Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 727/2003
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I 727/03

Urteil vom 17. Mai 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi, Meyer, Schön und Kernen;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

D.________, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 15. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene D.________ leidet seit Geburt an einer höchstgradigen
Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Seit 1963 wird er von der
Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt. Am 20. Dezember 2001 ersuchte
er die Invalidenversicherung durch die Lieferantin für Hörgeräte, die
Hörberatung Solothurn, um erneute binaurale Hörgeräteversorgung. Gestützt auf
die Expertise 1 vom 23. Januar 2002 und die Expertise 2 vom 19. Dezember 2002
des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten,
Hals- und Gesichtschirurgie, sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: IV-Stelle) D.________ mit Verfügung vom 30. Januar 2003 den für
die erforderliche binaurale Versorgung in der Indikationsstufe 3 tariflich
vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 5'224.- zu; einen Mehrbetrag für die zwei
angepassten Hörgeräte Bernafon Symbio 110 BTE lehnte sie ab, wogegen
D.________ Einsprache erhob. Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2003 hielt
die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ die Überprüfung der
Kostenbeteiligung und eine weitergehende Kostenübernahme verlangte, hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Oktober 2003
gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich das Bundesamt für
Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) gegen den kantonalen Entscheid.

Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, beantragt D.________ deren Abweisung und legt eine erneute
Stellungnahme des Leiters der Ombudsstelle für Menschen mit Hörproblemen
(nachfolgend: Ombudsstelle), Q.________, vom 16. Dezember 2003 ins Recht.

D.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 äusserte sich das BSV zur Eingabe von
D.________.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen,
welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand
haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten
werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der
Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer
justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung
eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht
den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen
Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die
konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als
gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen).

1.2 Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Verwaltung zu Recht die
Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung abgelehnt und den
Anspruch des Beschwerdegegners in Anwendung des Tarifvertrages für die
Hörgeräteabgabe, in Kraft seit 1. April 1999, auf Fr. 5'224.- inklusive
Mehrwertsteuer, entsprechend dem Höchstbetrag der Indikationsstufe 3 gemäss
IV-Tarif beschränkt hat. Damit geht es um die Anwendung eines Tarifes im
Einzelfall und nicht um eine Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 129 Abs. 1
lit. b OG, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

2.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden, nicht aber solche im Bereich der Eingliederungsmassnahmen im
Allgemeinen (Art. 12 ff. IVG) und der Hilfsmittel im Besonderen (Art. 21 IVG;
HVI). Nicht anwendbar sind die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Bestimmungen gemäss der 4. IV-Revision.

3.
3.1
3.1.1Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre
Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer
zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20
und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit
einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Abs. 2). Zu diesen
Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit.
d).

Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für
die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der
funktionellen Angewöhnung bedarf. Die versicherte Person, die infolge ihrer
Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen
einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel
werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung
abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat
die versicherte Person selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände,
die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann der versicherten
Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Abs. 3). Der Bundesrat kann
nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung
leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
(Abs. 4).

Der Bundesrat hat in Art. 14 Abs. 1 IVV die Befugnis zum Erlass der
Hilfsmittelliste an das Departement des Innern delegiert, welches gestützt
darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) mit der im Anhang
aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die
Versicherten grundsätzlich Anspruch haben.

Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch
auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1);
Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht,
soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle
Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte
Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das
invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs.
3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger
Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der
Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten
Tarifen können vom BSV angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG
festgelegt werden (Abs. 4).

Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe
von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein
solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der
Umwelt verständigen können.

3.1.2 Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den
Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen,
den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen,
sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die
Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife
festzulegen (Abs. 1). In den Verträgen können paritätische Kommissionen zur
Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung von Anständen zwischen den
Vertragsschliessenden vorgesehen werden (Abs. 2). Soweit kein Vertrag
besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den
Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Abs.
3).

Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der
Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert. Auch ist das BSV auf
Grund der Subdelegation in Art. 2 Abs. 4 HVI ermächtigt, beim Fehlen von
vertraglichen Tarifen angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 27 IVG
festzulegen.

Der versicherten Person steht die Wahl unter den Abgabestellen für
Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen
der Versicherung genügen (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVG). Von der ihm durch Abs.
2 des Art. 26bis IVG eingeräumten Kompetenz, Vorschriften für die Zulassung
der Leistungserbringer zu erlassen, hat der Bundesrat nur im
Sonderschulbereich mit der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in
der Invalidenversicherung (SZV) Gebrauch gemacht. In allen anderen
Leistungsbereichen bestehen keine solchen Zulassungsvorschriften; hier kommt
mit Blick auf das freie Wahlrecht des Versicherten nur der Vorbehalt der
kantonalen Vorschriften zum Zug (BGE 121 V 15 Erw. 5b, ZAK 1982 S. 326 Erw.
3). Entsprechend eingeschränkt ist die Prüfungszuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts (EVGE 1968 S. 263; Meyer-Blaser, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 188).

3.1.3 Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art.
64 Abs. 2 2. Satz IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das
Departement oder in dessen Auftrag durch das Bundesamt ausgeübt. Das
Bundesamt erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen
für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen
(Art. 92 Abs. 1 IVV).

3.2
3.2.1Nach verschiedenen Vereinbarungen des BSV über die Hörgeräteabgabe und
Konkretisierungen der Hörgeräteversorgung in der Wegleitung über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI), unter anderem durch
Tarifpositionen und Kostenlimiten, trat auf den 1. April 1999 der neue,
nunmehr geltende Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe zwischen der IV/AHV,
vertreten durch das BSV, und dem jeweiligen auf der Lieferantenliste
figurierenden Akustiker in Kraft. Der Vertrag regelt Geltungsbereich und
Zulassung, die Pflichten der Vertragspartner, Art und Umfang der Leistungen,
die Leistungserbringung, Rechnungsstellung und Rückerstattung, Höhe der
Vergütung der Leistungen, Datenschutz, Qualitätssicherung, Massnahmen bei
Nichterfüllung vertraglicher Abmachungen sowie In-Kraft-Treten,
Vertragsanpassungen und Kündigung. Der Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lieferantenliste, 2. Die
vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV und AHV, 4. Das
Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von Anpassung,
Service/Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7. Die
Lieferantenliste.

Die Tarifgestaltung stützt sich auf die Empfehlungen der Schweizerischen
Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie für
IV-Expertenärzte zur Verordnung und Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten
und beruht neu auf dem Indikationenmodell. Die Einteilung in eine der drei
Indikationsstufen (einfache Versorgung: 25 bis 49 Punkte erforderlich,
komplexere Versorgung: 50 bis 75 Punkte erforderlich und sehr komplexe
Versorgung: mehr als 75 Punkte erforderlich) erfolgt mit der Erstexpertise
nach der Summe von Punkten, die auf Grund von verschiedenen Kriterien
berechnet werden. Es sind dies audiometrische Kriterien (maximal 50 Punkte),
sozial-emotionales Handicap sowie berufliche Kommunikationsanforderungen (je
maximal 25 Punkte). Bei Nichterwerbstätigen im IV-Alter werden die
audiologischen Kriterien mit maximal 65 Punkten und das sozial-emotionale
Handicap mit maximal 35 Punkten gewichtet, wogegen die Berücksichtigung der
beruflichen Kommunikationsanforderungen hier naturgemäss entfällt (Ziff.
4.3.2 der Expertenempfehlungen). Die Preislimite insgesamt (variabler
Maximalpreis für das Hörgerät und fixe Pauschale für die Dienstleistung)
beträgt (exklusiv Mehrwertsteuer) bei der medizinischen Indikationsstufe 1
monaural Fr. 1'840.- (Fr. 870.- + Fr. 970.-), und binaural Fr. 3'160.- (Fr.
1'735.- + Fr. 1'425.-), bei der medizinischen Indikationsstufe 2 monaural Fr.
2'190.- (Fr. 1'000.- + Fr. 1'190.-), und binaural Fr. 3'690.- (Fr. 1'990.- Fr.
1'700.-) sowie bei der medizinischen Indikationsstufe 3 monaural Fr.
2'710.- (Fr. 1'305.- + Fr. 1'405.-), und binaural Fr. 4'575.- (Fr. 2'610.- Fr.
1'965.-).

Das Vertragswerk basiert auf der Grundüberlegung, dass eine - gemäss Anhang 4
(Ablaufschema einer Hörgeräteanpassung) vorzunehmende - Ermittlung der
medizinischen Indikation der jeweils am Recht stehenden versicherten Person
eine einwandfreie Hörgeräteversorgung garantiert, welche mit den
Tarifpositionen für IV und (75 % davon) für AHV gemäss Anhang 3 hinreichend
entschädigt wird. Der neue Hörgeräte-Tarif bezweckt daher einerseits, die
IV/AHV von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, anderseits
der versicherten Person eine genügende, d.h. eine so genannte
«zuzahlungsfreie Versorgungsvariante» zu gewährleisten.

3.2.2 Mit der Neufassung der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung auf den 1. Februar 2000 ist der auf den 1.
April 1999 in Kraft getretene Tarifvertrag mitsamt Anhängen und
fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert worden (Rz 5.07.01
ff. KHMI, in der seit 1. Februar 2000 gültigen Fassung).

4.
Im zur Publikation bestimmten Urteil L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass der durch das BSV
abgeschlossene Tarifvertrag mit Blick auf die Gesetzesdelegation
bundesrechtskonform ist. Auch hinsichtlich der Übereinstimmung der
Tarifbestimmungen mit den materiellen Gesetzesbestimmungen betreffend den
Leistungsanspruch der Versicherten sind der Tarifvertrag und die darin
festgesetzten Preislimiten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Sinne einer
Vermutung ist davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen
Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den Eingliederungsbedürfnissen im
Einzelfall Rechnung trägt und zu einer zweckmässigen und ausreichenden
Hörgeräteversorgung führt. Da aber letztlich stets das konkrete
Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person massgebend ist, bleibt die
gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall
Rechnung tragen, stets vorbehalten. Dabei trägt die versicherte Person die
Beweislast bezüglich der Frage, ob die tarifarische Hörgeräteversorgung
ausnahmsweise, auf Grund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht
genügt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen
Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten
Person ergeben. Komplexe Hörsituationen und entsprechende fallspezifische
Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an
einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung  wie einer hochgradigen
Innenohrschwerhörigkeit, extremer Hoch- oder Tieftonschwerhörigkeit leidet,
eine nur noch kleine Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche
Erschwernisse, die Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus,
extremen Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar
ist auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des
Tätigkeitsbereiches besteht, allen voran bei Kindern im schulischen Umfeld in
besonderen Situationen, aber auch bei erwerbstätigen Versicherten in einem
beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die z.B. eine komplexe
und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen
aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das
Hörverständnis der Versicherten stellen.

5.
5.1 Der Versicherte ist unstreitig in der Indikationsstufe 3 einzureihen. Das
entsprechende Abklärungsverfahren erfolgte regel- und verfahrenskonform.
Jedoch prüfte die Vorinstanz auf Grund der Vorbringen des Versicherten, ob
ein spezifisches Eingliederungsbedürfnis vorliege, das einer ausnahmsweise
über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung
bedürfe, und kam zum Schluss, die Sache sei an die IV-Stelle zur weiteren
Abklärung zurückzuweisen. Sie begründete dies damit, dass Dr. med. H.________
die Versorgung, zu welcher sich der Versicherte entschlossen hatte, als
zweckmässig beurteilt und die Übernahme empfohlen habe. Er habe insbesondere
festgehalten, es ergebe sich durch das Gerät ein deutlicher
Kommunikationsgewinn, Sozialkontakte würden erleichtert. Damit stelle sich
die Frage, ob auf dem Markt eine Hörgeräteversorgung erhältlich sei, welche
weniger als Fr. 6'278.50 (Modell Bernafon Symbio 100 BTE) koste und für die
Bedürfnisse des Versicherten zwar nicht optimal, aber ebenfalls zweckmässig
wäre, namentlich das Modell Bernafon Symbio 110 oder sonst ein Gerät, welches
nicht teurer als die zugesprochenen Fr. 5'224.- zu stehen komme. Der Experte
habe sich zu dieser Frage noch nicht geäussert, weshalb die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen sei, damit diese die erwähnte Frage durch Dr.
H.________ oder einen anderen Experten abklären lasse.

Demgegenüber verneint das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen
Anspruch des Beschwerdegegners auf eine über die in Indikationsstufe 3
vorgesehenen Höchstbeträge hinausgehende Hörgeräteversorgung.

5.2 Soweit sich das BSV damit in allgemeiner, grundsätzlicher Weise gegen die
Möglichkeit eines ausnahmsweisen Abweichens vom Tarifvertrag wendet und eine
gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall
Rechnung tragen, ablehnt, wurde mit Verweis auf die Erwägungen im zitierten
Urteil L. (Erw. 4 hievor) bereits dargelegt, dass diese Auffassung rechtlich
nicht haltbar ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob im Falle des
Beschwerdegegners die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom
Tarifvertrag tatsächlich erfüllt sind, mithin bei ihm besondere
invaliditätsbedingte Gründe vorliegen, die mit Blick auf eine ausreichende
Verständigung eine über die tarifvertraglichen Höchstbeiträge hinausgehende
Hörgeräteversorgung erfordern.

5.3 Bezüglich der Frage, ob die tarifarische Hörgeräteversorgung dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis ausnahmsweise nicht genügt,
trägt, wie im zitierten Urteil L. ausgeführt wurde, der Versicherte die
Beweislast. Weil der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat,
handelt es sich dabei zwar nicht um die subjektive Beweisführungslast nach
Art. 8 ZGB in dem Sinne, dass der Versicherte den Beweis für ein gesteigertes
Eingliederungsbedürfnis gestützt auf eine fachärztliche oder
fachaudiologische Beurteilung selbst erbringen muss; vielmehr trägt er die
(objektive) Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu seinen Ungunsten ausfällt (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Indes hat der
Versicherte auf Grund der Vermutung, die  tarifliche Hörgeräteversorgung
führe zu einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Eingliederung im
Einzelfall, jedenfalls in substantiierter Weise darzutun, weshalb die
gestützt auf den Tarifvertrag abgegebenen Hörgeräte ausnahmsweise nicht
genügen sollten. Nur wenn der Versicherte namhafte Gründe vorbringt, die klar
für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis im konkreten Fall (und nicht
bloss für einen gesteigerten Hörkomfort) sprechen, besteht für die Verwaltung
und, im Beschwerdefall, das Sozialversicherungsgericht Anlass für eine nähere
Prüfung von Amtes wegen.

5.4 Der Versicherte macht mit Verweis auf die Stellungnahme des Leiters der
Ombudsstelle, Q.________, vom 16. Dezember 2003 geltend, die gewählte
Hörgeräteversorgung stelle für ihn eine einfache und zweckmässige Versorgung
dar. In der erwähnten Stellungnahme wird unter anderem ausgeführt, der
Versicherte leide an einer extremen Hochtonschwerhörigkeit. Während der
untere Frequenzgang bei 250 Hz vollständig normal gehört werden könne (5 dB
rechts und 10 dB links), bestehe bei 500 Hz eine leichte Hörbehinderung von
30 dB links und eine bereits mittlere Hörbehinderung von 55 dB rechts; bei
1000 Hz beidseits liege bereits eine hochgradige Hörbehinderung vor, und ab
2000 Hz bestehe nur noch eine Resthörigkeit. Die neue Versorgung mit der
Rückkopplungsunterdrückung, welche die störende "Pfeiferei" verhindere,
ermögliche es dem Versicherten erstmals, die Restdynamik einigermassen
auszunützen, was die Verständlichkeit erheblich verbessere. Auch wenn diese
moderne technische Entwicklung aufwändig sein möge, müsse sie für eine solche
eher seltene und äusserst schwierige Hörbehinderung als notwendig betrachtet
werden. Darauf zu verzichten, sei unverantwortlich; man würde den
Versicherten der Gefahr aussetzen, infolge traumatisierenden Arbeitslärms
auch sein Restgehör zu verlieren.

Damit bringt der Versicherte namhafte Gründe vor, die grundsätzlich für ein
erhöhtes invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis sprechen. So erscheint
es glaubhaft und nachvollziehbar, dass gerade bei einer solch schweren
Hörbehinderung, wie sie beim Versicherten unbestrittenermassen vorliegt, mit
Blick auf eine ausreichende Verständigung eine der Indikationsstufe 3
entsprechende Hörgeräteversorgung allenfalls nicht genügen könnte. Hingegen
geht aus den Akten nicht hervor, ob eine vergleichende Anpassung mit
günstigeren, der Tarifstufe 3 entsprechenden Geräten durchgeführt wurde. Es
ist nicht ersichtlich, ob nur eine die tarifvertraglichen Höchstansätze
übersteigende Hörgeräteversorgung den Anforderungen des Versicherten
entspricht, weil nur diese die entsprechenden technischen Möglichkeiten
aufweist (unter anderem Rückkopplungsunterdrückung) und damit mit Blick auf
das Eingliederungsziel einfach und zweckmässig ist oder diesbezüglich auch
ein anderes Modell zur Verfügung steht, welches den tariflichen Kostenrahmen
der Indikationsstufe 3 wahrt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz die Sache zur Aktenergänzung an die
IV-Stelle zurückgewiesen hat.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend steht dem durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn zugestellt.

Luzern, 17. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: