Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 674/2003
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I 674/03

Urteil vom 21. April 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

L.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo
Zellweger, Stadtturmstrasse 19, Tagblatt-Hochhaus, 5401 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 16. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene L.________, verheiratet und Mutter eines 1982 geborenen
Sohnes, war seit 1. Februar 1991 während vier Stunden täglich auf dem Postamt
X.________ als Aufräumerin tätig, als sie am 30. Juni 1999 einen
Auffahrunfall erlitt. Nach Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung im Oktober 1999
wurde das Teilzeitpensum per 1. März 2000 aus wirtschaftlichen Gründen auf
drei Stunden pro Tag reduziert. Gleichzeitig begann sie im Betrieb ihres
Ehemannes, der Firma P.________ Glas- und Gebäudereinigung, zusätzlich zwei
Stunden täglich als Raumpflegerin zu arbeiten. Am 22. August 2000 meldete sie
sich unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende gesundheitliche Beschwerden
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Aargau holte nebst den Unfallakten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), worunter namentlich Berichte der Dres.
med. H.________ und F.________, Klinik R.________, vom 26. Juni 2000 sowie
des Schadeninspektors vom 7. Februar 2001, Arbeitgeberberichte der Briefpost
Region Mitte vom 18. September 2000 und des P.________ vom 24. Januar 2001
sowie - in medizinischer Hinsicht - Berichte des Hausarztes Dr. med.
E.________, Facharzt FMH für Innere Medizin vom 21. Dezember 2001 und 10.
Februar 2002 (samt Berichten der Dres. med. T.________ und G.________, Spital
Y.________, vom 10. Dezember 2001 sowie der Dres. med. T.________, S.________
und V.________, Spital Y.________, vom 1. Februar 2002) ein. Ferner zog sie
ein im Auftrag der SUVA erstelltes Gutachten des Dr. med. M.________,
Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 1. Februar 2002 bei und liess die
Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 23.
Mai 2002). Gestützt darauf lehnte sie - nachdem die Versicherte ergänzend
einen Bericht der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung vom 18. August
2000 hatte zu den Akten reichen lassen - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens den Rentenanspruch mit Verfügung vom 1. November 2002
ab; sie ging dabei von einem Invaliditätsgrad im mit 57 % gewichteten
Erwerbsanteil von 39,37 % sowie einer Einschränkung im häuslichen Bereich von
28 % aus, woraus eine Invalidität von gesamthaft 34,48 % (0,57 x 39,37 % 0,43 x
28 %) resultierte.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 16. September 2003).

C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung vom 1.
November 2002 sei ihr eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertelsrente
zuzusprechen und die Sache, soweit erforderlich, zur Berechnung der Rente an
die Verwaltung zurückzuweisen; (sub-)eventualiter sei die Angelegenheit zur
Ergänzung des Beweisverfahrens, zur Durchführung der notwendigen Abklärungen
sowie zur Erstellung eines umfassenden Gutachtens an die Verwaltung
zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über den Rentenanspruch befinde.
Sie reicht u.a. einen weiteren Bericht des Dr. med. E.________ vom 19.
Oktober 2003 zu den Akten.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) -Erstere unter
Verweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid- verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der
Invalidität und zu deren Eintritt (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG [in der bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 121 V 331 Erw. 3b, 116 V 249
Erw. 1b, je mit Hinweisen), zur Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der
Erwerbsunfähigkeit (BGE 115 V 133 f. Erw. 2, 105 V 141 Erw. 1b; vgl. auch BGE
127 V 299 f. Erw. 5a), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in
Kraft gestandenen Fassung]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE
104 V 136 f. Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei
Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt
beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
und 2 IVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw.
2a) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art.
28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1.
Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 125 V
146, 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1.
November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen). Aus denselben Gründen sind die am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (4. IVG-Revision) nicht anwendbar.

2.
Unter den Verfahrensbeteiligten auf Grund der Aktenlage zu Recht unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin auch als Valide teilerwerbstätig wäre,
weshalb die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 27bis IVV
zur Anwendung gelangt. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, in welchem
Umfang die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine
Erwerbstätigkeit ausüben würde. Während Vorinstanz und Verwaltung von einem
Pensum von 57 % ausgehen, macht die Beschwerdeführerin geltend, auf Anfang
2000 - mit Volljährigkeit ihres Sohnes - ihre Erwerbsquote auf 80 %
gesteigert zu haben.

2.1 Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich hinsichtlich der
Berufstätigkeit der Versicherten folgendes Bild: Vom 1. Februar 1991 bis 28.
Februar 2000 hat sie während zwanzig Stunden wöchentlich beim Postamt
X.________ als Raumpflegerin gearbeitet, was angesichts einer
durchschnittlichen betrieblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden einen
Beschäftigungsgrad von 47,62 % ergibt (Arbeitgeberbericht vom 18. September
2000). Ab. 1. März 2000 wurde das Pensum auf 15 Wochenstunden, d.h. auf 35,71
% gesenkt. Um diese Kürzung verdienstmässig kompensieren zu können (vgl. den
Bericht des SUVA-Schadeninspektors vom 7. Februar 2001), begann die
Beschwerdeführerin - ebenfalls auf den 1. März 2000 - zehn Stunden pro Woche
im Reinigungsunternehmen ihres Ehemannes zu arbeiten, woraus, angesichts
einer Wochenarbeitszeit von 45 Stunden, ein zusätzliches Arbeitspensum von
22,22 % resultierte (Arbeitgeberbericht vom 24. Januar 2001). Ab 1. März 2000
war die Versicherte somit zu knapp 58 % erwerbstätig.

2.2 Hiervon für die Verhältnisse im Gesundheitsfall abzuweichen, besteht
entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Grund. Zum
einen scheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt insofern
widersprüchlich, als sie gegenüber der SUVA etwa mit Schreiben vom 12. Mai
und 21. August 2000 angegeben hatte, infolge des fortgeschrittenen Alters
ihres Sohnes - er sei bereits 17 Jahre alt - als Valide zu 100 % erwerbstätig
zu sein. Dem Bericht des SUVA-Inspektors vom 7. Februar 2001 wiederum kann
entnommen werden, dass sie insgesamt "einfach einen mindestens 50%-Job
ausüben" wolle. Der IV-Abklärungsperson Haushalt erklärte sie demgegenüber,
sie hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung "im gleichem Ausmass, zu ca.
50 %, weitergearbeitet", wobei sie eventuell das Pensum auf 70 %, ca. sechs
Stunden pro Tag, hätte erhöhen wollen. Durch ihren Rechtsvertreter liess sie
auf den Vorbescheid hin mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 schliesslich
ausführen, sie hätte ihre Arbeitstätigkeit ohne Unfall auf den 1. Januar 2000
auf 80 % aufgestockt, da ihr Sohn damals bereits 18-jährig und damit nicht
mehr betreuungsbedürftig gewesen sei, woran sie schliesslich sowohl vor- wie
auch letztinstanzlich festhielt. Eine Erhöhung des Arbeitspensums ist damit
nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, erwecken die Angaben dazu doch
den Eindruck der Willkürlichkeit. Im Übrigen hatte der noch zu Hause lebende
Sohn im Zeitpunkt der Erhebungen im Haushalt vom 15. Mai 2002 seine Lehre als
Polymechaniker offenbar noch nicht abgeschlossen, sodass auch die allfällige
Beendigung seiner Ausbildung keinen Grund für eine glaubhafte Pensumserhöhung
darstellen konnte, welcher - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erläutert - zu einer "deutlichen Abnahme der Haushaltsarbeiten" geführt
hätte. Wäre es der Versicherten mit der Steigerung des Beschäftigungsgrades
ernst gewesen, hätte sie eine solche zudem bereits vor dem Unfall vom 30.
Juni 1999, als der Sohn auch schon über 16 Jahre alt und damit weitgehend
selbstständig war, durch Stellensuche oder eine sicherlich schon damals
mögliche Aufnahme einer Tätigkeit bei ihrem Ehemann herbeiführen können.
Derartige Bemühungen werden jedoch weder behauptet, noch sind sie aus den
Akten ersichtlich.

Es ist demnach eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen
von 58 % - und folglich eine Haushaltsquote von 42 % - anzunehmen.

Im Übrigen ergäbe sich auch bei Annahme einer Erwerbstätigkeit von 80 % keine
rentenbegründende Invalidität (vgl. Erw. 6 nachfolgend).

3.
Zu prüfen ist ferner, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass die
Beschwerdeführerin durch ihr Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
ist.

3.1 In seinem Gutachten vom 1. Februar 2002 diagnostizierte Dr. med.
M.________ einen Status nach Verkehrsunfall am 30. Juni 1999 mit
Halswirbelsäulendistorsion mit einem auch aktuell noch bestehenden
rechtsbetonten, mässigen mittleren und oberen Cervicalsyndrom, leichten bis
mässigen cervico-cephalen Beschwerden und leicht ausgeprägten kognitiven
Störungen sowie einem vorbestehenden Oligo/ Poliarthritisschub im Juli 1999.
Er verneinte eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten
Tätigkeit als Reinigerin/Postsortiererin. In einer angepassten Beschäftigung
mit wechselnd sitzender/ stehender Körperhaltung ohne Kopfzwangshaltungen und
ohne arbeitsmässige Belastung des Schultergürtels ging er jedoch von einem
Leistungsvermögen von 75 % aus.

3.2 Gegen diese Beurteilung bringt die Beschwerdeführerin vor, zusätzlich an
einer im IV-Abklärungsverfahren nicht genügend berücksichtigten Polyarthritis
zu leiden.

Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits die Dres. med. H.________ und
F.________ der Klinik R.________ hatten in ihrem Austrittsbericht vom 26.
Juni 2000 zwar u.a. eine Polyarthritis diagnostiziert, ab 29. Mai 2000
indessen eine Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst
in gewohntem Umfang empfohlen. Die Dres. med. T.________ und G.________
stellten in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2001 ebenfalls die Diagnose einer
seronegativen Oligoarthritis, fanden radiologisch indes keine
objektivierbaren entzündlichen ossären, sondern lediglich diskrete beginnende
degenerative Veränderungen in den Fingergelenken beidseits. Am 1. Februar
2002 attestierte Dr. med. T.________ der Beschwerdeführerin denn auch eine
Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin von 50 % sowie in einer geeigneten
Tätigkeit von 100 %. Wie die Versicherte sodann selber zugesteht, war Dr.
med. M.________ sich des arthrotischen Krankheitsbildes durchaus bewusst. Auf
Grund ihrer Erklärungen ihm gegenüber - unter "Persönliche Anamnese" im
Gutachten wiedergegeben - hatte sie zwar vor dem Unfall an Arthritis im
Bereich der rechten Hand gelitten, weshalb sie auch während ca. eines Monats
krank geschrieben worden sei. Seit etwa Juni 2001 habe sie diesbezüglich
indessen keine Probleme mehr gehabt. Die Gelenke seien nicht mehr gereizt und
auch die Schwellungen seien abgeklungen. Im Lichte dieser Ausführungen
stellte Dr. med. M.________ anlässlich seiner Untersuchung fest, dass im
Zeitpunkt des Unfalles als unfallfremder Faktor zwar eine, möglicherweise
einen ungünstigen "Co-Faktor" bei der Verletzung darstellende Polyarthritis
bestanden habe, welche aber in der Zwischenzeit vollständig abgeklungen sei.
Wenn die Angaben der Ärzte des Spitals Y.________ und diejenigen des Dr. med.
M.________ zeitlich zwar nicht ganz kongruent erscheinen, so wird aus ihnen
dennoch klar, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend für die Beurteilung
des Sachverhaltes - und damit auch der gesundheitlichen Verhältnisse -
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vom 1. November 2002; BGE 121
V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) in einer leidensadaptierten Tätigkeit jedenfalls
zu 75 % arbeitsfähig war. Daran nichts zu ändern vermögen namentlich die
Stellungnahmen des Dr. med. E.________ vom 21. Dezember 2001 sowie 10.
Februar 2002, wonach die Versicherte für den Reinigungsdienst nicht mehr bzw.
nurmehr im Umfang von ca. 20 - 25 % geeignet sei, enthalten sie doch
insbesondere keine Einschätzung des Leistungsvermögens in einer den Leiden
angepassten leichteren körperlichen Tätigkeit. Nichts anderes ergibt sich
alsdann aus einem weiteren Bericht des Dr. med. E.________ vom 19. Oktober
2003, äussert er sich darin doch ebenfalls mit keinem Wort zur
Arbeitsfähigkeit und kann darauf, da beinahe ein Jahr nach Erlass der
Verfügung erstellt, ohnehin nicht abgestellt werden. Zudem ist in Bezug auf
Angaben von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Ihren Stellungnahmen
kann deshalb nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie denjenigen der
zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125
V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).

Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht sind - entgegen
der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin - keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte
Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V
94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Nachstehend ist mithin von einer
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 75 % auszugehen.

4.
Im Weiteren zu beurteilen sind die erwerblichen Auswirkungen der
festgestellten verminderten Arbeitsfähigkeit.
Zu beachten ist hierbei, dass für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2
IVG die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend
sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Vorliegend
ist der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs angesichts
der durch den Unfall vom 30. Juni 1999 ausgelösten Arbeitsunfähigkeit gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Juni 2000 festzusetzen.

4.1 Was das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) im
Jahre 2000 anbelangt, belief sich dieses gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht
der Briefpost Region Mitte vom 18. September 2000 ab 1. März 2000 - für ein
Wochenpensum von 15 Stunden - auf Fr. 1876.35 (inklusive Bonus) monatlich.
Bei ihrem Ehemann erzielte sie ab dem gleichen Zeitpunkt einen Verdienst von
Fr. 26.30 pro Stunde bzw. Fr. 1052.- pro Monat (40 Stunden x Fr. 26.30)
(Arbeitgeberbericht vom 24. Januar 2001). Daraus ergibt sich - Hinweise
dafür, dass es sich dabei um einen zufolge der gesundheitlichen Probleme
bereits verminderten Lohn gehandelt hat, bestehen nicht - ein massgebliches
Einkommen von Fr. 2928.35 monatlich oder Fr. 35'140.20 jährlich.

4.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die
Vorinstanz - die Beschwerdeführerin gab ihre Erwerbstätigkeiten im Dezember
2000 auf und geht seither keiner anderen Beschäftigung mehr nach - zu Recht
auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Der
Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der
Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich ist. Gemäss
Tabelle TA1 der LSE 2000 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und
repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3658.- monatlich oder Fr.
43'896.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2000 betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2004, S. 94
Tabelle B9.2) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 45'871.-. Bei der
Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich sind sodann die
Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der
ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten
Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b in fine mit
Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Beschäftigung
zu 75 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 3 hievor), sie aber auch im
Gesundheitsfall - wie in Erw. 2 dargelegt - nur einer Teilzeitbeschäftigung
im Umfang von 58 % nachginge, ist beim Invalideneinkommen ebenfalls von
dieser Basis auszugehen. Dies führt zu einem Einkommen von Fr. 26'605.20
jährlich. Davon kann mit der Vorinstanz maximal ein leidensbedingter Abzug
von 15 % vorgenommen werden, da die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihren Verdienstmöglichkeiten gegenüber
unversehrten Arbeitnehmerinnen wohl doch eingeschränkt ist (BGE 126 V 78 ff.
Erw. 5 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Ein höherer Abzug, wie ihn
die Versicherte fordert, ist nicht gerechtfertigt, weil sich bei Frauen,
Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 verrichten, insbesondere ein
teilzeitlicher Beschäftigungsgrad von 50 - 74 % lohnerhöhend, jedenfalls aber
nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. Tabelle 9 der LSE 2000, S. 24).

Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 35'140.20) und Invalideneinkommen
(Fr. 22'614.40) ergibt sich eine - ungewichtete - Invalidität im erwerblichen
Bereich von 36 % (zur Rundung vgl. das noch nicht in der Amtlichen Sammlung
publizierte Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02).

5.
Im Streite steht weiter die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushalt.
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle diese gestützt auf die
Erhebungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2002 mit 28 % beziffern,
geht die Beschwerdeführerin gemäss Bericht der Fachstelle für monetäre
Haushaltbewertung vom 18. August 2000 von 48 % aus.
Wie im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt wurde, handelt es sich
beim aktuelleren Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2002 entgegen der
Auffassung der Versicherten um eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im
Sinne der Rechtsprechung dar (zu den Kriterien für beweiskräftige Abklärungen
an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV: BGE 128 V 93; Urteile S. vom 17.
November 2003, I 467/03, Erw. 3.2.1, und C. vom 18. August 2003, I 741/01,
Erw. 4.1, je mit weiteren Hinweisen), sodass darauf abgestellt werden kann.
Insbesondere bestehen keine Hinweise für offensichtliche Fehleinschätzungen
der Abklärungsperson, welche einen richterlichen Ermessenseingriff
erforderlich machten. Wie bereits die IV-Stelle im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, basiert der bei anderen Versicherungen,
namentlich Haftpflichtversicherungen, gängig festgestellte monetäre
Haushaltschaden zur Bestimmung eines auszuzahlenden Haftpflichtkapitals auf
anderen Grundlagen als die Bemessung des Invaliditätsgrades im
Haushaltbereich in der Invalidenversicherung. Dabei wird die konkrete
Einschränkung in den einzelnen Haushaltverrichtungen erhoben und
anschliessend prozentualisiert, d.h. gewichtet (vgl. auch Rz. 3090 ff. des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]).
Anzumerken bleibt, dass die von der IV-Abklärungsperson angenommene
Einschränkung im Haushalt von 28 % in etwa auch der von Dr. med. M.________
in seinem Gutachten vom 1. Februar 2002 geschätzten Beeinträchtigung bei
schwereren Haushaltsarbeiten im Umfang von 30 % entspricht.

6.
Die gewichtete Gesamtinvalidität beläuft sich somit auf 33 % (0,58 x 36 % 0,42
x 28 %), woraus kein Rentenanspruch resultiert. Selbst wenn im Übrigen
die Verminderung der Haushaltstätigkeit auf insgesamt 44 % festgesetzt würde,
ergäbe sich noch keine rentenbegründende Invalidität.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: