Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 680/2003
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I 680/03

Urteil vom 24. Februar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Bucher

V.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik
Gruber, Lausannegasse 38/40, 1700 Freiburg,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 28. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene, inbesondere an Schulterproblemen leidende V.________ ist
seit Februar 1998 in seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur voll
arbeitsunfähig und meldete sich am 9. September 1998 zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an. In Würdigung der medizinischen Aktenlage und
insbesondere gestützt auf einen BEFAS-Abklärungsbericht vom 16. Juli 1999,
der durch einen Bericht des Dr. med. K.________ von der Abteilung für
orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 11. August 2000 bestätigt
werde, kam die IV-Stelle des Kantons Freiburg zum Schluss, es sei dem
Versicherten zumutbar, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige
Leistung zu erbringen, und es stehe ihm ab 1. Februar 1999 eine halbe Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 51 % zu. Als Reaktion auf die Einwendungen des
Versicherten erklärte die IV-Stelle, es würden noch Abklärungen zur Frage
durchgeführt, ob sich der Gesundheitszustand ab 1. November 2000 in
rentenbeeinflussender Weise verschlechtert habe, und holte zu diesem Zweck
einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. D.________, FMH für Innere Medizin,
vom 11. Februar 2002 ein, welcher eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht nur für
den angestammten Beruf, sondern auch für jede andere Tätigkeit attestiert.
Mit Verfügungen vom 26. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit
Wirkung ab 1. Februar 1999 unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 51 %
eine halbe Rente nebst einer bis 31. August 1999 befristeten Kinderrente zu
(in der ersten Verfügung Hauptrente und Kinderrente je bis 31. August 1999,
in der zweiten Verfügung Hauptrente ab 1. September 1999).

B.
B.aHiegegen liess V.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg
Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Aufhebung der
Verwaltungsverfügungen eine ganze Rente ab 1. Februar 1999 zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache zur neuen Abklärung der Restarbeitsfähigkeit an die
IV-Stelle zurückzuweisen.

B.b Nach Eingang eines von ihr während des Beschwerdeverfahrens veranlassten
Berichtes des Dr. med. D.________ vom 26. August 2002 beantragte die
IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde sowohl hinsichtlich des Hauptbegehrens
auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Februar 1999 als auch bezüglich des
Eventualantrags auf Neuabklärung der Restarbeitsfähigkeit für den Zeitraum
vor November 2000. Hingegen erklärte sie sich für die Zeit ab November 2000
zu zusätzlichen medizinischen Abklärungen bereit, die Aufschluss geben
sollten über eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab
November 2000 und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für eine
angepasste Tätigkeit.

B.c Nachdem der Versicherte replicando an seinen Beschwerdeanträgen
festgehalten hatte, führte die IV-Stelle in ihrer Duplik aus, sie sei, wie in
der Beschwerdeantwort in Aussicht gestellt, bereit, die medizinische
Situation für die Zeit ab November 2000 eindeutig klären zu lassen, und gebe
zu diesem Zweck eine rheumatologische Expertise bei Dr. med. G.________ in
Auftrag. Nach Erhalt dessen Gutachtens vom 10. Juni 2003, wonach eine
leidensangepasste Tätigkeit aus heutiger Sicht im Idealfall noch bis maximal
30 % zumutbar ist, erklärte die IV-Stelle, aufgrund der Schlussfolgerung des
Experten berücksichtige sie eine Verschlechterung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit ab November 2000 und schlage eine Rentenerhöhung mit Wirkung
ab 1. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % vor.

B.d In seiner Stellungnahme zum Gutachten des Dr. med. G.________ machte der
Versicherte insbesondere geltend, die vom Experten beschriebene
Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor November 2000 bestanden, und beantragte
die Einholung eines neuen und vollständigen Gutachtens über die
Restarbeitsfähigkeit, welches sich sowohl über den heutigen Zustand als auch
über jenen vor November 2000 auszusprechen habe. Die Verwaltung ihrerseits
hielt in einer weiteren (unaufgeforderten) Stellungnahme an ihrem Standpunkt
fest, dass bis Januar 2001 ein Anspruch auf eine halbe und ab Februar 2001
ein solcher auf eine ganze Rente bestehe.

B.e Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg datiert vom
28. August 2003. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 lauten folgendermassen:
"1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
abgewiesen.
2. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Invalidenversicherungsstelle
eine neue Verfügung erlassen wird, unter Berücksichtigung eines
Invaliditätsgrades von 70 %, für die Zeit nach November 2000."

Dem Versicherten wurde eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, es sei ihm in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verwaltungsverfügungen
bereits ab 1. Februar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur zusätzlichen Abklärung der
Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 1. November 2000
an die IV-Stelle des Kantons Freiburg zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf ihre Rechtsschriften im
vorinstanzlichen Verfahren auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Auch das kantonale Gericht äussert sich in ablehnendem Sinne zum
Rechtsmittel. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die erste der beiden streitigen Verwaltungsverfügungen betrifft den
Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. August 1999, die zweite mangels einer
zeitlichen Beschränkung jenen vom 1. September 1999 bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 26. April 2002. Die Verwaltung hat somit für die Zeit
sowohl vor als auch ab November 2000 verfügt, wobei der Versicherte im
vorinstanzlichen Verfahren die Verfügungen durch seinen Antrag auf
Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Februar 1999, eventuell auf Rückweisung
zur weiteren Abklärung, hinsichtlich des gesamten Zeitraums beanstandet hat.

1.2 Die IV-Stelle hat im kantonalen Gerichtsverfahren keine neue Verfügung
erlassen, wozu sie nach Abgabe ihrer Vernehmlassung auch gar nicht mehr
befugt gewesen wäre (BGE 127 V 96 Erw. 2 und 232 Erw. 2b/bb; Art. 85 Abs. 2
des Freiburger Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRG]), sondern, indem sie aufgrund einer von ihr anerkannten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2000 eine
Rentenerhöhung mit Wirkung ab 1. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von
70 % vorschlug, einen Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde
gestellt. Durch einen solchen Antrag der Verwaltung kann ein Rechtsmittel
nicht (teilweise) gegenstandslos werden, lässt er doch im Gegensatz zum
rechtzeitig lite pendente erfolgenden Erlass einer dem Rechtsbegehren der
Beschwerde führenden Person entsprechenden neuen Verwaltungsverfügung (vgl.
zur aus dem Erlass einer solchen Verfügung resultierenden
Gegenstandslosigkeit BGE 127 V 233) die angefochtene Verfügung (gänzlich)
bestehen. Das kantonale Gericht hätte sich demnach nicht, von einer
teilweisen Gegenstandslosigkeit ausgehend, damit begnügen dürfen, davon
Vormerk zu nehmen, dass die IV-Stelle über einen Teil des von der (zweiten)
Verwaltungsverfügung betroffenen Zeitraums eine neue Verfügung erlassen
werde. Vielmehr hätte es hinsichtlich des ganzen Zeitraums bis zum
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Beurteilung bildenden (BGE 129 V
356 Erw. 1) Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung am 26. April 2002
materiell - sei es durch einen reformatorischen Entscheid, sei es durch eine
Rückweisung, die die Verwaltung zum Erlass einer neuen Verfügung verpflichtet
hätte - über die Beschwerde entscheiden, diese also, wenn es für einen Teil
des von der Verfügung abgedeckten Zeitraums einen Anspruch auf eine ganze
Rente bejahte, teilweise gutheissen müssen.

1.3 Ob die Sache wegen dieses formellen Fehlers von Amtes wegen an die
Vorinstanz zurückzuweisen wäre, wenn die Sache materiellrechtlich korrekt
beurteilt worden wäre, kann offen bleiben, weil der vorinstanzliche
Entscheid, wie im Folgenden darzulegen ist, ohnehin aus materiellen Gründen
aufzuheben ist.

1.4 Da die Vorinstanz auch über die Zeit ab November 2000 materiell hätte
entscheiden müssen, ist auch dieser Zeitraum im Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht als im Anfechtungsgegenstand inbegriffen
zu betrachten. Denn zum Anfechtungsgegenstand gehört nicht nur, worüber die
vorangehende Instanz tatsächlich eine Anordnung getroffen hat, sondern auch
das, worüber sie hätte entscheiden müssen (vgl. zum Anfechtungsgegenstand im
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren Urteil B. vom 18. August 2003, I
848/02, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nur auf die Zeit vor November 2000 bezieht, ändert nichts daran, dass sich
die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf
die Zeit danach erstreckt; ein Entscheid - ein solcher liegt hier im Übrigen
im Sinne einer ganzen Rente nach dem in Erw. 1.2 hievor Gesagten gar nicht
vor - erwächst nicht hinsichtlich einer unbestritten gebliebenen
Rentenbezugszeit separat in Rechtskraft, und die Frage, ob und wann eine
Rentenerhöhung stattzufinden hat, lässt sich nur aufgrund einer Betrachtung
des gesamten Zeitraums beantworten (BGE 125 V 415-418 Erw. 2; AHI 2001 S. 278
Erw. 1a).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den für die
Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung erforderlichen
Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG), den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG; siehe auch Art. 28 Abs. 1bis IVG zur
Härtefallrente) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs.
2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a) in der hier massgebenden, im Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (26. April 2002) geltenden
Fassung (BGE 129 V 356 Erw. 1) und die Rechtsprechung zum Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) grundsätzlich
zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann. Die
vorinstanzlichen rechtlichen Ausführungen sind einzig dahin zu korrigieren,
dass ein Anspruch auf eine ganze Rente nach der damaligen Rechtslage einen
Invaliditätsgrad von 66 2/3 % (nicht von 66 %) voraussetzte (Art. 28 Abs. 1
IVG).

2.2 Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften
und/oder befristeten Rente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen
(im hier massgebenden Zeitraum Art. 41 IVG und Art. 88a IVV) analog anwendbar
sind (AHI 2002 S. 64 Erw. 1 mit Hinweisen, 2001 S. 278 Erw. 1a). Nach dem
damaligen Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen,
herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen - insbesondere
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes -, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V
369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2). Gemäss Art.
88a Abs. 2 Satz 1 IVV in der hier anwendbaren Fassung ist bei einer
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat.

3.
3.1 Verwaltung und Vorinstanz gehen von einer anspruchsbeeinflussenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 1. November 2000 aus, was zu
einer Rentenerhöhung auf den 1. Februar 2001 führen würde. Dies findet
indessen in den medizinischen Unterlagen - wie der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zu Recht bemängelt - keinerlei Stütze:
3.1.1Dr. med. D.________ rapportierte in seinem Bericht vom 12. April 2000
eine Verschlimmerung seit Ende 1999. Nach der Entwicklung der Verhältnisse
seit dem 12. April 2000 gefragt, berichtete er am 11. Februar 2002 unter
Erweiterung der im Vorbericht gestellten Diagnosen um eine Frozen shoulder
links erneut über eine Verschlechterung. Der klinische Zustand verschlimmere
sich in dem Sinne, dass die mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen
verbundenen schmerzhaften Einschränkungen immer mehr zunähmen. Am 26. August
2002 stellte der gleiche Arzt, nach allfälligen seit dem 11. Februar 2002
eingetretenen Veränderungen gefragt, abermals eine Verschlechterung fest. Die
Frage der IV-Stelle, wann die im Vorbericht vom 11. Februar 2002
festgehaltene Verschlimmerung eingetreten sei, beantwortete er nicht. Diese
drei ärztlichen Stellungnahmen legen nahe, dass Dr. med. D.________
jedenfalls für die Zeit seit Ende 1999 eine kontinuierliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes annimmt.
Demgegenüber vertrat Dr. med. K.________, der den Versicherten am 17. August
1999 zum ersten Mal gesehen und in einem Bericht vom 15. Oktober 1999
gestützt auf eine am 30. August 1999 durchgeführte Arthrographie an der
rechten Schulter eine erneute Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert
hatte, am 11. August 2000 die Auffassung, die von der BEFAS am 16. Juli 1999
geschätzte Restarbeitsfähigkeit habe sich nicht vermindert.
Dr. med. G.________ seinerseits ging zwar in seinem Gutachten vom 10. Juni
2003 davon aus, dass eine Verschlechterung stattgefunden habe, erklärte aber,
es sei rückblickend schwierig bis unmöglich zu beurteilen, auf wann diese zu
datieren sei. Der Gutachtensauftrag erstrecke sich insbesondere auf die
Periode ab November 2000. Gemäss den Angaben des Exploranden bestünden die
aktuell geäusserten Beschwerden seit Jahren.
Zusammenfassend fällt auf, dass Dr. med. K.________ eine relevante
Verschlechterung jedenfalls für den Zeitraum zwischen Sommer 1999 und Sommer
2000 verneint, wohingegen Dr. med. D.________ eine Verschlimmerung jedenfalls
Ende 1999 beginnen lässt, während Dr. med. G.________ eine Verschlechterung
zwar bejaht, mit Blick auf den in zeitlicher Hinsicht beschränkten
Gutachtensauftrag und die Schwierigkeit retrospektiver Feststellungen aber
nicht einmal annäherungsweise datiert. Die Stellungnahmen keines dieser Ärzte
lassen somit auf eine sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 1. November 2000 schliessen.

3.1.2 Auch das einzige ärztliche Dokument, welches sich spezifisch auf den
Monat November 2000 bezieht, nämlich der Bericht des Dr. med. H.________,
Spital X.________, vom 7. November 2000 über ein am 6. November 2000
durchgeführtes MRI der linken Schulter erlaubt eine solche Folgerung nicht;
denn es hält lediglich den Befund der bildgebenden Untersuchung fest und
äussert sich weder zur Frage einer Verschlechterung - erst recht nicht zum
Zeitpunkt des Eintritts einer solchen - noch zu jener der Arbeitsfähigkeit.
Dass die Verwaltung die Verschlimmerung auf November 2000 datiert, erstaunt
umso mehr, als die IV-Stelle im vorinstanzlichen Verfahren selbst ausgeführt
hat, das MRI vom 6. November 2000 habe keine neuen Erkenntnisse gebracht.

3.2 Somit kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht davon
ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand gerade und auf einmal im
November 2000 und nicht zu einem anderen - früheren oder späteren - Zeitpunkt
oder kontinuierlich verschlechtert hat. Da sich Dr. med. D.________ und Dr.
med. K.________ widersprechen und Dr. med. G.________, dessen Gutachten vom
10. Juni 2003 auf im Frühling 2003 und damit erst rund ein Jahr nach Erlass
der Verwaltungsverfügungen vom 26. April 2002 vorgenommenen Erhebungen
beruht, sich nicht über den Zeitpunkt des Eintritts der von ihm bejahten
Verschlimmerung ausspricht, steht überdies nicht einmal mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360
Erw. 5b mit Hinweisen) fest, dass die von Dr. med. G.________ erwähnte
Verschlechterung noch vor dem im vorliegenden Verfahren die zeitliche Grenze
der richterlichen Beurteilung bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1) Erlass der
Verwaltungsverfügungen eingetreten ist.

3.3 Unter diesen Umständen kann nicht entschieden werden, ob und wann sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der massgebenden Zeit in
revisionsrelevanter Weise verschlechtert und demnach ob und wann eine
Rentenerhöhung stattzufinden hat. Deshalb ist eine weitere medizinische
Begutachtung erforderlich. Diese hat über die Entwicklung des
Gesundheitszustandes während des ganzen im vorliegenden Verfahren
interessierenden Zeitraumes vom 1. Februar 1999 bis zum 26. April 2002 und
die Auswirkungen der jeweiligen gesundheitlichen Einschränkungen auf die
Arbeitsfähigkeit in einer - zu präzisierenden - angepassten Tätigkeit
Aufschluss zu geben.
Was die Wartezeit (Art. 29 IVG) betrifft, so steht aufgrund der vorhandenen
medizinischen Unterlagen schon eindeutig fest, dass der Versicherte in seinem
angestammten Beruf seit Februar 1998 vollständig arbeitsunfähig ist, weshalb
sich bezüglich der Zeit vor Februar 1999 im Gegensatz zum Zeitraum danach
zusätzliche Abklärungen erübrigen.

3.4 Auf eine neue Begutachtung für die Zeit ab 1. Februar 1999 kann nicht mit
der Begründung verzichtet werden, es seien rückwirkend keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten. Denn in Anbetracht der vorhandenen umfangreichen
medizinischen Dokumentation und des Umstandes, dass es dem zu bestellenden
Experten oder der zu bestellenden Expertin freisteht, Ärzte, die frühere
Stellungnahmen abgegeben haben, unter Hinweis auf abweichende andere
Beurteilungen nach den genauen Gründen für ihre damalige Einschätzung zu
fragen, darf durchaus mit einem verwertbaren - dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügende Schlussfolgerungen zulassenden -
Beweisergebnis gerechnet werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 28. August 2003
und die Verfügungen vom 26. April 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an
die IV-Stelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Freiburg hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wird über eine Neuverlegung der
Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: