Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 678/2003
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I 678/03

Urteil vom 12. Februar 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Ackermann

F.________, 1992, Beschwerdeführer,
handelnd durch seine Eltern G.________ und V.________, und diese vertreten
durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 18. August 2003)

Sachverhalt:

A.
F. ________, geboren am 21. April 1992, hat seit Januar 1995 (unter anderem)
Anspruch auf Pflegebeiträge der Invalidenversicherung für eine Hilflosigkeit
leichten Grades. Die im Rahmen eines Revisionsverfahrens von F.________
angerufene Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen des
Kantons Basel-Stadt (heute Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) hielt mit
Entscheid vom 7. September 2000 fest, dass auch für die Zeit ab Oktober 1999
nur eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgewiesen sei.

Anlässlich einer erneuten Revision holte die IV-Stelle Basel-Stadt bei den
Eltern des F.________ einen Formularbericht vom 5. März 2002 und bei Dr. med.
S.________, Kinder- und Jugendmedizin FMH,  einen Bericht vom 22. März 2002
ein; im Weiteren veranlasste sie am 19. September 2002 eine Abklärung an Ort
und Stelle (Bericht vom 20. September 2002). Unter Berücksichtigung eines
Berichts des Spitals X.________ vom 10. Juni 2002 sprach die Verwaltung
F.________ mit Verfügung vom 27. September 2002 weiterhin einen Pflegebeitrag
für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.

B.
Die dagegen unter Beilage eines Berichts des Spitals X.________ vom 25.
Oktober 2002 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. August 2003 ab.

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung
sei die Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen; sinngemäss
lässt er eventualiter beantragen, es sei ihm ein Pflegebeitrag für eine
Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen. F.________ lässt im Weiteren je
einen Bericht des Dr. med. S.________ vom 22. Oktober 2003 und des Spitals
X.________ vom 24. Oktober 2003 einreichen.

Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (27. September 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Dasselbe gilt auch für die
Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision.
Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über die
Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch Minderjähriger auf
Pflegebeiträge (Art. 20 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 IVG; BGE
111 V 206 Erw. 1a mit Hinweis; ZAK 1989 S. 172 Erw. 2b), die bei der
Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden
Unterscheidungskriterien (Art. 36 IVV) sowie die bei der Bemessung der
Hilflosigkeit massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 113 V
19 Erw. 1a mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die rechtsprechungsmässige
Differenzierung zwischen direkter und indirekter Dritthilfe, welche sich,
anders als die in Art. 36 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und
"Überwachung", auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen (vgl. ZAK
1990 S. 45 f. Erw. 2). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache der
Verwaltung bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalles für die Ermittlung
des Grades der Hilflosigkeit einen weiten Ermessensspielraum belassen, sofern
der massgebende Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist (BGE 113 V
19 Erw. 1a, 98 V 25 Erw. 2 in fine mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass die Revision des Pflegebeitrages sich sinngemäss nach den
Bestimmungen über die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen (Art.
41 IVG; Art. 86 IVV ff.) richtet (BGE 113 V 21 Erw. 1c).

2.
Streitig ist der Anspruch auf einen Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit
mittleren Grades. Vorinstanz und Verwaltung haben nur einen solchen wegen
Hilflosigkeit leichten Grades bejaht, da der Versicherte in zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen - mindestens in gewissen Teilbereichen - regelmässig und
in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedürfe, jedoch keine dauernde
persönliche Überwachung notwendig sei.

2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst vorgebracht, dass auch
ohne weitere Abklärungen der Anspruch auf einen Pflegebeitrag für
Hilflosigkeit mittleren Grades ausgewiesen sei, da in Art. 36 Abs. 2 lit. b
IVV nur von einer dauernden persönlichen Überwachung, nicht jedoch von
dauernder Pflege die Rede sei. Letztere sei jedoch sowohl in Art. 42 IVG wie
auch in Art. 36 Abs. 1 und 3 IVV erwähnt, so dass betreffend Art. 36 Abs. 2
lit. b IVV ein Versehen des Verordnungsgebers vorliege und die dauernde
Pflege der dort allein erwähnten Überwachung gleichzustellen sei. Die
dauernde Pflege sei nach dem aktuellen Stand der Akten hier allerdings
ausgewiesen.

Nach Art. 42 Abs. 2 IVG - der auch auf die Pflegebeiträge gemäss Art. 20 IVG
anwendbar ist (BGE 111 V 206 Erw. 1a mit Hinweis; ZAK 1989 S. 172 Erw. 2b) -
gilt als hilflos, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen
Überwachung bedarf (vgl. auch den seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden
Art. 9 ATSG). In Anwendung von Art. 42 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art.
36 IVV ergänzende Vorschriften betreffend Hilflosigkeit erlassen, wobei er in
Abs. 1 und Abs. 3 lit. c die "Pflege" ("soins", "cure") eines Versicherten
erwähnt hat, die bei der schweren Hilflosigkeit dauernd ("permanents",
"permanenti") und bei der leichten Hilflosigkeit durch das Gebrechen bedingt
ständig und besonders aufwendig ("de façon permanente, de soins
particulièrement astreignants, exigés par l'infirmité de l'assuré", "in modo
durevole, di cure particolarmente impegnative, richieste dalla sua
infermità") sein muss. Der - nicht definierte - Begriff der Pflege stellt
dabei eine zur persönlichen Überwachung hinzutretende alternative
Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung dar, die
jedoch bei der mittleren Hilflosigkeit in Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV (in allen
drei Sprachfassungen) nicht erwähnt ist. Art. 36 Abs. 2 IVV in der hier
massgebenden Form ist am 1. Januar 1977 in Kraft getreten und hat den bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Art. 39 Abs. 1 IVV ersetzt, wonach sich der Grad
der Hilflosigkeit nach Dauer und Umfang der für die alltäglichen
Lebensverrichtungen notwendigen Hilfe oder persönlichen Überwachung bemessen
hat. Diese inhaltliche Neuregelung ist deswegen erfolgt, weil das Ermessen
der zuständigen Organe nur durch Weisungen des Bundesamtes für
Sozialversicherung abgegrenzt worden ist, was sich für die einheitliche
Anwendung des Gesetzes als unzureichend erwiesen hat (ZAK 1977 S. 19). Im
Rahmen dieser Verordnungsrevision wurden an die Bemessung der mittleren und
schweren Hilflosigkeit strengere Massstäbe angesetzt, jedoch gewisse
Lockerungen für die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit eingeführt
(ZAK 1977 S. 19 f.). Sollte die Pflege gemäss der Ansicht in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde tatsächlich der persönlichen Überwachung
gleichgestellt werden, wäre auf diese Motivation der Verordnungsnovelle
Rücksicht zu nehmen: Wegen den strengeren Voraussetzungen für das Erreichen
einer mittelschweren Hilflosigkeit müsste sich demzufolge die in Art. 36 Abs.
2 lit. b IVV nicht erwähnte Pflege an den restriktiven Erfordernissen der
Pflege gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. c IVV orientieren, wonach eine durch das
Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege notwendig ist;
dies entspricht auch der Rechtsprechung zur dauernden Überwachung, die nur im
Bereich der schweren Hilflosigkeit von untergeordneter Bedeutung ist (ZAK
1990 S. 46 Erw. 2c mit Hinweisen). Hier kann die Frage der Ergänzung des Art.
36 Abs. 2 lit. b IVV um die alternative Voraussetzung der dauernden Pflege
letztlich aber offen bleiben, denn gemäss Abklärungsbericht vom 20. September
2002 liegt zwar tatsächlich eine dauernde Pflege vor, jedoch müssen dem
Beschwerdeführer nur zweimal pro Tag Medikamente abgegeben werden, was bloss
etwa fünf Minuten in Anspruch nimmt. Damit liegt jedoch nicht nur annähernd
eine ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne des Art. 36 Abs. 3
lit. c IVV vor.

2.2 Der Beschwerdeführer ist im Weiteren der Auffassung, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden; insbesondere habe die
Verwaltung trotz Anhaltspunkten in den Akten keine Rückfragen bei den
behandelnden Ärzten vorgenommen.

Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG hat die IV-Stelle die Hilflosigkeit zu
bemessen. Dabei ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt
und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern der
Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden
eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere
Abklärungen vornehmen. Zur Festlegung der Hilflosigkeit hat er die gesamten
Umstände des einzelnen Falles zu beachten, wobei er bezüglich des
Gesundheitszustandes der versicherten Personen auch die Stellungnahmen der
Ärzte zu berücksichtigen hat. Bestehen Unklarheiten über physische oder
psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen, sind Rückfragen an den Arzt nicht nur zulässig, sondern
notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Im zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung vorgesehenen Urteil M. vom 27. Oktober 2003, I 138/02, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht die notwendigen Anforderungen an einen
Abklärungsbericht an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) aufgeführt, bei
deren Erfüllung dem Rapport voller Beweiswert zukommt (vgl. auch BGE 128 V 93
sowie AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2): Als Berichterstatterin wirkt eine
qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei
Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die Ärzte
nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe
leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich
der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss
Art. 36 IVV sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere
der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

Die Abklärung an Ort und Stelle ist am 19. September 2002 erfolgt; damit
hatte die Abklärungsperson Kenntnis der Angaben der Eltern im Formularbericht
vom 5. März 2002, vom Bericht des Dr. med. S.________ vom 22. März 2002 sowie
vom Bericht des Spitals X.________ vom 10. Juni 2002. Aus den zur Zeit der
Abklärung vorliegenden Arztberichten ergaben sich - entgegen der Auffassung
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - keine Anhaltspunkte für Unklarheiten
über gesundheitsbedingte Störungen und deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen, die eine Rückfrage bei den beteiligten Ärzten erfordert
hätten; insbesondere ist zu beachten, dass das Spital X.________ im Bericht
vom 10. Juni 2002 eine erneute entwicklungsneurologische Untersuchung erst in
anderthalb Jahren geplant hatte und Dr. med. S.________ im Bericht vom 22.
März 2002 nur (aber immerhin) von einem erhöhten Betreuungs- und
Pflegeaufwand gesprochen hat, was für sich allein dahin zu verstehen ist,
dass der notwendige Aufwand im Hinblick auf ein Kind ohne Gesundheitsschaden
grösser ist, so dass nicht von einer dauernden Überwachung im Sinne des Art.
36 Abs. 2 lit. b IVV auszugehen ist. Im Weiteren hat das kantonale Gericht
mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 7. September 2000 festgehalten,
dass keine dauernde persönliche Überwachung notwendig ist, weshalb die
IV-Stelle mangels Angaben einer Verschlechterung in den seither ergangenen
Arztberichten von einem diesbezüglich stabilen Gesundheitszustand ausgehen
konnte. Auch aus dem Formularbericht der Eltern des Beschwerdeführers vom 5.
März 2002 lassen sich keine Hinweise finden, die weitere Abklärungen
gerechtfertigt hätten: So haben die Eltern zwar die Frage einer persönlichen
Überwachung während des Tages bejaht, jedoch ebenfalls angegeben, es sei
keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Insbesondere unter
Berücksichtigung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 7. September 2000
konnte die Verwaltung deshalb davon ausgehen, die entsprechende Angabe der
Eltern betreffe eine altersentsprechende Überwachung.

2.3 Im kantonalen Prozess hat der Versicherte einen Bericht des Spitals
X.________ vom 25. Oktober 2002 eingereicht, wonach er "einer regelmässigen
Betreuung, Handlungsanweisung und Beaufsichtigung durch eine Drittperson
(z.B. Eltern)" bedürfe. Diese medizinische Einschätzung ist knapp einen Monat
nach Verfügungserlass erfolgt und enthält keinerlei Hinweise auf eine
Änderung des Gesundheitszustandes seit September 2002; damit beschlägt dieser
Bericht den Sachverhalt zur Zeit des Verfügungserlasses und ist deshalb im
vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Der
Beschwerdeführer kann jedoch aus dieser ärztlichen Stellungnahme nichts zu
seinen Gunsten ableiten: Wenn das Spital X.________ im Bericht vom 25.
Oktober 2002 davon ausgeht, der Versicherte bedürfe einer Handlungsanweisung,
ist damit offensichtlich eine indirekte Dritthilfe gemeint, die sich auf die
alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (ZAK 1990 S. 45 f. Erw. 2b und c)
und damit im Abklärungsbericht vom 20. September 2002 bereits berücksichtigt
ist. Ob die im Bericht des Spitals X.________ vom 25. Oktober 2002 weiter als
notwendig erachtete regelmässige Betreuung und Beaufsichtigung ebenfalls als
indirekte Dritthilfe zu verstehen ist, kann letztlich offen bleiben. Denn
diese Einschätzung ist im Zusammenhang mit dem ausführlichen Rapport vom 20.
Juni 2002 zu sehen, gemäss welchem eine Unselbständigkeit nur "bei
alltäglichen komplexeren Verrichtungen wie dem Schulweg" erwähnt ist. Bei
dieser Sachlage liegt aber klarerweise keine Notwendigkeit einer dauernden
Überwachung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV vor, denn "dauernd" ist
als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c) und
hier bestehen nur vereinzelte und vorübergehende, allerdings regelmässig
wiederkehrende, Situationen, in denen der Versicherte überwacht werden muss.

2.4 Die im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten und einen Zeitpunkt
nach Verfügungserlass beschlagenden Berichte des Dr. med. S.________ vom 22.
Oktober 2003 und des Spitals X.________ vom 24. Oktober 2003 sind dagegen für
das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da sie sich auf einen Zeitpunkt nach
dem - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366
Erw. 1b) - Zeitraum bis Verfügungserlass beziehen. Es steht dem
Beschwerdeführer jedoch offen, gestützt auf diese Berichte eine erneute
Revision zu beantragen (Art. 17 Abs. 2 ATSG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 12. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: