Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 723/2003
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I 723/03

Urteil vom 29. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Bollinger

M.________, 1952, Dominikanische Republik, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 31. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene M.________ leidet seit Geburt an einer angeborenen
Sehschwäche am rechten Auge. Im Jahre 1990 unterzog er sich einer
Cataractoperation mit Implantation einer Hinterkammerlinse am linken Auge.
Wenige Wochen nach diesem Eingriff erlitt M.________ bei einem Unfall zu
Hause eine Bulbusruptur (Augapfelberstung) mit Luxation der Hinterkammerlinse
links und wurde gleichentags operiert. Nach der Anpassung harter
Kontaktlinsen war das Sehvermögen zunächst gut, ab Februar 1991 trat jedoch
eine Kontaktlinsenunverträglichkeit auf. Mit Verfügung vom 4. November 1992
gewährte die IV-Stelle des Kantons Zürich M.________ Hilfsmittel
(Vorleserin). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihm gestützt auf einen
Präsidialbeschluss der IV-Kommission des Kantons Zürich am 13. Dezember 1994
eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und einer
Kinderrente) rückwirkend ab 1. Dezember 1991 zu, wobei sie von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausging. Mit Verfügung vom 22. August 1997 teilte die
IV-Stelle des Kantons Zürich dem Rechtsvertreter des M.________ mit, es habe
sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin eine
ganze Rente ausgerichtet werde. Aufgrund anonymer Meldungen, wonach
M.________ vollständig erwerbstätig sei und demnach zu Unrecht eine
Invalidenrente beziehe, veranlasste die IV-Stelle am 16. Juli 1998 eine
polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS).
Mit Verfügungen vom 26. Februar 1999 und 21. Dezember 2000 teilte sie die
weitere Ausrichtung einer ganzen Rente mit. Am 25. September 2002 stellte die
IV-Stelle dem mittlerweile in die Dominikanische Republik ausgewanderten
M.________ einen Vorbescheid zu, wonach die zumutbare Arbeitsfähigkeit 50 %
betrage, weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Die infolge
der Wohnsitzverlegung zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im
Ausland verfügte am 19. November 2002 gemäss einem Beschluss der IV-Stelle
des Kantons Zürich und im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der MEDAS
vom 14. Dezember 1998 die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe
Rente ab 1. Januar 2003.

B.
Hiegegen erhob M.________ Beschwerde und machte geltend, seine
gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert, gegenteils leide er
zusätzlich am rechten Auge unter grauem Star. Die Invalidenversicherung habe
erneute Untersuchungen in die Wege zu leiten. Gleichzeitig beantragte er, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Zwischenverfügung
vom 8. April 2003 wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die
im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ab. Am 31. Juli 2003 erkannte die Rekurskommission,
die Verfügung der IV-Stelle vom 19. November 2002 sei in dem Sinne
abzuändern, als die Rentenherabsetzung ab 1. Februar 2003 effektiv werde; im
Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides, die Anordnung neuer ärztlicher Untersuchungen,
die weitere Ausrichtung einer ganzen Rente sowie die Gewährung von
Eingliederungsmassnahmen.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesst unter Bezug auf eine
Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

1.2 Weder IV-Stelle noch Vorinstanz haben betreffend Eingliederungsmassnahmen
verfügt bzw. entschieden. In dieser Hinsicht fehlt dem entsprechenden Antrag
des Versicherten ein Anfechtungsgegenstand, sodass insoweit nicht auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann. Es besteht auch kein
Anlass, den Streitgegenstand auf Eingliederungsmassnahmen auszudehnen (vgl.
zur Ausdehnung BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.
2.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht
anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (19. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2).
2.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für
den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch
BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b); in BGE 105 V 30 wird beigefügt, dass
einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt,
bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit
zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die
ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert,
sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis
darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie
die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente
auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V
265 Erw. 4a).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz die mit Verfügung
vom 13. Dezember 1994 zugesprochene ganze Invalidenrente des Versicherten zu
Recht auf eine halbe Rente gekürzt haben.

3.1 Die IV-Stelle führte in ihrer Verfügung vom 19. November 2002 aus,
gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere auf die
polydisziplinäre Begutachtung der MEDAS, bestehe für Tätigkeiten in den
Bereichen Handel, Verkauf, EDV, Administration oder in einer vergleichbaren
Tätigkeit (unter Vermeidung von Arbeiten in staubigem oder rauchigem Milieu)
eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Damit sei im Vergleich zu dem im
Gesundheitsfall erzielbaren Einkommen von einer 50%igen Erwerbseinbusse
auszugehen, weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.
Die Rekurskommission erwog, es könne angenommen werden, dass der Versicherte
neben der Invalidenrente noch andere Einkünfte erziele. Mangels
diesbezüglicher Unterlagen sei aber allein anhand der medizinischen
Unterlagen zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann eine rentenerhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten sei. In der Begutachtung durch
die MEDAS habe sich ein verbesserter, aktuell reizloser Aphakiezustand am
linken Auge und beim Tragen von Kontaktlinsen und Starbrille ein normaler
Fern- und Nahvisus ergeben. In psychischer Hinsicht habe sich die depressive
Komponente wesentlich gebessert. Die festgestellten narzisstischen
Persönlichkeitszüge reichten für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
nicht, weshalb der Gesamtinvaliditätsgrad 50 % auf keinen Fall übersteige.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die seit dem Unfall im Jahre 1990
bestehenden Beschwerden hätten sich nicht verändert. Neu habe er auch
Probleme mit dem rechten Auge (grauer Star), denen sich die
Invalidenversicherung ebenfalls annehmen müsse. Angesichts der Jahre
zurückliegenden Begutachtung durch die MEDAS habe eine neue ärztliche
Untersuchung zu erfolgen. Er habe sowohl mit den Augen als auch mit der
Psyche Probleme.

3.2 In medizinischer Hinsicht ergeben die in Zusammenhang mit der
Leistungszusprechung im Dezember 1994 und den nachfolgenden Rentenrevisionen
eingeholten ärztlichen Auskünfte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit folgendes
Bild: Ein an der Klinik Z.________ am 24. September 1993 zuhanden der
Unfallversicherung erstelltes Gutachten kam zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei für Arbeiten in der Nähe zu 100 % arbeitsunfähig. Am 15. Dezember 1993
teilte Dr. med. H.________, Augenarzt FMH, mit, der Versicherte sei
funktioneller Einäuger mit Verlust der Akkomodation links, weshalb eine
Invalidität von ca. 30 % anzunehmen sei; Tätigkeiten ohne längeres Autofahren
oder Lesen (beispielsweise im Kundendienst ohne Reisetätigkeit) wären
wahrscheinlich in normalem Pensum, mit allenfalls etwas verminderter
Leistungsfähigkeit, zumutbar. Dr. med. T.________, Augenarzt FMH, bezifferte
die Berufsunfähigkeit als Elektroniker am 18. August 1994 auf 100 %. Am 2.
Februar 1995 wies Dr. med. G.________, Augenklinik Spital Z.________, darauf
hin, dass sich seit dem Unfall eine deutlich reaktive Entwicklung zeige, die
psychiatrischer Behandlung bedürfe. Mit Arztbericht vom 14. September 1998
bezifferte Dr. med. T.________ die Arbeitsfähigkeit "objektiv" auf 100 %,
wobei im alten Beruf eine 100%ige Berufsunfähigkeit bestehe. Die Ärzte der
Augenklinik am Spital Z.________ bescheinigten am 29. November 1996 für
Arbeiten ohne Ansprüche an das räumliche Sehen und mit wenig Naharbeit aus
augenärztlicher Sicht zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit.
In der im Rahmen des 1998 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholten
polydisziplinären Untersuchung (Gutachten vom 14. Dezember 1998) kamen die
MEDAS-Ärzte zum Schluss, dass die Augenprobleme (rechts: Cataracta
praesenilis, Amblyopie bei Myopia magna; links: Aphakie, Keratitis sicca,
Status nach Hinterkammerlinsen-Implantation und Bulbusruptur mit
Hinterkammerlinsen-Luxation) und die psychischen Beeinträchtigungen
(Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.0; narzisstische
Persönlichkeitsstruktur [ohne narzisstische Persönlichkeitsstörung mit
Krankheitswert]; jedoch keine depressive oder posttraumatische Störung) eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkten. In vielen Bereichen (Tätigkeit im
Telefondienst/Empfang, Verkauf von technischen Artikeln, administrativer
Bereich) sei eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar.

3.3 Nach Angaben des Versicherten hat sich seine gesundheitliche Situation -
mit Ausnahme des geltend gemachten grauen Stars am rechten Auge - seit dem
Unfall im Jahre 1990 nicht verändert. Da somit davon ausgegangen werden kann,
dass hinsichtlich der Beeinträchtigungen am linken Auge und den psychischen
Problemen seit der Begutachtung durch die MEDAS am 14. Dezember 1998
jedenfalls keine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse
eingetreten ist, kann bezüglich dieser Beschwerden auf eine nochmalige
ärztliche Untersuchung verzichtet werden. Ausgehend von den umfassenden und
nachvollziehbar begründeten Ausführungen im MEDAS-Gutachten, auf welche
abzustellen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen), haben sich seit der
Rentenzusprechung im Dezember 1994 insbesondere die psychischen Beschwerden
verbessert. Während der im Jahre 1993 behandelnde Psychiater Dr. med.
B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein depressives Syndrom
diagnostiziert hatte, konnte ein solches anlässlich der MEDAS-Begutachtung
(psychiatrische Untersuchung vom 23. Oktober 2003) nicht mehr festgestellt
werden. Vielmehr erklärte der Versicherte, er sei 1993, als er sich in
psychiatrische Behandlung begeben hatte, in einem grossen Tief, depressiv und
teilweise suizidal gewesen. Er habe sich dann aber selbst wieder aufgebaut
und gelernt, mit seinem Leiden umzugehen. Jetzt wisse er, dass er weiter lebe
und es weiter gehe. Zwar sei er zeitweilig noch etwas nervös, habe aber keine
eigentlichen psychischen Probleme.
Soweit der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederum eine
psychische Erkrankung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Es gilt
zu berücksichtigen, dass es ihm in jüngster Zeit gelungen ist, sein Leben neu
zu organisieren, indem er seine dritte Ehe geschlossen und in der
Dominikanischen Republik Fuss gefasst hat. Die geltend gemachten Beschwerden
verunmöglichen ihm demzufolge weder weite Reisen noch einen Umzug ins ferne
Ausland; vielmehr lassen seine Aktivitäten darauf schliessen, dass er sich -
wie er dies bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung ausgeführt hatte - mit
seinen gesundheitlichen Einschränkungen abgefunden und erfolgreich bemüht
hat, das Beste aus den gegebenen Umständen zu machen. Dass sein Augenleiden
ihm zeitweilig psychische Probleme bereitet, mag zutreffen, doch ist aufgrund
der gesamten Umstände unwahrscheinlich, dass er an einer invalidisierenden
depressiven Erkrankung leidet. Betreffend den nun offenbar auch am rechten
Auge aufgetretenen grauen Star kann davon ausgegangen werden, dass dieser auf
die Arbeitsfähigkeit keine erheblichen Auswirkungen hat, da der Versicherte
auf diesem Auge seit Geburt bereits stark sehbehindert ist und deshalb aus
ärztlicher Sicht als "funktioneller Einäuger" gilt (vgl. Bericht des Dr. med.
H.________ vom 15. Dezember 1993). Weil demzufolge auch eine allfällige
weitere Einschränkung der Sehkraft dieses Auges die Arbeitsfähigkeit nicht
zusätzlich einschränken dürfte, erübrigen sich diesbezügliche Abklärungen und
es kann offen bleiben, ob der Versicherte für die neue Erkrankung am rechten
Auge überhaupt noch Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen könnte,
nachdem er es offenbar versäumt hat, innert der einjährigen Frist von Art. 8
Abs. 1 VFV ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung zu stellen.

4.
4.1 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische
Schätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie der Arzt aufgrund
medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen vornimmt (BGE 114 V
314 Erw. 3c). Entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der
festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Eine generell-abstrakte Einschätzung des
fraglichen Gesundheitsschadens ohne Berücksichtigung der ökonomischen Folgen
im konkreten Fall ist (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen;
vgl. dazu Urteil S. vom 30. Mai 2001, I 35/01) gesetzeswidrig (BGE 114 V 314
Erw. 3c mit Hinweisen).

4.2
4.2.1Bei der Ermittlung der Grundlagen für die Invaliditätsbemessung geht es
stets um die möglichst genaue Abbildung eines hypothetischen Sachverhalts
(hier des mutmasslichen Einkommens ohne Gesundheitsschaden), weshalb nicht
zwingend allein auf ordnungsgemäss verabgabte und somit registrierte
Einkünfte abzustellen ist (Urteil Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02). Die
Gründe, weshalb diese allenfalls erheblich vom effektiv erzielten Verdienst
abweichen - sei es, dass ein Versicherter sämtliche legalen Möglichkeiten zur
Steueroptimierung ausgeschöpft oder dass er tatsächlich nicht alle Einkünfte
und geldwerten Leistungen deklariert hatte - sind in diesem Zusammenhang
grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. dazu auch Urteil M. vom 4. April
2002, I 696/01, veröffentlicht in: Plädoyer 2002 Nr. 3 S. 73, Erw. 4b/aa).
Somit dürfen die im Individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit im Regelfall zwar als Grundlage für die
Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden; hingegen können sie
nicht als unabänderliche Grössen verstanden werden, die im Sinne einer
abschliessenden Beweiswürdigungsregel eine keinem Gegenbeweis zugängliche
Tatsachenvermutung schaffen könnten.

4.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte bis im Jahre 1988 als
Angestellter tätig war, bevor er sich beruflich selbstständig machte. Aus den
Einträgen im Individuellen Konto ergibt sich, dass er als
Selbstständigerwerbender nur sehr geringe Einkünfte (1989: Fr. 6264.-; 1990:
Fr. 6334.-) verabgabt hatte, weshalb anzunehmen ist, dass die effektiven
Einkünfte grossenteils nicht in das Individuelle Konto eingeflossen sind.
Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als der Versicherte selbst nach
Eintritt der Behinderung in der Lage war, höhere Einkommen zu erzielen; so
rechnete er mit der Firma E.________ AG zwischen Oktober und November 1991
einen Monatslohn von Fr. 7520.- ab. Auszugehen ist somit vom zuletzt bei der
Firma A.________ AG erzielten Einkommen von jährlich Fr. 69'732.-,  angepasst
an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung (1989: + 3,8 %, 1990: 5,9 %,
1991: + 7,0 %, 1992: + 4,8 %, 1993: + 2,6 %, 1994: + 1,5 %, 1995: 1,3 %, 1996:
+ 1,3 %, 1997: +0,5 %, 1998: + 0,7 %, 1999: +0,3 %, 2000: + 1,3
%, 2001: + 2,5 %, 2002: + 1,8 %; Die Volkswirtschaft 1/1991 und 1/1994, je
Tabelle B4.1, S. 14, und Die Volkswirtschaft 3/2003, Tabelle B10.2, S. 91).
Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 98'555.-.
4.2.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung als Schreiner, einen zusätzlichen
Abschluss als Elektroniker und langjährige Erfahrung als
Selbstständigerwerbender in unterschiedlichen Bereichen verfügt. Auch nach
Eintritt der Behinderung war er verschiedentlich erwerbstätig und erzielte
zeitweilig beträchtliche Einkommen (Erw. 3.2.2 hievor). Nachforschungen der
IV-Stelle ergaben, dass er sich trotz ärztlich bescheinigter vollständiger
Arbeitsunfähigkeit ein Auto der gehobenen Klasse leisten konnte, was
ebenfalls darauf hindeutet, dass er trotz gesundheitlicher Beschwerden nicht
ohne Erfolg wirtschaftlich aktiv war. In Anbetracht dessen und unter
Berücksichtigung, dass ihm aus ärztlicher und berufsberaterischer Sicht eine
Vielzahl von Tätigkeiten offen steht, in denen er seine bisherige berufliche
Erfahrung einbringen kann, ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 auf das
Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter
Arbeiten) abzustellen.
Gemäss LSE 2000 betrug der von Männern im Dienstleistungsbereich erzielbare
Lohn monatlich Fr. 7546.- (LSE 2000 Tabelle TA7 S. 40). Angepasst an die bis
ins Jahr 2002 eingetretene Nominallohnentwicklung und die tatsächliche
Arbeitszeit (41,9 Stunden im Jahr 1998, 41,8 Stunden in den Jahren 1999 und
2000, 41,7 Stunden in den Jahren 2001 und 2002; Die Volkswirtschaft 3/2003,
Tabelle B9.2 S. 90 und 6/2004, Tabelle B9.2, S. 90) ergibt dies einen
Monatslohn von Fr. 8209.-. Unter Berücksichtigung der 50%igen
Arbeitsfähigkeit resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 4104.-, was
verglichen mit einem hypothetischen Monatslohn ohne Behinderung von Fr.
8213.- (Fr. 98'555.- / 12) einen Invaliditätsgrad von 50 % ergibt. Damit
bleibt es im Ergebnis bei der vorinstanzlich zugesprochenen halben
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung). Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass
selbst unter Anrechnung eines im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt) erzielbaren Lohnes eine halbe Invalidenrente
resultieren würde.

5.
Im Bereich der Invalidenversicherung erfolgt die Leistungsanpassung aus
IV-spezifischen Gründen (worunter alle Tatsachenänderungen verstanden werden,
welche im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) grundsätzlich
mit Wirkung ex nunc; liegt dagegen eine Meldepflichtverletzung vor, ist eine
rückwirkende Leistungsanpassung vorzunehmen (BGE 119 V 423 Erw. 2).
Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz
seiner gesundheitlichen Probleme auch während des Bezugs der ganzen
Invalidenrente erwerbstätig war. Nachdem die IV-Stelle Hinweise anonym
gebliebener Personen sowie der Rechtsvertreterin der Ex-Frau des Versicherten
erhalten hatte, wonach der Beschwerdeführer ein namhaftes Erwerbseinkommen
erziele, ergaben ihre eigenen Nachforschungen, dass der Beschwerdeführer -
obwohl er dies zunächst abgestritten hatte - mindestens seit Januar 1998 im
Umfang von wenigstens 50 % in diversen eigenen Firmen (S.________ AG;
O.________ AG) im EDV-Bereich tätig war, ohne dies der IV-Stelle zu melden.
Mit Erhalt des MEDAS-Gutachtens vom 14. Dezember 1998 erlangte die IV-Stelle
sodann Kenntnis von der Verbesserung des Gesundheitszustandes, verfügte aber
gleichwohl am 26. Februar 1999 und 21. Dezember 2000 die weitere Ausrichtung
einer ganzen Rente. Erst am 25. September 2002 stellte sie die Rentenkürzung
in Aussicht. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine rückwirkende
Rentenherabsetzung wegen verletzter Meldepflicht nach Art. 88bis Abs. 2 lit.
b IVV, da es - mit Ausnahme der Zeit von Februar bis Dezember 1998, für
welche infolge zwischenzeitlich eingetretener Verwirkung (Art. 47 Abs. 2 Satz
1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG, je in der bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gewesenen Fassung) auch kein Rückforderungsanspruch der Versicherung
mehr besteht - an einem Kausalzusammenhang zwischen der
Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt (SVR 1995
IV Nr. 58 S. 165 mit Hinweisen). In Anwendung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV hat die Vorinstanz die Rentenkürzung somit zutreffend per 1. Februar 2003
vorgenommen, nachdem der Versicherte die Verfügung der IV-Stelle am 20.
Dezember 2002 erhalten hatte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: