Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 697/2003
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I 697/03

Urteil vom 19. Mai 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Flückiger

P.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Costantino
Testa, Gurtengasse 2, 3000 Bern 7,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 24. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene, seit 1988 als Isoleur im Baugewerbe tätig gewesene
P.________ meldete sich am 26. August 1997 unter Hinweis auf seit einem
Berufsunfall (Sturz von einer Treppe auf einer Baustelle) vom 29. Oktober
1996 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und traf ergänzende Abklärungen.
Insbesondere gab sie bei Dr. med. K.________, Rheumatologie und Innere
Medizin FMH, und Dr. phil. O.________, Psychotherapeut, ein Gutachten in
Auftrag, welches am 6. März 2000 erstattet wurde. Nachdem die SUVA dem
Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid
vom 9. Juni 2000 u.a. für die Zeit ab 1. November 1999 eine Invalidenrente
auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen hatte, holte die
IV-Stelle ausserdem ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung,
(MEDAS), vom 25. Oktober 2001 ein, welches am 20. Dezember 2001 zusätzlich
erläutert wurde. Anschliessend erkannte die Verwaltung dem Versicherten -
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 28. Mai 2002
für die Zeit ab 1. Oktober 1997 eine Viertelsrente zu.

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde sprach des
Verwaltungsgericht des Kantons Bern dem Versicherten mit Wirkung ab 1.
Oktober 1997 eine halbe Rente zu (Entscheid vom 24. September 2003).

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihm eine ganze, eventuell bis August 2001 eine ganze und ab 1.
September 2001 eine halbe Rente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V
136 Erw. 2a und b) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar
2003 und somit nach dem Erlass der Verwaltungsverfügung vom 28. Mai 2002 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1).
Gleiches gilt für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003.

2.
2.1
2.1.1Als die IV-Stelle am 28. Mai 2002 die Rentenverfügung erliess, war der
Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Juni 2000 bereits in Rechtskraft
erwachsen. Die IV-Stelle hatte von der ihr gemäss Art. 129 Abs. 2 UVV (gültig
gewesen bis 31. Dezember 2002) zustehenden Möglichkeit, den
Einspracheentscheid beschwerdeweise anzufechten, keinen Gebrauch gemacht.
Nach der Rechtsprechung hat sie unter diesen Umständen den
unfallversicherungsrechtlichen Entscheid grundsätzlich gegen sich gelten zu
lassen (RKUV 1998 Nr. U 305 S. 432). Eine abweichende Festlegung der
Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ganz ausnahmsweise in Frage
kommen, wobei gegebenenfalls an deren Begründung strenge Anforderungen zu
stellen sind. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen
Invaliditätsschätzung können namentlich ein Rechtsfehler, das Vorliegen einer
nicht vertretbaren Ermessensausübung oder äusserst knappe und ungenaue
Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte
Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 294 Erw. 2d; Urteil T. vom 13. Januar
2004, I 564/02, Erw. 3 am Ende). Die Vorinstanz betrachtete diese
Voraussetzungen als erfüllt, was der Beschwerdeführer beanstandet.

2.1.2 Die SUVA sprach dem Versicherten für die Zeit ab 1. November 1999 eine
Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. Sie stellte in
medizinischer Hinsicht auf die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. med.
K.________ und Dr. phil. O.________ vom 6. März 2000 ab und nahm gestützt
darauf an, dem Versicherten könne keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden.

2.1.3 Das Gutachten von Dr. med. K.________ und Dr. phil. O.________ vom 6.
März 2000 basiert auf den von der Invalidenversicherung zur Verfügung
gestellten Akten, je einer persönlichen Befragung und Untersuchung des
Versicherten durch die beiden Gutachter sowie einer interdisziplinären
psychologisch-rheumatologischen Besprechung. Auf dieser Grundlage werden
insbesondere die Diagnosen einer chronischen rechtsbetonten bilateralen
Lumboischialgie, überwiegend pseudoradikulär mit residuellen radikulären
Schmerzanteilen S+ rechts, eines reaktiven muskulären zervikobrachialen und
zervikozephalen Schmerzsyndroms, einer somatoformen Schmerzstörung mit
Symptomausweitung, einer depressiven Störung und einer histrionischen
Persönlichkeitsstörung gestellt. Auf die Frage nach dem Einfluss der
gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit führen die
Gutachter aus, bis zur Rehabilitation nach der zweiten Operation sei das
Leidensbild von den strukturellen, traumatisch aktivierten Schäden an der LWS
geprägt gewesen. Danach hätten sich progredient die schon präoperativ von
einigen Ärzten vermutete somatoforme Schmerzstörung und eine reaktive
Depression, u.a. beeinflusst durch die histrionische Persönlichkeitsstörung,
entwickelt. Das gemischt somatische und psychische Leidensbild begründe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 29. Oktober 1996.
Auch Arbeiten im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit seien derzeit
nicht zumutbar. Von Seiten des Rückens (also aus somatischer Sicht) ergebe
sich etwa folgendes Anforderungsprofil an eine Arbeitsstelle: Zumutbar sei
eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit nicht zu langem Sitzen (45
Minuten) und Stehen (15 Minuten); kurze Gehstrecken (bis 15 Minuten) sollten
möglich sein; nicht günstig sei das Heben und Tragen von Gewichten über 10
kg; ausgeschlossen seien Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe sowie in der
Hocke oder im Knien. Im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens sei aber die
Verwertung der aus somatischer Sicht gegebenen Restarbeitsfähigkeit wegen des
psychischen Beschwerdebildes ausgeschlossen. Zu den Möglichkeiten, die
Erwerbsfähigkeit zu verbessern, äussern sich die Gutachter dahingehend, dass
in somatischer Hinsicht ausser einer zumutbaren maximalen medikamentösen
Schmerztherapie keine weiteren rehabilitativen Massnahmen angezeigt seien.
Demgegenüber sei eine psychotherapeutische Intervention indiziert, um
überhaupt die Grundlage für berufliche Massnahmen zu schaffen. Berufliche
Eingliederungsmassnahmen seien frühestens nach neunmonatiger und parallel
durchgeführter Psychotherapie möglich. Zusammenfassend wird also die
Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes für den somatischen
Bereich verneint, für den psychischen Anteil dagegen grundsätzlich bejaht.

2.1.4 Das erwähnte Gutachten wird sowohl in Bezug auf seine Grundlagen als
auch hinsichtlich der Diagnosestellung den von der Rechtsprechung (BGE 125 V
352 Erw. 3a) entwickelten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten
gerecht. Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass die Ausführungen
dazu, warum der psychische Zustand die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
vollständig ausschliessen soll, relativ kurz ausgefallen sind. Die
Berechtigung der Annahme einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit durch die SUVA
lässt sich aber nicht in einer Weise in Frage stellen, welche nach den
genannten Kriterien (Erw. 2.1.1 hievor) ein Abweichen von den Feststellungen
des obligatorischen Unfallversicherers zuliesse. Die Beurteilung der Anstalt,
im damaligen Zeitpunkt habe ein Invaliditätsgrad von 100 % vorgelegen, ist
deshalb auch für die Belange der Invalidenversicherung als verbindlich
anzusehen (wobei vorliegend nicht zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht befand,
die Voraussetzungen der Entstehung des UV-rechtlichen Rentenanspruchs gemäss
Art. 19 Abs. 1 UVG seien erfüllt). Wohl halten die Gutachter eine
Verbesserung des psychischen Zustandsbildes und damit auch der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit für grundsätzlich möglich. Wenn die Vorinstanz dem Gutachten
aus diesem Grund die Aussagekraft für die Invalidenversicherungsrechtliche
Beurteilung abspricht, übersieht sie jedoch, dass nach der diesbezüglichen
Rechtsprechung (BGE 127 V 298 Erw. 4c) die Behandelbarkeit einer psychischen
Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden
Charakter aussagt. Ist, wie vorliegend, in einem bestimmten Zeitpunkt die für
den Anspruch auf eine ganze Rente erforderliche Erwerbsunfähigkeit von (bis
Ende 2003) 66 2/3 % gegeben und lag zuvor während mindestens eines Jahres
eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit gleichen Ausmasses vor, so hat die
versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit
Hinweisen).

2.2 Das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2001 basiert - neben einer
Zusammenfassung der Vorakten und einer Wiedergabe der subjektiven Angaben des
Versicherten - auf der Erhebung eines Allgemeinstatus sowie spezialärztlichen
Untersuchungen in rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer
Hinsicht, welche während eines vom 3. bis 7. September 2001 dauernden
stationären Aufenthalts durchgeführt wurden. Die begutachtenden Ärzte nennen
als Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei Status nach mehrmaligen Rückenkontusionen und
zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 1997 sowie möglicher residueller
radikulärer Reizsymptomatik rechts (ohne Ausfälle), eine leichte bis
mittelschwere depressive Episode und einen Verdacht auf eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung. Rein somatisch gesehen könne der Versicherte eine
körperlich leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeit in wechselnder
Körperhaltung (abwechselnd zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) vollschichtig
ausüben. Infolge der depressiven Symptomatik sei aber auch hier eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Insgesamt werde der Versicherte
in einer adaptierten körperlichen Tätigkeit als 60 % arbeitsfähig beurteilt.
Während die Beurteilung des somatischen Zustandsbildes weitgehend mit
derjenigen im Gutachten vom 6. März 2000 übereinstimmt, gelangt die MEDAS in
Bezug auf das psychische Zustandsbild zu einer wesentlich günstigeren
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Beide Gutachten erfüllen die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme. Sie sind in ihren Aussagen vereinbar, wenn angenommen wird,
die durch Dr. med. K.________ und Dr. phil. O.________ für möglich gehaltene
Verbesserung bezüglich der psychischen Störung sei in der Folge eingetreten.
Anderweitige, dieser Interpretation widersprechende Hinweise sind nicht
ersichtlich. Es ist somit davon auszugehen, ab dem Unfall vom 29. Oktober
1996 sei der Versicherte zunächst nicht nur im angestammten Beruf als
Bauisoleur, sondern auch in jeder anderen ihm zugänglichen Tätigkeit
vollständig arbeitsunfähig gewesen; nach der Erstattung des Gutachtens vom 6.
März 2000 habe sich das psychische Zustandsbild jedoch in einer günstigen
Weise entwickelt, sodass im Zeitpunkt der Untersuchung durch die MEDAS Anfang
September 2001 die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 60
% (im Sinne eines vollzeitlichen Einsatzes bei reduzierter Leistung) betragen
habe.

3.
3.1 Nachdem eine dauernde volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf seit
dem im Oktober 1996 erlittenen Unfall ausgewiesen und auf Grund des
Gutachtens von Dr. med. K.________ und Dr. phil. O.________ vom 6. März 2000
von einer bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen 100%igen Erwerbsunfähigkeit
auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 IVG Anspruch auf eine
ganze Rente für die Zeit ab 1. Oktober 1997.

3.2 Ab Anfang September 2001 ist die Ausübung einer leidensangepassten
Tätigkeit vollzeitlich mit einer Leistung von 60 % als zumutbar zu erachten.
Angesichts dieser aus medizinischer Sicht eingetretenen, potenziell den
Rentenanspruch beeinflussenden Änderungen ist der Invaliditätsgrad auf diesen
Zeitpunkt hin neu festzusetzen.

3.2.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist der durch die Vorinstanz für das Jahr 1997
ermittelte Verdienst von Fr. 55'900.- (13 x Fr. 4300.-) entsprechend der
Entwicklung des Nominallohnindexes der im Baugewerbe tätigen Männer auf das
Jahr 2001 umzurechnen (vgl. BGE 129 V 410 Erw. 4.2). Dieser Index veränderte
sich in den Jahren 1997 bis 2001 von 104.7 auf 109.4 Punkte (Bundesamt für
Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle T1.1.93, Baugewerbe). Das
Valideneinkommen (Wert 2001) beläuft sich damit auf Fr. 58'409.- (Fr.
55'900.- : 104.7 x 109.4).
3.2.2 Bei der Ermittlung des mit der behindungsbedingten Einschränkung durch
eine zumutbare Erwerbstätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist mit der Vorinstanz vom
Zentralwert des monatlichen Einkommens der im privaten Sektor mit einfachen
und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer
auszugehen. Dieser belief sich im Jahr 2000 auf Fr. 4437.- (standardisierter
monatlicher Bruttolohn bei 12 Monatslöhnen und 40 Arbeitsstunden pro Woche).
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von 2000 auf 2001 (2,5
%; Bundesamt für Statistik, a.a.O., S. 32) und nach Hochrechnung auf die
durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2001 von 41,7
Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2) ergibt sich ein
Betrag von Fr. 56'895.- pro Jahr. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %
resultiert ein Wert von Fr. 34'137.-, der nach Verminderung um den durch das
kantonale Gericht vorgenommenen, als angemessen erscheinenden
leidensbedingten Abzug von 15 % (vgl. zur Bemessung des Abzugs BGE 126 V 79
Erw. 5b und zu deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren BGE 126 V 81 Erw.
6) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 29'016.- führt. In Gegenüberstellung
zum Valideneinkommen von Fr. 58'409.- resultiert (nach Rundung des
Ergebnisses auf die nächste ganze Prozentzahl, vgl. das noch nicht in der
Amtlichen Sammlung publizierte Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02) ein
Invaliditätsgrad von 50 %, der einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet.

3.3 Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch
erheblichen Weise, ist der Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung der
bisher ausgerichteten Rente nach den für diese Konstellation analog geltenden
(AHI 1998 S. 121 Erw. 1b) Regeln des Art. 88a IVV zu bestimmen, während Art.
88bis IVV nicht anwendbar ist (BGE 106 V 16 Erw. 3a; AHI 2001 S. 162 Erw. 3c
am Ende). Die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente hat somit gemäss
Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate nach der rentenbeeinflussenden
Verminderung des Invaliditätsgrades zu erfolgen. Im Zeitpunkt der
MEDAS-Untersuchungen Anfang September 2001 war die verbesserte Situation
gegeben, sodass sich die Annahme rechtfertigt, die Verminderung des
Invaliditätsgrades sei im August 2001 eingetreten. Die Herabsetzung der Rente
hat daher (gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) per Ende November 2001 zu
erfolgen. Dem Beschwerdeführer steht dementsprechend für die Zeit vom 1.
Oktober 1997 bis 30. November 2001 eine ganze und ab 1. Dezember 2001 eine
halbe Rente zu.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 135 OG). Weil das kantonale Gericht dem Versicherten
für das vorinstanzliche Verfahren bereits eine volle Parteientschädigung
zugesprochen hat, erübrigt es sich, die Sache zu deren allfälliger Anpassung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2003 und
die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2002 insoweit abgeändert, als
dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. November 2001
eine ganze und ab 1. Dezember 2001 eine halbe Rente zugesprochen wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: