Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 69/2003
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I 69/03

Urteil vom 7. Juli 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Flückiger

D.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo
Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene D.________ meldete sich am 10. April 2000 unter Hinweis auf
Beschwerden in beiden Schultern und im rechten Bein bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und zog Berichte des Dr. med.
P.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 18. April 2000, des Dr. med.
M.________, Innere Medizin FMH, vom 4. Juni 2000 (mit beigelegten Berichten
des Spitals X.________ vom 23. August 1999 [Operationsbericht], des Dr. med.
P.________ vom 23. März 2000 und der Klinik Y.________ vom 4. Mai 2000) sowie
der Ärztlichen Leitung der Fachstelle für Alkoholprobleme, vom 6. Juni 2000
bei. Anschliessend stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juli
2000 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. März 2000 in Aussicht. Nachdem
mit Schreiben vom 14. Juli 2000 eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend gemacht worden war, holte die Verwaltung
zusätzliche Berichte und Stellungnahmen des Dr. med. P.________ vom 24. Juli
und 15. September 2000 sowie des Dr. med. M.________ vom 30. Oktober 2000
(mit beigelegtem Schreiben des Dr. med. P.________ vom 14. Juli 2000) ein und
gab beim Ärztlichen Begutachtungs-Institut (ABI), Basel, ein Gutachten in
Auftrag, welches am 24. August 2001 erstattet wurde. Anschliessend lehnte sie
es - nach Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung
vom 29. November 2001 ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 13. Dezember 2002).

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Ferner wird
um unentgeltliche Verbeiständung ersucht und die Einräumung einer Nachfrist
zur ergänzenden Beschwerdebegründung, eventualiter die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels verlangt.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift bestimmten Anforderungen
zu genügen. Sind einzelne dieser Anforderungen nicht erfüllt, so ist dem
Beschwerdeführer unter Umständen eine kurze Nachfrist zur Behebung des
Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG). Die Ansetzung einer Nachfrist für
den Fall der kurzfristigen Mandatierung eines Rechtsvertreters ist dagegen
nicht vorgesehen  und käme einer unzulässigen Erstreckung der gesetzlichen
Beschwerdefrist gleich. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Ein
zweiter Schriftenwechsel ist mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör
in der Regel dann anzuordnen, wenn in einer vorangegangenen Rechtsschrift
neue erhebliche Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden
(BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 304 Erw. 1). Da die
Vernehmlassung der IV-Stelle vom 25. Februar 2003 keine derartigen
Ausführungen enthält, ist von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels
abzusehen.

2.
Mit der Verfügung vom 29. November 2001, welche den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit
Hinweisen), wurde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung entschieden. Der kantonale Entscheid vom 13. Dezember
2002 beschränkte sich daher zu Recht auf diese Fragestellung. Da die
Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Ausdehnung des Prozesses über den
Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) nicht
erfüllt sind, hat sich auch die letztinstanzliche Überprüfung auf den
Rentenanspruch zu beschränken. Soweit der Beschwerdeführer andere
Versicherungsleistungen verlangt, kann daher auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei geistigen
Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw.
2b), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE
104 V 136 Erw. 2a und 2b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen
der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314
Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung
medizinischer Gutachten und Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 29. November 2001) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

4.
4.1 In medizinischer Hinsicht stellten Verwaltung und Vorinstanz auf das
Gutachten des ABI vom 24. August 2001 ab. Dieses stützt sich auf die Vorakten
sowie spezialärztliche (internistische, psychiatrische und rheumatologische)
Untersuchungen und eine multidisziplinäre Konsens-Besprechung vom 9. August
2001. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden eine
abgelaufene, wahrscheinlich idiopathische adhäsive Capsulitis beider
Schultern, ein möglicher Status nach lumboradikulärer Wurzelreizung S1 sowie
ein chronisches Asthma bronchiale genannt. Die rheumatologische Untersuchung
führte zum Ergebnis, im Vordergrund stünden die Schulterschmerzen. Korrelat
der vom Exploranden angegebenen Beschwerden sei die Krankheitsentität einer
so genannten adhäsiven Capsulitis. Es handle sich um eine meist idiopathische
Schulterkapselentzündung mit Schrumpfungstendenz, die zu einer schmerzhaften
Schultereinsteifung führe, jedoch über zwei bis drei Jahre eine günstige
Prognose aufweise. Der Endzustand sei meist beschwerdearm, öfters werde eine
gewisse residuelle Einsteifung und Beweglichkeitsverminderung gesehen. Beim
Exploranden seien erste Symptome im Frühjahr 1999 linksseitig aufgetreten, im
Sommer 2000 seien rechtsseitige Symptome gefolgt. Die aktuelle Einschränkung
entspreche dem natürlichen Verlauf des Krankheitsbildes. Es finde sich eine
deutliche beidseitige Beweglichkeitseinschränkung. Es sei davon auszugehen,
dass die Krankheit vor allem rechtsseitig in ein bis zwei Jahren zur Ruhe
komme. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Reintegration in die angestammte
schulterbelastende Tätigkeit als Maler undenkbar. Für leichte körperliche
Tätigkeit mit bestimmten Eigenschaften sei jedoch von einer weitgehend
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auf Grund der ausserdem
bestehenden Rückenschmerzproblematik sei eine schwere körperliche Tätigkeit
bleibend nicht zumutbar. Dasselbe gelte für Tätigkeiten mit häufigem Bücken,
Knien oder Heben von Lasten über 5 bis 10 kg. Dagegen könne die angegebene
Behinderung im Alltag für sämtliche Tätigkeiten sicherlich nicht
nachvollzogen werden. Die psychiatrische Exploration ergab die Diagnosen
einer Alkoholabhängigkeit (Intoxikationstrinken), einer leichten depressiven
Episode sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Symptomen aus dem
Bereich der abhängigen, der narzisstischen sowie der emotionalen instabilen
und dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die depressive Episode sowie der
Alkoholkonsum beeinträchtigten den Exploranden in der Ausübung seiner
privaten, sozialen und beruflichen Aufgaben kaum. Es handle sich wohl um eine
Symptomatik, welcher Krankheitswert zukomme; eine allfällige berufliche
Tätigkeit werde dadurch aber nicht beeinträchtigt. Die Arbeitsfähigkeit sei
aber durch die Persönlichkeitsstörung insofern eingeschränkt, als der
Explorand sicherlich grosse Schwierigkeiten habe, sich in einem Team
einzugliedern, sich anzupassen, eine Autorität zu akzeptieren. Die
Arbeitsbedingungen müssten deshalb sehr spezifisch zugeschnitten sein, sodass
sich der Explorand genügend anpassen könne und sie seine Impulskontrolle und
die Arbeitsbedingungen stützten. Falls er eine entsprechende Arbeitsstelle
finde, könne aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden. Ausgehend von diesen spezialärztlichen Beurteilungen
gelangen die Gutachter zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich
leichte Tätigkeit mit Heben der Arme bis maximal Schulterhöhe, ohne
repetitives Heben, Ziehen oder Greifen von Lasten über 5 kg, ohne
wirbelsäulenbelastende Arbeiten und längeres Einnehmen von Zwangshaltungen
sowie ohne die Notwendigkeit, sich zu bücken oder zu knien, vollzeitlich
zumutbar, wobei die durch den Psychiater festgestellte Persönlichkeitsstörung
zusätzlich gewisse Rahmenbedingungen voraussetze.

4.2 Das zitierte Gutachten ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) grundsätzlich geeignet, für den
medizinischen Sachverhalt vollen Beweis zu erbringen, wurde es doch gestützt
auf die Vorakten und in Kenntnis der Anamnese sowie nach Vornahme
zusätzlicher spezialärztlicher Untersuchungen erstattet. Ausgehend von dieser
Grundlage werden plausible, nachvollziehbare Schlussfolgerungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gezogen. Von diesen Ergebnissen wäre
nur dann abzuweichen, wenn die Zuverlässigkeit des Gutachtens durch andere
Stellungnahmen und Informationen in Frage gestellt würde. Dr. med. P.________
erachtete in seinem Bericht vom 18. April 2000 einen ganztägigen Einsatz in
einer der Behinderung (Beschwerden im Bereich der linken Schulter)
angepassten Tätigkeit als wahrscheinlich möglich. Er führte aus, auch
körperlich belastende Tätigkeiten ohne Über-Kopf-Aktivitäten seien dem
Patienten voll zumutbar, wobei dieser auch motiviert erscheine. Am 24. Juli
2000 berichtete der Arzt über eine zwischenzeitlich eingetretene massive
Verschlechterung, sei doch seit Juni 2000 auch die rechte Schulter stark
schmerzhaft. Es sei schwer abzuschätzen, ob längerfristig ein Wiedereinstieg
in eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei. Im Bericht vom 15.
September 2000 erklärt Dr. med. P.________, auf Grund der erheblichen,
beidseitigen Schulterfunktionseinschränkung seien dem Patienten körperlich
schwerere Tätigkeiten, insbesondere Arbeiten über Kopf, nicht mehr zumutbar,
während leichte körperliche Arbeiten höchstens auf Bauchhöhe sicher
mindestens teilweise ausgeübt werden könnten. Dr. med. M.________ führt in
seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2000 aus, auf Grund der Beschwerden seien
Arbeiten über Kopf ausgeschlossen. Die Tätigkeit als Maler könne höchstens
während vier Stunden pro Tag ausgeübt werden. Eine berufliche Umstellung
erscheine aus psychischen Gründen als kaum sinnvoll. Am 30. Oktober 2000 wies
Dr. med. M.________ auf die neu hinzugetretenen massiven Schulterprobleme
links (gemeint wohl: rechts) hin. Die Arbeit als Maler sei nicht mehr
möglich. Er halte eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt, zumal
auch eine ausgeprägte psychische Problematik gegeben sei. Die Fachstelle für
Alkoholprobleme gelangt in ihrem Bericht vom 6. Juni 2000 zum Ergebnis, die
frühere Suchtmittelabhängigkeit führe voraussichtlich nicht zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Damit wird deutlich, dass die
Stellungnahmen der Fachstelle sowie des Dr. med. M.________, der eine
zusätzliche Abklärung ausdrücklich befürwortete, mit den Ergebnissen des
ABI-Gutachtens vereinbar sind. Auf die ungünstigere Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. P.________ - wobei auch dieser Arzt eine
leichtere körperliche Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopf als "sicher
mindestens teilweise zumutbar" erachtet - kann angesichts der im Gutachten
gestellten Diagnose und der diesbezüglichen Erläuterungen nicht abgestellt
werden. Mit der Vorinstanz ist daher gestützt auf das Gutachten des ABI vom
24. August 2001 davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung
einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist.

5.
5.1 Den mutmasslichen Verdienst im Gesundheitsfall (Valideneinkommen)
bezifferte das kantonale Gericht ausgehend vom angestammten Beruf als Maler
und - in Ermangelung eines konkreten in den Vorjahren erzielten Lohns -
gestützt auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 (Tabelle A1, S. 31,
Baugewerbe, Anforderungsniveau 3) sowie unter Berücksichtigung der
branchenüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und der
zwischenzeitlichen Lohnentwicklung bezogen auf das Jahr 2001, als die
Verwaltungsverfügung erlassen wurde, auf Fr. 65'605.80. Dieses Vorgehen ist
korrekt und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht
beanstandet.

5.2 Zur Bestimmung des mit der gesundheitlichen Einschränkung bei
ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielbaren
Verdienstes (Invalideneinkommen) ist mit der Vorinstanz ebenfalls auf die
Werte der LSE 2000 abzustellen (zu den Grundlagen dieses Vorgehens BGE 126 V
76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Danach belief sich der Zentralwert des
standardisierten Monatslohns der im privaten Sektor mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer auf Fr.
4437.- (LSE 2000, Tabelle A1, S. 31). Unter Berücksichtigung der allgemeinen
Lohnentwicklung von 2000 auf 2001 (+ 2,5 %; Bundesamt für Statistik,
Lohnentwicklung 2001, S. 32) und nach Hochrechnung des 40 Wochenstunden
entsprechenden Tabellenwertes auf die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr
2001 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2)
resultiert ein Betrag von Fr. 56'895.-. Ob es sich rechtfertigt, davon -
entgegen der Auffassung der Vorinstanz - einen prozentualen Abzug
vorzunehmen, um einer zu erwartenden behinderungsbedingten Lohneinbusse sowie
allfälligen weiteren einkommensmindernden Faktoren Rechnung zu tragen (vgl.
BGE 126 V 79 f. Erw. 5b), kann offen bleiben. Selbst bei Vornahme des in
dieser Höhe zweifellos nicht gerechtfertigten maximal möglichen Abzugs von 25
% (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 62) resultiert ein Invalideneinkommen
von Fr. 42'670.90, welches in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr.
65'605.80 einen Invaliditätsgrad von 35 % ergibt, der keinen Rentenanspruch
begründet.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Pablo
Blöchlinger, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber:

i.V.