Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 671/2003
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I 671/03

Urteil vom 1. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Amstutz

E.________, 1984, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 16. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Unter Hinweis auf eine Myopathie (Muskelerkrankung) liess sich der am 15.
November 1984 geborene E.________ am 24. Juni 2002 durch seine Mutter bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmelden. Die IV-Stelle Aargau holte
in der Folge die Berichte des des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für
Innere Medizin, vom 3. Januar 2000 (Diagnose u.a.: Lumbalgien bei V.a.
muskuläre Insuffizienz) und vom 9. August 2002 (Diagnose: Myopathie,
wahrscheinlich am ehesten Glieder-Gürtelform), des Dr. med. F.________,
Spezialarzt FMH für Innere Medizin am Spital X.________, vom 8. Juli 2002
(Diagnose: Myopathie unklarer Aetiologie) sowie des Prof. Dr. med.
L.________, Spezialarzt FMH für Pädiatrie, Neuropädiatrie und Neurologie am
Spital Y.________, vom 24. Juli 2000 (Verdacht auf scapulo-humerale Form
einer Muskeldystrophie), 26. November 2001 (Verdacht auf Myopathie, am
ehesten Glieder-Gürtelform) und 20. November 2002 (Glykogenose Typ II, Morbus
Pompe) ein. Gestützt darauf verneinte sie ihre Leistungspflicht mangels
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die zur Behandlung von
Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Verfügung vom 20.
Dezember 2002).

B.
Auf hiegegen erhobene Beschwerde hin zog die IV-Stelle ihre Verfügung vom 20.
Dezember 2002 lite pendente in Wiedererwägung und bejahte mit Verfügung vom
3. Februar 2003 den Anspruch des Versicherten auf die zur Behandlung der
ärztlich diagnostizierten Glykogenose Typ II, Morbus Pompe (angeborene
Kohlehydrat-Stoffwechselstörung) notwendigen medizinischen Massnahmen für die
Zeit vom 24. Juni 2001 bis 30. November 2004; im Übrigen sprach sie
Diätmittel (exkl. Mehrkosten einer Diät) sowie für vorerst sechs Sitzungen
die ärztlich verordnete Ernährungsberatung zu. In der Folge hielt E.________
insoweit an seiner Beschwerde fest, als damit die Erstattung der vor 24. Juni
2001 angefallenen Behandlungskosten (einschliesslich Verzugszinsen) beantragt
wurde. Mit Entscheid vom 16. September 2003 wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos, ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert E.________ sinngemäss seinen
vorinstanzlich gestellten Antrag auf Zusprechung medizinischer Massnahmen
auch für die Zeit vor 24. Juni 2001; konkret bestehe ab Behandlungsbeginn am
27. März 1998 Anspruch auf entsprechende Nachzahlungen.
Die IV-Stelle Aargau sowie das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
verzichten auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung
schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der
Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 6. Januar 2004 an seinem
Rechtsbegehren fest.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer ab 24. Juni 2001 bis 30.
November 2004 Anspruch auf die zur Behandlung seines ausgewiesenen
Geburtsgebrechens (Glykogenose Typ II, Morbus Pompe) notwendigen
medizinischen Massnahmen hat. Vorbehältlich der Verzugszinsregelung (siehe
nachfolgende Erw. 5) besteht aufgrund der Parteivorbringen sowie der
Aktenlage kein Anlass, diesen unbestritten gebliebenen Teil des den
Anfechtungsgegenstand bildenden Rechtsverhältnisses (BGE 125 V 414 f. Erw.
1b) im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einer erneuten
materiellrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 125 V 414 ff. Erw. 1b
und 2 mit Hinweisen). Letztinstanzlich zu prüfen ist dagegen, ob der vom
Versicherten geltend gemachte Anspruch auf medizinische Massnahmen auch für
die Zeit vom 27. März 1998 bis 23. Juni 2001 zu bejahen ist.

2.
2.1 Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen
Rechts beurteilt sich die Streitsache, soweit den Zeitraum von 27. März 1998
bis 23. Juni 2001 betreffend (Erw. 1 hievor), materiellrechtlich nach den vor
In-Kraft-Treten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts am 1. Januar 2003 gültig
gewesenen Bestimmungen (siehe dazu im Einzelnen BGE 130 V 445, gesamte Erw.
1.2).
2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Grundlage des Anspruchs auf
medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 8 Abs. 3
lit. a in Verbindung mit Art. 13 IVG) sowie die - auch auf
Eingliederungsmassnahmen anwendbaren (ZAK 1985 S. 323 f. Erw. 3;
unveröffentlichte Urteile R./M. vom 27. Dezember 1999 [I 398/99] Erw. 2, D.
vom 3. Juli 1997 [I180/97] Erw. 1) und G. vom 13. Juli 1992 [I 396/91] Erw.
3c) - Bestimmungen über die Nachzahlung von IV-Leistungen (Art. 48 Abs. 1
IVG) und auf Ausrichtung von Leistungen bei verspäteter Anmeldung (Art. 48
Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt und die hierzu ergangene Rechtsprechung,
insbesondere zu der - mit Blick auf die Zeitspanne des Nachzahlungsanspruchs
relevanten - Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts (EVGE 1964 S.
274 f. Erw. 2, 1966 S. 190, BGE 100 V 119 f. Erw. 2c, 108 V 228 Erw. 3, 120 V
94 Erw. 4b; ZAK 1984 S. 404 f. Erw. 1, 1975 S. 128), richtig wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beginn des
Anspruchs auf medizinische Massnahmen bei rechtzeitiger Anmeldung mit dem
Beginn der - objektiv notwendigen - Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit
des festgestellten Geburtsgebrechens zusammenfällt (BGE 118 V 82 Erw. 3a, 112
V 277 Erw. 1b, 111 V 113 Erw. 3d und 121 Erw. 1d, 98 V 270 f. Erw. 2). Die
objektive Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit ist rechtsprechungsgemäss
erstmals dann ausgewiesen, wenn Anzeichen des Beschwerdebildes vorhanden sind
oder Standarduntersuchungen auf das Bestehen des Leidens hinweisen
(unveröffentlichtes Urteil E. vom 29. Februar 1996 [I 372/95] Erw. 2b).

3.
3.1 Fest steht, dass die objektive Kontrollbedürftigkeit der in Ziff. 451 der
Liste der Geburtsgebrechen gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen
vom 9. Dezember 1985 (GgV; SR 831.232.21) aufgeführten Glykogenose des
Beschwerdeführers am 27. März 1998 einsetzte, ohne dass zum damaligen
Zeitpunkt bereits eine entsprechende Diagnose gestellt werden konnte (Bericht
des Dr. med. B.________ vom 9. August 2002 und vom 3. Januar 2000).
Entsprechend ist - was von keiner Seite bestritten wird - der Anspruch auf
medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG in jenem Zeitpunkt entstanden
(Erw. 2.2. hievor). Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die mehr als vier
Jahre danach erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (24. Juni 2002; Eingang
IV-Stelle) grundsätzlich als verspätet zu gelten mit der Folge, dass
Nachzahlungen lediglich für die letzten zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate geschuldet sind. Ein weiter als Juni 2001 zurückreichender
Nachzahlungsanspruch wäre nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer sich
innert zwölf Monaten ab objektiver Feststellbarkeit des anspruchsbegründenden
Sachverhalts bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Erw. 2.2 hievor;
Art. 48 Abs. 2 IVG).

3.2 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die (richtige) Diagnose einer
Glykogenose Typ II (Morbus Pompe) sei zwar erst im Juli 2002 gestellt worden.
Doch hätte der Versicherte bei gebotener Sorgfalt - namentlich durch
Erkundigung bei den Ärzten nach der Wahrscheinlichkeit eines
Geburtsgebrechens - bereits im Juli 2000 objektiv erkennen können, dass seine
Beschwerden auf ein potentiell kongenitales Leiden zurückzuführen sind,
weshalb er sich zwecks Anspruchswahrung bereits damals vorsorglich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug hätte anmelden müssen. Da er dies
unterlassen habe, seien keine weiter als 24. Juni 2001 zurückreichenden
Nachzahlungen geschuldet.

Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und
verweist zur Begründung insbesondere darauf, dass bis Juli 2002 trotz
ernsthafter Bemühungen seitens der behandelnden Ärzte lediglich Mutmassungen
über die kongenitale Natur seines Gesundheitsschadens vorgelegen hätten; bei
seinem Leiden handle es sich im Übrigen um eine sehr seltene Krankheit, die
entsprechend schwierig zu diagnostizieren gewesen sei.

4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich die Diagnosestellung im
Falle des Beschwerdeführers als besonders schwierig gestaltete. Nachdem der
Hausarzt Dr. med. B.________ im März 1998 eine - zunächst als infektbedingt
eingestufte - Transaminasenerhöhung festgestellt hatte, die in der Folge
unerwarteterweise persistierte (Bericht vom 3. Januar 2000), wurde im Juli
2000 im Zusammenhang mit einer damals bereits deutlich zutage getretenen
Myopathie des Versicherten erstmals der Verdacht auf ein genetisch bedingtes
Leiden - konkret: eine scapulo-humerale Form einer Muskeldystrophie, die
später allerdings nicht bestätigt werden konnte - geäussert (Bericht des
Prof. Dr. med. L.________ vom 24. Juli 2000). Mehr als ein Jahr später
stellte Prof. Dr. med. L.________ fest, die Myopathie könne immer noch nicht
eindeutig zugeordnet werden; eine dominante Form komme "in Frage"; es werde
deswegen nochmals Blut für molekulargenetische Zwecke entnommen, "um in
dieser Richtung zu suchen" (Bericht vom 26. November 2001). Im Bericht des
Urologen Dr. med. F.________ vom 8. Juli 2002 war abermals von einer
Myopathie "unklarer Aetiologie" (mit Vermerk "in Abklärung bei Prof.
L.________" und "Biopsie am 2. 07.2002") die Rede, doch stand im Zentrum
seiner Ausführungen die überraschend gestellte Diagnose einer chronischen
Darmentzündung DD Morbus Crohn. Im Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________
vom 9. August 2002 wurde, den früheren Einschätzungen des Prof. Dr. med.
L.________ im Bericht vom 26. November 2001 entsprechend, eine "Myopathie,
wahrscheinlich am ehesten Glieder-Gürtelform" diagnostiziert.
Zwischenzeitlich war es indessen Prof. Dr. med. L.________ aufgrund einer am
24. Juli 2002 durchgeführten Muskelbiopsie gelungen, das Leiden des
Beschwerdeführers diagnostisch klar einer - zuvor noch in keinem Arztbericht
erwähnten - Glykogenose Typ II, Morbus Pompe (Stoffwechselstörung)
zuzuordnen.
Nach der geschilderten Aktenlage, einschliesslich der vorinstanzlich
eingereichten, glaubhaften Darstellung des Dr. med. B.________ vom 3. Juni
2003, ist davon auszugehen, dass es den behandelnden Ärzten vor der
Muskelbiopsie vom 24. Juli 2002 nicht möglich gewesen war, das Vorliegen
eines seit Geburt bestehenden Gesundheitsschadens medizinisch verlässlich zu
bestätigen und das betreffende Leiden genau zu bezeichnen. Wohl wurde die
kongenitale Natur des Gesundheitsschadens (ohne spezifische
Wahrscheinlichkeitsangaben) über längere Zeit hinweg vermutet; keiner der
behandelnden Ärzte liess jedoch die bis Juni 2002 getätigten Abklärungen
genügen, um eine in diesem Sinne abschliessende Diagnose zu stellen.

4.2 Anders als der Anspruch auf Rentenleistungen, der nicht von einer
bestimmten Diagnosestellung abhängig ist, setzt der Anspruch auf medizinische
Massnahmen bei einem Geburtsgebrechen die Existenz eines genau bezeichneten
Gebrechens voraus (vgl. Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 IVV;
unveröffentlichtes Urteil H. vom 23. März 1999 [I 509/98] Erw. 2c). Als
Korrelat zu dieser eng umschriebenen Anspruchsvoraussetzung darf die bei
gebotener Sorgfalt zumutbare Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts
im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vom Versicherten nicht bereits zu
einem Zeitpunkt erwartet werden, in welchem eine kongenitale Natur des
Gesundheitsschadens von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten in Betracht
gezogen wird, jedoch noch keine objektive Gewissheit über das Vorliegen eines
seit Geburt bestehenden Leidens, geschweige denn über dessen genaue
Bezeichnung (diagnostische Einordnung), besteht.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung,
dass der anspruchsbegründende medizinische Sachverhalt  für den
Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter bereits im Juli 2000
erkennbar gewesen sei, als unzutreffend. Vielmehr bestanden bis Anfang Juli
2002 objektiv begründete Zweifel am Vorliegen eines seit Geburt bestehenden
Gesundheitsschadens, welche - wie aus dem unter Erw. 4.1 hievor Gesagten
hervorgeht - auch durch Rückfrage bei den behandelnden Ärzten nicht hätten
verlässlich ausgeräumt werden können. Dementsprechend kann dem
Beschwerdeführer das Zuwarten mit der IV-Anmeldung nicht als
Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, als der
Versicherte - im Unterschied zum vorinstanzlich erwähnten Urteil EVGE 1964 S.
275 Erw. 2 - nicht jahrelang für eine bereits kurz nach der Geburt
aufgefallene Anomalie in Behandlung stand, ohne sich über die kongenitale
Natur der Beschwerden zu erkundigen, sondern an einer juvenil-adulten Form
einer Stoffwechselstörung leidet, deren vage Anzeichen zum ersten Mal im
Alter von vierzehn Jahren auftauchten;  dass es sich um ein Geburtsgebrechen
handelt, war daher nicht gleich naheliegend wie im Falle von kurz nach der
Geburt oder in den ersten Lebensjahren manifest werdenden Gesundheitsschäden.

Nicht zum Nachteil gereicht es dem Beschwerdeführer, dass er sich bereits
einen Monat vor der am 24. Juli 2002 durchgeführten, eine verlässliche
Diagnose ermöglichenden Muskelbiopsie bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug anmeldete und als Grund hierfür ein "Geburtsgebrechen" angab.
Denn dies ändert nichts daran, dass er sich mit dieser Angabe im Bereich der
medizinischen Spekulation bewegte, wie der Beschwerdeführer mit seinem vagen
Hinweis auf eine (anschliessend nicht bestätigte) "Myopathie" mit allgemeinem
Vermerk "siehe Arztbericht von Prof. L.________" denn auch selbst einräumte.

4.3 Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer am 24. Juni 2002
rechtzeitig im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG zum Leistungsbezug
angemeldet, sodass die Voraussetzungen einer weiter als 24. Juni 2001
zurückgehenden Nachzahlung erfüllt sind. Antragsgemäss erstreckt sich der
Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen
medizinischen Massnahmen auch auf die Zeit von März 1998 bis 23. Juni 2001
(Erw. 1 und 3.1 hievor).

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat den vorinstanzlich geltend gemachten Anspruch
auf Ausrichtung von Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden Leistungen
verneint. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers wird
letztinstanzlich nicht ausdrücklich erneuert. Mit Blick auf das Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 130 V 259 Erw. 3.5) sowie die in der
vorliegenden Streitigkeit freie Überprüfungsbefugnis ist es dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht indes unbenommen, über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinauszugehen (Art. 132 OG).

5.2 Mit Blick auf die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesene Rechtslage hat
das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass im Leistungsbereich der
Sozialversicherung vorbehältlich einer - hier nicht gegebenen -
rechtswidrigen und schuldhaften Handlung oder Unterlassung der Verwaltung
rechtsprechungsgemäss keine Verzugszinsen geschuldet sind (BGE 119 V 81 Erw.
3a, 117 V 351 ff.). In Abweichung hievon sind die Sozialversicherungen seit
In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 für ihre Leistungen nach Ablauf
von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate
nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte
Person ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist (Art. 26
Abs. 2 ATSG). In den Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 2 ATSG fallen
vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen sämtliche vom Gesetz erfassten
Sozialversicherungsleistungen, soweit sie - wie hier - eine Geldforderung
begründen; die Bestimmung ist namentlich auch auf die mittels einer
Geldforderung erbrachten Sachleistungen (Art. 8 Abs. 4 IVG in der seit 1.
Januar 2003 gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 14 ATSG) anwendbar (siehe
auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/ Genf 2003, zu Art. 26, S. 299
f. Rz 14).
Nach den hier massgebenden allgemeinen Grundsätzen des Übergangsrechts
beurteilt sich die Verzugszinspflicht ab 1. Januar 2003 nach Art. 26 Abs. 2
ATSG (BGE 130 V 329 f. und 334 Erw. 6). Nachdem sich der Beschwerdeführer am
24. Juni 2002 zum Leistungsbezug angemeldet und sich keiner Verletzung von
Mitwirkungspflichten hat zu Schulden kommen lassen, ist die
Beschwerdegegnerin ab 24. Juni 2003 (Ablauf der 12-monatigen Frist ab
Geltendmachung des Anspruchs; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Zürich/Basel/Genf 2003, zu Art. 26 Rz 22) für die nachzuzahlenden
Behandlungskosten im Sinne von Art. 13 IVG, soweit seit deren jeweiligem
Anfallen je 24 Monate verstrichen sind, frühestens aber ab 27. März 2000 (24
Monate nach Behandlungsbeginn), verzugszinspflichtig.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2003 und die
Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 3. Februar 2003 insoweit abgeändert, als
festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 27. März 1998 bis 30.
November 2004 Anspruch auf die zur Behandlung seines Geburtsgebrechens
notwendigen medizinischen Massnahmen hat und die Beschwerdegegnerin ab 24.
Juni 2003 im Sinne der Erwägungen verzugszinspflichtig ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: