Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 666/2003
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I 666/03

Urteil vom 8. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

B.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven
Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 12. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene B.________, verheiratet und Mutter zweier 1992 und 1997
geborener Kinder, war seit 1995 - seit Mai 1998 in einem 50 %-Pensum - bei
der Brasserie Q.________ als Mitarbeiterin (Reinigungsarbeiten,
Zimmermädchen, Lingerie) angestellt. Anfang Juni 2000 gab sie ihre Tätigkeit
zufolge diverser Leiden, so u.a. wegen Rückenbeschwerden, auf. Am 29. Juni
2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle Bern holte in beruflich-erwerblicher Hinsicht einen
Arbeitgeberbericht vom 4. September 2001 und einen Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK) sowie - zur Klärung der medizinischen Verhältnisse -
Berichte des praktizierenden Arztes S.________ vom 22. August 2001 sowie des
Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, Spez. Rheumaerkrankungen, vom 12.
Juni 2001 ein. Ferner veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung
durch Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie (vom 27.
November 2001) und Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH
(vom 3. Dezember 2001). Gestützt darauf verneinte sie - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 26. Juni 2002 eine
anspruchsbegründende Invalidität, da abgesehen von körperlichen
Schwerstarbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die
Verwaltung hatte bei ihrem Entscheid insbesondere auch den Austrittsbericht
der Dres. med. R.________ und K.________, Klinik X.________, Zentrum für
Medizinische und Neurologische Rehabilitation, vom 12. Februar 2002
berücksichtigt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab (Entscheid vom 12. September 2003).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des die Verwaltungsverfügung vom 26. Juni 2002 bestätigenden
kantonalen Entscheides seien die Akten an die IV-Stelle zurück- und diese
anzuweisen, eine erneute Begutachtung anzuordnen, weitere Abklärungen zu
treffen und anschliessend abermals zu verfügen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in
Kraft gestandenen Fassung]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), zur Aufgabe des
Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc)
sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie das kantonale
Gericht richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26.
Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin leidensbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
ist.

3.
3.1 In somatischer Hinsicht diagnostizierte Frau Dr. med. L.________ in ihrem
Gutachten vom 27. November 2001 ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom
mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Beine bei (klinisch) verminderter
Beweglichkeit der LWS bei Druckdolenz der Dornfortsätze der unteren BWS und
LWS sowie paravertebral thorakolumbal rechts und (radiologisch) bei einer
Fehlhaltung der BWS und LWS bei beginnenden degenerativen Veränderungen
lumbosakral. Diesem Befund opponiert die Beschwerdeführerin grundsätzlich
nicht. Sie macht indessen geltend, dass die Fachärztin in ihrer Beurteilung
der Auswirkungen auf das Leistungsvermögen zur "Verharmlosung" neige.

3.2 Dem ist nicht beizupflichten. Da schwerwiegende pathologische Befunde
ausgeschlossen werden konnten - auch Dr. med. C.________ wies in seinem
Bericht vom 12. Juni 2001 darauf hin, dass sich seitens des
Bewegungsapparates keine Pathologien ergäben, welche eine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit begründeten -, verneinte die Gutachterin konsequenterweise
eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine mittel
belastende Tätigkeit verbunden mit regelmässigem Positionswechsel. Sie
erachtete jede Tätigkeit, in welcher kein wiederholtes Heben von Gewichten
über 10 kg sowie längeres Verharren in gedrehter oder gebückter Körperhaltung
erforderlich sei, für uneingeschränkt zumutbar. Ob die bisherige
Beschäftigung als Zimmermädchen diesen Auflagen entspricht - wie von Frau Dr.
med. L.________ bejaht -, braucht demgegenüber nicht abschliessend
beantwortet zu werden. Es steht jedenfalls fest, dass die Versicherte aus
körperlicher Sicht in jeder leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit
vollumfänglich arbeitsfähig ist und einen ihrem bisherigen Einkommen
entsprechenden Verdienst zu realisieren vermöchte. Entgegen der
Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin erscheinen die Aussagen der Expertin
auch insofern nicht widersprüchlich, als sie an anderer Stelle eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % bescheinigt habe. Vielmehr hat sie auf die Frage,
seit wann eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr
bestünde (Ziff. 2.5 des Gutachtens), lediglich ausgeführt, dass zur Zeit
keine Arbeitsunfähigkeit über 20 % attestiert werden könne. Daraus die
Bestätigung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit folgern zu wollen, geht indessen
- namentlich vor dem Hintergrund der übrigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit -
fehl. Nichts anderes lässt sich sodann aus dem hausärztlichen Bericht des Dr.
S.________ vom 22. August 2001 schliessen, auf welchen aus den vom kantonalen
Gericht einlässlich dargelegten Gründen nicht abgestellt werden kann, zumal
in Bezug auf Aussagen von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen ist, dass diese mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Ihren Stellungnahmen kann deshalb nicht der gleiche Beweiswert
zuerkannt werden wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die
Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).

4.
Zu beurteilen ist im Weiteren, ob ein die Leistungsfähigkeit
beeinträchtigendes psychisches Leiden vorliegt.

4.1 Dr. med. C.________ gab in seinem Bericht vom 12. Juni 2001 an, der
frustrierende Verlauf mit völliger Therapieresistenz auf sämtliche
üblicherweise wirksame medikamentöse und nicht-medikamentöse Therapien lasse
an ein so genanntes somatoformes Schmerzsyndrom mit respektive bei
erheblicher psychischer Überlagerung denken. Mit einiger Wahrscheinlichkeit
lägen ihm nicht bekannte psychosoziale Faktoren vor, welche das
Schmerzsyndrom zumindest aufrecht erhielten bzw. verschlimmerten. Auch Dr.
S.________ nannte in seinem Bericht vom 22. August 2001 sodann u.a. den
Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Ferner diagnostizierten die
Ärzte der Klinik X.________ in ihrem Bericht vom 12. Februar 2002 eine - vor
allem thorakal bis lumbal lokalisierte, bisher weitgehend therapieresistente
- somatoforme Schmerzstörung nach banalem Autounfall.

4.2 Rechtsprechungsgemäss stellt das Vorliegen eines fachärztlich
diagnostizierten psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht
wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer
invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar; ausschlaggebend ist
vielmehr, ob die psychiatrischen Befunde (einschliesslich somatoformer
Schmerzstörungen) nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere
aufweisen, dass dem Versicherten die Verwertung seiner Arbeitskraft auf dem
Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten
zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die
Gesellschaft untragbar ist (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.3 mit
Hinweisen).

4.2.1 Unter gewissen Umständen können auch schmerzhafte somatoforme
Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit
verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die
grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum
geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In
Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden
Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der
versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein
nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit
korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend
erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der
Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Erw. 2.2.2 des bereits erwähnten
Urteils I 683/03 mit Hinweisen).

4.2.2 Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die
(rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine
sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der
begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit
Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit
und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht
noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung
stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der
Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine
versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben,
mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person,
von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die
Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit
nachzugehen (Erw. 2.2.4 des Urteils I 683/03 mit Hinweisen).

4.3
4.3.1Anzumerken bleibt vorab, dass Dr. med. H.________ in seinem Gutachten
vom 3. Dezember 2001 nicht nur eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit,
sondern bereits das Vorhandensein eines psychischen Leidens an sich, so
namentlich auch einer somatoformen Schmerzstörung, verneint. Diese Expertise,
welche im Rahmen der medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung
erstellt worden und für die streitigen Belange umfassend ist, auf
sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und die medizinischen Vorakten wie
auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen
berücksichtigt, erfüllt - entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorgebrachten Einwänden - alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien
für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 f. Erw. a
und b). Sie leuchtet insbesondere in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die
darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, sodass darauf - mit der
Vorinstanz - ohne weiteres abgestellt werden kann. Daran ändern auch die
Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 12. Juni 2001 und des Dr.
S.________ vom 22. August 2001 nichts, äusserte der Zweitgenannte doch
lediglich eine Verdachtsdiagnose und formulierte auch Ersterer, ebenfalls
kein Psychiater, - quasi als Ausfluss der "völligen Therapieresistenz" im
Sinne eines negativen Auswahlverfahrens - seine Vermutung eher vage (" ...
lässt an ein sogenanntes somatoformes Schmerzsyndrom mit resp. bei
erheblicher psychischer Überlagung denken").

4.3.2 Selbst wenn im Übrigen, den Ärzten der Klinik X.________ in deren
Bericht vom 12. Februar 2002 folgend, eine somatoforme Schmerzstörung
anzunehmen wäre, reichte diese Diagnose - wie in Erw. 4.2 hievor dargelegt -
für sich alleine nicht zur Begründung einer invalidisierenden Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit aus. Vielmehr müsste diese durch damit korrelierende,
fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein.
Schliesslich fehlt es der Beurteilung - wie die Beschwerdeführerin selber
zugesteht - nebst einer Auseinandersetzung mit den divergierenden
gutachtlichen Ausführungen des Dr. med. H.________ auch an einer
einlässlichen Begründung für die im Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik
auf immerhin 80 % veranschlagte Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere ist daraus
nicht ersichtlich, inwiefern der Versicherten die Verwertung ihrer
Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter
Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf
aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - nicht mehr zumutbar oder
dies für die Gesellschaft untragbar sein sollte. Zudem lässt der Bericht auch
keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Beschwerdeführerin - nach einem
weitgehend objektivierten Massstab beurteilt - nicht doch über psychische
Ressourcen verfügt, die ihr eine über das bescheinigte 20%ige
Leistungsvermögen hinausgehende Arbeitsaufnahme erlaubten. Die
Schlussfolgerungen des Austrittsberichtes der Klinik X.________ vermögen
somit den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. H.________
vom 3. Dezember 2001 nicht zu erschüttern.
Weitere medizinische Abklärungen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt, erweisen sich vor diesem Hintergrund als unnötig (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR
2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).

5.
Was ferner die von der Beschwerdeführerin geforderte Abklärung der
Verhältnisse im Haushalt anbelangt, ist eine solche vorliegend nicht
erforderlich. Wie hievor dargelegt, beläuft sich die erwerbliche
Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf 100 %. Bei einer nach der gemischten
Methode vorzunehmenden Gewichtung der Bereiche Erwerbs- und
Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall von je 50 % - die Beschwerdeführerin
hat auf Grund ihrer 1992 und 1997 geborenen Kinder ab Mai 1998 nurmehr zu 50
% gearbeitet -, resultiert daraus für den Erwerbsbereich eine Invalidität von
0 % (0,5 x 0 %). Damit demnach überhaupt noch ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad erreicht werden könnte, müsste sich die Einschränkung im
Haushalt auf mindestens 79 % belaufen (zur Rundung: vgl. das in der Amtlichen
Sammlung noch nicht publizierte Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02),
wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr hielt Frau Dr. med.
L.________ in ihrem Gutachten vom 27. November 2001 - offensichtlich in
Wiedergabe von entsprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin ihr
gegenüber - fest, die Versicherte könne den Haushalt alleine erledigen, wobei
sie vom Ehemann und von Freunden unterstützt werde (zur im Rahmen der
Invaliditätsbemessung über die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu
erwartende Unterstützung hinaus zu berücksichtigende Mithilfe von
Familienangehörigen: vgl. Urteil S. vom 17. November 2003,I 467/03, Erw.
3.2.2 mit Hinweisen).

6.
Ein Anspruch auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen be-steht sodann
nicht, da die erforderliche Erwerbseinbusse von etwa 20 % nicht ausgewiesen
ist (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
Schliesslich sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1
Satz 1 IVG) nicht erfüllt. Dass die Versicherte nicht selber in der Lage sein
sollte, auf dem ihr offen stehenden allgemeinen Arbeits-markt eine ihrer
Behinderung angepasste leichte Arbeit zu finden, kann auf Grund der Akten
nicht gesagt werden. Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne
der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich
bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückführen, fällt die
Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung,
sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (BGE 116 V 85 mit
Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: