januar 2001;
Bericht derselben Klinik vom 15. Januar 2002 [Beiblatt]) beziffern die
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt auf ca. 50 %. In der
zuletzt genannten Stellungnahme wird erläuternd beigefügt, alltägliche
innerhäusliche Verrichtungen im Haushalt seien begrenzt, ca. drei bis vier
Stunden pro Tag, zumutbar. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch
geeignete therapeutische Massnahmen erscheine als möglich. Bezüglich der
konkreten Einschränkungen wird erklärt, auf Grund der massiven Angststörungen
(mit massiven psychosomatischen Auswirkungen) gelange die Patientin psychisch
und physisch sehr schnell an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Sie fühle sich
schnell erschöpft; dabei werde es zum Teil sehr schwierig, auch alltägliche
Arbeiten auszuführen. Laut dem Bericht der Klinik Y.________ vom 23. Mai
2002, in welcher die Beschwerdeführerin vom 30. Januar bis 26. April 2002
hospitalisiert war, waren damals eine kombinierte Angststörung mit im
Vordergrund stehenden Panikattacken, eine leichte bis mittelschwere
depressive Episode sowie ein Status nach low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit
zu diagnostizieren. Bezüglich der Einschränkung in der Haushaltstätigkeit
wurde eine IV-Abklärung vorgeschlagen.

5.2.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2001 erwähnt einleitend, die
Versicherte leide an multiplen Ängsten und Panikattacken, Schlafproblemen und
psychosomatischen Beschwerden. Sie absolviere derzeit wöchentlich eine
Gesprächstherapie bei Frau S.________, Psychologin, in der Klinik X.________.
Sie bewohne (mit ihrer Familie) ein 6-Zimmer-Einfamilienhaus auf drei
Stockwerken mit Garten (Fläche inkl. Haus 6 aren) im Zentrum von Z.________.
Die Abklärungsperson bezifferte die Einschränkung im mit 40 % gewichteten
Bereich "Ernährung" sowie im mit 5 % gewichteten Bereich "Haushaltsführung"
auf Null, in den Bereichen Wohnungspflege (gewichtet mit 15 %) sowie Wäsche
und Kleiderpflege (gewichtet mit 10 %) auf je 50 % und in den Teilbereichen
"Einkauf und weitere Besorgungen" (gewichtet mit 10 %) sowie Verschiedenes
(gewichtet mit 15 %) auf je 80 %. Insgesamt ergibt sich damit eine
Einschränkung von 32,5 % (7,5 % plus 5 % plus 8 % plus 12 %; nicht, wie im
Abklärungsbericht offenbar versehentlich angegeben und im vorinstanzlichen
Entscheid übernommen, 35 %). Schliesslich wird dargelegt, die Beurteilung der
Situation an Ort und Stelle habe sich sehr schwierig gestaltet. Das Leiden
erscheine mittlerweile als ausschliesslich psychischer Natur.

5.2.3 Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsbereiche
entspricht den Vorgaben von Randziffer 3095 KSIH. Die Gewichtung der
einzelnen Aufgabenbereiche hält sich ebenfalls innerhalb der dort angegebenen
Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu
beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt war offenbar neben der Versicherten und
ihrem Ehemann auch der 1977 geborene Sohn noch im gleichen Haushalt wohnhaft.
Die Gewichtung des Bereichs Ernährung mit 40 % erscheint sowohl mit Bezug auf
die damaligen Verhältnisse wie auch für den später entstandenen
Zwei-Personen-Haushalt als angemessen. Gleiches gilt für den
Tätigkeitsbereich Wäsche und Kleiderpflege, ist doch angesichts der geringen
Grösse des Haushalts auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin krankheitsbedingt vermehrt schwitzt, von höchstens einem
Waschgang pro Tag auszugehen. Unzutreffend ist allerdings die Annahme der
Abklärungsperson, der Hund sei weggegeben worden; vielmehr halten die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann offenbar weiterhin einen Hund. Dieser
Umstand lässt aber auf die Gewichtung des Bereichs "Verschiedenes" nicht als
unangemessen erscheinen. Ein Hund verursacht innerhalb des Hauses
vergleichsweise wenig Aufwand, während der Ehemann auf Grund der ehelichen
Beistandspflicht (Art. 159 ZGB) und angesichts der bei der Beschwerdeführerin
bestehenden Hundephobie gehalten ist, den Grossteil der darüber
hinausgehenden Betreuung und Pflege des Hundes zu übernehmen. Nicht zu
beanstanden ist auch die Bezifferung des Anteils der Teiltätigkeit "Einkauf
und sonstige Besorgungen" auf 10 %.
Die Differenz zwischen der durch die Abklärungsperson ermittelten
Einschränkung im Haushalt von 32,5 % und der ärztlich bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 50 % beruht im Wesentlichen darauf, dass
im Rahmen der Abklärung vor Ort für den Teilbereich Ernährung keine
Beeinträchtigung festgestellt wurde. Der Abklärungsbericht hält dazu
erläuternd fest, die Versicherte bereite in der Regel täglich eine
Hauptmahlzeit (in der Regel das Mittagessen) und zwei leichte Mahlzeiten zu,
wobei sie vornehmlich Frischprodukte verwende. Nach dem Essen mache sie ihre
Atemübungen, und anschliessend könne sie den Abwasch und die Grobreinigung
der Küche selbstständig besorgen. Diese Feststellungen, welche offensichtlich
auf den Angaben der Versicherten beruhen und im Verlauf des Verfahrens
unbestritten geblieben sind, lassen sich mit den medizinischen Akten
vereinbaren. Die von ärztlicher Seite konstatierten Angststörungen und das
raschere Auftreten von Erschöpfung stehen der Erfüllung der zum Bereich
Ernährung gehörenden Aufgaben (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten
in der Küche, Vorrat) nicht entgegen. Ein erhöhter Zeitaufwand, wie er sich
insbesondere aus vermehrt notwendigen Pausen ergeben dürfte, wirkt sich
rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend aus, soweit die Besorgung der
Aufgaben insgesamt noch möglich bleibt, wobei zu beachten ist, dass der
versicherten Person durch den Wegfall der Erwerbstätigkeit mehr Zeit zur
Verfügung steht (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 8. November 1993, I
407/92, Erw. 2c). Im Lichte der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden
ist auch die Bezifferung der Einschränkung in der Haushaltsführung (Planung,
Organisation usw.), welche kaum zeitgebunden ist, mit Null und in den
weiteren innerhäuslichen Verrichtungen (Wohnungspflege sowie Wäsche und
Kleiderpflege) mit je 50 %. Soweit der Bereich "Verschiedenes", der unter
anderem Gartenpflege und Haustierhaltung umfasst, sowie gänzlich
ausserhäusliche Verrichtungen wie Einkauf und weitere Besorgungen in Frage
stehen, besteht zweifellos eine stärkere Beeinträchtigung, welcher jedoch mit
80 % ebenfalls angemessen Rechnung getragen wurde, da die Beschwerdeführerin
in einem gewissen Mass zur Erfüllung eines Teils dieser Aufgaben beitragen
kann und ausserdem die Mithilfe Angehöriger auch insoweit in Rechnung zu
stellen ist. Dem erwachsenen Sohn war es bis zu seinem Auszug zuzumuten, den
durch ihn entstehenden zusätzlichen Aufwand durch entsprechende Mithilfe zu
verringern. Das kantonale Gericht hat die dagegen angeführten Argumente,
insbesondere die geltend gemachte enorme ausserhäusliche zeitliche Belastung,
mit zutreffender Begründung entkräftet.

5.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen den medizinischen Berichten
und dem Ergebnis der Abklärung vor Ort trotz unterschiedlicher Bezifferung
der Arbeitsunfähigkeit kein inhaltlicher Widerspruch besteht, der sich nicht
auflösen liesse. Die von ärztlicher Seite konstatierte Einschränkung wird im
Rahmen der Invaliditätsbemessung dadurch relativiert, dass die
Beschwerdeführerin auf Grund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht
gehalten ist, Massnahmen zu treffen, um die bisherigen Aufgaben - unter
Inanspruchnahme vermehrter Ruhepausen - zumindest teilweise weiterhin
erfüllen zu können und, soweit notwendig und zumutbar, gesteigerte Mithilfe
Angehöriger in Anspruch zu nehmen (ZAK 1984 S. 139 f. Erw. 5; nicht
veröffentlichtes Urteil C. vom 8. November 1993, I 407/92; Urteile S. vom 28.
Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und S. vom 4. September 2001, I 175/01,
Erw. 5b). Die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich als
Hausfrau durch Verwaltung und Vorinstanz erweist sich damit als rechtmässig.

6.
Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % im 41 % ausmachenden erwerblichen Bereich
und jene von 32,5 % im mit 59 % zu gewichtenden Haushaltsbereich ergeben
gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 60 %, welcher einen Anspruch auf eine
halbe Rente begründet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: