Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 721/2003
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I 721/03

Urteil vom 2. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Hadorn

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

W.________, 1998, Beschwerdegegner, handelnd durch seine Eltern J.________
und R.________, und diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte,
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 30. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
W.  ________ (geb. 1998) leidet an mehreren Geburtsgebrechen. Die
Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen. Mit Verfügung vom 2.
August 2002 lehnte sie die Abgabe eines Therapiegeräts der Marke "Giger MD
fit kid" im Betrag von Fr. 3830.- ab. Ein solches Gerät könne nur in
Institutionen eingesetzt werden; hingegen sei eine Abgabe bzw. Installation
zu Hause nicht einfach und zweckmässig.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 gut.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei
aufzuheben.

W.  ________, vertreten durch seine Eltern, lässt auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die IV-Stelle deren
Gutheissung beantragt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Anspruch Minderjähriger auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung
bei Vorliegen eines Geburtsgebrechens (Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 1 Abs.
1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 3 GgV) sowie die Rechtsprechung zur Abgabe von
Behandlungsgeräten im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen (vgl. SVR
1996 IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5 mit Hinweis) richtig dargelegt. Ferner trifft
zu, dass das ATSG materiellrechtlich nicht anwendbar ist. Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003
ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung das erwähnte
Therapiegerät zur individuellen Benützung zu Hause abzugeben hat. Dabei ist
unbestritten, dass der Versicherte keinen auf Art. 21 IVG bzw. der
entsprechenden Hilfsmittelliste abgestützten Anspruch auf das beantragte
Gerät hat. Somit ist einzig der Frage nachzugehen, ob ein derartiger Anspruch
im Rahmen von Art. 13 IVG besteht.

2.1  Nach ständiger Praxis (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5; Urteil B. vom
26. Januar 2000, I 268/99) kann die Invalidenversicherung die Kosten für ein
Behandlungsgerät übernehmen, wenn es einen notwendigen Bestandteil einer
medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildet. Dafür
ist entscheidend, ob es in engem, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der
Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr steht.

2.2  Der Versicherte leidet an den Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 387
(angeborene Epilepsie), 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und 395 (leichte
cerebrale Bewegungsstörungen) GgV-Anhang und erhielt deswegen mit Mitteilung
der IV-Stelle vom 5. Januar 2001 unter anderem ärztlich verordnete
Physiotherapie zugesprochen
2.3 Gemäss Bericht von Frau G.________, Physiotherapie und APM-Therapie, vom
21. Februar 2004 übt der Versicherte zu Hause täglich mit dem Giger-Gerät,
was sein dynamisches Bewegen fördere. Die Arbeit am erwähnten Gerät sei eine
notwendige Ergänzung zu den weiteren physiotherapeutischen Massnahmen, wie
passive und stabilisierende Vorkehren für die Rumpf- und Beinmuskulatur und
die Gelenksbeweglichkeit. In einem Bericht vom 1. Dezember 2002 hatte Frau
G.________ ausgeführt, sie behandle den Versicherten seit Ende 2000 mit
aktiven stabilisierenden und passiven Massnahmen. Er arbeite seit anfangs
Juli 2002 täglich mit dem Giger-Gerät und habe seither grosse Fortschritte
erzielt: Der Adduktorenspasmus habe sich deutlich vermindert, die Kraft in
Rumpf und Beinen habe sich verbessert. Dies führe zu einem aufrechteren und
sichereren Gang, wodurch sich auch das Sozialverhalten (Zutraulichkeit,
Selbstständigkeit, Bewegungsfreude) verbessere. Das ergänzende Üben mit dem
Giger-Gerät sei notwendig; das tägliche Üben zu Hause bringe bedeutend mehr
Fortschritt als die dreimal wöchentlich stattfindende Physiotherapie. Das
Gerät sei zweckmässig und einfach zu bedienen, weshalb eine dauernde
Betreuung und Aufsicht durch einen Therapeuten während des Übens nicht nötig
sei. Voraussichtlich werde der Versicherte das Gerät noch über Jahre hinaus
benötigen. Gegenüber der Vorinstanz hat sich Frau G.________ im Bericht vom
7. Juni 2003 dahingehend geäussert, dass sie beim Versicherten grosse
Fortschritte festgestellt habe. Durch die tägliche Therapie könne mit
Sicherheit ein grösserer Fortschritt erzielt werden, da das Üben mit dem
Gerät ein Wiedererlernen von verloren gegangenen Funktionen des
Zentralnervensystems ermögliche. In einer weiteren, von der Vorinstanz
eingeholten Auskunft gibt N.________, Physiotherapie, am 22. August 2003 an,
die mit dem Giger-Gerät erzielten Fortschritte seien offensichtlich. Seit 24.
Juni 2002 übe der Versicherte täglich. Die Giger MD-Therapie sei eine
Lerntherapie und habe als solche zeitlich sehr intensiv zu erfolgen. Das
ständige Durchtrainieren des ganzen Körpers rege den Stoffwechsel und die
psychosoziale Entwicklung an. Der Schlafrhythmus werde harmonischer und die
Wahrnehmung verstärkt. Fortschritte würden auch im Muskeltonus und in der
Bewegungskoordination erzielt. Ferner könne eine Stellungskorrektur der
Wirbelsäulenkontrakturen erwartet werden. Die Wirkungssteigerung mit
Giger-Geräten beobachte er als erfahrener Physiotherapeut bei Dutzenden von
Kindern. Die Koordinationsdynamik-Therapie beruhe auf 20-jähriger
humanneurophysiologischer Forschungsarbeit (Messung von Regelmechanismen im
zentralen Nervensystem des Menschen) und sei die einzige Methode der
Wiederherstellung von Funktionen des Zentralnervensystems (ZNS), die auf
neuro-elektrophysiologischen Messungen im ZNS des Menschen beruhe, also eine
medizinische wissenschaftliche Grundlage habe. Das Giger MD-Gerät sei ein
medizinisches Instrument zur Therapie des Nervensystems, mit dem durch eine
funktionelle Reorganisation des verletzten oder pathologisch funktionierenden
ZNS physiologische Funktionen wieder erlangt werden könnten. Etwa 80% der
täglich notwendigen 15'000 integrativen koordinierten Bewegungen könnten auf
dem Instrument ausgeführt werden. Bei schweren Verletzungen sei das
Trainieren auf Giger MD Therapieinstrumenten die einzige Möglichkeit, das ZNS
der Patienten integrativ zu fördern.

2.4  Die Begründung der IV-Stelle in der Verfügung vom 2. August 2002, eine
Installation des umstrittenen Gerätes sei bloss in Institutionen sinnvoll, zu
Hause hingegen keine einfache und zweckmässige Massnahme, lässt sich an Hand
der Akten nicht halten, kann doch der Versicherte nach unbestritten
gebliebenen Angaben ohne Aufsicht täglich üben. Sodann ist erstellt, dass der
Versicherte ärztlich verordnete Physiotherapie benötigt. Bei dem
Physiotherapeuten N.________ erhält er ebenfalls Behandlungen auf einem
Giger-Gerät. Nach übereinstimmenden Aussagen von Frau G.________ und Herrn
N.________ ist es dringend angezeigt, täglich auf dem Gerät zu üben.
Insgesamt steht daher das häusliche Training in einem engen Zusammenhang mit
einer von der Invalidenversicherung verordneten medizinischen Massnahme,
nämlich der Physiotherapie, und erscheint als notwendiger Bestandteil
derselben. Es lässt sich entgegen der Behauptung der IV-Stelle nicht sagen,
die Übung zu Hause sei bloss sinnvoll. Vielmehr vermöchte die Physiotherapie,
welche nur drei Mal in der Woche stattfindet und überdies nach nicht
bestrittenen Angaben der Eltern des Versicherten deutlich mehr Kosten
verursacht, ihr Ziel ohne das tägliche Üben zu Hause nicht oder jedenfalls
nicht gleich wirksam und schnell zu erreichen.

3.
3.1 Im Urteil Sch. vom 31. März 2004 (I 265/01) hatte sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht ebenfalls mit der Frage zu befassen, ob die
Invalidenversicherung ein Giger-Gerät zur Verwendung zu Hause abzugeben habe.
Dabei erwog das Gericht, es sei unbestritten, dass der versicherte Knabe im
Rahmen der ihm zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen, welche
namentlich Physiotherapie mit einschlössen, Anspruch auf die in den
Räumlichkeiten eines Physiotherapeuten oder eines Therapiezentrums
durchgeführte Koordinationsdynamik-Therapie an einem Giger MD medical device
baby zu Lasten der Invalidenversicherung hat. Die entsprechenden Sitzungen
fanden beim Physiotherapeuten N.________ statt, somit bei der selben Person
wie im vorliegenden Fall. Auf Grund verschiedener Stellungnahmen ärztlicher
und physiotherapeutischer Fachpersonen ging das Gericht im Urteil Sch.
hingegen davon aus, dass aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für die
Abgabe des dort streitigen Giger-Geräts zum Üben zu Hause bestand. Es sei den
Eltern zuzumuten, mehrmals in der Woche einen Physiotherapeuten aufzusuchen.
Das Gerät, welches die Eltern des Versicherten bereits aus eigenen Mitteln zu
Hause angeschafft hatten, wurde nicht täglich, sondern nur an etwas weniger
als vier Tagen pro Woche benutzt. Es handelte sich zudem nicht um das
vorliegend verlangte, sondern um ein dreimal teureres Modell. Im Weiteren
hielt das Gericht im Urteil Sch. fest, dass die Invalidenversicherung in
vergleichbaren Fällen Giger MD medical device Geräte für zu Hause
durchzuführende Koordinationsdynamik-Therapien abgegeben hatte, eine
uneinheitliche Verwaltungspraxis bestand und das BSV diese zu begradigen
beabsichtigte. Daher sah das Gericht keinen Grund, diesbezüglich
einzugreifen, und lehnte die Abgabe des Geräts nach Hause mangels
Notwendigkeit ab.

3.2  Zwischen dem Urteil Sch. und dem vorliegenden Fall bestehen einige
Unterschiede: einerseits steht hier ein deutlich kostengünstigeres Gerät zur
Diskussion, das ohne weiteres zu Hause verwendet werden kann. Sodann übt
vorliegend der Versicherte täglich und nicht nur an weniger als vier Tagen
pro Woche mit dem Gerät, also fast doppelt so häufig. Dessen Einsatz zu Hause
wird sodann von den betreuenden Fachpersonen (Frau G.________,
Physiotherapeut N.________) übereinstimmend als notwendig und nicht nur als
sinnvoll bezeichnet. Alle diese Unterschiede führen zum Schluss, im
vorliegenden Fall anders als im Urteil Sch. die Notwendigkeit, ein Gerät zu
Lasten der Invalidenversicherung für das Üben zu Hause abzugeben, zu bejahen.
Mit den Kosten von Fr. 3830.- ist die Abgabe des Geräts überdies aus
wirtschaftlicher Sicht deutlich zweckmässiger als im Fall Sch.

4.
4.1 Das BSV bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch in erster
Linie vor, die Wissenschaftlichkeit des Giger-Geräts sei nicht belegt. Dazu
beruft sich das Bundesamt auf ein Gutachten, welches Prof. Dr. med.
M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, am 30. Juli 2002 in einem andern
Fall abgegeben hatte. Darin kommt der Experte nach eingehender und kritischer
Würdigung des damals zu beurteilenden Falles zu den Schlussfolgerungen, dass
das Giger-Gerät zumindest bei intensivem und regelmässigem, möglichst
täglichem Einsatz die Bewegungen der behinderten Extremitäten in ein
sinnvolles Bewegungsmuster einzubauen hilft. Dies sei auf Grund der
neurophysiologischen Erkenntnisse betreffend die Plastizität des Gehirns
möglich und sinnvoll. Dadurch könnten die die Aktivität steuernden Strukturen
auf Grund der nun tatsächlich ausgeführten sinnvollen Bewegungen neu vernetzt
und in ihrer Funktionsfähigkeit verbessert werden. Dies ermögliche eine
Steigerung der spontanen Bewegungen und differenzierten Funktionen. Nicht
erwiesen sei hingegen das Ausmass, in welchem diese Verbesserung der
Funktionen durch das Giger-Gerät alleine bewirkt würde. Nicht
wissenschaftlich beurteilbar sei also, in welchem Masse das Gerät die bisher
angewendeten Methoden wie Physio- oder Ergotherapie unterstütze. Dieser
Nachweis könnte einerseits durch genügend breit angelegte vergleichende
Untersuchungen geführt werden, während Einzeleindrücke nur einen sehr
begrenzten Aussagewert hätten. In einem Prof. M.________ vorgelegten
Sonderdruck befänden sich keine kontrollierten Studien in diesem Sinn. Solche
seien nur ausserordentlich schwierig zu erbringen. Verschiedene Überlegungen
und die Erfahrung im konkret zu beurteilenden Einzelfall sprächen dafür, dass
das Gerät nicht Ersatz der erwähnten Methoden sein könne. Insgesamt habe er
als Arzt, aber auch als Wissenschaftler die Tendenz, eine leihweise Abgabe
des Gerätes bis auf Weiteres zu befürworten. Es wäre wünschenswert, dass die
Herstellerfirma den bisher ausstehenden Beweis der Wirksamkeit des Geräts im
Vergleich mit konventionellen Therapien erbringe. Dies, obwohl die
Wirksamkeit in der Praxis durchaus auf breiter Basis anerkannt sei.

4.2  Im erwähnten Urteil Sch. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die
wissenschaftliche Anerkennung der Giger-Geräte nicht ausdrücklich geprüft,
jedoch auf eine Stellungnahme von Dr. med. habil., Dr. rer. nat., Dipl. Ing.

X. ________ sowie verschiedene Beiträge von Schalow/Zäch, in Physiotherapie
1999, Zeitschrift des Schweizerischen Physiotherapeuten-Verbandes [SPV],
Sonderdruck, und die am Versicherten Sch. durchgeführte Fallstudie von
Schalow/ Kuntoutuskeskus/Nyffeler, in Physiotherapie 2000/2001, S. 3 ff.,
verwiesen. Demnach beruht die Koordinationsdynamik-Therapie auf nunmehr rund
20-jähriger human-neurophysiologischer Forschungsarbeit und ist die einzige
Methode der Wiederherstellung von Funktionen des Zentralnervensystems, die
auf neuro-elektrophysiologischen Messungen beruhe, also eine
medizinisch-wissenschaftliche Grundlage habe. Im Ergebnis anerkannte das
Gericht, dass der damals am Recht stehende Versicherte Anspruch auf
medizinische Eingliederungsmassnahmen habe, welche namentlich in den
Räumlichkeiten eines Physiotherapeuten oder eines Therapiezentrums
durchgeführte Koordinationsdynamik-Therapie an einem Giger MD medical device
baby zu Lasten der Invalidenversicherung habe. Die Abgabe dieses Geräts nach
Hause wurde nicht wegen mangelnder Wissenschaftlichkeit, sondern wegen
fehlender Notwendigkeit abgelehnt (Erw. 3.1 hievor).

4.3  Der Versicherte verweist auf die Homepage der Herstellerfirma
(www.gigermd.com). Dort wird gesagt, dass zahlreiche Kliniken,
Rehabilitationszentren, Spezialpraxen, Physiotherapeuten, Ärzte sowie
Privatpersonen zu Hause Giger-Geräte weltweit mit ausserordentlichen Erfolgen
anwendeten. Sodann wird auf ein Buch mit Studien hingewiesen. Ferner enthält
die Homepage eine lange Liste mit Links zu Spitälern in der ganzen Welt.

4.4  Nähere Hinweise oder Bestätigungen zu diesen Angaben lassen sich zwar
auf
der Homepage nicht finden. Damit steht nicht fest, ob alle dort aufgeführten
Institutionen Giger-Geräte benützen. Indessen ist nicht zu bezweifeln, dass
diese Geräte in Institutionen verbreitet Anwendung finden. Ferner existieren
Studien über nunmehr rund 20 Jahre. Selbst Prof. M.________ hält es auf Grund
neurophysiologischer Erkenntnisse für möglich, dass Giger-Geräte die
behinderten Extremitäten in ein sinnvolles Bewegungsmuster einzubauen helfen,
und befürwortet schlussendlich sowohl als Arzt wie als Wissenschafter die
Abgabe des Gerätes an den betroffenen Versicherten. In Würdigung aller
Umstände lässt sich die Wissenschaftlichkeit entgegen dem Bundesamt nicht
verneinen. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Im Fall Sch. bezeichnete es das
Eidgenössische Versicherungsgericht als unbestritten, dass der Versicherte zu
Lasten der Invalidenversicherung Anspruch auf eine in Räumlichkeiten eines
Physiotherapeuten durchgeführte Koordinationsdynamik-Therapie mit einem
Giger-Gerät hat. Ferner hielt das Gericht in diesem Urteil fest, dass bereits
mehrfach solche Geräte durch die Invalidenversicherung abgegeben worden sind.
Auch vorliegend sprach sich die IV-Stelle lediglich gegen eine Abgabe des
Geräts nach Hause aus, nicht aber gegen die Therapie mit Giger-Geräten beim
Physiotherapeuten. Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb die Durchführung
einer Therapie mit einem derartigen Gerät nur in Institutionen, nicht aber zu
Hause wissenschaftlich bewährt sein sollte, werden doch die gleichen Übungen
auf Grund der selben Erkenntnisse durchgeführt. Da im vorliegenden Fall nach
dem Gesagten die Notwendigkeit des täglichen Trainings auf dem Gerät sowie
der enge Zusammenhang mit der ärztlich verordneten Physiotherapie im
Unterschied zum Fall Sch. erfüllt sind und das hier gewünschte Gerät einfach
und zweckmässig ist, hat der Versicherte Anspruch auf Abgabe eines solchen zu
Hause.

5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Das unterliegende BSV hat dem
durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S.
341).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von
Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und der IV-Stelle Luzern zugestellt.

Luzern, 2. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: