Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 717/2003
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I 717/03

Urteil vom 27. April 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Hochuli

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1945, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin Gabriele
Lüthi, Jurastrasse 44, 4900 Langenthal

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 3. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1945, führt seit 1974 als gelernter Metzger selbstständig
erwerbend einen Metzgerei-Betrieb und bezog insbesondere wegen einem
Hüftleiden vom 1. September 1991 bis 30. November 1993 von der
Invalidenversicherung eine ganze (Verfügung vom 16. November 1993) sowie seit
1. Dezember 1993 eine halbe Rente (Verfügung vom 7. November 1994). Im Rahmen
einer von Amtes wegen 1997 eingeleiteten Revision hob die IV-Stelle gestützt
auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. Mai 1999
(nachfolgend: Abklärungsbericht 1) die halbe Invalidenrente per Ende Oktober
1999 auf, da bereits seit 1997 keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr
ausgewiesen sei (Verfügung vom 20. September 1999). Auf Beschwerde hin
bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28.
September 2000 die Aufhebung der halben Invalidenrente. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit Urteil vom 25. September 2001 (I 656/00) in dem Sinne gut, als es den
angefochtenen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache an
die IV-Stelle zurück wies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In
Erwägung 3d führte das Gericht im genannten Urteil aus:
"Demnach steht fest, dass unter den gegebenen Umständen nur die
ausserordentliche Methode der Invaliditätsgradermittlung zu einem
zuverlässigen Ergebnis zu führen vermag [...]. Aufgrund der vorhandenen Akten
lässt sich der Invaliditätsgrad nach der Methode des ausserordentlichen
Bemessungsverfahrens jedoch nur deshalb nicht schlüssig feststellen, weil es
dazu einzig noch an der erwerblichen Gewichtung (durch Heranziehung der für
jede Tätigkeit branchenüblichen Lohnansätze) der bereits ermittelten
gewichteten Arbeitsunfähigkeit von 18,5% fehlt (Abklärungsbericht [1] S. 6
[...]). Im angefochtenen Entscheid ist mit zutreffender Begründung dargelegt
worden, weshalb auf diese nach dem Betätigungsvergleich ermittelte
Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist, was im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zu Recht unbestritten blieb. Die
Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die zur Durchführung
eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs erforderlichen Abklärungen
zu treffen haben und danach den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen
Methode festlegen und über den Rentenanspruch ab 1. November 1999 neu
befinden."

B.
Gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 27. Februar
2002 (nachfolgend: Abklärungsbericht 2), worin die Verwaltung die nach dem
Betätigungsvergleich ermittelte Arbeitsunfähigkeit gemäss Abklärungsbericht 1
anhand der Tabellenlöhne auf Grund der vom Bundesamt für Statistik im
Zweijahresrhythmus herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr
1998 erwerblich gewichtete, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19.
September 2002 an der Aufhebung der halben Invalidenrente per Ende Oktober
1999 fest.

C.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Oktober 2003 in dem Sinne gut, als es
die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne
der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle
zurückwies.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids.

Während M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Rechtsgrundsätze über den
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128
V 30 f. Erw. 1), der spezifischen Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV) und der Methode des
ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (BGE 128 V 31 Erw. 1 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Revision
der Invalidenrente (Art. 41 IVG) und den massgeblichen Zeitpunkt für den
Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung (Art. 88a Abs. 1 IVV). Darauf
wird verwiesen.

2.
Vorweg zu klären ist, welche Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde massgebend
sind.

2.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Rückweisungsentscheid (S. 9) aus,
durch Aufhebung der Verfügung vom 20. September 1999 bestehe keine obere
zeitliche Beschränkung mehr bezüglich des bis zum Erlass einer neuen
Verfügung zu berücksichtigenden Sachverhalts. Die Verwaltung hätte deshalb
bei Erlass der Verfügung vom 19. September 2002 auch die Verhältnisse ab 1.
November 1999, d.h. ab dem Zeitpunkt der verfügten Herabsetzung,
mitberücksichtigen und den so ermittelten Sachverhalt mit demjenigen zur Zeit
der ursprünglichen Verfügung vom 7. November 1994 vergleichen müssen.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, in zeitlicher
Hinsicht massgebend seien diejenigen tatsächlichen Verhältnisse, die sich bis
zum Erlass der (inzwischen aufgehobenen und durch die neuerlich angefochtene
Verfügung vom 19. September 2002 ersetzten) Revisionsverfügung vom 20.
September 1999 verwirklicht hätten.

Wird in einem Rentenrevisionsverfahren eine Revisionsverfügung auf dem
Rechtsweg aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an
die IV-Stelle zurückgewiesen, fragt sich demnach, ob die Verwaltung auf die
tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der ersten aufgehobenen oder der
zweiten (die erste ersetzenden) Revisionsverfügung abzustellen hat.

2.1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte im Urteil I. vom 9.
Juli 2003 die Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 18, wonach der mit der
revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder
Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum
dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung
andauert (BGE 129 V 370). Zur Begründung führte das Gericht in BGE 106 V 20
Erw. 3 unter anderem aus, das Revisionsverfahren sei bei einer Rückweisung
des Falles an die Verwaltung zu näherer Abklärung und neuem Entscheid
materiell noch nicht abgeschlossen. Formell wird die zeitliche
Vergleichsbasis einerseits durch die ursprüngliche Rentenverfügung (keine
Rechtserheblichkeit kommt einer bloss die ursprüngliche Rentenverfügung
bestätigenden Revisionsverfügungen zu; BGE 105 V 30) und andererseits die
streitige Revisionsverfügung bestimmt (BGE 125 V 369 Erw. 2, 418 Erw. 2d
i.f.; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2, je mit Hinweis). Sowohl die jüngst
bestätigte Rechtsprechung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung als auch die
Berücksichtigung der für die Beurteilung der Rentenrevision in tatsächlicher
und zeitlicher Hinsicht praxisgemäss ausschlaggebenden Vergleichsbasis führen
dazu, dass bis zum rechtskräftigen materiellen Abschluss des streitigen
Rentenrevisionsverfahrens grundsätzlich diejenigen Verhältnisse massgebend
bleiben, welche sich bis zum Erlass der die Vergleichsbasis bestimmenden
ersten Revisionsverfügung verwirklicht hatten, auch wenn diese Verfügung
aufgehoben und die Sache zur näheren Abklärung und Neuverfügung an die
Verwaltung zurückgewiesen wird.

2.1.2 Mit Verfügung vom 20. September 1999 entzog die IV-Stelle einer
allfälligen Beschwerde gegen die Aufhebung der halben Invalidenrente per Ende
Oktober 1999 gestützt auf Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 AHVG
die aufschiebende Wirkung (vgl. Erw. 2.1.1 hievor). Diese Verfügung hob das
EVG mit Urteil vom 25. September 2001 (I 656/00) auf und wies die Sache zur
Durchführung ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung über
den revisionsweise aufgehobenen Rentenanspruch an die Verwaltung zurück. Die
nachzuholende ergänzende Abklärung betraf einzig die bisher unterlassene
erwerbliche Gewichtung der bereits ermittelten gewichteten Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Zitat hievor im Sachverhalt unter lit. A.). In tatsächlicher Hinsicht
sind nach dem in Erwägung 2.1.1 Gesagten deshalb entgegen der von der
Vorinstanz vertretenen Auffassung nicht die Verhältnisse bei Erlass der
Verwaltungsverfügung vom 19. September 2002 massgebend. Vielmehr ist auf den
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglich streitigen Revisionsverfügung
(hier: vom 20. September 1999) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129
V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), welcher mit demjenigen bei Herabsetzung der ganzen
auf eine halbe Invalidenrente (gemäss Verfügung vom 7. November 1994) zu
vergleichen ist. Streitig und zu prüfen ist mithin nach wie vor, ob am 20.
September 1999 die Voraussetzungen eingetreten waren, die es rechtfertigten,
die bis anhin bezogene halbe Invalidenrente auf Ende Oktober 1999 aufzuheben.

2.1.3 Tatsachen, die den im hier entscheidenden Revisionszeitpunkt (Erlass
der Revisionsverfügung vom 20. September 1999) geltenden Sachverhalt seither
verändert haben, sollen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden
(vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Dem Versicherten bleibt es
unbenommen, eine allfällige, nach dem 20. September 1999 eingetretene
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und eine gegebenenfalls dadurch
bedingte Anpassung der Aufgabenbereiche bei der IV-Stelle im Rahmen einer
Neuanmeldung geltend zu machen. Das Gleiche gilt umgekehrt auch für eine
erneute Rentenrevision von Amtes wegen, je nach Ausgang dieses Verfahrens.

2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes (vgl. Erw. 2.1.1 hievor) Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweis), stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist. Aus
demselben Grund finden auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung.

3.
3.1 Grundsätzlich geht das EVG von der Verbindlichkeit seiner Erwägungen im
Rückweisungsurteil für die Behörde, an welche die Sache geht, und für das
höchste Gericht selber aus (Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit -
Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle
Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 32 mit
Hinweis; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 42 S. 131). In Erwägung
2 des Urteils H. vom 19. Oktober 1998 (publiziert in RKUV 1999 Nr. U 331 S.
127) führte das Eidgenössische Versicherungsgericht hiezu aus:
Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung
eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines
Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu
dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der
formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das
Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird,
verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 117 V 241 Erw. 2a). Bezüglich der
Bundesrechtspflege bestimmt das Gesetz dies für Zivil- und Strafsachen
ausdrücklich (Art. 66 OG, Art. 277ter BStP), doch gilt dieser Grundsatz
ebenfalls, wenn über eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit zu befinden ist
(BGE 117 V 241 Erw. 2a mit Hinweisen). Die genannten Bestimmungen beruhen auf
dem Gedanken, dass die betreffende Rechtsfrage für den konkreten Streitfall
als endgültig entschieden zu gelten hat, wie dies bei einem
letztinstanzlichen Endurteil der Fall ist. Wird der neue Entscheid der
unteren Instanz wiederum weitergezogen, so ist das Eidgenössische
Versicherungsgericht an die Erwägungen gebunden, mit denen es die Rückweisung
begründet hat (vgl. BGE 111 II 94, 99 II Ib 520 Erw. 1b, 94 I S. 388).

3.2 Mit Urteil vom 25. September 2001 (I 656/00) ordnete das Eidgenössische
Versicherungsgericht an, dass unter den gegebenen Umständen einzig das
ausserordentliche Bemessungsverfahren zu einer zuverlässigen Ermittlung des
Invaliditätsgrades führen könne. Die Verwaltung habe im Rahmen der im Sinne
der Erwägungen durchzuführenden Abklärung auf die aus dem
Betätigungsvergleich gemäss Abklärungsbericht 1 (S. 5 f.) resultierende
gewichtete Arbeitsunfähigkeit abzustellen und diese sodann unter Heranziehung
der für jede Tätigkeit branchenüblichen Lohnansätze erwerblich zu gewichten
(vgl. Zitat im Sachverhalt unter lit. A.). Statt dessen zog die IV-Stelle in
ihrem Abklärungsbericht 2 - entgegen der in Übereinstimmung mit BGE 128 V 34
Erw. 4e verfügten höchstrichterlichen Anordnung - die statistischen Löhne
gemäss LSE heran und erliess gestützt darauf die Verfügung vom 19. September
2002. Da auch das Eidgenössische Versicherungsgericht an sein
Rückweisungsurteil vom 25. September 2001 (I 656/00) gebunden ist (Erw. 3.1
hievor), führt dies ohne weiteres zur Aufhebung der Verwaltungsverfügung, was
das kantonale Gericht im Ergebnis richtig erkannte. Die IV-Stelle wird die
branchenüblichen Lohnansätze zur erwerblichen Gewichtung unter
Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche,
Erfahrung des Betriebsinhabers, etc; vgl. BGE 128 V 34 Erw. 4e),
gegebenenfalls durch Befragung der branchenspezifischen Berufsverbände,
ermitteln. Bei der gegebenen prozessualen Lage besteht kein Raum, die von der
beschwerdeführenden IV-Stelle erhobenen Argumente gegen ein Abstellen auf
branchenübliche Ansätze zu diskutieren.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen 2.1.3 und 3.2
abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Bern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der
Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 27. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: