Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 665/2003
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I 665/03

Urteil vom 31. März 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch M.________

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 26. April 2002 hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich
D.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 42
% eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuerkannt. Die mit dem Antrag
auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde, deren
Rechtsbegehren in der Replik bezüglich des Rentenbeginns auf Dezember 1999
abgeändert worden war, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich (auf Grund eines auf 71,1 % festgelegten Invaliditätsgrades) mit
Entscheid vom 7. Mai 2003 wie folgt gut (Dispositiv Ziffer 1):
"In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2002
dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1999 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zusteht."
In Erw. 4, welche die Entstehung des Rentenanspruchs zum Gegenstand hat,
führte das kantonale Gericht, nach Darlegung der hiefür einschlägigen
Rechtsgrundlagen zu Art. 29 Abs. 1 IVG (Erw. 4.1), fallbeurteilend aus:
«4.2
Die Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG setzt das
Bestehen einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit im jeweiligen
Mindestumfang voraus. Vorliegend ist für die Zeit vor der Anmeldung zum
Leistungsbezug am 29. Dezember 2000 keine attestierte Arbeitsunfähigkeit
aktenkundig (...). Dr. S.________ schliesslich datierte die von ihm
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab ein Jahr vor der Anmeldung, mithin
Dezember 1999 (...).

Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation des Beschwerdeführers für
einen früheren Beginn des Wartejahres (Urk. 10 S. 3 Ziff. 4) nicht zu
überzeugen. Das Fehlen einer ärztlich attestierten Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit lässt sich nicht kompensieren durch den Hinweis auf den
häufigen Stellenwechsel des Beschwerdeführers von 1988 bis 1998 und der
darauf gründenden Vermutung einer schon damals bestehenden
Arbeitsunfähigkeit.

4.3
Die Frage des Anspruchsbeginns kann jedoch aus folgendem Grund offen bleiben:
Gemäss Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG werden bei verspäteter Anmeldung die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate
ausgerichtet. Dafür, dass die Ausnahmeregelung von Art. 48 Abs. 1 Satz 2 IVG
zum Zuge kommen könnte, sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch wurden
solche behauptet.

Dies führt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer unabhängig vom genauen
Zeitpunkt der Anspruchsentstehung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die
Leistungen gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG rückwirkend ab 1. Dezember
1999 zustehen.
Somit ist die angefochtene Verfügung in zeitlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden.

4.4
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 1999 hat. In diesem Sinne ist in
Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung abzuändern.»
Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B.
Mit Eingabe vom 12. August 2003 ersuchte die IV-Stelle das kantonale Gericht
um Erläuterung seines Entscheides. Sie brachte zur Begründung vor,
Urteilsdispositiv-Ziffer 1 stehe im Widerspruch zu den Erwägungen, wo
ausgeführt werde, die angefochtene Verwaltungsverfügung vom 26. April 2002
sei «in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden».
Das kantonale Gericht räumte ein, dass die Festlegung eines Rentenanspruchs
ab 1. Dezember 1999 in Dispositiv-Ziffer 1 «materiell unrichtig» sei;
indessen erfordere das klar formulierte Dispositiv keine Auslegung - mit oder
ohne Beizug der Erwägungen -, sodass nach dem massgebenden kantonalen
Verfahrensrecht eine Erläuterung nicht möglich sei. Demzufolge trat das
Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2003 auf das
Erläuterungsgesuch nicht ein.

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 24. September 2003 sei das
Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, auf das Erläuterungsbegehren vom
12. August 2003 einzutreten; eventuell sei es zu verpflichten, die unrichtige
Festsetzung des Rentenbeginns in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 7.
Mai 2003 als offenkundiges Versehen zu korrigieren.
Während Sozialversicherungsgericht und Bundesamt für Sozialversicherung auf
eine Vernehmlassung verzichten, lässt der Versicherte beantragen, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 § 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG/ZH), auf
den § 12 des Gesetzes des Kantons Zürich über das Sozialversicherungsgericht
(GSVGer/ZH) sinngemäss verweist, lautet:
"Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, wird er vom
zuständigen Gericht, das ihn gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen
erläutert."
Der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtene Nichteintretensbeschluss
stützt sich auf diese Bestimmung, dies aus der Erwägung heraus, dass, nachdem
das klar formulierte Dispositiv keiner Auslegung bedürfe - mit oder ohne
Beizug der Erwägungen -, es bei der Feststellung sein Bewenden haben müsse,
dass eine Erläuterung nicht möglich sei.

1.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der angefochtene Beschluss auf
Bundesrecht beruht (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5
VwVG), was Voraussetzung dafür bildet, dass ein mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbares Objekt vorliegt.
Nach Änderung seiner Rechtsprechung zur bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage
in BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil S. vom
16. Februar 2001 (K 96/00) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
vorinstanzlichen Entscheid an die Hand genommen, mit welchem das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Erläuterungsgesuch gestützt
auf kantonales (Erläuterungs-)Recht abgewiesen hatte. Obwohl das Bundesrecht
die Frage der Erläuterung kantonaler Entscheide nicht regelt, hingegen einen
minimalen Erläuterungsanspruch garantiert (Erw. 2.3 hienach), ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Gesichtswinkel der bundesrechtlichen
Grundlage zulässig.

2.
2.1 Der hier zu überprüfende Beschluss (vom 24. September 2003) wie auch der
Entscheid vom 7. Mai 2003, um dessen Erläuterung die IV-Stelle nachgesucht
hatte, sind nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 ergangen. Nach Art. 82
Abs. 2 ATSG haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem
Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen (Satz
1); bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften (Satz 2).
Der Kanton Zürich hat bis anhin seine Rechtspflegebestimmungen noch nicht an
das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG angepasst. Hingegen liegt
ein Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 18.
November 2003 zuhanden des Kantonsrates Zürich vor, laut welchem das
kantonale Gesetz über das Sozialversicherungsgericht in verschiedenen
Bereichen geändert und u.a. in einzelnen Punkten an das ATSG angepasst werden
soll. Am 22. März 2004 wurde im Kantonsrat die erste Lesung dieser Vorlage
abgeschlossen. Indessen genügt das Verfahrensrecht des Kantons Zürich sowohl
hinsichtlich der nun bundesrechtlich verlangten einheitlichen
Rechtspflegeinstanz (Art. 57 ATSG) ebenso wie in Bezug auf die weiteren für
die Verfahrensordnung wesentlichen Punkte, insbesondere die in Art. 61 lit.
a-i ATSG aufgestellten Minimalanforderungen an die kantonalen
Beschwerdeverfahren, bereits heute den Anforderungen des ATSG. Bei dieser
legislatorischen Ausgangslage gilt das Verfahrensrecht des Kantons Zürich im
Sozialversicherungsbereich ohne weiteres über den 1. Januar 2003 hinaus,
nicht nur während der durch diese Bestimmung eingeräumten fünfjährigen
Übergangsfrist. Denn auch nach dem ATSG richtet sich das Verfahren in der
kantonalen Sozialversicherungsrechtspflege in erster Linie nach kantonalem
Recht, wie aus Art. 61 Ingress ATSG zweifelsfrei hervorgeht. Folglich ist, im
Bereich der bundesrechtlich geregelten Verfahrenspunkte, nichts dagegen
einzuwenden, wenn die kantonalen Sozialversicherungsgerichte die inhaltlich
entsprechenden kantonalen Rechtspflegebestimmungen zur Anwendung bringen
(dies stets unter dem - durch das Eidgenössische Versicherungsgericht
allenfalls vorfrageweise zu prüfenden - Vorbehalt, dass das kantonale Recht
die Mindestbestimmungen des ATSG erfüllt). Daraus ergibt sich im Weiteren,
dass die in Art. 82 Abs. 2 ATSG für längstens fünf Jahre vorbehaltene
Weitergeltung des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts nur Bestimmungen
betreffen kann, welche mit dem ATSG unvereinbar sind, z.B. die
Aufrechterhaltung verschiedener Spruchinstanzen auf dem Gebiete der
Sozialversicherung über den 1. Januar 2003 hinaus. Solche Vorschriften sind
nach dem Willen des Bundesgesetzgebers innert fünf Jahren anzupassen. An der
grundsätzlichen und prioritären Geltung des kantonalen ATSG-konformen
Verfahrensrechts für das Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht ändert die Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 2
ATSG hingegen nichts.

2.2 Was nun die Erläuterung anbelangt, enthält das ATSG keine entsprechende
Vorschrift. Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 111 zu Art. 61, hält
fest, «nicht ausdrücklich vorgesehen (sei) das ausserordentliche Rechtsmittel
der Erläuterung». Er geht unter Hinweis auf Ursina Beerli-Bonorand, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 194, davon aus, dass auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Grundlage bezogen auf kantonale Entscheide der
Anspruch auf Einreichung eines - nicht an eine bestimmte Frist gebundenen -
Erläuterungsbegehrens gegeben sei. Soweit Kieser mit diesen Ausführungen den
Anspruch auf Erläuterung aus dem ATSG ableitet («nicht ausdrücklich
vorgesehen»; «auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage»), kann ihm nicht
gefolgt werden. Nur für das Verwaltungsverfahren vor dem
Sozialversicherungsträger würde sich auf Grund von Art. 55 Abs. 1 ATSG die
Frage stellen, ob nicht der in Art. 69 VwVG geregelte Erläuterungsanspruch
subsidiär zum Zuge kommt. Hier geht es jedoch um den Anspruch auf Erläuterung
eines Sozialversicherungsgerichtsentscheides nach Art. 57 ATSG. Einen solchen
Anspruch auf Erläuterung kantonaler Gerichtsentscheide sieht das ATSG
indessen nicht vor.

2.3 Hingegen kommt die bundesgerichtliche Praxis zum Zuge, welche von
Verfassungs wegen in bestimmten Grenzen einen Anspruch auf Erläuterung
begründet (Urteil R.W. Erben vom 3. Februar 1993, 1P.442/1992). Zu diesem aus
dem Gleichheitssatz abgeleiteten, auch unter der Herrschaft des Art. 8 Abs. 1
BV (in Kraft seit 1. Januar 2000) zu bestätigenden Erläuterungsanspruch tritt
der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz hinzu, dass es Anspruch auf die
Behebung einfacher Kanzlei-(Schreib)- und Rechenfehler gibt (BGE 99 V 62).
Auch daran ist unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung festzuhalten.

3.
Das kantonale Gericht ist auf das Erläuterungsgesuch der IV-Stelle nicht
eingetreten. Zu prüfen ist, ob dieses Nichteintreten einerseits dem
bundesverfassungsrechtlichen (Minimal-)Anspruch auf Erläuterung und/oder
Berichtigung genügt (Erw. 2.3 hievor) und andererseits, ob dadurch nicht das
kantonale Erläuterungsrecht (Erw. 1.1) in bundesrechtswidriger Weise (Art.
104 lit. a OG) zur Anwendung gebracht worden ist.

3.1 Im Rahmen von Art. 145 Abs. 1 OG kann die Erläuterung bundesgerichtlicher
Entscheide nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich
ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch
besteht (BGE 110 V 222; Urteil R. vom 24. Juli 2003, H 192/03). Der
bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf Erläuterung geht nicht über Art. 145
Abs. 1 OG hinaus und erfasst weder Form noch Frist des Erläuterungsgesuches.
Jedenfalls kann im Rahmen sowohl des bundesgesetzlichen (Art. 145 OG) wie
auch des verfassungsrechtlichen (Art. 8 Abs. 1 BV) Erläuterungsanspruches
niemals eine materielle Änderung der getroffenen Entscheidung erreicht
werden. Dafür steht, unter Vorbehalt der prozessualen Revision (Art. 136 ff.
OG; Art. 61 lit. i ATSG), einzig der ordentliche Beschwerdeweg zur Verfügung.

3.2 Im Lichte von § 162 GVG (Erw. 1.1) weckt das Nichteintreten auf das
Erläuterungsgesuch Bedenken. Denn Erw. 4.2 (Eröffnung des Wartejahres
frühestens im Dezember 1999) des Haupturteils vom 7. Mai 2003 steht in klarem
Widerspruch zu Erw. 4.3 zweiter Absatz («Leistungen ... rückwirkend ab 1.
Dezember 1999 zustehen») und mit Erw. 4.4 («ganze Rente ab 1. Dezember 1999»)
sowie dem Dispositiv («ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zusteht»); hingegen stimmt Erw. 4.2 mit Erw. 4.3
dritter Absatz überein, wonach die angefochtene Verfügung in zeitlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden sei (die Verfügung lautete auf
Rentenzusprechung ab 1. Dezember 2000). Dass der Entscheid unter diesen
Umständen Widersprüche enthält, auch teilweise zwischen Dispositiv und
Erwägungen, ist nicht zu bestreiten. Doch ist es nicht willkürlich, wenn das
kantonale Gericht unter Berufung auf die herrschende Lehre (Hauser/Schweri,
Kommentar zum GVG, Zürich 2002) § 162 GVG/ZH so auslegt, dass «nur das
Dispositiv eines Entscheides der Erläuterung zugänglich» ist und dass
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 7. Mai 2003 in keiner Weise
lückenhaft oder unklar oder in sich widersprüchlich sei, da dort einfach die
ganze Rente ab 1. Dezember 1999 zugesprochen werde.

3.3 Der angefochtene Beschluss hält somit im Ergebnis stand, auch wenn aus
der Sicht des kantonalen Gerichts das Erläuterungsgesuch abzuweisen gewesen
wäre (mangels eines stichhaltigen Erläuterungsgrundes), statt darauf nicht
einzutreten. Ob das Nichteintreten aus dem vom Beschwerdegegner relevierten
Grunde im Ergebnis richtig sei - die IV-Stelle habe es entgegen § 163 Satz 2
GVG/ZH unterlassen, die beanstandeten Stellen und die verlangte Fassung
wörtlich anzugeben - kann hier offen bleiben. Denn so oder anders zielte das
Erläuterungsgesuch der IV-Stelle darauf ab, den dispositivmässig erkannten
Rentenbeginn am 1. Dezember 1999 auf 1. Dezember 2000, wie verfügt,
abzuändern. Solches ist im Rahmen eines Erläuterungsgesuches jedoch, wie
dargelegt, weder bundes- noch kantonalrechtlich möglich.

3.4 Es fragt sich noch, ob im Anschluss an das vorinstanzliche Nichteintreten
auf das Erläuterungsgesuch gemäss Beschluss vom 24. September 2003 oder nach
definitiver Erledigung des Erläuterungsverfahrens (durch das hier ergehende
Urteil) die 30tägige Frist zur ordentlichen Anfechtung des Hauptentscheides
vom 7. Mai 2003 mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 1 OG)
neu zu laufen beginnt oder ob das Erläuterungsgesuch der IV-Stelle vom 12.
August 2003 nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonalen
Gerichtsentscheid vom 7. Mai 2003 entgegenzunehmen und zu beurteilen wäre.
Beides - neuer Fristenlauf und Behandlung des Erläuterungsgesuches als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - fällt nicht in Betracht: Letztes scheidet
deswegen aus, weil die IV-Stelle erst am 12. August 2003 und damit nach
Ablauf der 30-tägigen Frist zur Einreichung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde seit Zustellung des Entscheides vom 7. Mai 2003
(am 14. Mai 2003) um dessen Erläuterung nachsuchte. - Bezüglich der
Auswirkungen eines auf kantonaler Stufe eingeleiteten Erläuterungsverfahrens
gegen den mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbaren Hauptentscheid kommt
auch in der Verwaltungsrechtspflege die bundesgerichtliche Praxis zur
Berufung zum Zuge (BGE 117 II 508). Danach kann die ordentliche
Rechtsmittelfrist nur neu zu laufen beginnen, wenn tatsächlich eine
Erläuterung erfolgt, nicht hingegen dann, wenn das Erläuterungsgesuch
abgewiesen wird (BGE 117 II 510 Erw. 1a). So verhält es sich nach dem
Gesagten hier zumindest im Ergebnis, hat doch das kantonale Gericht in Bezug
auf den Rentenbeginn einen - klar als solchen erkennbaren - materiellen
Fehlentscheid erlassen, der über einen formlos zu berichtigenden
Schreibfehler hinausgeht. Die ihm zu Grunde liegende unrichtige
Tatsachenwürdigung und die fehlerhafte Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b
und Art. 48 Abs. 2 IVG sind allerdings nicht so schwerwiegend, dass im Sinne
der Rechtsprechung (BGE 129 I 363 unten f. Erw. 2.1 mit zahlreichen
Hinweisen) auf - in jedem Verfahrensstadium zu beachtende - Nichtigkeit des
kantonalen Hauptentscheides vom 7. Mai 2003 zu schliessen wäre.
Damit hat es dabei sein Bewenden, dass die IV-Stelle ihre Unterlassung, den
Entscheid vom 7. Mai 2003 in Bezug auf den klar unrichtigen Rentenbeginn mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten, zu vertreten hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.--
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. März 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: