Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 708/2003
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I 708/03

Urteil vom 3. Januar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Friedrich
Affolter, Seestrasse 2, Bahnhofplatz, 3700 Spiez,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 30. September 2003)

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1948, meldete sich am 8. Februar 1996 bei der
Invalidenversicherung an. Der seit 1973 als selbstständigerwerbender
Automechaniker tätige Versicherte ersuchte wegen eines seit 1995 bestehenden
Rückenleidens um eine Umschulung und/oder eine Rente. Die IV-Stelle Bern
holte verschiedene Berichte des Dr. med. C.________, Arzt für Allgemeine
Medizin FMH, und einen Bericht ihrer Abteilung für berufliche Eingliederung
vom 15. April 1997 ein. Vom 28. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998 absolvierte
der Versicherte eine taggeldbegleitete Umschulung zum Motorradmechaniker
(ohne anerkannten Abschluss). Nach Einholung eines Gutachtens der Klinik und
Poliklinik für orthopädische Chirurgie am Spital X.________ vom 12. November
1999 und eines Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 10. Mai
2000 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % und eröffnete
S.________ mit Verfügung unbekannten Datums (Originaldeckblatt liegt nicht
bei den Akten), er habe ab 1. Januar 1996 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Mit Verfügungen vom 2. Februar und 2. März 2001 wurde der
Versicherte über den jeweiligen Auszahlungsbetrag ab 1. November 2000 und vom
1. Juni 1999 bis 30. Oktober 2000 orientiert.

Gleichzeitig mit Verfügungserlass (März 2001) leitete die IV-Stelle ein
Revisionsverfahren ein. Sie holte wiederum Berichte des Hausarztes Dr. med.
C.________ ein und zog erneut einen Abklärungsbericht für
Selbstständigerwerbende vom 13. September 2001 bei. Gestützt darauf eröffnete
sie dem Versicherten, sein Invaliditätsgrad betrage neu 46 %, womit er ab 1.
April 2002 noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfügung vom 28.
Februar 2002).

B.
Der Versicherte erhob Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 28.
Februar 2002 sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 4. April 2002 gewährte die IV-Stelle
S.________ ab April 2002 eine halbe Härtefallrente. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern wies das Rechtsmittel ab, indem es die Verfügung vom 2.
(recte: 4.) April 2002 mit der wiedererwägungsweisen Begründung der
zweifellosen Unrichtigkeit, anfänglich eine ganze Invalidenrente zu sprechen
und der erheblichen Bedeutung ihrer Berichtigung schützte (Entscheid vom 30.
September 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit ab April 2002. Die
Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1bis IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 28 Abs. 2 IVG) und der ausserordentlichen Methode (Art. 27 IVV; BGE 128
V 32 Erw. 4a) sowie die Grundsätze über die Invaliditätsbemessung (BGE 128 V
30 Erw. 1) und die Rentenrevision (Art. 41 IVG; BGE 125 V 369 Erw. 2 und Erw.
4b) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Nichtanwendbarkeit des
am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG] BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird
verwiesen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, indem das kantonale Gericht im Gegensatz zur IV-Stelle bei
der Ermittlung seines Invaliditätsgrades auf die ausserordentliche
Bemessungsmethode abgestellt habe. Dieser Methodenwechsel hätte ihm vorgängig
- analog zum Vorgehen, wenn eine Revisionsverfügung mittels substituierter
Begründung der Wiedererwägung geschützt wird - angezeigt und ihm Gelegenheit
geboten werden müssen, sich dazu zu äussern.

2.2
2.2.1Das rechtliche Gehör ist zu gewähren, wenn eine Behörde ihrem Entscheid
eine Rechtsnorm oder einen Rechtsgrund unterlegen will, die im bisherigen
Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien
nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht
zu rechnen brauchten (vgl. BGE 125 V 370 Erw. 4a mit Hinweisen).

2.2.2 Ob im Umstand, dass eine gerichtliche Instanz einen Invaliditätsgrad
mit einer anderen Methode überprüft, als sie von der verfügenden Behörde
angewendet wurde, eine Gehörsverletzung zu erblicken sei, kann offen bleiben.
Die Vorinstanz beanstandete zwar, dass die ausserordentliche
Bemessungsmethode nicht zur Anwendung gekommen sei. Indessen hat das
kantonale Gericht im Ergebnis weder selbst den Invaliditätsgrad mit Hilfe der
ausserordentlichen Methode ermittelt (BGE 128 V 29), noch etwa die Sache zu
diesem Zweck an die IV-Stelle zurückgewiesen. Gemäss seinem wirklichen
rechtlichen Gehalt, auf den es für die Auslegung eines Verwaltungsaktes oder
Gerichtsentscheides - von hier nicht gegebener vertrauensschutzrechtlich
erheblicher Verfahrenslage abgesehen - praxisgemäss ankommt (statt vieler BGE
120 V 497 Erw. 1a; in BGE 123 V 106 nicht publizierte, aber in SVR 1998 ALV
Nr. 5 S. 16 veröffentlichte Erw. 1c des Urteils Z. vom 10. 6. 1997), wendet
der angefochtene Entscheid die ausserordentliche Bemessungsmethode nicht an.
Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

3.
Zu entscheiden ist, ob die von Januar 1996 bis März 2002 ausgerichtete ganze
Invalidenrente ab 1. April 2002 zu Recht auf eine halbe Invalidenrente
herabgesetzt worden ist. Die IV-Stelle ging von einem Invaliditätsgrad von 46
% und einem Härtefall aus.
Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen,
herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für
den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine
solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE
125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis).

Fehlen die in Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen, so kann die
Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger
Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die
Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht
Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat,
zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene
Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen,
die ursprüngliche Rentenverfügung sei zweifellos unrichtig und die
Berichtigung von erheblicher Bedeutung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).

4.
Vorerst ist zu prüfen, ob Revisionsgründe im Sinne von Art. 41 IVG vorliegen.

4.1 Vorinstanz und Verwaltung sind davon ausgegangen, die gesundheitlichen
Verhältnisse hätten sich seit der erstmaligen Rentenverfügung nicht
wesentlich verändert. In der Tat bezeichnet Dr. med. C.________ den
Gesundheitszustand in seinem Zeugnis vom 28. Mai 2001 als stationär. Der
Beschwerdeführer stellt seinerseits den (Eventual-)Antrag, es sei ein neues
medizinisches Gutachten einzuholen. Davon ist indessen abzusehen, weil keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich sein Gesundheitszustand im
massgeblichen Prüfungszeitraum von Februar 2001 (Erlass der ursprünglichen
Rentenverfügung) bis März 2002 (Zeitpunkt der Revisonsverfügung; vgl. dazu
BGE 129 V 222; vgl. zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis auch BGE 130
V 73 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) verschlechtert hat. Demnach ist von einer
möglichen täglichen Arbeitsbelastung von 6 bis 7 Stunden in einer leichten
Tätigkeit auszugehen, wobei er auch in dieser für die meisten Verrichtungen
mehr Zeit als üblich benötigt (vgl. das Gutachten des Dr. med. H.________,
Leiter der Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik und Poliklinik für
orthopädische Chirurgie am Spital X.________, vom 12. November 1999). Im
Hinblick auf die medizinische Zumutbarkeit ist mit dem Gutachter eine 50%igen
Arbeitsfähigkeit in einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit anzunehmen.

4.2 Veränderte Verhältnisse im Vergleich zur ursprünglichen Rentenfestsetzung
ab 1. Januar 1996 liegen hingegen in dem Sinne vor, als sich nach einer
zweijährigen Umstellungsphase herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer
als Selbstständigerwerbender kein relevantes Einkommen erzielen kann, obwohl
er aus medizinischer Sicht in einer seinen Rückenbeschwerden angepassten
Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Falls es nunmehr zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer von seiner Selbstständigkeit in eine
unselbstständige Tätigkeit wechselt, ist die Rentenrevision zulässig, sofern
und soweit die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse vermindert.

4.3
4.3.1Kann der nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung realisierte
Verdienst nicht als Mass für das nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielbare Einkommen gelten, ist zu fragen, inwiefern der
versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V
28 Erw. 4a) und im Lichte der Grundrechte (BGE 113 V 31 Erw. 4d) die Aufgabe
der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung
zuzumuten ist. Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in
Betracht zu ziehen, u.a. Alter, Ausbildung und berufliche Karriere,
Stabilität und Qualität des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der
Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und
Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die noch zu erwartende
Arbeitsdauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 letzter Satz IVG), unter Umständen die
familiäre Situation (vgl. ZAK 1983 S. 256). Bei den Anforderungen, welche
unter dem Titel der Schadenminderung an den Versicherten gestellt werden,
darf sich die Verwaltung nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer
sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie
hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des
Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu
berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell
entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die
Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte
Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft
insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren
Rentenleistungen auslösen würde (vgl. BGE 113 V 32 f.).
4.3.2 Im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung war der Beschwerdeführer
54 Jahre alt. Seine mittlere verbleibende Aktivitätsdauer (Art. 8 Abs. 1 IVG)
betrug noch ca. 20 Jahre (vgl. Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. A.,
2001, Tafel 43 S. 449). Er beschäftigte seit 1995 weder weitere
Familienangehörige noch Dritte. Aufgrund der unbestritten gebliebenen
Ausführungen im Abklärungsbericht vom 20. September 2001 ist nach der von der
IV-Stelle gewährten zweijährigen Aufbauphase im umstrukturierten Betrieb
nicht zu erwarten, dass sich die Verdienstverhältnisse zukünftig noch
wesentlich verbessern. Denn die Margen beim Verkauf von Motorrädern sind sehr
knapp kalkuliert und können angesichts der Konkurrenzsituation nicht erhöht
werden. Das wird auch durch die letztinstanzlich neu aufgelegte
Jahresrechnung 2002 belegt, die einen Betriebsgewinn von Fr. 6'563.70
ausweist.
Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit 30
Jahren selbstständig ist. Eine Umstellung in ein Anstellungsverhältnis dürfte
ihm daher schwer fallen. Laut Gutachten der Klinik und Poliklinik für
Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 12. November 1999 ist
"eine geeignetere Tätigkeit als die aktuelle Arbeitssituation für den
Versicherten nicht denkbar". Im Weiteren könnte er nach den Ausführungen im
Bericht der Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle vom 15. April
1997 seine Werkstatt - mit zum Teil im Hinblick auf die gewährte Umschulung
neu angeschafften Einrichtungen - nicht weitervermieten, da eine zu enge
Verbindung mit seiner Wohnung bestehe.

Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten erscheint die Preisgabe des
langjährigen, zum Teil mit Hilfe der Invalidenversicherung aufgebauten
eigenen Geschäftes und der Wechsel in ein Anstellungsverhältnis als
einschneidende Massnahme. Sie ist indes auch im Lichte grundrechtlicher
Überlegungen zulässig, weil es um erhebliche und langdauernde
Rentenleistungen geht (Erwägung 4.3.1.in fine). Der Beschwerdeführer kann
nicht verlangen, auf Kosten der Invalidenversicherung einen Betrieb aufrecht
zu erhalten, in welchem er zwar eine Arbeitsleistung von einer gewissen
erwerblichen Bedeutung erbringt, der aber dennoch auf Dauer aus
invaliditätsfremden Gründen, unrentabel bleibt.

4.4 Es bleibt zu prüfen, ob und inwieweit sich die Zumutbarkeit einer
Einkommenserzielung als Unselbstständiger auf den Invaliditätsgrad auswirkt.

4.4.1 Anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache hat die IV-Stelle für das
Jahr 1999 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 53'625.- ermittelt. In
der angefochtenen Revisionsverfügung ist sie davon ausgegangen, dieses habe
sich nicht verändert. Gemäss Tabelle T1.93 betreffend Nominallohnindex der
Jahre 1997 bis 2002 der Erhebungen über die Lohnentwicklung 2002 des
Bundesamtes für Statistik (LSE) haben sich die Löhne für Arbeitnehmer im
Sektor Handel Instandhaltung und Reparatur von Automobilen (Ziffer G-H 50)
von Indexziffer 106,1 im Jahre 1999 auf 110,9 im Jahre 2002 entwickelt. Es
ist davon auszugehen, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers ebenso
erhöht hätte, wenn er gesund geblieben wäre, womit sich das Valideneinkommen
auf Fr. 56'051.- beziffert.

4.4.2 Das Invalideneinkommen ist aufgrund der LSE-Tabellen zu ermitteln. Da
der Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten verrichten kann (vgl. Erwägung
4.1 hievor) und nach einer fast 30-jährigen Selbstständigkeit in ein
unselbstständiges Arbeitsverhältnis wechseln muss, ist von Niveau 4 im
Bereich Handel und Reparatur von Automobilen auszugehen (Tabelle TA1 Ziff. 50
S. 43 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002). Zu diesem Schluss führt
auch die Überlegung, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seines langjährigen
Betriebes in den für ihn gesundheitlich noch in Frage kommenden Hilfs-,
Kontroll- und Zudientätigkeiten über keine Qualifikationen verfügt und
diejenigen Qualifikationen, welche er erworben hat, hier nicht einsetzen
kann. Aufgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von
41,7 Stunden und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 %, aufgrund
seines Alters und weil er nur noch einer leichten (Teilzeit-)Arbeit nachgehen
kann, bei der er keinem Zeitdruck ausgesetzt ist (vgl. BGE 126 V 75 ff.), ist
das zumutbare Invalideneinkommen mit Fr. 22'527.- zu beziffern. Verglichen
mit dem Valideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 % (59,80 %;
BGE 130 V 121), womit der Beschwerdeführer bei der im Verfügungszeitpunkt
geltenden Normenlage (vgl. Erwägung 1 hievor) noch Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente hat.

4.5 Die IV-Stelle hat den Anspruch damit im Ergebnis zu Recht revisionsweise
von einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente reduziert. Ob, wovon die
Vorinstanz ausgegangen ist, die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig
war, kann dabei offen bleiben. Ebenso erübrigen sich Weiterungen zum vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Feststellungsinteresse hinsichtlich des zu
einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führenden Invaliditätsgrades.
Ein Obsiegen des Beschwerdeführers liegt nicht vor, da sich dieses nach den
Verfügungs- und Entscheid-Dispositiven beurteilt (und nicht nach der
Begründung). Insofern macht es keinen Unterschied, dass dem Beschwerdeführer
ab 1. April 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zusteht, dies
ungeachtet des von der Verwaltung bejahten Härtefalles.

5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als nicht aussichtslos zu bezeichnen,
der Beschwerdeführer zudem nach Lage der letztinstanzlich eingereichten Akten
bedürftig ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit
Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3), ist ein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
ausgewiesen. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprech Friedrich
Affolter für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr.
2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: