Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 704/2003
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I 704/03

Urteil vom 28. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Traub

G.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg
Schlatter, Hauptstrasse 84, 8280 Kreuzlingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 1. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene G.________, diplomierte Pflegeassistentin und Mutter dreier
1975, 1979 und 1980 geborener Kinder, war seit 1974 als Hausfrau tätig. Sie
leidet an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom; 1996 musste sie sich
einer Diskushernienoperation unterziehen. Am 12. Juni 2001 meldete sie sich
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des
Kantons Thurgau ermittelte - entsprechend den eingeschränkten
Erwerbsmöglichkeiten sowie der Behinderung im Haushalt - einen nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18 % (Verfügung vom 7. März 2003),
was mit Einspracheentscheid des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom
14. Mai 2003 bestätigt wurde.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 1. Oktober
2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, es sei ihr,
unter Aufhebung von strittigem Einsprache- und angefochtenem kantonalem
Gerichtsentscheid, mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen;
eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das kantonale Amt und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Leistungseinschränkungen in Beruf und
Haushalt, denen die Versicherte aufgrund ihres Rückenleidens unterworfen ist,
einer rentenbegründenden Invalidität gleichkommen.

2.
2.1 Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, der allenfalls
schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entstanden ist, wird
das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
ermittelt. Danach sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten.
Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (BGE 130 V 445).

2.2 Die am 1. Januar 2004 - und somit nach dem Erlass des
Einspracheentscheides vom 14. Mai 2003 - in Kraft getretenen Änderungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4.
IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 finden keine Anwendung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.3 Das ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine
substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Rechtslage (BGE 130 V 343; speziell zur Frage der gemischten
Methode: BGE 130 V 393), so dass auch die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Judikatur weiterhin massgebend ist. Daher schadet es im Ergebnis
nicht, dass das kantonale Gericht die Anspruchsprüfung formal allein aufgrund
der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen vorgenommen hat. Auf die
zutreffende Darstellung der massgebenden Normen und Grundsätze durch die
Vorinstanz kann daher sinngemäss verwiesen werden. Dies betrifft namentlich
den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002
als auch in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG),
den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende 2003]), die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis
Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG), die Aufgabe des Arztes im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI
2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und die beweisrechtliche Würdigung von medizinischen
Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie - analog dazu - von
Abklärungsberichten der IV-Stelle (BGE 128 V 93).

2.4 Die Vorinstanz hat die Vorschriften und Rechtsprechung zur sogenannten
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ebenfalls richtig wiedergegeben.

2.4.1 Demnach wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Haushalt
(oder in einem andern Aufgabenbereich gemäss Art. 27 Abs. 2 IVV [in den bis
Ende 2002 und im Jahr 2003 geltenden Fassungen]) tätig sind, für die
Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert
sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV [in
den bis Ende 2002 und im Jahr 2003 geltenden Fassungen] und Art. 8 Abs. 3
ATSG; vgl. ab dem 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode).
Bei Versicherten, die zum Teil erwerbstätig sind, wird die Invalidität für
diesen Teil nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG [in Kraft bis Ende 2002] bzw. Art. 16 ATSG) und für die daneben
ausgeübte Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der spezifischen Methode
festgelegt (Art. 27bis Abs. 1 IVV [in den bis Ende 2002 und im Jahr 2003
geltenden Fassungen]; vgl. ab dem 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG;
gemischte Methode).

2.4.2 Bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich sind die
Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der
ohne Gesundheitsschaden voraussichtlich dauernd ausgeübten
Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen. Der Anteil dieser Erwerbstätigkeit
entspricht dem (hypothetischen) zeitlichen Umfang der ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im
betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Die Invalidität wird
bestimmt, indem im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein
Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei die Gesamtinvalidität der Summe
der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten
entspricht (BGE 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen; zur unveränderten Geltung
dieser Rechtsprechung vgl. BGE 130 V 393).

3.
3.1 Die Statusfrage, ob ein Versicherter als ganztägig oder teilweise
Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist - was je zur
Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung
(Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -,
beantwortet sich anhand der Prüfung, was der Versicherte bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde (vgl. Art. 27bis Abs. 2 IVV). Bei im Haushalt tätigen Versicherten
im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des
Einspracheentscheids entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, vgl. BGE 126 V
360 Erw. 5b).

3.2 Das kantonale Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich mit einem
Pensum von 80 % erwerbstätig wäre, nachdem die Kinder das Erwachsenenalter
erreicht haben und die Familie durch den kürzlichen Erwerb eines
Einfamilienhauses finanziell recht stark belastet ist. Diese Annahme deckt
sich mit den Angaben der Versicherten. Im Rahmen der Anamneseerhebung gab sie
gegenüber dem rheumatologischen Gutachter an, eigentlich zu 70 bis 80 %
arbeiten zu wollen; im vorinstanzlichen Verfahren machte sie geltend, ein
bereits vor Jahren erfolgtes Angebot, vollzeitlich als Sprechstundenhilfe in
einer Arztpraxis tätig zu werden, nur aufgrund der Schmerzen abgelehnt zu
haben.

4.
Die im erwerblichen Bereich anfallende Teilinvalidität errechnet sich aus der
prozentualen Differenz zwischen dem Gehalt, das trotz des Gesundheitsschadens
zumutbarerweise erzielt werden könnte (Invalideneinkommen; Erw. 4.1), und dem
hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen; Erw. 4.2).
4.1
4.1.1Als medizinische Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens
ist mit dem kantonalen Gericht auf das Fachgutachten des Rheumatologen Dr.
W.________ vom 25. September 2002 abzustellen. Danach besteht für körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, sofern dabei Verrichtungen vermieden werden, die eine
repetitive Beugung oder ergonomisch ungünstige Haltung der Wirbelsäule
erfordern. Der behandelnde Arzt Dr. S.________ beschreibt demgegenüber im
Bericht vom 11. Dezember 2001 eine wesentlich weiter gehende
Beeinträchtigung, ohne aber dazu präzise Angaben zu machen (leidensangepasste
Tätigkeit nur in "Teilzeit mit reduzierter Leistung").
Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur
Arbeitsfähigkeit ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass dabei von
unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der Medizin
verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell (vgl. dazu Christfried-Ulrich
Mayer, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, in: Sozialversicherungsrechtstagung
2002, St. Gallen 2002, S. 95) ist weiter gefasst als der für die Belange der
Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der
gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Beruht die
Abweichung allein auf der Verwendung unterschiedlicher
krankheitsbegrifflicher Prämissen, so liegen keine einander widersprechenden
Einschätzungen im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a vor. Vorliegend scheint
eine solche Ausgangslage gegeben zu sein. Die auch vom rheumatologischen
Gutachter erwähnte psychosoziale Belastungssituation mag zwar in einem
bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell Platz finden. Indes entspricht sie nicht
dem rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens. Die Stellungnahme
des behandelnden Arztes beruht zudem nicht in gleicher Weise auf umfassender
fachärztlicher Abklärung.

Da rheumatologische Schmerzzustände oftmals kaum von symptomgleichen
psychosomatischen Beschwerdebildern abzugrenzen sind, kommt dem Rheumatologen
auch in Bezug auf Letztere durchaus eine - beschränkte (vgl. AHI 2000 S. 159
Erw. 4b) - Beurteilungskompetenz zu; jedenfalls vermag er zu erkennen, ob an
eine psychiatrische Fachperson überwiesen werden muss. Der Gutachter hat mit
der Feststellung, trotz einer Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven
Schmerzintensität einerseits und eher diskreten klinischen Befunden
anderseits hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines
nichtorganischen Krankheitsgeschehens gefunden, die Grenzen seiner
Zuständigkeit also nicht überschritten. Weiterer Abklärungsbedarf in
psychiatrischer Richtung ergibt sich auch nicht aus der gutachtlichen
Anregung einer stützenden psychotherapeutischen Behandlung. Dieser Vorschlag
bezieht sich auf die Behandlungs- und Besserungsperspektiven und relativiert
die mit Bezug auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit gemachten Feststellungen
nicht.
Soweit Dr. S.________ in seinem Schreiben vom 2. November 2003 von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorab hinsichtlich der psychogenen
Komponente des Schmerzsyndroms berichtet, betrifft dies eine
Sachverhaltsentwicklung, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht
einbezogen werden kann; der Zeitpunkt des Einspracheentscheids (14. Mai 2003)
ist zeitliche Grenze des massgebenden Sachverhalts (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz.
25). Erweist sich die im genannten Zeugnis beschriebene Entwicklung als
nachhaltig, so hat die Versicherte die Möglichkeit, sich neu anzumelden (Art.
87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV).

4.1.2 Wird der Bemessung des Invalideneinkommens ein statistischer
Tabellenlohn zugrunde gelegt, so sind gesundheitsbedingte und andere
Einzelfallumstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
fremdenpolizeilicher Status, Beschäftigungsgrad) gegebenenfalls in Form einer
Kürzung des entsprechenden Ansatzes zu berücksichtigen (BGE 126 V 75). Das
kantonale Gericht hat dies mit der Begründung abgelehnt, zwar komme eine
Reduktion wegen der Rahmenbedingungen, die bei Ausübung einer
Verweisungstätigkeit gesundheitsbedingt einzuhalten sind, in Frage; eine
solche Kürzung werde aber durch den Umstand aufgewogen, dass
teilzeitbeschäftigte Frauen verhältnismässig besser entlöhnt sind als Frauen
in Vollzeitarbeit (vgl. nunmehr Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung 2002 [LSE], S. 28). Ob die vom behandelnden Arzt
relevierten, nicht mehr dem Gesundheitsschaden im Rechtssinne zuzurechnenden
leistungshemmenden Faktoren (vgl. Erw. 4.1.1 hievor) entgegen der Auffassung
von Verwaltung und Vorinstanz einen Abzug rechtfertigen, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt, kann offen bleiben. Ein solcher wäre
höchstens im Rahmen von 10 % angezeigt, was sich im Ergebnis nicht auswirken
würde (Erw. 4.1.3, 4.3 und 6 hienach).

4.1.3 Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten beträgt das anrechenbare
Invalideneinkommen Fr. 3584.- (Tabellenlohn über Fr. 3820.- gemäss LSE 2002,
Tabelle A1, Total aller Wirtschaftszweige, Frauen, Anforderungsniveau 4;
umgerechnet auf die 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7
Stunden [Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2] und abzüglich 10 %).

4.2 Verwaltung und Vorinstanz haben das Valideneinkommen anhand des Lohnes
bemessen, den die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf der
Pflegeassistentin (Spitalgehilfin) verdienen könnte. Die konkreten
Beschäftigungsverhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens, an die nach
Möglichkeit anzuknüpfen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1), stellen wegen der
grossen zeitlichen Distanz (Aufgabe der angestammten Tätigkeit im Jahr 1974)
keine taugliche Grundlage mehr dar. Somit kann auch nicht auf eine einzelne
konkrete Lohnangabe abgestellt werden (Schreiben des Spitals X.________ vom
12. Juni 2003: Gehalt über Fr. 3999.- [einschliesslich Inkonvenienzzulage]
für eine Pflegeassistentin mit zehnjähriger Berufserfahrung). Vielmehr ist
auf den entsprechenden Tabellenwert zurückzugreifen (vgl. Urteil D. vom 29.
September 2004, I 285/04, Erw. 5.1). Der Verdienst von Frauen im Bereich
Gesundheits- und Sozialwesen betrug 2002 bezogen auf das Anforderungsniveau 4
Fr. 4303.-, das heisst - umgerechnet auf die 2002 in diesem Sektor
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die
Volkswirtschaft, a.a.O.) - Fr. 4475.-. Der vorerwähnte Lohnansatz bei einer
Tätigkeit als Pflegeassistentin am Spital X.________ zeigt, dass die
Zugrundelegung des statistischen Wertes jedenfalls nicht zu Ungunsten der
Versicherten erfolgte.

Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitlichen
Probleme nicht eine berufliche Weiterbildung absolviert hätte. Dem
rheumatologischen Gutachter gegenüber äusserte sie, ein im Anschluss an die
einjährige Ausbildung zur Spitalgehilfin geplanter Besuch der
Krankenschwesternschule sei ihr wegen bereits bestehender Rückenbeschwerden
verwehrt geblieben. Wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dieser
hypothetischen Sachverhaltsentwicklung auszugehen, so rechtfertigte sich
allenfalls der Beizug des entsprechenden Tabellenlohns nach
Anforderungsniveau 3, somit Fr. 5282.- bzw. (der statistisch betriebsüblichen
Arbeitszeit angepasst) Fr. 5493.-.
4.3 Mit Blick auf das Gesamtresultat (Erw. 6 hienach) kann offen bleiben, ob
das Valideneinkommen aufgrund des angestammten Berufs (Fr. 4475.-) oder unter
Berücksichtigung einer im hypothetischen Gesundheitsfall erreichbaren
beruflichen Qualifizierung (Fr. 5493.-) angesetzt werden soll. Bezogen auf
den erwerblichen Bereich ergibt sich im Vergleich mit dem anrechenbaren
Invalideneinkommen von Fr. 3584.- - je nachdem, welche Variante als
überwiegend wahrscheinlich anzusehen wäre - eine Invalidität von 20 % oder 35
%.

5.
Die Einschränkung im Haushalt ist nach übereinstimmenden Angaben im
Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 6. März 2002 und dem vorerwähnten
rheumatologischen Gutachten auf ungefähr 30 % zu veranschlagen. Damit wird
zwar zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass durchaus Möglichkeiten
bestehen, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch geeignete
organisatorische Massnahmen und durch die Mithilfe der Familienangehörigen -
denen dadurch freilich keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf -
zu mildern (vgl. Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 4b, unter
Hinweis auf Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f.). Wie schon das kantonale
Gericht erwogen hat, sind jedoch die für den Haushalt zur Verfügung stehenden
Zeitreserven mit Blick auf das - sowohl im (hypothetischen) Gesundheits- als
auch im (konkreten) Invaliditätsfall unterstellte - erwerbliche Pensum von 80
% knapp bemessen. Das Ergebnis der Haushaltabklärung, welchem
schadenmindernde Erledigungsweisen mit entsprechend erhöhtem Zeitaufwand
zugrunde liegen, kann unter diesen Umständen nicht mehr ohne weiteres
herangezogen werden (vgl. Urteil P. vom 30. Juli 2004, I 595/03, Erw. 3.2.1
und 3.2.2). Diese Frage braucht aber nicht abschliessend beantwortet zu
werden: Selbst unter Annahme der vorinstanzlich geltend gemachten wesentlich
höheren Einschränkung von 48 % ergäbe sich kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad (sogleich Erw. 6).

6.
Entsprechend der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Erw. 2.4
hievor) errechnet sich auch dann, wenn man die für den Standpunkt der
Beschwerdeführerin jeweils günstigeren Werte zugrunde legen wollte (das
heisst eine massgebliche Einschränkung im erwerblichen Bereich von 35 % und
im Haushalt über 48 %), ein Invaliditätsgrad von 38 % ([0,8 x 35] + [0,2 x
48]; zur Rundung: BGE 130 V 121), welcher keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente verleiht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: