Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 725/2003
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I 725/03

Urteil vom 28. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Keel Baumann

K.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer,
Spalenberg 20, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 3. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene K.________ zog sich bei einem Motorradunfall am 27. April
1979 unter anderem zu Blindheit führende Verletzungen am rechten Auge sowie
Verletzungen am rechten Knie und am rechten Handgelenk zu. Aufgrund dieser
Unfallfolgen war er nicht mehr in der Lage, den erlernten Beruf als
Offsetdrucker auszuüben. Eine von der Invalidenversicherung übernommene
Umschulung in Richtung Arbeitsvorbereitung im Druckereigewerbe brach er im
Sommer 1980 ab. Nach einer Umschulung zum Fotografen, für welche die
Invalidenversicherung nicht aufkam, übernahm K.________ im Oktober 1988 als
Selbstständigerwerbender ein Fotostudio mit den Schwerpunkten Werbe-,
Industrie- und Architekturfotografie.

Von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezog K.________ ab
1. Februar 1980 eine Übergangsrente von 50 % und mit Wirkung ab 1. Februar
1982 aufgrund einer geschätzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 35
% eine Rente nach dem KUVG (Verfügung vom 7. März 1980). Mit Verfügung vom
30. November 1998 sprach ihm die SUVA mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine
Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von
40 % zu, woran sie auf Einsprache des Versicherten hin festhielt (Entscheid
vom 30. Juni 1999). Das hierauf angerufene Versicherungsgericht des Kantons
Thurgau hiess die von K.________ dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne
gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Verwaltung
zurückwies (Entscheid vom 6. April 2000), worauf die SUVA dem Versicherten
gestützt auf einen mit ihm geschlossenen Vergleich eine Invalidenrente
aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zusprach (Verfügung vom 24.
November 2000).

Am 24. August 1999 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an unter Hinweis auf die seit dem Unfall am 27. April 1979
bestehende Erblindung auf dem rechten Auge und eine Arthrose im rechten Knie,
worauf die IV-Stelle des Kantons Thurgau Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht vornahm. Nachdem der Versicherte am 10. Januar 2003
eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hatte, erliess die IV-Stelle am
14. Februar 2003 eine den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
ablehnende Verfügung, an welcher sie auf Einsprache des Versicherten hin
festhielt (Entscheid vom 11. April 2003).

Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, an welche das angerufene
Versicherungsgericht des Kantons Thurgau die Sache zuständigkeitshalber
überwiesen hatte, hiess die von K.________ eingereichte
Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, soweit sie sich nicht aufgrund des Erlasses
der Verfügung vom 14. Februar 2003 als gegenstandslos erwies, und stellte
fest, dass aufgrund länger dauernder Untätigkeiten während des
Verwaltungsverfahrens eine Rechtsverzögerung vorliege und im Falle der
rückwirkenden Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung gemäss den
Erwägungen eine Verzugszinspflicht bestehe (Entscheid vom 2. April 2003). Die
von der IV-Stelle hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess
das Eidgenössische Versicherungsgericht gut und es hob den Entscheid der
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2. April 2003 insoweit auf,
als er die Verzugszinspflicht betraf.

B.
K.________ liess gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2003 Beschwerde
führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober
1998 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In
einer weiteren Eingabe vom 21. Mai 2003 ersuchte er um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2003 wies die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Beschwerde und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei ihm ab
1. Oktober 1998 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen und für das
kantonale Verfahren eine Parteientschädigung sowie die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren. Gleichzeitig ersucht er um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung für den letztinstanzlichen Prozess.

In ihrer Vernehmlassung enthält sich die IV-Stelle eines formellen Antrages
unter Hinweis auf den Einspracheentscheid, die im kantonalen Verfahren
eingereichte Stellungnahme und den angefochtenen Entscheid. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da Dauerleistungen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden
ist, im Streite liegen, ist der vorliegende Fall - den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002
aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen
Ausführungsverordnungen zu entscheiden (BGE 130 V 445 mit Hinweis auf BGE 130
V 329).

1.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16
ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für
die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte
im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl.
auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass
die Bestimmung des Art. 16 ATSG keine Änderung gebracht hat hinsichtlich der
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten (vgl. zu altArt. 28
Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b), welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist (BGE 130 V 343), so dass die  zur altrechtlichen Regelung ergangene
Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist.

Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4.
IVG-Revision, AS 2003 3837) finden keine Anwendung, da nach dem Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 11. April 2003)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweis).

1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat,
stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in
der Unfall- und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei
Bereichen gilt er als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden
verursachte voraussichtlich bleibende oder lang andauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. nunmehr Art. 8 Abs. 1 ATSG). Angesichts
dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffs sollte vermieden werden, dass
Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung für ein und denselben
Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Dies befreit
indes die genannten Versicherungen nicht von der Pflicht, die Invalidität in
jedem Einzelfall auf unabhängige Weise zu bestimmen. Auf keinen Fall darf
sich ein Versicherer damit begnügen, den von einer anderen Versicherung
festgelegten Invaliditätsgrad ohne weitere Prüfung zu übernehmen, denn eine
derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Auf der
anderen Seite kann ein Versicherer bei der Bestimmung der Invalidität den von
einer anderen Versicherung gefällten Entscheid nicht unberücksichtigt lassen.
Eine durch einen rechtskräftigen Entscheid bestätigte Ermittlung des
Invaliditätsgrades darf zudem auf keinen Fall unbeachtet bleiben. Vielmehr
ist sie als Indiz zu werten, dass es sich um eine zuverlässige Einschätzung
handelt und deshalb vom zweiten Versicherer im Rahmen eines späteren
Entscheides berücksichtigt werden muss. Mit anderen Worten muss sich der
Versicherer die Vermutung der Richtigkeit der erfolgten Invaliditätsbemessung
entgegenhalten lassen. Eine abweichende Einschätzung ist nur in
Ausnahmefällen und bei Vorliegen von ausreichenden Gründen möglich. So ist
etwa eine abweichende Einschätzung nicht zulässig, wenn sie nur vertretbar
oder gleichwertig ist. Ein ausreichender Grund wäre hingegen anzunehmen, wenn
beispielsweise die erste Einschätzung auf einem Rechtsirrtum oder auf einer
unhaltbaren Begründung beruht oder wenn sie einzig aufgrund einer
Vereinbarung mit dem Versicherten (Abschluss eines Vergleiches) zustande
gekommen ist. Zusätzlich zu diesen Gründen wäre eine abweichende Bemessung
auch zulässig, wenn die frühere Einschätzung auf äusserst knappen oder
ungenauen Abklärungen beruht, in keiner Weise überzeugt oder auf sachfremden
Erwägungen beruht (BGE 126 V 288, 119 V 474 Erw. 4a; vgl. auch AHI 2004 S.
184 Erw. 3; RKUV 2001 Nr. U 410 S. 73 Erw. 3, 2000 Nr. U 406 S. 402 Erw. 3).

1.4 Hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im in BGE 130 V 343
veröffentlichten Urteil festgehalten, dass die Begriffe der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision
sowie die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze
unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Anwendung finden, so gilt dies
folgerichtig auch für die in Erw. 1.3 ausgeführten Grundsätze zur
Koordination der Invaliditätsbemessung verschiedener
Sozialversicherungsträger, wovon im angefochtenen Entscheid zutreffend
ausgegangen wird.

2.
2.1 Im Lichte der in Erw. 1.3 dargelegten Grundsätze erweist es sich als
richtig, dass die IV-Stelle weder die der - durch das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau (Entscheid vom 6. April 2000) aufgehobenen - Verfügung der
SUVA vom 30. November 1998 (Einspracheentscheid vom 30. Juni 1999)
zugrundeliegende Invaliditätsschätzung noch die auf einem zwischen den
Parteien geschlossenen Vergleich beruhende Verfügung vom 24. November 2000
berücksichtigt, sondern eine eigenständige Invaliditätsschätzung vorgenommen
hat.

2.2 Dabei ging die IV-Stelle im Rahmen der Ermittlung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) davon aus, dass es sich vorliegend unter
Berücksichtigung der gesamten subjektiven (verbliebene Leistungsfähigkeit,
Alter, berufliche Stellung etc.) und objektiven (ausgeglichener Arbeitsmarkt,
zu erwartende Aktivitätsdauer) Gegebenheiten des Einzelfalles rechtfertige,
den Beschwerdeführer so zu behandeln, wie wenn er seine Tätigkeit als
Selbstständigerwerbender aufgäbe, d.h. dass er sich im Rahmen der
Invaliditätsbemessung jenes Einkommen anrechnen lassen muss, welches er bei
Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit - d.h.
als unselbstständigerwerbender Fotograf - zumutbarerweise verdienen könnte
(vgl. dazu AHI 2001 S. 282 Erw. 5). Dieses Einkommen wurde von Verwaltung und
Vorinstanz  übereinstimmend gestützt auf die Angaben des Verbandes
schweizerischer Berufsfotografen (SBF), Zürich, ausgehend vom tiefsten Wert
von Fr. 5'500.- für das Jahr 2001 und angepasst an die Nominallohnentwicklung
auf Fr. 72'930.- (13 x Fr. 5'500.- x 1.02) festgesetzt, was nicht zu
beanstanden ist. Unerheblich ist namentlich der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach es bei der heutigen Wirtschaftslage unmöglich sei,
eine Stelle als unselbstständiger Fotograf zu finden; denn das Gesetz
schreibt vor, bei der Bemessung des Invalideneinkommens von der Fiktion eines
(konjunkturell) ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen. Damit sind bei der
Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, im Arbeitsmarkt
effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konkreten
Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt,
hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob die versicherte
Person die ihr verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (BGE
110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ob eine Realisierung aufgrund
der herrschenden Konjunkturlage möglich ist, bleibt für die
Invaliditätsbemessung unerheblich (Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen
Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der
Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 36).

2.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens hat die IV-Stelle verschiedene
Druckereien um Auskunft betreffend die Höhe des Lohnes eines Angestellten mit
einer Lehre als Buch- und Offsetdrucker und 22 Jahren Berufserfahrung gebeten
und ihrer Berechnung den höchsten angegebenen Wert (Fr. 80'600.-,
aufgerechnet um die Teuerung für das Jahr 2002) zugrunde gelegt, was sie zu
einem Valideneinkommen von Fr. 82'212.- führte. Die Vorinstanz bestätigte
dieses Ergebnis, nachdem sie den standardisierten Bruttolohn für die im
Bereich Verlag, Druck und Vervielfältigung tätigen Angestellten mit Berufs-
und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) gemäss Tabelle A1 der
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 beigezogen und auf diese Weise ein
Jahresgehalt von Fr. 81'151.- ermittelt hatte. Nicht gefolgt werden kann der
Auffassung des Beschwerdeführers, wonach von einem über Fr. 90'000.-
liegenden Lohn eines qualifizierten Druckers auszugehen sei, weil die
Ausbildung des Beschwerdeführers den entsprechenden, in der LSE aufgeführten
Anforderungsniveaus 1 + 2, unter welche die Verrichtung höchst
anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten sowie die Verrichtung
selbstständiger und qualifizierter Arbeiten fallen, nicht entspricht, wie im
Übrigen auch die von der IV-Stelle bei einzelnen Druckereien konkret
getätigten Anfragen gezeigt haben.

2.4 Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen
(Invalideneinkommen: Fr. 72'930.-; Valideneinkommen: Fr. 82'212.-) ergibt
einen Invaliditätsgrad von 11 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente
besteht.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers
auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren.

3.2 Die Vorinstanz hat die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen
(Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren,
sachliche Notwendigkeit oder Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, 114 V 229 Erw. 3b, RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw.
2, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.

3.3 Im angefochtenen Entscheid wird das Erfordernis der Bedürftigkeit
verneint mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge über ein
Bankguthaben von Fr. 39'397.-, so dass er, selbst wenn der seinen
Geschwistern geliehene Betrag von Fr. 9'000.- abgezogen werde, noch immer
über ein Vermögen von mehr als Fr. 30'000.- verfüge. Dabei sei nicht
einsichtig, weshalb er seinen Geschwistern Geld borge, wenn er sich selbst in
einer Notlage wähne. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend
geltend gemacht wird, ging die Vorinstanz dabei insofern von einem
unzutreffenden Sachverhalt aus, als der Beschwerdeführer gegenüber seinen
Geschwistern nicht etwa als Darlehensgeber, sondern als Darlehensnehmer
aufgetreten ist, so dass eine Darlehensschuld des Beschwerdeführers von Fr.
9'000.- besteht. Wegen dieser offensichtlich unrichtigen tatsächlichen
Feststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
für den vorinstanzlichen Prozess erneut befinde. Dabei wird sie hinsichtlich
der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen haben, dass
nach Rechtsprechung und Lehre dem Vermögen der Charakter einer Notreserve
zugebilligt werden kann, wobei sich die Höhe dieses sog. Notgroschens nach
den massgebenden Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und
Gesundheit richtet (Urteil B. vom 20. Dezember 2002, B 52/02, mit Hinweisen;
Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.] Gerichtskosten,
Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S.
154 ff.).

4.
4.1 Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen und um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im kantonalen Verfahren (vgl. dazu SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 18
Erw. 4, RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 4) geht, ist das Verfahren
kostenfrei (Art. 134 OG),
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer, der
bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen
Prozess obsiegt, im Hauptpunkt (Invalidenrente) jedoch unterliegt, eine
reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135
OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Thurgau, da der Gegenpartei im
Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (Art. 159 Abs. 2 OG; RKUV 1994 Nr.
U 184 S. 78 Erw. 5; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Insoweit ist das
Begehren um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der
Beschwerdeführer unterliegt, kann dem Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung stattgegeben werden, da der Prozess in der
Hauptsache nicht als aussichtslos zu bezeichnen, die Bedürftigkeit
aktenkundig und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten ist (Art. 152
OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 3. Oktober 2003
insoweit aufgehoben, als damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
abgewiesen wurde, und es wird die Sache an die AHV/IV-Rekurskommission des
Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Stefan
Hofer, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: