Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 695/2003
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I 695/03

Urteil vom 8. Oktober 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Hadorn

J.________, 1952, Deutschland, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsbeistand Martin Kerner, Emmeransstrasse 13, DE-55116 Mainz,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 15. September 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ein Rentengesuch von J.________ (geb. 1952) ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 15. September
2003 ab.

J.  ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es
sei
ihm eine Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist.
Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25.
Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind
im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Bestimmungen anwendbar. Aus denselben Gründen gelangen die am 1. Januar 2004
in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 ebenfalls nicht zur Anwendung (BGE 129
V 4 Erw. 1.2).
1.2  Die Eidgenössische Rekurskommission hat die gesetzlichen Vorschriften
über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
IVG), den Rentenbeginn nach einjähriger Wartezeit bei labilem pathologischem
Geschehen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), die zwischenstaatlichen Regelungen
(Art. 20 FZA; Art. 8 von Anhang II des FZA) sowie die Rechtsprechung zur
allen Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw.
4a) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 110 V 275 Erw. 4a; vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2)
richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

2.1  Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und
Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Deutschland, kommt in seinem
Gutachten vom 18. März 2002 zum Schluss, auf Grund der depressiven Störung
sei von einer deutlichen Reduzierung des Leistungsvermögens auszugehen. In
den letzten Jahren habe keine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung stattgefunden. Deshalb sei eine psychosomatische Rehabilitation
mit Schwerpunkt Psychotherapie angezeigt. Dies werde eine berufliche
Wiedereingliederung ermöglichen. Wegen der Darmerkrankung werde die Tätigkeit
als Physiotherapeut indessen nicht mehr zumutbar sein. Einer Berentung könne
nicht zugestimmt werden.

2.2  In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer vom 4. Februar bis 18.
März 2003 einer Rehabilitation in der Psychosomatischen Fachklinik
F.________, Deutschland. Gemäss dem diesbezüglichen Entlassungsbericht der
Klinik sei er arbeitsfähig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden.
Er solle jedoch keine Arbeit ausüben müssen, welche höhere Anforderungen an
die Kontaktfähigkeit, Stressbelastbarkeit, Teamfähigkeit und Verantwortung
für Personen und Maschinen verlangt. Zudem seien Publikumsverkehr und
Nachtschichten zu vermeiden. Die Klinik empfahl dem Versicherten überdies,
eine ambulante tiefenpsychologische Einzel-Therapie zu besuchen.

2.3  Unter solchen Umständen ist ein Anspruch auf eine Rente bis zum Datum
der
angefochtenen Verwaltungsverfügung (25. Juli 2002), welches die zeitliche
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
nicht ausgewiesen. Einerseits war das Potenzial an medizinischen Massnahmen
zur Verbesserung bzw. Erhaltung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit noch
nicht ausgeschöpft. In Nachachtung der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht war der Beschwerdeführer daher gehalten, die
psychischen Leiden behandeln zu lassen. Anderseits war der Versicherte trotz
seiner Einschränkungen in angepassten Tätigkeiten noch voll arbeitsfähig,
wobei sich im Vergleich zum relativ niedrigen Einkommen aus der früheren
Arbeit als Physiotherapeut keine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % ergibt.
Dass die deutsche Sozialversicherung den Beschwerdeführer als voll
erwerbsunfähig einstuft, vermag daran nichts zu ändern, da vorliegend einzig
die schweizerischen Kriterien zur Bemessung des Invaliditätsgrades zur
Anwendung kommen. Auch die schwierige Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt
hilft dem Versicherten nicht weiter, handelt es sich dabei doch um einen
invaliditätsfremden Faktor (BGE 122 V 423 Erw. 4a mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: