Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 683/2003
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I 683/03

Urteil vom 12. März 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz

N.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 16. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene, seit 1992 vollzeitlich bei der Firma K.________ SA  in der
Fabrikation tätig gewesene N.________ meldete sich im September 1996 unter
Hinweis auf Kniebeschwerden sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die Ergebnisse rheumatologischer und
psychiatrischer Untersuchungen (Bericht der Dres. med. B._________ und
F._________, Rheumatologische Klinik und Poliklinik am Spital Q.________, vom
22. Oktober 1998; Berichte des Dr. med. H._________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 1997 und 30. Juni 1998 sowie des
Dr. med. G._________, Oberarzt an der Psychiatrischen Klinik X.________, vom
24. März 1998, ferner der Dres. med. W.________ und R.________, Medizinische
Abteilung Y.________ am Spital Q.________, vom 18. Oktober 1996) lehnte die
IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren mangels eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 26. Januar 1999 ab.

In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sache zur Durchführung einer
polydisziplinären Abklärung des somatischen und psychischen
Gesundheitszustands sowie dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit an
die Verwaltung zurück (Entscheid vom 2. März 2000). Das in der Folge
veranlasste Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 23.
April 2002 (nachfolgend: ZMB-Gutachten) attestierte eine Restarbeitsfähigkeit
von 60 % für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten,
wobei die Einschränkung auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung sowie die rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig
leichte Episode) auf der Grundlage einer histrionisch strukturierten
Persönlichkeit zurückgeführt wurde. Gestützt auf die Stellungnahme des
IV-Arztes Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 14. Mai
2002, wonach invaliditätsfremde Gründe für die limitierte Leistungsfähigkeit
verantwortlich sind, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der N.________
erneut ab (Verfügung vom 16. Juli 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente ab (frühestens) 1. September 1995, eventualiter Rückweisung
der Streitsache an die Verwaltung zwecks zusätzlicher medizinischer
Abklärungen, wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. September 2003
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ ihr vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Des Weitern ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere
das Ausmass der körperlich und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln
des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier
anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen über den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), Voraussetzungen und den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw.
2a und b) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wurde die
Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c,
105 V 158 Erw. 1) sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352
Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu
ergänzen ist, dass auch die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen 4. IVG-Revision im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar
sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 16. Juli 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.2
2.2.1Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gehören zu den geistigen
Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine
Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den
eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit
Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen
Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu
verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend
objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit
Hinweisen; vgl. auch 127 V 298 Erw. 4c in fine).

2.2.2 Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine
Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der
psychischen Leiden (zu deren invalidisierenden Charakter generell BGE 102 V
165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 V 298 ff. Erw.
4c und 5), für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich
ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten
Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen;
Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, L. vom 6. Mai 2002 [I
275/01] Erw. 3a/bb und b und Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In
Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden
Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der
versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein
nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit
korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend
erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der
Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteile R. vom 2. Dezember 2002
[I 53/02] Erw. 2.2 und W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b).

2.2.3 Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit
Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen
grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht
aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (Urteil S. vom  17. Februar 2003 [I 667/01] Erw. 3;
Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine
Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich
in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.),
Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 64 f. mit Anm. 93).
Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu
einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (hierzu eingehend Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76
ff., insb. S. 81 f.). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen
Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung
nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der
versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem
Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten
zurückzuführen sind (vgl. AHI 2002 S. 150 Erw. 2b; Urteile A. vom 24. Mai
2002 [I 518/01] Erw. 3b/bb und R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2;
siehe auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 83, 87 f.), - sozial-praktisch nicht mehr
zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine;
hinsichtlich somatoformer Störungen siehe insb. Urteile R. vom 2. Dezember
2002 [I 53/02] Erw. 2.2, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c, S. vom 2.
März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00] Erw. 3c und
A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b).

Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt
jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder
aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und
Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1)
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf
bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige
Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber
entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die
Krankheit"]; vgl. zum sekundären Krankheitsgewinn hinten Erw. 3.3.2) oder
schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent
durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch
mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte
Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen
Schmerzstörung (vgl. AHI 2000 S. 152 f. Erw. 2c [=VSI 2000 S. 155 Erw. 2c];
siehe etwa auch Urteile S. vom 29. August 2001 [I 703/00] Erw. 4c, P. vom 30.
April 2002 [I 382/01] Erw. 4a, G. vom 11. September 2002 [I 597/01] Erw. 2.3,
A. vom 23. Januar 2003 [I 379/02] Erw. 1.3; zum Ganzen ausführlich
Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff., insb. 80 ff.).
2.2.4 Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die
(rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine
sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der
begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit
Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit
und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht
noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung
stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der
Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine
versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit
Blick auf die unter Erw. 2.2.3 hievor genannten Kriterien - erlauben, mit
ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von
ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit
hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen
(Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, Y. vom 5. Juni 2001 [I
266/00] Erw. 1c, S. vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar
2001 [I 529/00] Erw. 3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b).

2.2.5 Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu
dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden
unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und
gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen
guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung
(Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung
mit Art. 113 und 132 OG; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) darf sich dabei die
Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; Erw. 2.1 hievor, in fine)
medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen
Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen
ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu
eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende
Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die
rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen,
ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde
Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle
Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, welche vom
sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127
V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153 Erw. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte
(Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der
Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien (Erw. 2.2.3 und 2.2.4
hievor) standhält.

3.
3.1 Abweichend vom ZMB-Gutachten vom 23. April 2002, welches der
Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung sowie rezividierenden depressiven Störung (gegenwärtig leichte
Episode) bei histrionisch strukturierter Persönlichkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert, ging die Vorinstanz von einer - wie
bisher - 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten aus; zur Begründung wurde ausgeführt, die soziokulturellen und
psychosozialen Umstände träten bei der Versicherten derart stark in den
Vordergrund, dass ein verselbstständigter (krankheitswertiger) psychischer
Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu
verneinen sei; namentlich liege auch keine andauernde Depression im
fachmännischen Sinne vor. Da somit weder in somatischer noch psychischer
Hinsicht ein medizinisches Substrat für die Schmerzsymptomatik ausgewiesen
sei, falle ein Rentenanspruch ausser Betracht.

3.2 Das kantonale Gericht räumt mit Recht ein, dass das polydisziplinäre
ZMB-Gutachten sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien der
Beweistauglichkeit (vgl. Erw. 2.1. hievor) erfüllt. Die abschliessende
Gesamteinschätzung der Restarbeitsfähigkeit stammt von der Kommission für
medizinische Begutachtung, welche bei ihrer Einschätzung sämtliche relevanten
somatischen und psychischen Beschwerden berücksichtigte. Unbegründet ist der
beschwerdeführerische Einwand, die Gesamteinschätzung der
Restarbeitsfähigkeit beruhe auf nicht aktuellen Befunderhebungen. Die
Schlussfolgerungen der Gutachter stützen sich sowohl auf die medizinischen
Vorakten als auch auf die subjektiven Angaben der Versicherten und die im
Rahmen eigener Untersuchungen anlässlich des ZMB-Aufenthalts vom 2. bis 5.
April 2002 erhobenen Befunde. Weder vor- noch letztinstanzlich benennt die
Beschwerdeführerin Beweismittel, welche auf eine relevante Veränderung des
Gesundheitszustands seit der ZMB-Begutachtung im April 2002 bis zum
Verfügungserlass am 16. Juli 2002 hindeuten.

Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die von den
ZMB-Gutachtern bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 40 % lasse sich im Lichte
der im Bericht des Psychiaters Dr. med. G._________ vom 19. März 2002
angenommenen "Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit" von 80 bis 100 % nicht halten,
kann dem nicht beigepflichtet werden. Zum einen gründet die Einschätzung des
Psychiaters auf der Annahme eines klassischen Fibromyalgie-Syndroms. Ein
solches aber wurde von den Gutachtern des ZMB in der Folge nachvollziehbar
und überzeugend ausgeschlossen; somatisch objektiviert werden könne einzig
ein leichtes femoropatelläres Schmerzsyndrom. Zum andern begründet Dr. med.
G._________ die nahezu vollständige Einschränkung des Leistungsvermögens
allein mit dem Hinweis auf die bisher fehlgeschlagenen Versuche einer
andauernden Symptomlinderung sowie die diesbezüglich ungünstige Prognose;
damit aber liefert der Arzt keine hinreichende Beweisgrundlage für die
Beurteilung der Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit mit Blick auf die vorhandenen psychischen Ressourcen
objektiv möglich und zumutbar wäre. Im Lichte der bescheidenen Befunde und
der - im Übrigen nicht mit Eindeutigkeit gestellten - Diagnose leuchtet
zumindest nicht ein, weshalb eine Schmerzüberwindung nahezu gänzlich
ausserhalb des Bereichs des Zumutbaren liegen soll. Indem Dr. med.
G._________ sich schliesslich ohne nähere Präzisierungen zur
"Erwerbsfähigkeit" und damit zu den wirtschaftlichen Folgen des
Gesundheitsschadens äussert (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
IVG), überschreitet er seinen Aufgabenbereich als Arzt (BGE 125 V 261 Erw. 4
mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass
Vorinstanz und Verwaltung dem Bericht vom 19. März 2002 keinen
ausschlaggebenden Beweiswert beigemessen haben.

3.3 Steht der grundsätzliche Beweiswert des ZMB-Gutachtens ausser Frage,
bleibt zu prüfen, ob Vorinstanz und Verwaltung bei der Beurteilung der
zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von den dortigen Schlussfolgerungen abweichen
durften.

3.3.1 Gemäss ZMB-Gutachten fällt bei der Beschwerdeführerin einzig die
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Grund für eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Betracht. Bezüglich der zusätzlich
gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig
leichte Episode) auf der Grundlage einer histrionisch strukturierten
Persönlichkeit ist in Würdigung der Aktenlage - einschliesslich der Anamnese
und der subjektiven Angaben der Versicherten - davon auszugehen, dass es sich
bei den depressiven Stimmungslagen um (reaktive) Begleiterscheinungen der
somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbstständiges, vom psychogenen
Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen
Komorbidität handelt (vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 81 Anm. 135).

3.3.2 Der psychische Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin vermag nach
den unter Erw. 2.2 hievor dargelegten Grundsätzen über die invalidisierende
Wirkung somatoformer Schmerzstörungen nur unter besonderen Voraussetzungen
die - ausnahmsweise - Annahme einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit zu
begründen. Diese sind, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannte, hier
nicht erfüllt. So bewirken die körperlichen Begleiterkrankungen (Adipositas,
arterielle Hypertension, Status nach abdominaler Hysterektomie, anamnestische
Kolpitis und rezidivierende Zystitiden, Status nach Varizen-Operation links
ca. 1992) bezüglich körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten aus
ärztlicher Sicht weder Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens,
noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare
Willensanstrengung (vgl. Erw. 2.2.3 hievor) negativ beeinflussende psychische
Belastungssituation verursachen. Sodann geben die Angaben der Versicherten
keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug
mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung. Ferner besteht im
Lichte der Aktenlage kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch
nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns; einen sekundären
Krankheitsgewinn (z.B. vermehrte Zuwendung, Unterstützung, Entlastung von
alltäglichen Verpflichtungen etc.) scheinen die Ärzte bei der durch eine
histrionisch strukturierte Persönlichkeit geprägten Versicherten zwar nicht
auszuschliessen, doch bliebe ein solcher rechtlich ohnehin grundsätzlich
unbeachtlich (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 86). Schliesslich wiegt der Umstand,
dass die Behandlungsergebnisse trotz wiederholter, längerer Therapieversuche
bei aktiver Mitwirkung und vorhandener Motivation der Versicherten insgesamt
nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart
schwer, dass dies allein die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung
rechtfertigen lässt. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter des ZMB
ausdrücklich die Fortführung einer psychotherapeutischen Betreuung empfehlen
und hievon zumindest längerfristig eine Verbesserung des Gesundheitszustands
erwarten.

Nach dem Gesagten sprechen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe
dafür, dass die psychischen Ressourcen es der relativ jungen Versicherten
nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine leichte bis mittelschwere
Tätigkeit - wie sie sie bereits bis anhin ausgeführt hat - weiterhin in
vollem Umfange auszuüben. Die von den Ärzten wiederholt hervorgehobenen
deutlichen psychosozialen Belastungsfaktoren und die gesamten Umstände des
Krankheitsgeschehens genügen mithin für die rechtliche Anerkennung einer
40%-igen Leistungseinbusse aus psychischen Gründen nicht, womit der
vorinstanzliche Entscheid standhält.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Roland
Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtiche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: