Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 660/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


I 660/03

Urteil vom 6. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

C.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Eric
Blindenbacher, Theaterplatz 8, 3000 Bern 7 Bärenplatz,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 12. September 2003)

Sachverhalt:

A.
C. ________, geb. 1960, verheiratet und Mutter dreier 1980, 1986 und 1991
geborener Kinder, arbeitete seit März 1990, seit 1. Januar 1997 im Umfang von
3,45 Stunden pro Tag, als Raumpflegerin bei der Firma X.________. Zusätzlich
waren sie und ihr Ehemann seit dem 1. Januar 1997 zu einem Pensum von drei
Stunden täglich als Hauswarte bei der Firma Y.________ angestellt. Nach einem
am 22. Februar 1999 erlittenen Auffahrunfall sowie der Aufgabe ihrer
Erwerbstätigkeiten im März 2000 meldete sie sich am 30. Juni 2000 bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte die Akten
des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), sowie Berichte der Frau Dr. med.
R.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 19. September 2000
(samt Austrittsbericht der Klinik W.________ vom 16. Mai 2000) und des Dr.
med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 31. Oktober 2000 ein. Ferner zog sie
- in beruflich-erwerblicher Hinsicht - nebst einem Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK) Arbeitgeberberichte der Firma Y.________ vom 10.
August 2000 sowie der Firma X.________ vom 12. September 2000 bei. Zudem
veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung im Servizio S.________
(Expertise vom 16. November 2001) und liess die Verhältnisse im Haushalt vor
Ort abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juni 2002; Stellungnahme des
Dr. med. B.________, Servizio S.________, vom 12. Juni 2002). Gegen den
daraufhin erlassenen, rentenablehnenden Vorbescheid vom 5. Juli 2002
opponierte die Versicherte, wobei sie sich auf einen weiteren Bericht des Dr.
med. F.________ vom 3. September 2002 berief. Die IV-Stelle ersuchte ihren
Abklärungsdienst daraufhin um eine weitere Stellungnahme (vom 4. November
2002) und verneinte mit Verfügung vom 14. November 2002 den Rentenanspruch.
Sie ging dabei von einem Invaliditätsgrad im mit 77 % gewichteten
erwerblichen Bereich von knapp 35 % sowie von einer Einschränkung im Haushalt
von 42 % aus, woraus eine Gesamtinvalidität von 37 % (0,77 x 34,88 % + 0,23 x
42 %) resultierte.

B.
Im angehobenen Beschwerdeverfahren reichte die IV-Stelle erneut eine
Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 27. Januar 2003 zu den Akten. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Entscheid vom
12. September 2003 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und
die Sache an die Verwaltung zur weiteren Festlegung und Auszahlung der der
Versicherten ab 1. Februar 2000 zustehenden Viertelsrente zurückwies. Es
sprach der Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung zu.

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung vom 14.
November 2002 seien die Akten an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des
medizinischen Sachverhaltes, des Umfangs der gesundheitlich bedingten
Einschränkungen im Erwerbsbereich und in der Haushaltstätigkeit sowie des
leidensbedingten Abzuges und zum Erlass einer neuen Verfügung über den
Rentenanspruch zurückzuweisen; eventualiter sei die Verwaltung zu
verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und
b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten
Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art.
28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende
2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw.
1) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art.
28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1.
Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 125 V
149 Erw. 2a, 104 V 148; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, 1984 S. 137 Erw. 3a), zur
Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V
261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70
Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte
und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie die Vorinstanz
richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14.
November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
Zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen erwerbstätig wäre. Die
Verfahrensbeteiligten gehen dabei übereinstimmend von einer Quote von 77 %
aus. Dem kann nicht gefolgt werden.

2.1 Nach unbestrittener Darstellung im Abkärungsbericht Haushalt vom 28. Juni
2002 wäre die Versicherte bei guter Gesundheit weiterhin in den angestammten
Tätigkeiten mit den bisherigen Pensen beschäftigt. Seit 1997 arbeitete sie
3,45 Stunden täglich als Raumpflegerin bei der Firma X.________, woraus sich
angesichts einer normalen Arbeitszeit gemäss Arbeitgeberbericht vom 12.
September 2000 von 8,4 Stunden ein Tagespensum von rund 41 % ergibt. Darauf
ist abzustellen. Zusätzlich waren sie und ihr Ehemann laut "Arbeitsvertrag
für Hauswartdienste" vom 12. November 1996 per 1. Januar 1997 als
nebenamtliche Hauswarte bei der Firma Y.________ angestellt. Nach dem
Arbeitgeberbericht vom 10. August 2000 betrug die Arbeitszeit drei Stunden
täglich, was - bei einer Normalarbeitszeit im Betrieb von ebenfalls 8,4
Stunden - einem Beschäftigungsgrad von 36 % entspricht. Dieses Pensum kann
indes - aus den nachfolgend darzulegenden Gründen - nicht unbesehen als im
Gesundheitsfall hypothetisch (weiter-)ausgeübte Teilerwerbstätigkeit
angerechnet werden.

2.1.1 Der Bericht des Spitals A.________ vom 7. April 1998 enthält unter dem
Titel "Psychosoziale Entwicklung" den Vermerk, die Versicherte habe einen
langen und strengen Arbeitstag, wobei sie 3 ½ Stunden täglich bei der Firma
X.________ als Raumpflegerin arbeite. Der Ehemann sei zusätzlich Abwart im
Hause.

2.1.2 Einem weiteren Bericht des Spitals A.________ vom 5. März 1999 zufolge
arbeitete der Ehemann als Hilfsmonteur. Da die finanzielle Lage jedoch knapp
sei, gehe die Beschwerdeführerin während 3 ½ Stunden am späteren Nachmittag
putzen.

2.1.3 Gegenüber dem SUVA-Inspektoren gab die Beschwerdeführerin gemäss
Bericht vom 21. Juni 1999 an, seit 1990 teilzeitangestellt bei der Firma
X.________ zu sein. Sie arbeite jeweils von Montag bis Freitag von 16.30 bis
20.00 Uhr.

2.1.4 Dem Bericht des stellvertretenden SUVA-Kreisarztes Dr. med. K.________
vom 24. September 1999 ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit der Versicherten
in Büroreinigung bestehe.

2.1.5 Im an die SUVA gerichteten Bericht des Spitals A.________ vom 21.
Januar 2000 gaben die Ärzte an, die Patientin, die als Aufräumerin bei der
Firma X.________ arbeite, sei momentan nicht arbeitsfähig.

2.1.6 Der Austrittsbericht der Klinik W.________ vom 16. Mai 2000 führt unter
der Überschrift "Klinisch-psychologische Exploration" aus, dass die
Patientin, gelernte Schneiderin, in den ersten Jahren nebst dem Haushalt und
den Kindern im erlernten Beruf und später als Raumpflegerin in einem
Bürogebäude gearbeitet habe. Zusätzlich sei sie, zusammen mit ihrem Ehemann,
Hauswartin für einen "11Bstöckigen Block mit Umschwung" gewesen. Die
Hauswartarbeiten würden nun durch ihren Mann allein erledigt.

2.1.7 Der Schadeninspektor der ebenfalls involvierten "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft erklärte in seinem Bericht vom 20. Juni 2000, die
Versicherte könne bei den Hausabwartsarbeiten nicht mehr mithelfen.

2.1.8 Auch die Arbeitgeberin, die Firma Y.________, vermerkte in ihrem
Bericht vom 10. August 2000, zurzeit würden die Hauswarttätigkeiten durch den
Ehemann ausgeführt.

2.1.9 Gegenüber Frau Dr. med. R.________ gab die Versicherte gemäss Bericht
vom 19. September 2000 an, vor dem Auffahrunfall vom 22. Februar 1999 drei
Stunden pro Tag als Putzfrau gearbeitet zu haben.

2.1.10 Dr. med. F.________ führte im Beiblatt zu seinem Bericht vom 31.
Oktober 2000 sodann aus, die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei für
die Patientin kaum mehr zumutbar.

2.1.11 Die Beschwerdegegnerin gab in der Mitteilung ihres Beschlusses vom 11.
Januar 2001 als gewohnte Erwerbstätigkeit der Versicherten "Aufräumerin" an.

2.1.12 Auch die Ärzte des Servizio S.________ nennen in ihrem Gutachten vom
16. November 2001 als Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab 1990 lediglich die
Beschäftigung als Raumpflegerin bei der Firma X.________.

2.2 Aus diesen Unterlagen erhellt, dass die Beschwerdeführerin bis anfangs
2000 weder gegenüber der SUVA noch den behandelnden Ärzten erwähnt hat, neben
ihrer Beschäftigung als Raumpflegerin zusätzlich als nebenamtliche
Hausabwartin zu arbeiten. Erstmals wird im Austrittbericht der Klinik
W.________ vom 16. Mai 2000 vermerkt, dass die Versicherte - zusammen mit
ihrem Ehemann - auch Hausabwartstätigkeiten verrichtet habe. Ferner wies der
Schadeninspektor der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft in seinem Bericht
vom 20. Juni 2000 ebenfalls darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei den
Hausabwartsarbeiten nicht mehr mithelfen könne. Die in der Folge beigezogenen
Ärzte - die Dres. med. R.________ und F.________ sowie die Experten des
Servizio S.________ - erwähnten eine Tätigkeit als Hausabwartin mit keinem
Wort und auch die Beschwerdegegnerin selber ging bis anfangs 2001 einzig von
einer gewohnten Erwerbstätigkeit der Versicherten als Raumpflegerin aus. Vor
diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Hausabwartsarbeiten wohl primär
durch den Ehemann, welcher arbeitsvertraglich neben der Beschwerdeführerin
als Partei genannt wird, erledigt worden sind und die Versicherte dabei -
bestenfalls - mitgeholfen hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie
gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gemäss Bericht vom 28. Juni 2002 als
bisherige Erwerbstätigkeit auch die Hauswartsstelle zu einem Pensum vom 36 %
angab und anführte, die Hauswartsarbeiten seien vor dem Unfall praktisch
vollumfänglich durch sie selber wahrgenommen worden und müssten nun,
behinderungsbedingt, vollkommen vom Ehemann und vom Sohn ausgeführt werden.
Diese Angaben erscheinen auf Grund der vorangegangen Aktenlage sowie der
Erfahrungstatsache, dass spätere, anders lautende Erklärungen oftmals von
Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können
(AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff.
auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z.
vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a
mit Hinweisen), wenig glaubwürdig, zumal die Abklärungen im Haushalt bereits
in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin stattfanden. Die
Gründe, weshalb der vollständige Verdienst aus der Hausabwartstätigkeit
gemäss IK-Auszug der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden ist, brauchen
im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter zu interessieren und vermögen
insbesondere auch nicht die im Abklärungsbericht vermerkten Aussagen zu
erhärten.

Da nach den vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden kann,
ob die Beschwerdeführerin sich faktisch überhaupt an den Hauswartsarbeiten
beteiligt hat und - bejahendenfalls - in welchem Umfang dies im Sinne einer
Unterstützung des Ehemannes geschehen ist, wird die Sache zur ergänzenden
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Erst hernach wird es
möglich sein, die Erwerbsquote im Gesundheitsfall zu bestimmen, wobei die
Invaliditätsbemessung jedenfalls nach der gemischten Methode gemäss Art.
27bis Abs. 1 IVV vorzunehmen ist.

3.
Strittig ist ferner die Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich, welche von
Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des
Servizio S.________ vom 16. November 2001 auf 50 % in einer
rückenadaptierten, körperlich leichten Tätigkeit geschätzt wird.

3.1 Die durch den Servizio S.________ eingeholten Konsiliarberichte ergeben
folgendes Bild:
3.1.1Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Hals-Nasen-Ohren, gab in seinem
Bericht vom 24. Oktober 2001 an, die Versicherte leide an einem otolithischen
Schwindel mit unvollständiger zentraler Kompensation. Er schlug eine tägliche
Gymnastik sowie eine psychologische Betreuung vor.

3.1.2 Gleichentags diagnostizierte Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH
Neurologie, diffuse fibromyalgische Schmerzen, verschlimmert durch ein
HWS-Distorsionstrauma am 22. Februar 1999, mögliche beginnende, aktuell gut
kompensierte Gleichgewichtsstörungen sowie Spannungskopfschmerzen. Aus
neurologischer Sicht schätzte er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf
maximal 15 - 20 %.

3.1.3 Der Psychiater Dr. med. T.________ des Servizio S.________ führte in
seinem Bericht vom 26. Oktober 2001 aus, das persistierende somatoforme
Schmerzsyndrom sei auf den Unfall vom Februar 1999 zurückzuführen. Weitere
psychopathologische Störungen wie Zeichen einer Depression oder einer
Persönlichkeitsstörung würden nicht bestehen. Er empfahl eine psychologische
Betreuung und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50 %ige
Arbeitsunfähigkeit seit 1999.

3.1.4 Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH Rheumatologie, hielt am 29.
Oktober 2001 fest, die Versicherte leide an einer Fibromyalgie sowie
Zervikalgien bei Status nach HWS-Distorsionstrauma. Keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten die ganglienartigen Zysten am rechten Knie. Aus
rheumatologischer Sicht schätzte er die Arbeitsunfähigkeit für schwere und
mittelschwere Arbeiten auf 40 %, für eine rückenadaptierte leichte
körperliche Tätigkeit auf 25 % sowie für die bisherige Beschäftigung als
Putzfrau auf 40 %. Als Näherin sei sie ebenfalls zu 40 % eingeschränkt.
Prognostisch rechnete er mittelfristig mit keinen Veränderungen.

3.1.5 Die Psychologin Frau P.________ gab in ihrer Beurteilung vom 8.
November 2001 als Diagnose sodann einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am
22. Februar 1999 an und bescheinigte der Versicherten aus
neuropsychologischer Sicht eine 40 - 50 %ige Arbeitsfähigkeit.

3.2 In Würdigung dieser fünf Konsiliarberichte erscheint die vorinstanzlich
als massgebend erachtete interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 16. November
2001, wonach die Beschwerdeführerin in einer rückenadaptierten, leichten
körperlichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, nicht ohne weiteres
nachvollziehbar und überzeugend. Wie das kantonale Gericht zwar zutreffend
ausgeführt hat, überschneiden sich bei Zusammentreffen verschiedener
Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Regel deren erwerblichen Auswirkungen,
weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche
Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist und
eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und
Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist
(RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; Urteil R. vom 11. November 2002, I 368/01, Erw.
2.4 mit Hinweisen). Wird jedoch wie vorliegend aus neurologischer Sicht eine
15 - 20 %ige, aus neuropsychologischer Sicht eine 50 - 60 %ige, aus
psychiatrischer Sicht eine 50 %ige sowie aus rheumatologischer Sicht - für
rückenadaptierte, leichte körperliche Arbeiten - eine 25 %ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert und im Rahmen einer ärztlichen
Gesamteinschätzung ein zumutbarerweise verwertbares Leistungsvermögen von
insgesamt lediglich 50 % angenommen, hat diese Schlussfolgerung im Hinblick
auf die Invaliditätsbemessung - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
richtig erkannt wird - besonderen Begründungsanforderungen zu genügen. Dies
gilt jedenfalls für den Fall, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung
das ausgewiesene körperliche Beschwerdebild nicht offenkundigerweise
vollständig überlagert und keinerlei eigenständige Auswirkungen auf die
(Rest-)Arbeitsfähigkeit entfaltet. Letzteres trifft hier nicht zu,
diagnostizierten die beteiligten Ärzte doch mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit - nebst einer somatoformen Schmerzstörung - einen Status
nach HWS-Distorsionstrauma am 22. Februar 1999 mit Zervikalgien bei
degenerativen Veränderungen der Bandscheiben C5-C6 und C6-C7, bei
otolithischem Schwindel mit unvollständiger zentraler Kompensation, bei
Entwicklung einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung,
einer Fibromyalgie sowie Spannungskopfschmerzen. Vor diesem Hintergrund wie
auch dem Umstand, dass im Austrittsbericht der Klinik W.________ vom 16. Mai
2000 eine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von knapp 70 %
bescheinigt wurde, Frau Dr. med. R.________ - ebenfalls als Rheumatologin -
in ihrem Bericht vom 19. September 2000 eine körperlich leichte, den Leiden
angepasste Tätigkeit im Umfang von lediglich 30 % für zumutbar hielt und auch
Dr. med. F.________ am 31. Oktober 2000 eine geeignete Beschäftigung nur im
Ausmass von maximal 30 - 50 % als möglich erachtete, wobei des Öftern mit 100
%igen Arbeitsausfällen zu rechnen sei, leuchtet - selbst unter
Berücksichtigung des Ermessensanteils einer jeden ärztlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit (Urteil Z. vom 3. Dezember 2003, I 506/03, Erw. 6.1 mit
Hinweisen) - nicht ohne weiteres ein, weshalb die Arbeitsunfähigkeit, dem
Gutachten des Servizio S.________ folgend, auf Grund der somatischen und
psychischen Leiden insgesamt nur um 50 % vermindert sein soll.

Nach dem Gesagten bleibt die Gesamteinschätzung der verbleibenden
Leistungsfähigkeit auf bloss 50 % jedenfalls begründungsbedürftig. Die Sache
ist daher auch in diesem Punkt an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den
Servizio S.________ - und dabei namentlich Dr. med. B.________ als Verfasser
des abschliessenden, die einzelnen Konsiliarberichte gesamthaft würdigenden
Gutachtens - um Erläuterung seiner nach Lage der Akten nicht im Beisein der
Konsiliarärzte getroffenen Schlussfolgerungen auffordere und gestützt darauf
erneut die Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich festsetze. Was den
hernach vorzunehmenden Einkommensvergleich anbelangt, wird zu prüfen sein, ob
nicht allenfalls einkommensbeeinflussende Faktoren vorliegen, welchen im
Rahmen eines leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu BGE
126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. S. 62 ff.).

4.
Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten schliesslich bezüglich der
Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt. Während Vorinstanz und
Verwaltung diese mit Blick auf die ergänzende Stellungnahme des Servizio
S.________ des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2002 sowie insbesondere das
Abklärungsergebnis der Erhebungen vor Ort gemäss Bericht vom 28. Juni 2002
mit 42 % veranschlagen, macht die Beschwerdeführerin - namentlich gestützt
auf die Beurteilung durch Dr. med. F.________ vom 3. September 2002 - eine
höhere Beeinträchtigung geltend.

4.1 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, der
Abklärungsbericht Haushalt sei bezüglich der somatisch begründeten
Einschränkungen nicht nachvollziehbar, ist darauf hinzuweisen, dass die nach
Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz. 3090 ff. des Kreisschreibens
über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) eingeholten Abklärungsberichte im
Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die
Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellen (bezüglich Rz. 3090 ff. des KSIH
in der ab 1. Januar 2000 geltenden sowie früherer Fassungen: noch nicht in
der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 6. Januar 2004, I
383/03, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen; bezüglich Rz. 3090 ff. des KSIH in der ab
1. Januar 2001 geltenden Fassung: Urteil V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw.
3a). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile S. vom 28.
Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a,
je mit Hinweisen).
Der Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juni 2002 stellt jedoch insofern eine
Ausnahme zur eben beschriebenen Rechtslage dar, als die IV-Abklärungsperson
die entsprechenden Beeinträchtigungen nicht auf Grund eigener Wahrnehmungen
festgestellt, sondern diese nach den Angaben im ergänzenden Bericht Servizio
S.________ des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2002 vervollständigt hat. Wie
der ersten, hinsichtlich der Einschränkungen in den einzelnen
Haushaltverrichtungen noch blanden Fassung des Abklärungsberichtes vom 31.
Mai 2002 zu entnehmen ist, fühlte sich die Abklärungsperson nämlich ausser
Stande, die Wertung selber vorzunehmen und ersuchte den Servizio S.________
um nähere Hinweise (vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom
27. Januar 2003). Da indes, wie zuvor dargelegt, Zweifel an der Schlüssigkeit
der Aussagen des Gutachtens Servizio S.________ bestehen und Dr. med.
B.________ sich in seinen Ausführungen vom 12. Juni 2002 weitgehend auf eben
diese gutachtlichen Schlussfolgerungen abstützt, stellt der Abklärungsbericht
Haushalt vom 28. Juni 2002 keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne
der Rechtsprechung dar (zu den Kriterien für beweiskräftige Abklärungen an
Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV: BGE 128 V 93; Urteile S. vom 17.
November 2003, I 467/03, Erw. 3.2.1, und C. vom 18. August 2003, I 741/01,
Erw. 4.1, je mit weiteren Hinweisen), sodass er bereits aus diesem Grunde
nicht beweiskräftig ist.

4.2 Wenn die Beschwerdeführerin des Weitern rügt, im Abklärungsbericht
Haushalt würde auch den durch die ausgewiesenen psychischen und
neuropsychologischen Gesundheitsstörungen verursachten Beeinträchtigungen
nicht genügend Rechnung getragen, ist ihr insofern beizupflichten, als der
Abklärungsbericht Haushalt jedenfalls dann allein keine beweistaugliche Basis
darstellt, wenn es, wie im vorliegenden Fall, auch um die Bemessung einer
psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 161 Er. 3c; Urteile S. vom
28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw.
3a, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil
B. vom 22. Dezember 2003 (I 311/03) - in Anlehnung an das nicht publizierte
Urteil C. vom 9. November 1987, I 277/87 - seine bisherige Rechtsprechung
insoweit präzisiert, als, sofern Divergenzen bestehen zwischen den
Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur
Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushaltstätigkeiten noch verrichten
zu können, der medizinischen Einschätzung prinzipiell höheres Gewicht
beizumessen ist. Dies ergibt sich - so das  Gericht weiter - aus dem Umstand,
dass der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen
vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen
ausgerichtet ist.
Daraus resultiert für die hier zu beurteilenden Verhältnisse, dass den
ärztlichen Stellungnahmen zur Beeinträchtigung im Haushalt, sofern
psychiatrischer oder neuropsychologischer Natur, erhöhter Stellenwert
zukommt. Nicht als alleine ausschlaggebend sind demgegenüber die Ausführungen
des Dr. med. F.________ vom 3. September 2002 zu den Beeinträchtigungen in
den einzelnen Haushaltverrichtungen zu werten, handelt es sich bei ihm doch
um einen Fachexperten für Innere Medizin. Gleiches gilt sodann für die
Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2002, welcher im Übrigen
bereits aus den hiervor dargelegten Gründen nicht volle Beweiskraft
zuzuerkennen ist, scheint dieser nach den Akten doch ebenfalls über keinen
psychiatrischen Fachtitel zu verfügen. Der vom Servizio S.________
beigezogene Psychiater Dr. med. T.________ verzichtete alsdann in seinem
konsiliarischen Bericht vom 26. Oktober 2001 auf eine Differenzierung
zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich und bescheinigte der Beschwerdeführerin
generell eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit ("inabile al lavoro").
Auch die Neuropsychologin Frau P.________ sah in ihrer Beurteilung vom 8.
November 2001 von einer gesonderten Einschätzung der Beeinträchtigung im
Haushalt ab und spricht allgemein von einer "capacità lavorativa" von 40 - 50
%. Somit liegen zwar Aussagen von Fachpersonen zur Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht vor, die von einer Reduktion im
Umfang von 50 - 60 % bzw. von 50 % ausgehen und damit über der gemäss
Abklärungsbericht Haushalt auf gesamthaft 42 % geschätzten Verminderung
liegen. Dennoch können diese Werte ebenfalls nicht unbesehen herangezogen
werden, fehlt den betreffenden Berichten doch eine spezifische Stellungnahme
zur haushaltlichen Einschränkung und insbesondere eine Auseinandersetzung mit
den im Haushaltsbericht einzeln aufgeführten Verrichtungen.

Die Angelegenheit ist somit auch zur erneuten Ermittlung der Behinderung im
Haushalt an die Verwaltung zurückzuweisen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2003 und die Verfügung
vom 14. November 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Bern
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der
Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: