Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 657/2003
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I 657/03

Urteil vom 23. März 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Bollinger

M.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius
Hafen, Beethovenstrassse 24, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene M.________ leidet seit ca. 1984 an einer chronifizierten
generalisierten Angsterkrankung und Panikstörung. Von 1984 bis 1987
absolvierte sie eine Lehre als kaufmännische Angestellte, wobei sie die
anfänglich besuchte Berufsmittelschule (BMS) vor deren Abschluss aus
gesundheitlichen Gründen abbrach. Ebenfalls wegen ihrer psychischen
Erkrankung gab sie ihren Beruf kurze Zeit nach Lehrabschluss auf und liess
sich von 1988 bis 1989  zusammen mit ihrer Schwester zur Kosmetikerin
ausbilden. Seither führt sie als Selbstständigerwerbende mit ihrer Schwester
einen Kosmetiksalon. Bei einem Verkehrsunfall zog sie sich am 28. August 2000
ein Schleudertrauma zu. Mit Anmeldung vom 18. Dezember 2000 ersuchte sie die
Invalidenversicherung unter Hinweis auf Panikattacken und Angstzustände sowie
auf das erlittene Schleudertrauma um Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle
Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Arztberichte des
Hausarztes Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin, vom 10. Januar 2001, des
Dr. med. B.________, Psychotherapeut, Facharzt FMH für Prävention, vom 7./9.
April 2001 sowie einen Bericht der Frau Dr. phil. K.________, Psychotherapie,
Supervision, Abklärungen, vom 13. Juli 2001 ein. M.________ liess zusätzlich
einen Bericht des Dr. med. E.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom
14. Juni 2001 zu den Akten reichen. Mit Vorbescheid vom 31. August 2001
stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab
September 2000 sowie einer halben Rente ab April 2001 in Aussicht; am 16. Mai
2002 verfügte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. September 2000.
Auf Wiedererwägungsgesuch hin hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und
leitete das Gesuch antragsgemäss als Beschwerde an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter.

B.
Mit Entscheid vom 29. August 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, weitere Stellungnahmen
der Frau Dr. phil. K.________ vom 18. September 2003, des Dr. med. G.________
vom 22. September 2003 sowie des Dr. med. B.________ vom 3. Oktober 2003 zu
den Akten reichen und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Dezember 1999
beantragen. Gleichzeitig lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16.
Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und
rechtlichen Grundsätze zum Rentenbeginn bei langdauernder Krankheit (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG; BGE 121 V 274 f 6b/cc) sowie die Rechtsprechung zum
Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b; AHI 2001 S.
113 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte seit Jahren unter
psychischen Problemen leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ist. Streitig ist der Zeitpunkt der Entstehung des
Rentenanspruchs.

2.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, entsteht der Rentenanspruch
gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach Art. 28 IVG (in der bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen Fassung) frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die
versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Für den
Beginn des Wartejahres genügt es, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
vorliegt, sofern am Ende dieses Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich mindestens 40 % und ohne wesentlichen Unterbruch von 30
aufeinander folgenden Tagen mit voller Arbeitsfähigkeit (Art. 29ter IVV)
sowie eine Erwerbsunfähigkeit von ebenfalls mindestens 40 % - oder in einem
für die betreffende Rentenabstufung erforderlichen höheren Ausmass - vorliegt
(BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc). Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung bestimmt, dass Versicherte Anspruch auf eine ganze
Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie
mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 %
invalid sind.

2.3 Zur Bestimmung von Zeitpunkt und Umfang der Arbeitsunfähigkeit sind
Verwaltung und Richter auf die Beurteilung durch den Arzt oder durch andere
Fachleute angewiesen (BGE 115 V 134). Solche Beurteilungen sind auf Grund des
Untersuchungsgrundsatzes einzuholen, falls und soweit dies zur Klärung eines
medizinischen Sachverhaltes notwendig erscheint, wobei schlüssigen
medizinischen Gutachten die volle Beweiskraft zukommt (BGE 122 V 161 Erw.
1c). Kann ein Sachverhalt auf diese Weise nicht ausreichend erstellt werden,
so ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Der
Richter hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen
möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 47
Erw. 2a, 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen).

Erweist es sich als unmöglich, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem
Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
überwiegend wahrscheinlich ist, so ist der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei zu fällen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (BGE 121 V 208 Erw. 6a, 117 V 264 Erw. 3b).

3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ergeben die Akten folgendes Bild:  Hausarzt Dr.
med. G.________ gab im Formularbericht vom 10. Januar 2001 an, infolge des am
28. August 2000 erlittenen Schleudertraumas sei die Versicherte als
Kosmetikerin bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Unter der Rubrik
"Diagnose" führte er zwar auch die vorbestehenden Angstzustände auf, äusserte
sich aber weder über deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, noch über eine
allfällige vor dem 28. August 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Hingegen
regte er eine Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) an.
Mit Schreiben an den Rechtsvertreter der Versicherten vom 22. September 2003
führte Dr. med. G.________ aus, die Arbeit als Kosmetikerin sei mit
eingeschränktem Pensum und nur möglich gewesen, weil die Versicherte mit
ihrer Schwester zusammen arbeiten konnte. Schon bei Behandlungsbeginn wäre
eine 100%ige Arbeitstätigkeit nicht möglich gewesen; die Beschwerdeführerin
habe bereits damals Freiräume gebraucht um nicht unter Druck zu geraten; die
Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt würde er mit 50 % angeben.

Dr. med. B.________ führte am 7. bzw. 9. April 2001 im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin habe ihn im Januar 1999 aufgesucht, weil sich die seit ca.
1984 bestehende Angststörung verstärkt und ab 1996 zu veritablen
Panikattacken mit noch stärkerer Behinderung in Alltag und Arbeit geführt
habe. Eine 1989 auf eigene Initiative durchgeführte berufliche Umschulung
habe eine flexible Arbeitsgestaltung ermöglicht. In den dem Bericht
vorangehenden zwei Jahren sei die Versicherte fast rund um die Uhr auf die
Anwesenheit oder mindestens die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit ihres
Partners angewiesen gewesen. Es habe nie eine vollständige Arbeitsfähigkeit
bestanden; die Arbeitstätigkeit habe häufig mitten in der Behandlung
abgebrochen oder ganz abgesagt werden müssen. Infolge geringen Einkommens
lebe die Versicherte schon lange bescheiden. Seit Beginn der Behandlung
würden vermehrt Medikamente eingesetzt, welche zu einer deutlichen Abnahme
der Anfallsfrequenz geführt und ein angstfreieres und unabhängigeres Leben
ermöglicht hätten. Ab September 1999 sei endlich eine teilweise
Arbeitsunfähigkeit deklariert worden; aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit
infolge Besserung des Zustandes 50 %. Auf entsprechende Fragen des
Rechtsvertreters der Versicherten führte Dr. med. B.________ am 12. Juni 2002
aus, im Rahmen der im Februar 1999 begonnen Behandlung, welche auf eine
Bewältigung der Behinderung für einen Anlass im Juni 1999 gerichtet gewesen
sei, habe man die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht angesprochen, was durch
die Fokussierung der Behandlung erklärt werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit
sei erst später thematisiert worden und habe zur Attestierung einer solchen
ab September 1999 geführt. Dies schliesse aber nicht aus, dass bereits vor
September 1999 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, zumal er bereits in
seinem Bericht vom 9. April 2001 darauf hingewiesen habe, dass die
Versicherte noch nie in der Lage gewesen sei, eine 100%ige Erwerbstätigkeit
auszuüben. Auf erneute Fragen des Rechtsvertreters antwortete Dr. med.
B.________ am 3. Oktober 2003, im Dezember 1998 sei die Versicherte nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen, als kaufmännnische
Angestellte tätig zu sein, weshalb sie die Umschulung zur Kosmetikerin
durchgeführt habe. Sie sei schon damals überwiegend wahrscheinlich darauf
angewiesen gewesen, ihre Arbeitszeit selbst einteilen und in unmittelbarer
Nähe ihrer Wohnung arbeiten zu können. Im Dezember 1998 habe sie die
Tätigkeit als Kosmetikerin schätzungsweise zu 50 % ausführen können.

Am 17. Januar 2001 wurde die Patientin durch Dr. med. E.________ neurologisch
untersucht (Bericht vom 14. Juni 2001). Die Beschwerdeführerin gab in der
persönlichen Anamnese an, sie arbeite seit 1989 als selbstständig erwerbende
Kosmetikerin; zunächst sei sie zu 100 % tätig gewesen, später habe ihr der
Psychiater eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Untersuchung
ergab sich, dass die noch bestehenden Funktionsstörungen der Halswirbelsäule
überwiegend wahrscheinlich auf den Autounfall von August 2000 zurückzuführen
waren und aus rein neurologischer Sicht keine spinalen/radikulären
Funktionsstörungen bestanden. Dr. med. E.________ führte aus, es könnten
keine Rückschlüsse auf leichte traumatische Hirnverletzungen gezogen werden;
weitere Abklärungen drängten sich bei tendenziell regredienten
neuropsychologischen Störungen nicht auf. Die unfallfremde Panikstörung
scheine durch den Unfall keine Verschlechterung erfahren zu haben und eine
ungünstige Auswirkung dieses Vorzustandes auf die posttraumatischen
Beschwerden sei nicht ersichtlich. Es bleibe vorerst bei einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit, wobei die vorbestehende Teilarbeitsunfähigkeit
mitzuberücksichtigen sei.

Auf entsprechende Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin führte
Frau Dr. phil. K.________ mit Schreiben vom 13. Juli 2001 aus, die
psychotherapeutische Behandlung der Angststörung mit zwanghaften und
phobischen Begleitsymptomen habe von Februar 1988 bis Juli 1993 gedauert.
Nach ihrer Erinnerung sei die Versicherte zu keiner Zeit fähig gewesen,
selbstständig etwas zu unternehmen, geschweige denn zu arbeiten. Während der
ersten Monate sei jeweils für den Weg in die Therapie und wieder nach Hause
die Begleitung eines Familienmitgliedes nötig gewesen, später habe die
Beschwerdeführerin den Weg eine Zeit lang alleine zurücklegen können. Die
Therapie habe nicht zu einem dauerhaften positiven Entwicklungsprozess
geführt und sei abgebrochen worden. Auf nochmalige Nachfrage schrieb Frau Dr.
phil. K.________ am 18. September 2003, die Beschwerdeführerin sei nie fähig
gewesen, selbstständig (im Sinne von alleinigem Zurücklegen des Arbeitsweges
und alleiniger Anwesenheit im Arbeitsraum) zu arbeiten. "Arbeitsfähig" sei
sie nur in unmittelbarer Nähe ihrer Schwester gewesen, weshalb kaum von
echter Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könne.

3.2 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Versicherte seit
Mitte der Achzigerjahre zunehmend unter einer Angststörung litt und
insbesondere in Drucksituationen oder wenn sie alleine war, Panikattacken
auftraten. Unbestrittenerweise hatte ihre Erkrankung Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Bei Würdigung der Berichte fällt auf, dass sich zunächst
lediglich Dr. med. B.________ und Frau Dr. phil. K.________ hinsichtlich
einer vor September 1999 bestehenden Arbeitsunfähigkeit äusserten, wobei Dr.
med. B.________ angab, die Versicherte sei seit Aufnahme ihrer
Berufstätigkeit nie in der Lage gewesen, eine 100%ige Erwerbstätigkeit
auszuüben und Frau Dr. phil. K.________, bei der sich die Beschwerdeführerin
von 1988 bis 1993 in Behandlung befand, gemäss ihrer Erinnerung von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging. Erst auf teilweise mehrmaliges
Nachfragen des Rechtsvertreters der Versicherten und nachdem die IV-Stelle
mit Verfügung vom 16. Mai 2002 den Rentenbeginn auf 1. September 2000
festgesetzt hatte, machten die Ärzte rückblickend detailliertere Angaben über
die Arbeitsunfähigkeit vor dem Jahre 1999 (Schreiben Dr. med. G.________ vom
22. September 2003: "Die Arbeitszeit zum damaligen Zeitpunkt [d.h.
Behandlungsbeginn im Jahre 1994] würde ich mit 50 % angeben."; Brief Dr. med.
B.________ vom 3. Oktober 2003: "Die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin betrug
zu jener Zeit [Dezember 1998] schätzungsweise 50 %."). Bei diesen
nachträglich eingereichten ärztlichen Angaben handelt es sich um über Jahre
rückwirkend vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, auf welche
nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann. Sodann hat gemäss Angaben des Dr.
med. B.________ die im Januar 1999 begonnene medikamentöse Behandlung eine
deutliche Besserung der gesundheitlichen Probleme bewirkt, was - nebst der
geltend gemachten Fokussierung der Behandlung auf die kurzfristige
Bewältigung der Angststörung wegen eines Anlasses im Sommer 1999 - erklären
kann, weshalb die Frage der Arbeitsfähigkeit erst im Herbst 1999 angesprochen
wurde. Bezüglich der Ausführungen des Dr. med. G.________, der in seinem
ersten Bericht vom 10. Januar 2001 lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
ab 28. August 2000, unter dem Eindruck des an jenem Datum erlittenen
Schleudertraumas, bescheinigt hatte, ist hinsichtlich seiner auf Nachfrage
des Rechtsvertreters ergangenen Einschätzung vom 22. September 2003 überdies
zu berücksichtigen, dass er als Hausarzt im Zweifel eher zu Gunsten seiner
Patientin aussagen dürfte, was das Gericht als Erfahrungstatsache in seine
Beurteilung einzubeziehen hat (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
Bezüglich der Berichte der Frau Dr. phil. K.________ hat die Vorinstanz
zutreffend erwogen, dass ihre pauschalen und sich auf einen acht bzw. zehn
Jahre zurück liegenden Zeitraum beziehenden Einschätzungen nicht schlüssig
begründet sind, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits vor September 1999
zweifellos in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Gleichwohl kann eine
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden. Dies wirkt sich nach dem Gesagten (Erw. 2.3 hievor) zu
ihren Ungunsten aus. Weitere medizinische Abklärungen wurden nicht verlangt
und sind auch nicht angezeigt, da hievon hinsichtlich des mehrere Jahre
zurückliegenden Zeitraumes keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Vorinstanz und Verwaltung haben somit den Zeitpunkt der Eröffnung der
Wartezeit zu Recht auf den 1. September 1999 festgesetzt mit der Folge, dass
der Rentenanspruch am 1. September 2000 entstand.

4.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich
daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechts-anwalt
Luzius Hafen, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: