Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 685/2003
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I 685/03

Urteil vom 20. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Jancar

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

V.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique
Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 16. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene V.________ arbeitete bis Ende März 1997 als Hilfsgärtner
bei der Firma N.________. Am 26. August 1998 meldete er sich wegen eines
Augenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit
Verfügungen vom 21. und 22. Januar 1999 verneinte die IV-Stelle Aargau die
Ansprüche auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Am 5.
Oktober 1999 meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden und eines
Augenleidens erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 20. und 21.
Juni 2000 wies die IV-Stelle die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf
eine Invalidenrente wiederum ab. Am 7. März 2001 stellte der Versicherte ein
weiteres Mal Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle
holte mehrere Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), ein. Mit
Verfügung vom 5. November 2002 sprach sie dem Versicherten ab 1. Oktober 2001
eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung auf und sprach dem
Versicherten bereits ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Es wies
die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer entsprechenden Rentenverfügung
zurück (Entscheid vom 16. September 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des
kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 5. November 2002 sowie die
Rückweisung der Sache an sie zur nochmaligen Abklärung; eventuell sei die
Verfügung vom 5. November 2002 zu bestätigen.

Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher
Hinsicht nicht anwendbar ist. Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003
gelangen ebenfalls nicht zur Anwendung (BGE 129 V 356 Erw. 1 mit Hinweisen).

Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen über den
Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG; vgl. auch Art. 29 IVV) sowie den
Anspruch auf eine Zusatzrente (Art. 34 IVG; Art. 30 IVV). Darauf wird
verwiesen.

2.2
2.2.1Zu ergänzen ist, dass nach Art. 4 Abs. 1 IVG als Invalidität die durch
einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt.

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu
50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

2.2.2 Die Rechtsprechung hat die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs.
1 IVG definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw.
2; vgl. auch Art. 6 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese
Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche
Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Darin besteht ein
wesentlicher Unterschied zur für die Bemessung des Invaliditätsgrades
massgebenden Erwerbsunfähigkeit, welche umschrieben wird als "die
Unfähigkeit, auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nach
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten" (BGE 97 V 231 Erw. 2). Während
bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ausserdem die
Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b,
je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa) u.a. in dem Sinne eine
erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des
Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit
auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell
besser verwerten lässt (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen), bildet einzig
der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten
Arbeitsunfähigkeit (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; Urteile S. vom 23. Oktober
2003, I 392/02, Erw. 4.2.2, und G. vom 8. April 2002, I 305/00, Erw. 3).
Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen.
Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entspricht somit bei
Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen
Beruf (BGE 130 V 99 Erw. 3.2).
2.2.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind
(BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).

3.
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischen der
Ablehnungsverfügung vom 21. Juni 2000 und der Verfügung vom 5. November 2002
in einer für den Anspruch auf eine Invalidenrente erheblichen Weise geändert
hat (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3).
3.1 Im Rahmen der Verfügung vom 5. November 2002 stützte sich die IV-Stelle
auf die Berichte des Dr. med. B.________ vom 6. November 2000, 18. Mai 2001
und 19. April 2002. Dieser diagnostizierte am 6. November 2000 Folgendes:
andauernde Persönlichkeitsstörung nach Verlust des Augenlichts links mit
depressiver Entwicklung (ICDB10: F62.8), terminales Offenwinkelglaucom links
(Operation am 4. Juni 1998), chronisches Offenwinkelglaucom rechts, Zustand
nach Zentralvenenthrombose links, links prävalierendes chronisches
Schmerzsyndrom, chronische Hepatopathie ungeklärter Genese und Zustand nach
Äthylismus. Resignation und Depression seien unverkennbar. Eine Suicidalität
werde verneint; hingegen leide der Versicherte an ausgeprägter vegetativer
Übererregtheit mit Durchschlafstörungen, Grübeln, Konzentrationsstörung und
motorischer Unruhe. Er sei durch seine Hilflosigkeit massiv gekränkt. Mit den
körperlichen Gebrechen habe er sein wertvollstes Kapital verloren. Der
Krankheitsprozess mit Chronifizierung sei weit fortgeschritten. Der
Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig und in einer marktgerechten
Anstellung nicht mehr vermittelbar, auch nicht für leichte Arbeit. Im Bericht
vom 19. April 2002 legte Dr. med. B.________ dar, die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 9. Juni 1999 auch für leichte Arbeit mit
Wechselpositionen. Trotz Gesprächen in der Muttersprache des Versicherten und
Verabreichung hochdosierter Antidepressiva und Analgetika habe keine
Besserung des Zustandes herbeigeführt werden können. Zusätzlich zeigten sich
psychotische Veränderungen mit Aggressivität, was die zusätzliche Abgabe von
Neuroleptika notwendig gemacht habe. Trotz des periodisch festgestellten
leichten bis mässigen Alkoholkonsums sei der Abusus für das Krankheitsbild
nicht überwiegend verantwortlich.

Gestützt hierauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. med.
B.________ den Versicherten erstmals am 14. Oktober 2000 untersucht hatte,
setzte die IV-Stelle den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Oktober 2000 fest
und sprach dem Versicherten ab 1. Oktober 2001 (Ablauf des Wartejahres nach
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % zu.

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, Dr. med. B.________ habe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 9. Juni 1999 attestiert. Zu beachten sei jedoch, dass
er den Versicherten erstmals am 14. Oktober 2000 untersucht habe. Zuvor sei
der Versicherte bei Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, in Behandlung
gewesen, der ihn vom 9. Juni bis 11. Juli 1999 wegen
Lendenwirbelsäulenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Ab
12. Juli 1999 habe er ihn wegen des nicht belastungsfähigen Rückens für
schwere körperliche Arbeit als nicht mehr geeignet erachtet; hingegen sei er
für leichte bis mittelschwere Arbeit als ganztägig arbeitsfähig taxiert
worden. Die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Hilfsgärtnerberuf habe Dr. med. M.________ als schwierig bezeichnet und gar
nicht vorgenommen. Von psychischen Beschwerden habe Dr. med. M.________ nicht
gesprochen. Demnach sei anzunehmen, dass die psychischen Beschwerden zwischen
11. November 1999 (letzter Bericht des Dr. med. M.________) und Oktober 2000
(erster Untersuch durch Dr. med. B.________) entstanden seien. Da es
ausgeschlossen sei, dass eine weitere medizinische Abklärung näheren
Aufschluss über den genauen Beginn der psychischen Störungen geben könnte,
sei es gerechtfertigt, den Anfang der erheblichen Arbeitsunfähigkeit in der
Mitte dieser beiden Eckdaten, d.h. auf den April 2000, festzusetzen. Demnach
sei die ganze Invalidenrente ab April 2001 geschuldet.

3.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die IV-Stelle geltend,
hinsichtlich der Beginns der Arbeitsunfähigkeit bestehe kein Raum für einen
Kompromiss. In psychischer Hinsicht sei für den Beginn des Wartejahres auf
den ersten Untersuch bei Dr. med. B.________ am 14. Oktober 2000 abzustellen.
Allerdings sei der Sachverhalt falsch festgestellt worden. Die
diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen seien von Dr. med. B.________, der
nicht Psychiater sei, nicht ausreichend beschrieben und objektiviert worden.
Es sei nirgends von Wahngedanken, Halluzinationen bzw. massiven
psychomotorischen Hemmungen die Rede, die nach ICD 10 für ein psychotisches
Krankheitsbild erforderlich seien. Die auf den subjektiven Angaben des
Versicherten beruhenden Durchschlafstörungen, das Grübeln, die
Konzentrationsstörungen und die motorische Unruhe seien nicht geeignet, die
festgestellte Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauerhaftigkeit nachvollziehbar zu
erklären. Der Versicherte sei nie von einem Psychiater untersucht worden.
Ohne Kenntnis des sicheren Krankheitswertes der Beschwerden lasse sich zudem
der Rentenbeginn nicht feststellen. Auch wenn die IV-Stelle im
Verwaltungsverfahren fälschlicherweise auf die Berichte des Dr. med.
B.________ abgestellt habe, hätte die Vorinstanz die Sache an sie zur
nochmaligen Abklärung zurückweisen müssen. Dies sei nunmehr nachzuholen.

4.
4.1 Es trifft zwar zu, dass Dr. med. B.________ nicht Psychiater ist. Er
besitzt indessen den Fähigkeitsausweis für Psychosomatische und Psychosoziale
Medizin (APPM). Hinsichtlich der Diagnosen und des Grades der
Arbeitsunfähigkeit erfüllen seine Berichte alle rechtsprechungsgemässen
Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (Erw. 2.2.3
hievor). Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Bericht des Dr. med.
B.________ vom 6. November 2000 der IV-Ärztin Frau Dr. med. R.________ zur
Prüfung unterbreitet wurde, die am 8. Mai 2001 ausführte, auf Grund dieses
Berichts sei eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % medizinisch
ausgewiesen, weshalb eine Berentung zu erfolgen habe. Es ist deshalb auf die
Einschätzung des Dr. med. B.________ abzustellen, wie dies auch die IV-Stelle
im Verwaltungsverfahren getan hat. Demnach ist der Versicherte selbst für
leichte Arbeit zu 100 % und damit vollständig arbeitsunfähig, so dass er
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urteil M. vom 9. Dezember 2003
Erw. 4.2, I 315/02).

4.2 Zu prüfen ist weiter, ab wann der Versicherte die Invalidenrente
beanspruchen kann.

Dr. med. B.________ untersuchte den Versicherten erstmals am 14. Oktober
2000. Er setzte den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den 9.
Juni 1999 fest und orientierte sich hiebei offenbar am Bericht des Dr. med.
M.________ vom 11. November 1999. Zu beachten ist jedoch, dass Dr. med.
M.________ den Versicherten nur vom 9. Juni bis 11. Juli 1999 aus somatischen
Gründen im angestammten Beruf als Hilfsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig
erklärte. Ab 12. Juli 1999 liess er die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf ausdrücklich offen, da die prozentuale Beurteilung
schwierig sei. Für schwere körperliche Arbeit sei der Versicherte nicht
geeignet, für leichte bis mittelschwere Arbeit ganztägig arbeitsfähig.
Gestützt hierauf hat die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 21. Juni 2000 einen Rentenanspruch verneint.

Nach dem Gesagten ist erst auf Grund der psychischen Komponente des
Krankheitsbildes, die von Dr. med. B.________ am 14. Oktober 2000
festgestellt wurde, gesamthaft eine anspruchsrelevante Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf (Erw. 2.2.2 hievor) ausgewiesen. Der
von der Vorinstanz auf den Monat April 2000 festgelegte Beginn der
vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.2 hievor) ist in keiner Weise
belegt, woran auch der Umstand nichts ändert, dass Dr. med. B.________ am 14.
Oktober 2000 von einem fortgeschrittenen Krankheitsbild sprach.
Auf medizinische Beweisergänzungen ist zu verzichten, da hievon keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 9 Erw.
4b; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b).

Die IV-Stelle hat demnach den Beginn des nach Ablauf eines Jahres
einsetzenden Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) richtigerweise auf
den 1. Oktober 2001 festgesetzt.

5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche
Verbeiständung kann dem Versicherten gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung
geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn
sie später dazu im Stande ist.

5.2 Dem Versicherten wurde im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche
Verbeiständung gewährt. Gemäss dem Prozessausgang wurden drei Viertel seiner
Parteikosten in diesem Rahmen entschädigt, ein Viertel wurde der IV-Stelle
auferlegt. Bezüglich dieses Viertels hat die Vorinstanz über die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung zu entscheiden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2003
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Dominique Chopard, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zugestellt,
damit es entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses im Sinne
der Erwägung 5.2 über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das
kantonale Verfahren entscheide.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: