Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 67/2003
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I 67/03

Urteil vom 4. August 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Berger Götz

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

I.________, 1954, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Spalenberg 20, 4001 Basel

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 2. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene I.________ war vom 1. Dezember 1980 bis 30. April 1996 als
Technische Zeichnerin/Kopistin bei der Aktiengesellschaft Y.________ tätig.
Im Anschluss daran stellte sie Antrag auf Ausrichtung von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung.

Am 25. Oktober 1996 meldete sich I.________ wegen Rückenschmerzen und
Beschwerden im linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Bezug von
Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach ihr für die Zeit vom 1. Juni
bis 31. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 5. März
1998). Zur Begründung der Befristung der Rente auf Ende 1996 wurde angegeben,
nach den ärztlichen Berichten sei der Versicherten ab Januar 1997 wieder eine
vollzeitige, körperlich nicht belastende Erwerbstätigkeit zumutbar, wobei
auch die Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung möglich sei.

Unter Hinweis darauf, dass sie seit 30. Oktober 1996 arbeitslos und die Suche
einer neuen Stelle durch ihr Leiden am linken Arm erschwert sei, sowie auf
eine seit 20. Oktober 1998 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit beantragte
I.________ am 11. Januar 1999 erneut Leistungen der Invalidenversicherung.
Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht lehnte die IV-Stelle nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente ab
(Verfügung vom 24. Oktober 2001).

B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 24. Oktober 2001 auf
und sprach I.________ mit Wirkung ab Oktober 1999 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zu (Entscheid vom 2. Dezember 2002).

Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
angefochtene Gerichtsentscheid vom 2. Dezember 2002 sei aufzuheben; eventuell
sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen;
subeventuell sei festzustellen, dass der Anspruch auf eine Viertelsrente
bereits ab Oktober 1998 bestehe.

I. ________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
abzuweisen und es sei ihr mit Wirkung ab Oktober 1998 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ihr ab Oktober 1998 eine
Viertelsrente auszurichten. Ferner lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen, den Umfang und den
Beginn des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Art. 29 Abs. 1 IVG)
sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1)
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bedeutung ärztlicher
Stellungnahmen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen) und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V
352 Erw. 3a mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Oktober 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Nach den Angaben des Dr. med. S.________, Neurologie, Klinik A.________,
vom 20. November 1998 leidet die Beschwerdegegnerin an einem linksseitigen
Thoracic-outlet-Syndrom und an einer Schmerzverarbeitungsstörung mit
wahrscheinlich depressiven Anteilen. Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für
Innere Medizin, Klinik A.________, geht - mit Einschränkung auf die
Arbeitsfähigkeit - von einem chronisch linksbetonten Zerviko-Brachialsyndrom
bei zerviko-spondylogenem Syndrom, Epikondylopathia humeri radialis und
ulnaris links, geringer medialer Diskusprotrusion C4/5 und mediolateral links
C6/7, einem chronischen Aethylabusus mit labormässig wechselnder Hepatopathie
und einer Depression/depressiven Entwicklung aus. Ohne Einschränkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien die chronische Bronchitis bei chronischem
Nikotinabusus, die Hypercholesterinämie und ein Status nach
Klebsiellenzystitis. Die Beschwerdegegnerin sei seit 30. April 1996 nicht
mehr in ihrem angestammten Beruf als Hochbauzeichnerin tätig und ein
Arbeitsversuch als Beifahrerin von Tixi-Behinderten-Transporten sei bereits
nach wenigen Tagen auf Grund subjektiver Armbeschwerden gescheitert. Die
Versicherte sei seither wieder als 100 % arbeitsunfähig zu bezeichnen. Als
Zeichnerin "dürfte" sie nicht mehr einsatzfähig sein und alternativ seien
höchstens leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende Tätigkeiten in
Gewerbe und Administration unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und
stereotypen Bewegungsabläufen zumutbar. Sowohl im angestammten Beruf als auch
in leichten alternativen Beschäftigungen bestehe eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit (Beurteilung vom 8. Februar 1999). Im Bericht der
Psychiatrischen Klinik X.________ vom 30. November/7. Dezember 1999 wird eine
depressive Entwicklung im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10
F32.1), schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) sowie ein chronisches
Schulter-Armsyndrom diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit
ungefähr November 1999 als Technische Zeichnerin und Taxifahrerin attestiert.
Gemäss dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4.
September 2000 wirken sich ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei
Wirbelsäulenfehlhaltung/-form und muskulärer Dysbalance sowie eine
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit sei der Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.25). Aus
internistischer und rheumatologischer Sicht bestehe keine "rentenrelevante"
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das zervikobrachiale Schmerzsyndrom links
führe bei adäquater Therapie und Compliance bezüglich Rehabilitation des
Bewegungsapparates sowie Coping-Techniken zum Umgang mit den chronischen
Schmerzen zu keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im
angestammten Beruf sei die Versicherte aber auf Grund der leichtgradig
eingestuften depressiven Störung gegenwärtig zu 20 %, maximal zu 30 %, in
ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In anderen Berufen bestehe bei leichten
bis mittelschweren Beschäftigungen (ohne Überkopfarbeiten, repetitive
Stereotypien des linken Armes sowie ohne Arbeiten in Zwangspositionen,
vornübergebeugt oder nur sitzend) eine volle Arbeitsfähigkeit. Wegen der
langdauernden Arbeitsunfähigkeit sei allerdings - um Frustrationen durch eine
Überlastung zu Integrationsbeginn vorzubeugen - vorerst mit einem 50%igen
Pensum anzufangen und nach längerer Aethylentzugs- und Entwöhnungsbehandlung
eine Reevaluation vorzunehmen. Die Steigerung auf ein volles Pensum sei
denkbar. Dr. med. R.________ hat auf Anfrage des Rechtsvertreters der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2002 ergänzt, seine Beurteilung
(vom 8. Februar 1999) habe sich auf das gesamte Zusammenwirken der
Gesundheitsbeschwerden bezogen, welche seiner Ansicht nach einen geregelten
Arbeitseinsatz zur Zeit wirklich nicht möglich erscheinen liessen. Die
MEDAS-Gutachter hätten stattdessen nur die Arbeitsfähigkeit aus ihrem
jeweiligen Blickwinkel geschätzt und diese nur in geringem Ausmass
eingeschränkt gesehen. Die Schlussfolgerungen der einzelnen Experten seien
durchaus nachvollziehbar, würden aber der aktuellen Gesamtsituation nicht
gerecht. Solange das Alkoholproblem nicht seriös angegangen werde, müsse
dieses auch in Zukunft dafür herhalten, der Versicherten keine höhergradige
Arbeitseinschränkung zuzugestehen.

2.2 Es ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass die medizinischen
Fachpersonen im Wesentlichen dieselben Gesundheitseinschränkungen
diagnostiziert haben. Über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
besteht hingegen Uneinigkeit. Während Dr. med. S.________ in seiner
Beurteilung vom 20. November 1998 gar keine Angaben zur verbleibenden
Arbeitsfähigkeit macht, kann auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik
X.________ vom 30. November/7. Dezember 1999 schon deshalb nicht abgestellt
werden, weil die darin angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100 % im
angestammten Beruf (und als Taxifahrerin) nicht begründet wird. Wie die
Vorinstanz sodann zutreffend erwogen hat, geht auch aus den Aussagen des Dr.
med. R.________ vom 8. Februar 1999 und 3. Juni 2002 nicht schlüssig hervor,
in welchem Umfang die Versicherte noch arbeitsfähig ist. Zunächst stellt er
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest, gelangt aber schliesslich auf Grund der
"Gesamtsituation" zum Schluss, es bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit
sowohl im angestammten Beruf als auch für leichte alternative Tätigkeiten.
Mit Blick darauf, dass Dr. med. R.________ Facharzt für Innere Medizin ist
und insbesondere für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge
psychischer Beschwerden seine - im Übrigen sehr kurz begründete - Wertung
nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, hat die Verwaltung zu Recht eine
polydiszipliniäre Abklärung veranlasst. Allerdings bringt auch das
MEDAS-Gutachten vom 4. September 2000 nicht die notwendige Klarheit. Während
im angestammten Beruf eine 20 bis maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert wird, wird in anderen Berufen längerfristig eine volle
Arbeitsfähigkeit angegeben, wobei zunächst ein 50%iges Pensum empfohlen und
eine Steigerung auf ein volles Pensum als "denkbar" erachtet wird. Diese
Einschätzung beschreibt keinen erreichten Zustand, sondern stellt eine
ärztliche Prognose dar, sodass - wie die Verwaltung im letztinstanzlichen
Verfahren (eventualiter) zu Recht einwendet - auch darauf nicht abgestellt
werden kann. Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Angaben zudem, ob
geistige oder körperliche Gesundheitsstörungen zum diagnostizierten
Alkoholmissbrauch geführt haben oder ob solche Beschwerden als Folge der
Sucht eingetreten sind. Deshalb kann auch nicht abschliessend beurteilt
werden, ob der übermässige Alkoholkonsum tatsächlich ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit bleibt, wie dies im MEDAS-Gutachten angegeben wird, oder ob
allfällige sich daraus ergebende Leistungseinschränkungen bei der Bemessung
der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sind, wovon Dr. med.
R.________ und die Psychiatrische Klinik X.________ ausgehen (zur
Rechtsprechung, wonach die Sucht [ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a mit Hinweisen]
nicht für sich allein eine Invalidität gemäss Art. 4 IVG begründen kann: AHI
2002 S. 28, 2001 S. 227).

3.
Nach dem Gesagten lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, inwieweit die
Beschwerdegegnerin in der fraglichen Zeit invaliditätsbedingt in der Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt
beeinträchtigt war und welches Einkommen sie bei zumutbarer Ausnützung der
verbleibenden Leistungsfähigkeit zu erzielen vermöchte. Die Sache geht daher
an die IV-Stelle zurück, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und
gestützt hierauf über den Rentenanspruch neu verfüge. Dabei steht die
Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der MEDAS im Vordergrund. Je nach
Ergebnis wird nötigenfalls eine neue gutachtliche Untersuchung in Auftrag zu
geben sein.

4.
4.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist
daher gegenstandslos.

Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen und
zur neuen Verfügung gemäss dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gestellten Eventualantrag gilt praxisgemäss als Obsiegen im Sinne von Art.
159 OG (BGE 110 V 57 Erw. 3a; ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5a). Deshalb steht der
unterliegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu. Die
unentgeltliche Verbeiständung kann ihr hingegen gewährt werden (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

4.2 Für das vorinstanzliche Verfahren hat das kantonale Gericht der
Versicherten eine Parteientschädigung zugesprochen. Unter dem Gesichtspunkt
des bundesrechtlichen Anspruchs auf eine Parteientschädigung gilt es im
Streit um eine Sozialversicherungsleistung praxisgemäss bereits als Obsiegen,
wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen
nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die
Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung erreicht (BGE 110
V 57 Erw. 3a; ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5). Hätte sich vorliegend das kantonale
Gericht nach den letztinstanzlichen Erwägungen verhalten, hätte es die
Verfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zu
ergänzenden Abklärungen und zur neuen Verfügung an die Verwaltung
zurückgewiesen. Mit Blick auf diese Umstände ist nach dem Gesagten von einem
formellen Obsiegen der Versicherten im kantonalen Prozess auszugehen. Daher
ist die vorinstanzliche Parteikostenzusprechung zu bestätigen (Art. 159 Abs.
6 OG; Urteil H. vom 29. Januar 2003, I 185/02).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2. Dezember 2002,
soweit damit der Versicherten mit Wirkung ab Oktober 1999 eine Viertelsrente
zugesprochen wird, und die Verwaltungsverfügung vom 24. Oktober 2001
aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen,
damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den
Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Erich
Züblin, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 4. August 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: