Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 720/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 720/03

Urteil vom 16. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Bollinger

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1966, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 23. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Am 24. Februar 1993 meldete sich der 1966 geborene S.________ wegen
Drogensucht (Heroin, Kokain, Haschisch), Hepatitis und Psoriasis an Kopf und
Armen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung
auf eine neue Tätigkeit) an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen
wies die IV-Kommission des Kantons Bern das Leistungsbegehren mangels
Invalidität ab (Verfügung vom 13. Oktober 1993).

Mit Anmeldung vom 20. August 1999 ersuchte S.________ die
Invalidenversicherung erneut um Ausrichtung von Leistungen
(Eingliederungsmassnahmen, Rente) und gab als Behinderung seine 13-jährige
Polytoxikomanie, schwere psychische Persönlichkeitsstörungen
(Borderline-Syndrom, Depression) und einen gesundheitlich schwer
angeschlagenen bzw. kranken Zustand (Psoriasis, nur 15 % Sehfähigkeit auf dem
rechten Auge, Hepatitis C) an. Die IV-Stelle führte wiederum erwerbliche
Abklärungen durch, holte einen Bericht der Frau Prof. Dr. X.________,
Psychiatrische Klinik Y.________, vom 22. November 2000 ein und liess den
Versicherten durch Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
begutachten (Untersuchung vom 12. Januar 2001; Gutachten vom 27. April 2001).
Am 19. April 2001 wurde der Versicherte in die Psychiatrische Klinik
B.________ eingewiesen. Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2001 stellte die
IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da sich seit der
ersten Verfügung vom 13. Oktober 1993 keine erhebliche Veränderung ergeben
habe. Am 18. Juni 2001 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung, hob diese allerdings am 12. Juli 2001 wiedererwägungsweise auf, da
sie das Vorbescheidverfahren vorzeitig beendet habe. Nachdem der Versicherte
gegen den Vorbescheid vom 7. Juni 2001 Einsprache erhoben hatte, veranlasste
die IV-Stelle eine neuropsychologische Begutachtung im Institut C.________,
die am 30. November 2001 durch lic. phil. D.________ durchgeführt wurde
(Gutachten vom 16. Januar 2002) und für welche der sich inzwischen wegen
Drogendelikten im Strafvollzug befindliche Versicherte Hafturlaub erhielt.
Gegen den daraufhin erlassenen wiederum ablehnenden Vorbescheid vom 14. März
2002 liess der Versicherte erneut Einsprache erheben und einen Bericht des
Dr. med. V.________ vom 12. Juni 2002 auflegen, wo er sich seit 21. März 2002
in stationärer Behandlung befand. Mit Verfügung vom 29. Juli 2002 wies die
IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

B.
Beschwerdeweise liess S.________ die Ausrichtung einer ganzen Rente
rückwirkend ab 1. September 2001 beantragen. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2003 in dem
Sinne gut, als es die Verfügung vom 29. Juli 2002 aufhob und eine ganze Rente
ab 1. September 2001 zusprach. Zudem leitete es die Akten an die IV-Stelle
weiter zur Prüfung, ob ein Revisionsverfahren durchzuführen sei.

C.
Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides bezüglich der Ausrichtung einer
ganzen Rente ab 1. September 2001.

S. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen;
das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2004 reicht die IV-Stelle eine ergänzende
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes (Dr. med. U.________) vom 13. Februar
2004 zu den Akten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall -
entgegen der Auffassung der IV-Stelle - nicht anwendbar, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. Juli
2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), insbesondere bei
geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a; vgl.
auch AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen und BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine)
und bei Drogensucht (SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 2001 S. 228 f. Erw. 2b in fine mit Hinweisen, 2002 S.
30 Erw. 2a mit Hinweisen) sowie zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 anwendbar
gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende 2003])
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdegegners.

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

Nach der Rechtsprechung ist für den Beweiswert eines Arztberichtes
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a
mit Hinweis).

2.2 Die Vorinstanz erwog gestützt auf das neuropsychologische Gutachten des
lic. phil. D.________ vom 16. Januar 2002, der Beschwerdegegner sei seit
längerem im Umfang von 25 % arbeitsunfähig. Nach Einschätzungen des Dr. med.
V.________ vom 12. Juni 2002 sowie aufgrund der Ausführungen des Dr. med.
A.________ im Gutachten vom 27. April 2001 sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer seit 12. Juni 2001 infolge einer Hepatitis
C-Erkrankung bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die
einjährige Wartezeit sei demzufolge am 12. September 2001 abgelaufen, weshalb
ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe.

Die IV-Stelle bringt vor, es lägen vordringlich zwei Elemente vor, welche
allenfalls zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit führen könnten, die jedoch
beide invaliditätsfremd seien und daher keine Leistungen der
Invalidenversicherung zu begründen vermöchten. Gemäss dem
neuropsychologischen Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit abhängig von der
Drogenproblematik; die Drogensucht könne jedoch nicht als
krankheitsbegründend bezeichnet werden, zumal sie schon seit vielen Jahren
bestehe. Die Hepatitis C-Infektion bestehe seit 1989. Eine solche Erkrankung
verlaufe meist symptomfrei und werde als Zufallsbefund entdeckt, eine
Arbeitsunfähigkeit könne damit nicht begründet werden. Es fehlten
Laborbefunde, welche die Schwere der Erkrankung belegen könnten. Zudem könne
eine Hepatitis behandelt werden, wobei die Behandlung nicht zu einer
Arbeitsunfähigkeit führe. Drogensüchtige würden aber wegen hoher
Behandlungskosten, mangelnder Compliance und weil keine direkten Auswirkungen
auf den Gesundheitszustand zu erwarten seien, kaum behandelt. Der
Beschwerdegegner sei während seines Aufenthaltes in der Strafanstalt Realta
nicht behandelt worden; erkennbare Symptome hätten somit kaum vorgelegen. Dem
Bericht des Dr. med. V.________ könnten weder Befunde noch anamnestisch
erhobene Symptome entnommen werden, welche die Kausalität zwischen der
Hepatitis C und einer Arbeitsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen
liessen oder auswiesen. Diese Vorbringen bekräftigte sie durch die mit
ergänzender Stellungnahme eingereichten Ausführungen des Dr. med. U.________
vom 13. Februar 2004.

2.3
2.3.1In psychiatrischer Hinsicht wurde der Beschwerdegegner durch  Frau Prof.
Dr. med. X.________ und durch Dr. med. A.________ untersucht. In ihrem
Bericht vom 22. November 2000 diagnostizierte Frau Prof. Dr. X.________ seit
Kindheit bestehende Stimmungsschwankungen, später Drogenkonsum
(wahrscheinlich sekundär aufgepfropft auf phasenweise auftretende
Depressionen), Verdacht auf Attention Deficit Disorder (ADD; früher
infantiles POS), bestehend seit Kindheit. Seit 1994 bis auf Weiteres bestehe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dem Gutachten des Dr. med. A.________
vom 27. April 2001 ist zu entnehmen, dass der Versicherte an einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F
33.0), leidet. Die Depressionen hätten sich in jüngerer Zeit wieder
zurückgebildet; der Versicherte leide vor allem an der schwierigen
gesellschaftlichen Situation. Angesichts der verbesserten Depression sei die
Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt; über den Einfluss eines
eventuell vorhandenen ADD-Syndroms könne er sich nicht äussern. Es wäre zu
begrüssen, wenn ein Somatiker hinsichtlich einer eventuellen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit durch die Hepatitis angefragt würde.

2.3.2 Anlässlich der durch lic. phil. D.________ durchgeführten
neuropsychologischen Begutachtung zeigte sich eine leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Funktionsstörung (vor allem Gedächtnis- und
Aufmerksamkeitsstörung) mulitfaktorieller Genese (ADD, psychische Faktoren,
möglicherweise durch Drogenabusus bzw. dessen Konsequenzen bedingte
hirnorganische Beeinträchtigung, nicht auszuschliessende Residuen eines 1986
erlittenen Schädel-Hirn-Traumas [SHT]). Nach seinen überzeugenden
Ausführungen, auf welche abgestellt werden kann, besteht die
neuropsychologische Störung überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 Erw.
5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) seit Beginn des ersten beruflichen
Ausbildungsversuchs und bewirkt, dass der Versicherte bei einer Arbeitszeit
von 100 % lediglich eine Arbeitsleistung von 75 % erbringen kann. Lic. phil.
D.________ führte weiter aus, die Funktionsstörung sei auf verschiedene, sich
wechselseitig beeinflussende und nicht klar zu trennende Faktoren
zurückzuführen. So habe das ADD (eventuell auch das SHT) zu einer erhöhten
Labilität und damit auch zu einer grösseren Drogengefährdung geführt, der
Drogenabusus seinerseits erhöhe aber auch die gesundheitliche und soziale
Gefährdung.

Ob die jahrelange Drogensucht zur neuropsychologischen Funktionsstörung
geführt hat oder ob die Drogensucht Folge eines geistigen Gesundheitsschadens
ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da nach der Rechtsprechung (BGE
99 V 28 Erw. 2; AHI 1996 S. 303 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 309 Erw. 2a;
ZAK 1992 S. 171 Erw. 2b mit weiteren Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw.
2b; vgl. auch Erw. 1 hievor) ein Drogenabusus im Rahmen der
Invalidenversicherung sowohl dann ins Gewicht fällt, wenn er einen die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden bewirkt, als auch wenn
er Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist.

2.3.3 In somatischer Hinsicht erkrankte der Versicherte unbestrittenerweise
im Jahre 1989 an einer Hepatitis C-Infektion. Streitig ist, ob und allenfalls
in welchem Ausmass diesem Leiden invalidisierende Wirkung zukommt. Die
IV-Stelle liess die somatischen Beschwerden nicht abklären, sondern begnügte
sich damit, das vom Versicherten eingereichte, an seine Rechtsvertreterin
gerichtete Schreiben des Dr. med. V.________ vom 12. Juni 2002 ihrem
ärztlichen Dienst zur Beurteilung zu unterbreiten. Überdies reicht sie im
vorliegenden Verfahren eine ergänzende Stellungnahme des Dr. med. U.________
vom 13. Februar 2004 zu den Akten.

Eigene Untersuchungen bezüglich der Hepatitis-Infektion führte einzig Dr.
med. V.________ durch. Seine Ausführungen vermögen jedoch, wie nachfolgend
gezeigt wird, nicht zu überzeugen. Dem Brief vom 12. Juni 2002 ist zu
entnehmen, dass die Behandlung der Hepatitis-Erkrankung erst sehr kurze Zeit
vor diesem Datum begonnen hat. In einem derart frühen Behandlungsstadium kann
- worauf Dr. med. V.________ selbst hinweist - noch keine verlässliche
Prognose über den Therapieverlauf erfolgen. Es ist somit insbesondere nicht
möglich zu beurteilen, ob die Hepatitis C-Infektion eine voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG [in der
bis 31. Dezember 2002 anwendbar gewesenen Fassung]) bewirkt. Die ohne weitere
Begründung, insbesondere ohne Erhebung von Laborbefunden und Bezeichnung
konkreter Krankheitssymptome vorgenommene Einschätzung, eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestehe seit schätzungsweise einem halben bis einem Jahr
und dauere mit Sicherheit noch bis zu dem für Frühling/Sommer 2003 geplanten
Therapieabschluss an, ist nicht nachvollziehbar. Gerade in Anbetracht der
sich aus der Natur der Sache ergebenden Beweisschwierigkeiten, insbesondere
da nach heutigem medizinischen Wissensstand sich lediglich bei einem kleinen
Prozentsatz der Hepatitis C-Infizierten ein akutes Krankheitsbild entwickelt
- wobei selbst in diesen Fällen die akute Erkrankungsphase meist recht mild
verläuft (Darai/Handermann/ Hinz/Sonntag (Hrsg.), Lexikon der
Infektionskrankheiten des Menschen, 2. A., Berlin/Heidelberg 2003, S. 315 f.;
Merkblatt für Hepatitis C-Betroffene, herausgegeben vom Robert Koch-Institut,
Berlin, Stand Januar 2002) -, und weil im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung rechtsprechungsgemäss
verlangt werden muss, dass grundsätzlich (vorbehältlich bestimmter Fälle
somatisch nicht begründbarer Schmerzsyndrome mit psychischen Befunden)
fachärztlich schlüssig feststellbare und erklärbare Befunde vorliegen,
andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht
gewährleisten lässt (Urteil S. vom 5. März 2003, I 507/02), wäre die Erhebung
von Laborparametern und die präzise Beschreibung allfälliger beim
Versicherten aufgetretener Krankheitssymptome angezeigt gewesen. Auch Dr.
med. U.________ führt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2004 aus, eine
Hepatitis C-Erkrankung führe grundsätzlich nicht zu einer Invalidität; eine
invalidisierende Müdigkeit als Folge einer Hepatitis C-Infektion sei
aussergewöhnlich und verschwinde bei entsprechender Behandlung spätestens 24
Wochen nach Behandlungsbeginn. Selbst Dr. med. V.________ weist im Übrigen
auf die Notwendigkeit von Laboruntersuchungen hinsichtlich der
Leberwertfunktionen für die Beurteilung von Leberkrankheiten hin. Entgegen
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann auch der Äusserung des Dr.
med. A.________, er würde den Beizug eines Somatikers hinsichtlich der
Beurteilung allfälliger Auswirkungen des Hepatitis auf die Arbeitsfähigkeit
begrüssen, nicht entnommen werden, dass bereits zum Zeitpunkt der
Begutachtung im Januar 2002 ein akuter Hepatitis-Schub mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Zusammenfassend ist die Beurteilung des
Dr. med. V.________ nicht einleuchtend und seine Schlussfolgerungen sind
nicht begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann; es fehlen
insbesondere objektive Anhaltspunkte, die auf eine (teilweise oder
vollständige) Arbeitsunfähigkeit und deren allfälligen Beginn schliessen
lassen. Allerdings vermögen die allgemein gehaltenen und nicht auf eigenen
Untersuchungen des Beschwerdegegners beruhenden Ausführungen des Dr. med.
U.________ ebenso wenig nachzuweisen, dass die Hepatitis-Infektion ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben ist. Aufgrund der vorliegenden
Akten kann somit die Auswirkung der Hepatitis-Erkrankung auf die
Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Es sind weitere
Abklärungen in somatischer Hinsicht notwendig, etwa die Einholung eines
Berichtes des Dr. med. Tabernoux, Rüti, bei dem sich der Beschwerdegegner
wegen seiner Hepatitis-Erkrankung in Behandlung befand. Die Sache ist daher
an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie Schwere und Auswirkungen der
Hepatitis-Infektion auf die Arbeitsfähigkeit abkläre und über den
Rentenanspruch des Versicherten (gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 26
IVV) neu verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 23. Oktober 2003 und
die Verfügung vom 29. Juli 2002 aufgehoben werden und die Sache an die
IV-Stelle des Kantons Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: