Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 705/2003
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I 705/03

Urteil vom 14. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

S.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg
Maron, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene, 1992 als Flüchtling von Afghanistan in die Schweiz
eingereiste S.________ meldete sich am 12. November 1992 unter Hinweis auf
ihre seit Kindheit bestehende, einen Rollstuhl erfordernde Gehbehinderung
erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung,
Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an. Mit Verfügung vom
25. November 1992 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das
Leistungsbegehren ab. Nachdem S.________ anfangs 1994 abermals bei der
Invalidenversicherung vorstellig geworden war, verneinte die Ausgleichskasse
am 28. April 1994 - gestützt auf einen Bericht der Klinik X.________ vom 4.
März 1994 - auch den Anspruch auf eine Rente.

Am 25. September 1997 stellte S.________ wiederum ein Gesuch um Zusprechung
von Rentenleistungen, welches die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Einholung
von Berichten der Klinik X.________ vom 2. Dezember 1997 und des Dr. med.
H.________, vom 2. März 1998 mit Verwaltungsakt vom 2. März 1999 in
abschlägigem Sinne beurteilte.

Mit Anmeldung vom 23. September 2002 beantragte S.________ erneut Hilfsmittel
und eine Rente. Die IV-Stelle zog daraufhin einen Bericht des Hausarztes Dr.
med. Y.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 5. Oktober 2002 (samt
Berichten des Spitals Z.________, Medizinische Poliklinik, Departement für
Innere Medizin, vom 21. Januar und 4. Juni 1999) sowie, nachdem die
Versicherte vom 13. August bis 31. Dezember 2001 an einem Arbeits- und
Qualifikationsprojekt teilgenommen hatte, Auskünfte der Dienststelle
Ergänzender Arbeitsmarkt des Sozialdepartementes der Stadt A.________,
Näherei/Büro im Hausdienste, vom 24. Oktober 2002 bei. Auf Grund dieser
Aktenlage kam die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens -
mit Verfügung vom 24. Januar 2003 zum Schluss, dass sich der
Gesundheitszustand seit der in Rechtskraft erwachsenen, rentenablehnenden
Verfügung vom 2. März 1999 nicht erheblich verändert habe und insbesondere
eine behinderungsangepasste sitzende, d.h. rollstuhlgeeignete
Erwerbstätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar sei. Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. September 2003).

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und - unter Auflegung
von Berichten des Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 27. Oktober 2003 und des Dr. med. D.________, Facharzt
FMH für Allgemeinmedizin, vom 29. Oktober 2003 - beantragen, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen, (eventuell) sei die Sache zur Durchführung der
Invaliditätsbemessung, allenfalls zur Vornahme weiterer
Sachverhaltsabklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner ersucht sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 9. Mai 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) zu berücksichtigen sind. Im zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April
2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte
Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt, wie in Erw. 3.4 des Urteils dargelegt wird, nicht zu
einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f.
Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 wurde ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber
das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis
31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG
ebenfalls in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE
125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw.
1b mit Hinweisen) übernommen hat.

1.3 Das kantonale Gericht hat im Weiteren die Bestimmungen und Grundsätze zu
den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, je in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassungen) wie auch zu den Erfordernissen für das Eintreten auf
eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs (Art. 87 Abs. 3 und 4
IVV) zutreffend dargelegt und richtig erwogen, dass beim Eintreten auf eine
Neuanmeldung die Rechtssätze zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG (in der
bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; nunmehr: Art. 17 Abs. 1
ATSG) analog anwendbar sind. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad
der Invalidität zwischen dem Erlass der leistungsverweigernden Verfügung vom
2. März 1999 und dem erneut abschlägigen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003
in einer für den Anspruch auf eine Invalidenrente erheblichen Weise geändert
hat (vgl. zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis auch BGE 130 V 73 ff.
Erw. 3 mit Hinweisen). Unbestritten ist demgegenüber, dass die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 23. September 2002 eingetreten
ist.

2.1 Die Ärzte der Klinik X.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2.
Dezember 1997 eine neurogene Skoliose TH11-L4 linkskonvex von 90°, einen
Status nach Poliomyelitis mit drei Jahren (schwerste Gehbehinderung bei
vollständiger Rollstuhlabhängigkeit), eine chronische Lumbalgie und
Lumboischialgie links sowie eine chronische Zervikalgie. Zur Art und zum
Ausmass der Behinderung befragt, führten sie - wie schon in ihrem Bericht vom
4. März 1994 - aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
100 % in Berufen bestehe, welche die Patientin als Rollstuhlfahrerin sitzend
ausüben könne. Sie leide an einer schweren Gehbehinderung mit 100 %iger
Rollstuhlabhängigkeit, weshalb ein möglicher Arbeitsplatz rollstuhlgängig
sein müsse. Dr. med. H.________ bezeichnete den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ebenfalls als stationär, bescheinigte ihr aber in seinem
Bericht vom 2. März 1998 - wenn auch ohne nähere Begründung - eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Am 21. Januar 1999 äusserten sich die Ärzte der
Medizinischen Poliklinik, Departement für Innere Medizin, Spital Z.________,
zusammenfassend dahingehend, dass die Versicherte an einem grippalen Infekt
der oberen Luftwege sowie an einem depressiven Zustandsbild leide. Bei der
weiteren Befragung habe die Patientin die psychosoziale Belastungssituation
in den Vordergrund gerückt, sei indessen bereit, eine antidepressive Therapie
zu beginnen.

2.2 Am 4. Juni 1999 berichteten die Ärzte des Spitals Z.________ über die vom
12. Januar bis 2. Juni 1999 erfolgte ambulante Behandlung, wobei sie die
Diagnose eines Status nach Strumektomie infolge M. Basedow 1992 bei
euthyreoter Stoffwechsellage, eines Status nach Poliomyelitis mit Paraplegie
und Torsionsskoliose bei chronischem thorakolumbalem spondylogenem Syndrom
sowie chronischer Obstipation, einer axialen Hiatusgleithernie und eines
rezidivierenden Reflux sowie eines depressiven Zustandsbildes mit Essstörung
stellten. Eine weitere psychologische Betreuung - vor allem im Hinblick auf
das Essverhalten - wie auch einen medikamentösen Versuch mit einem
Antidepressivum lehnte die Patientin ab. Weitere Kontrolltermine wurden nicht
vereinbart. Am 13. August 2001 begann die Versicherte im Rahmen eines von der
Dienststelle Ergänzender Arbeitsmarkt initiierten Arbeitsprojektes eine
Bürotätigkeit, die sie jedoch Ende September 2001 krankheitsbedingt wieder
abbrach. Der die Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2000 bis 11. Juni 2002
behandelnde Dr. med. Y.________ nannte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2002
als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach
Poliomyelitis in Kindheit mit Paraplegie und Torsionsskoliose, chronischem
thorako- und lumbospondylogenem Syndrom sowie Rollstuhlabhängigkeit. Als das
berufliche Leistungsvermögen nicht beeinflussend bezeichnete er ein seit ca.
1999 bestehendes depressives Zustandsbild bei sozialer Isolation. Für die
Zeitspanne vom 10. April bis 11. Juni 2002 hatte er die Versicherte zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben; für weitergehende Angaben verwies er auf die
beiliegenden Berichte des Spitals Z.________ vom 21. Januar und 4. Juni 1999.
Im von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich beigebrachten Bericht vom 27.
Oktober 2003 diagnostizierte der Psychiater Dr. med. V.________, bei welchem
die Versicherte vom 24. Januar bis 10. März 1997 sowie wiederum ab 23. Juni
2003 in Behandlung stand, eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10:
F60.0), eine anankastische Persönlichkeit (ICD-10: F60.5) sowie eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Er
betrachtete die Patientin auf Grund dieses Krankheitsbildes als seit 1994 zu
100 % arbeitsunfähig. Dr. med. D.________, der die Beschwerdeführerin am 4.
Juli 2003 erstmals in seiner Sprechstunde gesehen hatte, verneinte auf
somatischer Ebene eine Pathologie für die geklagten Beschwerden (Haarausfall,
rezidivierende Magen- und Darmbeschwerden, Infektanfälligkeit); er ging davon
aus, dass der labile psychische Zustand der Patientin (depressive Entwicklung
mit Angststörung bei Spannungskopfschmerzen) die körperlichen Symptome
verursache.

3.
Diese Unterlagen zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin seit längerem nicht
nur an somatischen, sondern auch an psychischen Problemen leidet. Unklar
bleibt indessen - namentlich für den hier massgeblichen Vergleichszeitraum
(vgl. Erw. 2 hievor) -, wann diese psychischen Gesundheitsstörungen ihren
Anfang genommen haben, welcher Diagnose sie entsprechen und ob - und wenn ja
in welchem Ausmass - sie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen.
Während den Berichten der Klinik X.________ vom 4. März 1994 und 2. Dezember
1997 noch keine Hinweise auf ein psychisches Leiden zu entnehmen sind,
erwähnte Dr. med. H.________ am 2. März 1998 "Zeitw. Magenstörungen,
Angstzustände, depressive Phasen". Die Ärzte des Spitals Z.________, welche
die Beschwerdeführerin vom 12. bis 20. Januar 1999 behandelt hatten, gingen
in ihrem Bericht vom 21. Januar 1999 von einem depressiven Zustandsbild aus.
Diese Diagnose bestätigten sie unter dem Zusatz "mit Essstörung" auch am 4.
Juni 1999. Dr. med. Y.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5.
Oktober 2002 ebenfalls, wenn auch ohne Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit,
ein seit ca. 1999 bestehendes depressives Zustandsbild bei sozialer
Isolation. Ein Jahr später - im Bericht vom 27. Oktober 2003 - stellte der
Psychiater Dr. med. V.________ die ICD-10-Diagnosen einer paranoiden
Persönlichkeitsstörung, einer anankastischen Persönlichkeit sowie einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Dieses
Krankheitsbild bestehe seit ca. 1994 und bewirke eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. D.________ nannte sodann am 29. Oktober 2003
eine depressive Entwicklung mit Angststörung und Spannungskopfschmerzen.
Obgleich die beiden letztgenannten Stellungnahmen nach dem für die
richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht massgebenden Erlass
des Einspracheentscheides (vom 9. Mai 2003; vgl. Erw. 1.1 hievor) erstellt
worden sind und die Beschwerdeführerin - von kurzen Ausnahmen abgesehen -
erst seit 23. Juni 2003 bei Dr. med. V.________ bzw. seit 4. Juli 2003 bei
Dr. med. D.________ in Behandlung steht, erlauben die Berichte, zumal es sich
bei Dr. med. V.________ um den einzigen involvierten Psychiater handelt, doch
gewisse Rückschlüsse auf den hier relevanten Zeitabschnitt und sind daher
auch im vorliegenden Verfahren beachtlich (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweis). Auch wenn den Aussagen des Dr. med. V.________ als psychiatrischer
Fachperson zwar grundsätzlich erhöhtes Gewicht beizumessen ist, kann darauf
aber dennoch nicht ohne weiteres abgestellt werden. Er hat die Versicherte
nach der letzten kurzen Behandlungsphase vom 24. Januar bis 10. März 1997
erstmals im Juni 2003 wieder gesehen und dürfte daher kaum in der Lage sein,
verlässlich über deren Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit in den
vorangegangenen zehn Jahren Auskunft zu geben. Dr. med. Y.________
demgegenüber datiert den Beginn des psychischen Krankheitsbildes, wohl
gestützt auf die Angaben in den Berichten des Spitals Z.________ vom 21.
Januar und 4. Juni 1999, auf etwa 1999, spricht ihm jedoch - im Gegensatz zu
Dr. med. V.________ - jeglichen leistungsvermindernden Charakter ab. Diese
Aussage kann angesichts des Umstands, dass sie der Einschätzung des Dr. med.
V.________ diametral entgegensteht und es sich bei Dr. med. Y.________ nicht
um einen psychiatrischen Experten handelt, indessen ebenfalls nicht als
allein massgeblich eingestuft werden. Weder die Ärzte des Spitals Z.________
noch Dr. med. Y.________ nehmen sodann abschliessend Stellung zur noch
vorhandenen Arbeitsfähigkeit.

Die ärztlichen Angaben sind nach dem Gesagten, sofern sie sich überhaupt zu
den für die vorliegend zu beurteilende Frage notwendigen Punkten äussern, als
widersprüchlich zu werten und lassen, da kein Bericht die
rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige
medizinische Entscheidungsgrundlagen in allen Teilen erfüllt (vgl. BGE 125 V
352 Erw. 3a mit Hinweis), entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine
schlüssige Beurteilung des Befundes und dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zu. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen,
damit sie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch eine
interdisziplinäre Expertise, welche insbesondere auch allfälligen
Wechselwirkungen zwischen somatischem und psychischem Krankheitsbild Rechnung
zu tragen haben wird, untersuchen lässt und hierauf, unter Berücksichtigung
der revisionsrechtlichen Gesichtspunkte, neu über den Anspruch auf eine
Invalidenrente befinde.

4.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten
abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22.
September 2003 und der Einspracheenscheid vom 9. Mai 2003 aufgehoben, und es
wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit
diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: