Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 677/2003
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I 677/03

Urteil vom 28. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

T.________, 1970, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 24. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1970 geborene, am 14. Dezember 1996 aus Bosnien-Herzegowina in die
Schweiz eingereiste T.________ war in den Monaten April und Mai 1998 bei der
Firma B.________ AG, vom 1. Januar bis 31. März 1999 bei A.________ sowie -
zuletzt - vom 1. Mai 2001 bis 31. März 2002 bei der Firma E.________ AG
tätig. Vom 16. Mai 2002 bis 15. Mai 2004 entrichtete ihm die
Arbeitslosenversicherung Taggelder. Am 30. August 2002 meldete T.________
sich unter Hinweis auf eine seit Januar 2002 bestehende Erkrankung der
Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Aargau holte in beruflichBerwerblicher Hinsicht Auskünfte der
letzten Arbeitgeberin vom 6. September 2002 sowie der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 10. September 2002 ein und
veranlasste einen Zusammenruf der individuellen Konten (IK). Des Weitern zog
sie einen Bericht des Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, vom 20. September 2002 bei.
Gestützt darauf verneinte die Verwaltung - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - mangels anspruchsbegründender Invalidität sowohl die
Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen wie auch einer Rente
(Verfügung vom 9. Januar 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin, mit
welcher T.________ u.a. Berichte des Dr. med. D.________, Oberarzt des
Psychiatriezentrums, Spital I.________, vom 30. Juni, 27. November 1997 und
21. Januar 1998 sowie der Frau Dr. med. P.________, Allgemeine Medizin FMH,
vom 4. Juli 1997 beibrachte, mit Einspracheentscheid vom 25. April 2003 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 24. September 2003).

C.
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersucht um Zusprechung von
Umschulungsmassnahmen oder einer Invalidenrente.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - erstere
unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid - auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 25. April 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in
der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in
Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte
Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A.
vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und
b).

1.3 Die Vorinstanz hat ferner die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen, hier massgeblichen
Fassungen), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), zum
Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit
Hinweisen) sowie zum im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a und
208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Zu prüfen ist zunächst der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.1 Umstritten ist dabei zur Hauptsache, ob und bejahendenfalls in welchem
Ausmass krankheitsbedingt eine verminderte Arbeitsfähigkeit besteht.

Der Versicherte macht eine Einbusse seines Leistungsvermögens seit Januar
2002 geltend. Zufolge der am 30. August 2002 erfolgten IV-Anmeldung könnten,
selbst wenn frühere invalidenversicherungsrechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeiten bestünden, Leistungen nur für die Zeit ab 1. August 2001
nachbezahlt werden (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2
Satz 1 IVG; ein Anwendungsfall von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegt nicht
vor). Mit Blick auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für die Entstehung
des Rentenanspruchs erforderliche mindestens einjährige, durchschnittlich 40
% betragende Arbeitsunfähigkeit - der in Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG normierte
Tatbestand fällt ausser Betracht - erwiesen sich diesfalls die Verhältnisse
ab August 2000 als massgeblich.

2.2 Dr. med. R.________, bei welchem der Beschwerdeführer seit anfangs 2002
in Behandlung steht, führte in seinem Bericht vom 20. September 2002 aus,
dass auf Grund der seit 8. Januar 2002 bestehenden Rückenproblematik
(lumboradikuläres Syndrom S1 links, Diskushernie mediolateral L5/S1 links und
L4/5 rechts sowie Synovialzyste L5/S1 links) die bisherige Tätigkeit als
TCN-Gehilfe zwar nicht mehr, eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit
Wechselbelastung der Wirbelsäule ohne regelmässiges Heben von Lasten über 20
kg indessen noch im Umfang von acht Stunden täglich unvermindert zumutbar
sei. Keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält bei jedoch
gleichlautender Diagnose der Untersuchungsbericht des Dr. med. K.________,
Spital L.________, Abteilung für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin, vom
22. Januar 2002.
Im Lichte dieser Aktenlage gelangten Vorinstanz und Verwaltung zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer seit Januar 2002 in einer leichten bis
mittelschweren, seinen Leiden Rechnung tragenden Tätigkeit vollumfänglich
arbeitsfähig sei. Dem ist beizupflichten.

2.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern.

2.3.1 Namentlich verkennt der Beschwerdeführer, dass es Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
Das subjektive Empfinden der versicherten Person kann, insbesondere wenn es
sich wie im vorliegenden Fall in keiner Weise mit der Auffassung der Ärzte
deckt, für sich allein nicht massgebend sein. So dürfte ein Patient kaum je
in der Lage sein, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer objektiven
Betrachtungsweise zu unterziehen und die ihm - auch nach Massgabe der ihm
obliegenden Schadenminderungspflicht - noch zumutbaren Tätigkeiten bzw. deren
Ausmass selbstständig zu bestimmen. Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) somit regelmässig auf
ärztliche Unterlagen angewiesen, von denen abzuweichen nur in begründeten
Ausnahmefällen Anlass besteht, so etwa bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit
oder einander widersprechenden medizinischen Aussagen. Allein die
persönlichen Angaben der versicherten Person zu der ihr noch verbliebenen
Arbeitsfähigkeit vermögen, ohne entsprechende ärztliche Beurteilung, indes
keine andere Betrachtungsweise herbeizuführen. Anzufügen bleibt in diesem
Zusammenhang, dass der Versicherte sich trotz der von ihm im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren behaupteten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Arbeitslosenversicherung stets als im Rahmen
einer Vollzeitstelle vermittlungsfähig eingestuft hat.

2.3.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen
Störungen enthalten die im Einspracheverfahren erstmals aufgelegten Berichte
des Dr. med. D.________ vom 30. Juni, 27. November 1997 und 21. Januar 1998
sowie der Frau Dr. med. P.________ vom 4. Juli 1997 zwar durchaus Hinweise
auf entsprechende Krankheitssymptome. Da die Akten jedoch keine Anhaltspunkte
für eine nach Januar 1998, insbesondere während der Dauer der
Anstellungsverhältnisse sowie der kontrollierten Arbeitslosigkeit
fortbestehende psychische Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert aufweisen
(vgl. dazu BGE 127 V 299 f. Erw. 5a mit Hinweisen), ist deren Vorhandensein
im massgeblichen Zeitraum (Erw. 2.1 in fine hievor) jedenfalls nicht mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, zumal weder Dr.
med. R.________ in seinem Bericht vom 20. September 2002 noch der
Beschwerdeführer selber in seiner IV-Anmeldung vom 30. August 2002 das
Vorliegen derartiger Beschwerden erwähnten.
Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht, namentlich der
Einholung weiterer Berichte der behandelnden Ärzte, sind nach dem Gesagten -
entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers - keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte
Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 und 2002 Nr. U 469 S. 527
Erw. 2c, je mit Hinweisen).

2.4 Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsunfähigkeit.

Für den Einkommensvergleich sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des
allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides
zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33
Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend würden angesichts der seit Januar 2002
verminderten Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG
frühestens ab 1. Januar 2003 Rentenleistungen ausgerichtet. Der Umstand, dass
die Vorinstanz die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage der bis Ende 2002
geltenden Einkommensverhältnisse vorgenommen hat, erscheint dabei
nachvollziehbar und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

2.4.1 Was das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen)
betrifft, ist auf die Angaben im Bericht der letzten Arbeitgeberin vom 6.
September 2002 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer ohne
Gesundheitsschaden im Jahre 2002 Fr. 4430.- monatlich - oder Fr. 57'590.-
(inkl. 13. Monatslohn) jährlich - verdient hätte.

2.4.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da
der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung mehr nachgeht, mit der Vorinstanz
die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit
Hinweisen). Dem Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen,
weshalb der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich
ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 beträgt dieser für Männer, welche im
privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4)
verrichten, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4437.-
monatlich oder Fr. 53'244.- jährlich. In Berücksichtigung der für männliche
Arbeitnehmer geltenden Nominallohnerhöhung von 2,4 % (2001) und 1,6 % (2002;
Die Volkswirtschaft, 5/2004, S. 95, Tabelle B10.3; BGE 129 V 408) sowie einer
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die
Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich daraus ein
Einkommen von Fr. 57'748.-. Die Frage, ob und in welchem Ausmass davon ein
Abzug zu machen ist, hängt rechtsprechungsgemäss von sämtlichen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Der Abzug ist unter
Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt
jedoch höchstens 25 % beschränkt (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Da vorliegend
einzig die Kriterien der leidensbedingten Einschränkung sowie der
Nationalität des über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B
(Jahresaufenthalter) verfügenden Beschwerdeführers zu Lohnnachteilen führen
könnten, wobei auf Grund des letztgenannten Faktors im Vergleich zum
Durchschnittslohn aller Schweizer und Ausländer (Total) mit einer
Lohneinbusse von rund 10 % zu rechnen wäre (LSE 2000, S. 47, Tabelle TA12),
trägt eine Herabsetzung des Tabellenlohnes um 15 % den konkreten
Verhältnissen angemessen Rechnung. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr.
49'086.-.

Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Fr. 57'590.-/Fr.
49'086.-) resultiert ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 15 %
(zur Rundung vgl. das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmte
Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02). Da keine Hinweise für relevante
Änderungen der erwerblichen Verhältnisse bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 25. April 2003 bestehen (vgl. Erw. 2.4 hievor), hat
es dabei sein Bewenden.

3.
Ein Anspruch auf die beantragte Umschulung besteht ferner ebenfalls nicht, da
die erforderliche Erwerbseinbusse von etwa 20 % unterschritten wird (BGE 124
V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: