Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 700/2003
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I 700/03

Urteil vom 17. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Lanz

A.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich
Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 22. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene Mazedonier A.________ arbeitete nach seiner Einreise in die
Schweiz zunächst für kurze Zeit im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft und
ab 1978 im Baugewerbe. Nachdem er bereits im Jahr 1990 einen Arbeitsunfall
erlitten hatte, zog er sich am 11. November 1996 bei einem Arbeitseinsatz für
eine Temporärfirma erneut Verletzungen zu, als er auf einem Dach ausglitt und
gegen ein Baugerüst fiel. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) als für das Ereignis zuständiger Unfallversicherer kam zunächst für
die Heilbehandlung auf und richtete Taggeld aus. Auf den 8. Dezember 1997
stellte sie ihre Leistungen ein. A.________ war in der Folge vorübergehend
als Hilfsmagaziner in einem Beschäftigungsprogramm der
Arbeitslosenversicherung und als angelernter Spengler wiederum bei einer
Temporärfirma tätig. Im April 2000 meldete er sich unter Hinweis auf seit dem
Unfall von 1996 bestehende Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte ein
MEDAS-Gutachten vom 30. November 2001 ein und zog die Akten der SUVA,
Arbeitgeberberichte sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des
Versicherten bei. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie A.________ mit
Verfügung vom 3. Juli 2002 für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März 2000
bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente und ab 1. April 2000
bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente (jeweils nebst
Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten) zu.

B.
A.________ liess hiegegen Beschwerde auf Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente erheben.

Während des kantonalen Verfahrens erging am 8. Januar 2003 eine
Verwaltungserfügung über die Rentenleistungen ab 1. Januar 2003. Sodann
erliess die IV-Stelle am 12. Februar 2003 eine weitere Verfügung, mit der sie
diejenige vom 3. Juli 2002 wiedererwägungsweise aufhob, dem Versicherten
unter Bejahung des Härtefalls auch für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31.
März 2000 eine halbe Rente (nebst Zusatz- und Kinderrenten) zusprach und für
die Zeit bis 31. Dezember 2002 die Rentenbeträge erhöhte, ausgehend von einer
längeren als der bis dahin angenommenen Beitragsdauer.

Mit Entscheid vom 22. September 2003 hob das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern die Verwaltungsverfügung vom 12. Februar 2003 als prozessual unzulässig
auf, und es hiess die Beschwerde insoweit gut, als es die IV-Stelle
verpflichtete, für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2002 in
betragsmässiger Hinsicht eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatz- und
Kinderrenten) auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Dem
Rechtsvertreter des Versicherten wurde im Sinne der vorgängig erteilten
unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung zugesprochen.

C.
A.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, es sei ihm ab
einem gerichtlich zu bestimmenden Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente und,
für den Fall seines Unterliegens in diesem Punkt, für das kantonale Verfahren
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter wird um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung für den letztinstanzlichen Prozess ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden.

1.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass die Frage der
prozessualen Zulässigkeit der am 12. Februar 2003 ergangenen
Wiedererwägungsverfügung nach neuem Recht zu prüfen und gestützt auf Art. 53
Abs. 3 ATSG (zur früheren, abhängig vom kantonalen Recht im Wesentlichen
gleichlautenden Regelung vgl. BGE 127 V 232 f. Erw. 2b/bb) zu verneinen ist,
mit der Folge, dass dem neuen Verwaltungsakt lediglich die Bedeutung eines
Antrages an die Vorinstanz zukommt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich
2003, N 30 zu Art. 53 mit weiteren Hinweisen zum früheren Recht). Dies wird
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtigerweise nicht beanstandet.

1.2 Gleichermassen zutreffend ist die Feststellung des kantonalen Gerichts,
wonach sich die Rechtmässigkeit der streitigen Verfügung vom 3. Juli 2002 und
die Frage der materiellen Begründetheit des - wie die genannte Verfügung
Leistungsansprüche für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2002
beschlagenden - Antrages der Verwaltung vom 12. Februar 2003 an die
Beschwerdeinstanz nach dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Recht
beurteilt.

Die demnach massgebenden Bestimmungen werden im angefochtenen Entscheid
ebenfalls richtig wiedergegeben. Es betrifft dies im Wesentlichen den
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang
des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und
1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie den
zeitlichen Umfang der Rentennachzahlung bei verspäteter Anmeldung (Art. 48
Abs. 2 IVG). Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen über die zeitliche
Vergleichsbasis (BGE 128 V 174; vgl. auch BGE 129 V 222), die Verwendung von
Tabellenlöhnen zur Ermittlung der zu vergleichenden Einkommen (BGE 126 V 76
f. Erw. 3b/bb; AHI 1999 S. 240 f. Erw. 3b) und den dabei gegebenenfalls
vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 75; AHI 2002 S. 67 ff.
Erw. 4), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125
V 261 Erw. 4), den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, insbesondere auch im
Hinblick auf den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis), und den im Sozialversicherungsrecht in der Regel vorausgesetzten
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen mit der Ergänzung, dass bei rückwirkender
Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die
Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und Art. 88a IVV) analog
anzuwenden sind (BGE 109 V 125; AHI 2002 S. 64 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V
417 Erw. 2d mit Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 30. November 2001 leidet der Versicherte an
einer sich in Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere cervical,
äussernden persistierenden somatoformen Schmerzstörung, sowie an einer
wiederkehrenden, derzeit mittelschweren, depressiven Störung. Nach Auffassung
der Experten war der Versicherte deswegen nach dem Unfall vom November 1996
als Spengler nur noch zu 40 % arbeitsfähig. Seit Januar 2000 kann er diesen
Beruf leidensbedingt überhaupt nicht mehr ausüben. In einer der Behinderung
angepassten Tätigkeit wird eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab November 1996
und von 50 % seit Januar 2000 bescheinigt. Zu vermeiden sind körperlich
schwere Arbeiten und Lasten über 5 kg, ferner ein gesteigerter
Arbeitsrhythmus und ein hoher Produktivitätsdruck. Weiter ist Rücksicht zu
nehmen auf die wegen der Schmerzen und des depressiven Zustandes
beeinträchtigte Lernfähigkeit und die durch den Mangel an Lebensfreude
herabgesetzte Motivation des Beschwerdeführers.

Diese fachärztliche Einschätzung beruht auf eingehenden polydisziplinären
Untersuchungen und der Kenntnis der medizinischen Vorakten. Die
MEDAS-Experten haben die geklagten Beschwerden angemessen berücksichtigt und
ihre Folgerungen schlüssig, auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen,
begründet. Verwaltung und kantonales Gericht haben daher zu Recht darauf
abgestellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und auch zulässigerweise einen weiteren
Abklärungsbedarf verneint (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw.
4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c in
fine).

2.2 An dieser Betrachtungsweise vermögen die im Wesentlichen bereits
vorinstanzlich vorgebrachten und von der Vorinstanz überzeugend entkräfteten
Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
Widersprüche im MEDAS-Gutachten vom 30. November 2001, welche gegebenenfalls
Zweifel an der Richtigkeit der darin getroffenen Folgerungen zu begründen
vermöchten, lassen sich nicht ausmachen. Was die erneut erwähnten Berichte
des Spitals X.________ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese Klinik
am 12. Januar 1999 sogar noch von einer vollen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen war.
Wohl kam das Spital X.________ darauf gemäss Bericht vom 4. August 2000
insofern zurück, als es, bei im Wesentlichen gleicher Diagnosestellung wie
die MEDAS-Experten, nach gescheiterten Arbeitsversuchen die Hoffnung auf eine
Rückkehr des Versicherten in die Arbeitswelt aufgegeben hatte und eine
Berentung empfahl. Eine klare und nachvollziehbar begründete (fach-)ärztliche
Aussage zur gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit, welche
gegebenenfalls die Einschätzung gemäss MEDAS-Gutachten vom 30. November 2001
in Frage stellen könnte, findet sich aber weder in den Stellungnahmen des
Spitals X.________ noch in den übrigen medizinischen Akten. Dies gilt, wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, auch für die hausärztlichen Atteste.
Nicht mehr streitig ist die in der kantonalen Beschwerde im Hinblick auf die
in französischer Sprache durchgeführten MEDAS-Abklärungen noch aufgeworfene
und im kantonalen Entscheid überzeugend beantwortete Frage der
Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers.

3.
Die Vorinstanz hat die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsunfähigkeit durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) ermittelt.
Ausgehend von einem potentiellen Rentenbeginn im Jahr 1997 (Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG) stellte sie auf die damals gegebenen Verhältnisse ab und
berücksichtigte als bis zum Verfügungserlass eingetretene rentenwirksame
Änderung (BGE 129 V 222, 128 V 174) die ab Januar 2000 ärztlich bestätigte
gesundheitliche Verschlimmerung. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

3.1 Der Beschwerdeführer war nach Lage der Akten zuletzt von 1980 bis 1988 in
einem festen Arbeitsverhältnis angestellt. Danach übte er diverse
Temporärarbeiten aus. Die in dieser Zeit bis zum Eintritt der Invalidität
über die Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen schwankten erheblich
zwischen maximal rund Fr. 58'000.- im Jahr 1992 und minimal Fr. 30'100.- im
letzten vollständigen Kalenderjahr 1995 vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Für die Zeit von Januar bis November 1996 (resp. offenbar bis zum Unfall vom
11. dieses Monats) ergibt sich aus dem IK-Auszug und einer Bestätigung der
Y.________ vom 11. März 1997 ein Lohnbetrag von rund Fr. 30'000.-, was aufs
Jahr gerechnet gut Fr. 34'000.- entspricht. Derart stark variierende
Lohnverhältnisse bilden keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des
vom Versicherten ohne Invalidität im Vergleichszeitpunkt mutmasslich
erzielten Einkommens (Valideneinkommen). Hiefür hat das kantonale Gericht
daher zu Recht auf die statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) zurückgegriffen (vgl. AHI 1999 S. 240 f. Erw. 3b; Urteile D. vom 18.
November 2003 Erw. 7.1.2, I 835/02, D. vom 30. Oktober 2002 Erw. 1.2, I
517/02, und S. vom 29. August 2002 Erw. 1.2, I 97/00).

Den hiefür nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätzen hat die
Vorinstanz in allen Teilen Rechnung getragen, indem sie vom monatlichen
Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40
Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau
4) im Baugewerbe - dem angestammten Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers -
beschäftigten Männer im Jahr 1996 von Fr. 4442.- (LSE 1996, S. 17 Tabelle
TA1) ausgegangen ist und diesen Wert auf die betriebsübliche Arbeitszeit im
Jahr 1997 von 41,9 Stunden (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2003, S. 201 T3.2.3.5)
umrechnet sowie der von 1996 auf 1997 eingetretenen Nominallohnentwicklung im
Baugewerbe von 0.2 % (Lohnenwicklung 2001, S. 31 T1.93) anpasst hat, was aufs
Jahr (x 12) zu einem Valideneinkommen von Fr. 55'948.- führt.

3.2 Für die Ermittlung des vom Versicherten trotz invalidisierender
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) wurden, aufgrund der gegebenen Verhältnisse zu Recht,
ebenfalls Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb).

3.2.1 Ausgehend vom statistischen Bruttolohn von Fr. 4294.- für Tätigkeiten
von Männern mit Anforderungsniveau 4 im gesamten privaten Sektor (LSE 1996,
S. 17 TA1) resultiert nach Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit
(41,9 Wochenstunden; Stat. Jahrbuch 2003, a.a.O.) und Anpassung an die
Nominallohnentwicklung von 0.5 % (Total aus allen Erwerbszweigen;
Lohnentwicklung 2001, a.a.O.) für 1997 ein Jahreseinkommen von Fr. 54'245.-.
Gegen diese Feststellung im angefochtenen Entscheid werden richtigerweise
keine Einwände erhoben.

3.2.2 Streitig ist hingegen die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges vom
statistischen Lohn. Nach der Rechtsprechung ist hiefür der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen, wobei der Abzug letztlich auf insgesamt höchstens 25 % zu
begrenzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb und cc).

Die Ausländereigenschaft stellt bei den hier gegebenen Verhältnissen keinen
Faktor dar, welcher einen Abzug zu begründen vermöchte. Der Versicherte
besitzt die Niederlassungsbewilligung C und liegt mit einem Bruttolohn für
Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 sogar über dem entsprechenden, nicht
nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert (LSE 1996 S.
31, 1998 S. 39 und 2000 S. 47, je Tabelle TA12; Urteile P. vom 27. Februar
2003 Erw. 5.2.2, I 107/02, und D. vom 30. Oktober 2002 Erw. 3.3.3, I 517/02;
vgl. auch BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc). Von den weiteren, gegebenenfalls
lohnbeeinflussenden Merkmalen ist einzig die leidensbedingte Einschränkung
durch das Erfordernis eines der verminderten körperlichen und geistigen
Belastbarkeit angepassten Arbeitsplatzes erfüllt. Diesem Faktor wird mit der
von der Verwaltung festgesetzten und von der Vorinstanz bestätigten
Herabsetzung des Tabellenlohnes um 20 % Rechnung getragen. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was einen höheren
Abzug zu begründen vermöchte.

3.2.3 Unter Berücksichtigung der ab November 1996 bescheinigten
Restarbeitsfähigkeit von 70 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr.
30'377.- (Fr. 54'245.- x 80 % x 70 %) und aus der Gegenüberstellung mit dem
Valideneinkommen von Fr. 55'948.- ein Invaliditätsgrad von 46 %. Dies
begründet den Anspruch auf eine Viertelsrente resp. bei Vorliegen eines
Härtefalles auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG). Es
ist sodann letztinstanzlich nicht mehr umstritten, dass die Anmeldung zum
Leistungsbezug erst im April 1999 und damit verspätet vorgenommen wurde mit
der Folge, dass die Rente ab 1. April 1999 auszurichten ist (Art. 48 Abs. 2
IVG).

Die im Januar 2000 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung mit der
Folge einer nur noch 50 %igen Arbeitsfähigkeit ist gemäss zutreffender
Darlegung im angefochtenen Entscheid als Rentenrevisionsgrund ab April 2000
zu beachten (Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 IVV). Ab diesem
Zeitpunkt beläuft sich das Invalideneinkommen noch auf Fr. 21'698.- (Fr.
54'245.- x 80 % x 50 %). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen führt zu
einem Invaliditätsgrad von 61 % und demnach zum Anspruch auf eine halbe Rente
ab 1. April 2000.

3.2.4 Dem Antrag der Verwaltung vom 12. Februar 2003 folgend (Erw. 1.1
hievor) hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zum einen für
den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 den Härtefall bejaht mit der
Folge, dass eine halbe Rente auszurichten ist, und zum anderen der mit einer
Änderung bei den Berechnungsfaktoren begründeten Erhöhung der Rentenbeträge
vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2002 zugestimmt. Es besteht kein Anlass,
dies zu beanstanden. Ein teilweises Obsiegen im kantonalen Verfahren, welches
die Zusprechung einer Parteientschädigung hiefür rechtfertigen könnte, ist
darin aber entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu sehen. Es kann
diesbezüglich auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden.

4.
Was die Verfügung vom 8. Januar 2003 anbetrifft, hat es mit der Feststellung
sein Bewenden, dass damit - bei unverändertem und nicht revisionsweise
überprüftem Rentenanspruch - nur die Rentenbeträge erhöht wurden. Inwiefern
der Versicherte dadurch beschwert sein soll, ist nicht ersichtlich und wird
von ihm nicht begründet. Er hat sich im vorinstanzlichen Verfahren auch gar
nicht zu diesem Verwaltungsakt geäussert. Das kantonale Gericht hat diesen
daher zu Recht nicht in die Beurteilung einbezogen. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Ulrich
Seiler, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: