Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 64/2003
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I 64/03

Urteil vom 18. November 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

A.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 31. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1946 geborene, anfangs 1989 in die Schweiz eingereiste A.________ war von
März 1990 bis März 1997 als Hilfsarbeiterin bei der in S.________
domizilierten B.________ AG tätig, wurde danach arbeitslos und bezog vom 3.
März 1997 bis 2. März 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 11.
Juli 1998 erlitt sie als Beifahrerin bei einem Auffahrunfall ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), wobei es in der Folge zu einem
protrahierten Heilungsverlauf und einer funktionellen Überlagerung der
organischen Beeinträchtigungen kam. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte ihre Leistungen per 18. Januar 1999
mit der Begründung ein, dass die bestehende psychische Problematik in keinem
ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Juli 1998 stünde und eine
unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben
sei.

Am 10. Dezember 1999 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung
zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte
Arztberichte ein, zog die Akten der SUVA bei und ordnete eine gutachterliche
Untersuchung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital
X.________ an. In dem mit einem psychiatrischen Konsilium ergänzten Gutachten
der MEDAS vom 4. April 2001 gelangten die Ärzte zum Schluss, dass die
Versicherte für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten zu 70 %
arbeitsfähig sei. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen
Invaliditätsgrad von 35 % und verneinte nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 26. September 2001 den Anspruch auf
eine Invalidenrente.

B.
Dagegen liess A.________ Beschwerde erheben und die Zusprechung einer halben
Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
Neubeurteilung beantragen. Mit der Beschwerdeantwort reichte die IV-Stelle
eine Stellungnahme der MEDAS vom 23. November 2001 ein. Nach Anordnung eines
zweiten Schriften wechsels, in dessen Rahmen die Versicherte u.a. neu einen
Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie,
Hals- und Gesichtschirurgie, vom 29. Juni 2002 auflegen liess, wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit Entscheid vom
31. Oktober 2002 ab.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Der Eingabe liegen Berichte des Spitals
X.________, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 9. Oktober 2002 und des Dr.
med. M.________ vom 10. Januar 2003 bei.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Während des kantonalen Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin eine
ergänzende Stellungnahme der MEDAS (vom 23. November 2001) eingeholt. Ob es
sich dabei um eine zulässige Abklärungsmassnahme lite pendente der Verwaltung
handelte, kann offen bleiben, nachdem die Beschwerdeführerin letztinstanzlich
nunmehr ausdrücklich auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des
Devolutiveffektes der Beschwerde verzichtet (BGE 127 V 228, insbesondere 232
ff. Erw. 2b/bb mit Hinweisen; Urteil B. vom 29. April 2003, I 679/02, Erw.
1.1).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt der streitigen Verfügung (hier: 26. September 2001)
eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Normen anwendbar.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V
30 Erw. 1), namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung
des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren
Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl.
auch AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls
vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; vgl.
auch AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die
Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (ZAK 1982
S. 35 f. Erw. 1; siehe auch BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125
V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist, dass der Sozialversicherungsprozess vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rah-men des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 f. Erw. 4a mit Hinweis; Urteil W. vom 20. Juli 2000, I 520/99, Erw. 1).

4.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt in ihrer
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.

4.1 Verwaltung und Vorinstanz haben sich hierbei im Wesentlichen auf das
Gutachten der MEDAS vom 4. April 2001, welchem ein psychiatrisches Konsilium
des Dr. med. Y.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4.
April 2001 beiliegt, sowie dessen Ergänzung vom 23. November 2001 abgestützt.
Danach leidet die Beschwerdeführerin an einer Schmerzverarbeitungsstörung
nach einem Distorsionstrauma der HWS (ICD-10 F45.4), einer psychoreaktiven
depressiven Störung mittleren Grades (ICD-10 F32.11) und einem
chronifizierten Schmerz im rechtsseitigen Schulter-Nackenbereich mit
gelegentlicher Ausstrahlung zum Hinterkopf. Zur Arbeitsfähigkeit wird
ausgeführt, dass die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als
Fabrikarbeiterin zu 30 % eingeschränkt sei. Schwere körperliche Arbeiten und
Beschäftigungen in monotoner Zwangshaltung könnten nicht mehr verrichtet
werden, wohingegen für leichte bis mittelschwere, wechsel-belastende
Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. In der ergänzenden
Stellungnahme vom 23. November 2001 legen die Gut-achter präzisierend dar,
auf Grund der körperlichen Störungen liege eine qualitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in dem Sinne vor, dass weder körperlich schwere noch
Arbeiten in monotonen Zwangshaltungen ausgeführt werden könnten, während
leichte bis mittel-schwere Beschäftigungen, speziell wenn sie einen Wechsel
der Körperhaltung ermöglichten, gut geeignet seien. Die auf 30 % bezifferte
Einschränkung des Leistungsvermögens ergebe sich aus dem psychischen
Beschwerdebild, wobei sie als um 30 % verminderte Leistung bei zumutbarer
voller Arbeitszeit zu verstehen sei.

Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass keine Veranlassung
besteht, von dieser Beurteilung abzugehen. Das ergänzteMEDAS-Gutachten
erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Berichte
geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). Es stützt sich
namentlich auf umfassende, insbesondere neurologische und psychiatrische
Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und vermag in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und den Schlussfolgerungen zu über-zeugen.
Letztere stehen zudem weitgehend im Einklang mit den in den Akten enthaltenen
weiteren Arztberichten. So hatte die Hausärztin Frau Dr. med. R.________ im
Bericht vom 2. Juni 2000 ein zerviko-cephales Syndrom nach Auffahrunfall vom
11. Juli 1998, eine Nephropathie unklarer Ätiologie sowie eine depressive
Stimmung diagnostiziert und als Beschwerden praktisch ständige Kopfschmerzen,
vor allem im Nackenbereich mit Ausstrahlung auf beide Seiten, erhoben. Die
von ihr ab 1. Januar 1999 auf 50 % geschätzte Arbeitsfähigkeit sei bei der
arbeitslosen Patientin zufolge mitspielender psychischer, physischer und
sozialer Faktoren indessen schwierig zu beurteilen. Die Berichte des Spitals
X.________, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 15. Januar und 29. Juni
1999 bestätigen alsdann eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von
100 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, wobei
eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 75 % einer realistischen Einschätzung der
tatsächlich möglichen Leistungsfähigkeit auf Grund des Schmerzerlebens
entspreche. Die Patientin habe im Anschluss an den Auffahrunfall vom 11. Juli
1998 ein chronifiziertes zerviko-cephales Syndrom entwickelt, für das jedoch
keine Hinweise wie ossäre Läsionen oder Weichteilverletzungen hätten
festgestellt werden können. Ferner zeige sich die Versicherte unzufrieden mit
den dargebotenen Erklärungsmustern für ihren aktuellen Zustand und versuche
mit dem imperativen Wunsch nach weiteren diagnostischen Abklärungen eine
somatisch-pathologische Begründung für die anhaltende Schmerzsymptomatik zu
finden. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ gab in seinem Bericht vom 4.
Januar 1999 an, das protrahierte Schmerzsyndrom sei durch den
Verletzungsmechanismus respektive durch die objektiven Befunde nicht
erklärbar und vermutete eine psychosoziale Problematik; ohne Berücksichtigung
des nicht unfallkausalen depressiven Syndroms be-stehe ab Januar 1999 eine
100 %ige Arbeitsfähigkeit. Keine Angaben zum noch vorhandenen
Leistungsvermögen enthalten dagegen die nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens
erstellten Berichte des Spitals X.________, Klinik für Orthopädische
Chirurgie, vom 21. August und 10. Oktober 2001, wonach bei weiteren
bildgebenden Untersuchungen keine objektiven Befunde für die angegebenen
Schmer-zen hatten erhoben werden können. Dies gilt auch für den Bericht des
Spitals X.________, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 9. Oktober 2002,
dem sich weder Aussagen zur Arbeitsfähigkeit noch neue Befunde entnehmen
lassen.

4.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin demgegenüber gestützt auf den im
kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten audio-neuro-logischen Bericht
des Dr. med. M.________ vom 29. Juni 2002 sowie dessen letztinstanzlich
aufgelegte Stellungnahme vom 10. Januar 2003 weitere Abklärungen für nötig
erachtet, ist ihr nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, vermag die Beurteilung durch Dr. med. M.________ die Schlussfolgerungen
des Gutachtens der MEDAS nicht zu entkräften. Weder setzt sich jener in
seinem Bericht vom 29. Juni 2002 näher mit den Ausführungen der
MEDAS-Gutachter auseinander, noch macht er Angaben zur verbliebenen
Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Die von ihm zentral behandelte
Kausalitätsfrage ist sodann im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess
nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Erheblich ist vielmehr, ob und in
welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der
Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen ist (BGE 127 V
298 Erw. 4c mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 12 mit Hinweis). Auch die
Stellungnahme vom 10. Januar 2003 enthält keine Aussagen darüber, inwiefern
die Beschwerdeführerin noch einer geeigneten Beschäftigung nachgehen kann und
lässt wiederum jeden Bezug zu den gutachtlichen Ergebnissen vermissen. Sie
ist demnach ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser
Erhebungen zu begründen.

4.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin zu Unrecht, die MEDAS-Gutachter
hätten namentlich ihre Einschätzung der psychisch beding-ten
Arbeitsunfähigkeit ungenügend begründet.

4.3.1 Schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen
können unter Umständen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter
die Kategorie der psychischen Leiden, für die, wenn es darum geht, über die
durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden, grundsätzlich ein
psychiatrisches Gutachten erforderlich ist (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit
Hinweisen; Urteile Q. vom 8. August 2002, I 783/01, Erw. 3a, und L. vom 6.
Mai 2002, I 275/01, Erw. 3a/bb und b). In Anbetracht der sich mit Bezug auf
Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die
subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begrün-dung einer
(teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rah-men der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach-ärztlich schlüssig
feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine
rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse
(Urteile R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2, und W. vom 9. Oktober
2001, I 382/00, Erw. 2b). Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit
und den Darlegungen, wel-che Arbeitsleistungen einer versicherten Person aus
medizinischer Sicht noch zugemutet werden können, sind von der Natur der
Sache her Ermessenszüge eigen. Für - oft depressiv überlagerte -
Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem
begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur
Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der
Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine
versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben,
mit ihren Schmerzen umzugehen. Mass-gebend ist, ob die betroffene Person, von
ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz
ihrer subjektiv er-lebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteil V. vom
8. September 2003, I 130/03, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die
zumutbarerweise noch zu verwertende Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem
weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c
mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b).

4.3.2 Im MEDAS-Gutachten vom 4. April 2001 (samt Ergänzung vom 23. November
2001) wird nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund
ihres Gesundheitszustandes für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig ist. Insbesondere leuchtet auch ein, dass
sich die psychisch bedingte 30 %ige Einschränkung aus verminderter Leistung
bei einem zeitlich voll zumutbaren Arbeitspensum ergibt. Davon ist
nachfolgend auszugehen. Die festgestellten Beeinträchtigungen sind im Übrigen
nicht derart schwerwiegend, dass eine Vermittelbarkeit auf dem ausgeglichenen
allgemeinen Arbeitsmarkt auszuschliessen wäre (vgl. dazu BGE 110 V 276 Erw.
4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; siehe auch BGE 127 V 298 Erw. 4c mit
Hinweisen).

5.
Zu beurteilen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich auswirkt.

5.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U
168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret
wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen
ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Urteil R. vom 15. Juli 2003, I
793/02, Erw. 4.1; vgl. auch Meyer-Bla-ser, a.a.O., S. 205). Zu beachten ist
überdies, dass nach der Rechtsprechung für den Einkommensvergleich die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs
massgebend sind; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129
V 222).

5.1.1 Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin be-steht
seit dem Auffahrunfall vom 11. Juli 1998, weshalb der allfällige Rentenbeginn
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG auf Juli 1999 zu
veranschlagen ist und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Einkommensverhältnisse relevant sind. Bei dem im Folgenden anzustellenden
Einkommensvergleich wird zu Kontrollzwecken überdies eine Parallelrechnung
nach den im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. September 2001 vorhandenen Daten
vorgenommen (Urteil E. vom 20.Juni 2003, I 344/02, Erw. 5.1 in fine).

5.1.2 Die Vorinstanz hat zur Bemessung des Valideneinkommens auf die Angabe
der Beschwerdeführerin abgestellt, wonach sie vor ihrer Arbeitslosigkeit bei
der Firma B.________ AG Fr. 3156.15 brutto pro Monat verdient habe, und -
unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns, wofür die Akten jedoch keine
Hinweise enthalten - für das Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 41'030.-
errechnet. Dieser Berechnungsweise kann nicht gefolgt werden. Die Versicherte
bezog vom 3. März 1997 bis 2. März 1999 Leistungen der
Arbeitslosenversicherung auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr.
3242.-, der auch von der Unfallversicherung als massgeblich erachtet worden
ist. Dieser Verdienst ist dem Valideneinkommen zu Grunde zu legen, was für
das Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 38'904.- ergibt. Bezogen auf das
Vergleichsjahr 1999 (bzw. 2001) ergibt sich in Nachachtung der
Nominallohnentwicklung, bei welcher nach Geschlechtern zu differenzieren ist
(zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 30. Mai
2003, U 401/01, Erw. 3.1.2 und 4.2 in fine), von 0,8 % (1998) sowie 1,2 %
(1999; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 33, Tabelle T1.2.93,
Nominallohnindex, Frauen, 1996-2001, Abschnitt D [Verarbeitendes Gewerbe;
Industrie]) ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 39'686.- (bzw. für 2001
in Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 1,6 % [2000] und 2,7 %
[2001; Lohnentwicklung 2001, a.a.O.] von Fr. 41'410.-).

Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 betrug der standardisierte Monatslohn bei 40
Arbeitsstunden in der Branche Be- und Verarbeitung von Holz für Frauen bei
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des
Arbeitsplatzes) im privaten Sektor Fr. 3459.- (einschliesslich 13.
Monatslohn; vgl. LSE 1998 Tabelle A1 Ziff. 20). In Beachtung der
Nominallohnentwicklung im Jahre 1999 von 1,2 % und der damaligen
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,3 Stunden (Die
Volkswirtschaft, 9/2003, S. 102, Tabelle B9.2, Abschnitt D [Verarbeitendes
Gewerbe; Industrie]) beläuft sich der Branchendurchschnitt folglich auf Fr.
3614.- monatlich bzw. Fr. 43'368.- jährlich. Der zuvor errechnete Validenlohn
im Betrag von Fr. 39'686.- liegt damit 8,5 % unter dem Durchschnittswert.
Stellt man, wie vorliegend, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf
Lohnangaben ab, bei welchen sich die geringen beruflichen Qualifikationen
einer angestellten Person offensichtlich in einem deutlich unter den
branchenüblichen Ansätzen liegenden Gehalt niederschlugen, dürfen diese
invaliditätsfremden Faktoren indes auch bei der Festlegung des zumutbaren
Invalidenlohnes nicht ausser Acht gelassen werden. Nur dadurch ist der
Grundsatz gewahrt, dass die Invalidenversicherung für die auf
invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu-führenden Lohneinbussen nicht
aufzukommen hat (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweis auf RKUV 1993 Nr. U 168
S. 104 Erw. 5b und ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Dem wird nachfolgend bei der
Bemessung des Invalideneinkommens Rechnung zu tragen sein.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr
aufgenommen, weshalb für das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf
statistische Angaben abzustellen ist (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Da der
Versicherten verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen stehen, ist der
Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich. Gemäss
Tabelle A1 der LSE 1998 beträgt dieser für im privaten Sektor auf
Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stun-den beschäftigte Frauen monatlich Fr.
3505.- brutto, was jährlich Fr. 42'060.- ergibt. Dieser Betrag ist einerseits
der Lohnentwicklung des Jahres 1999 (0,7 %; Bundesamt für Statistik,
Lohnentwicklung 2001, S. 33, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen,
1996-2001, Total) anzupassen und anderseits auf die im Jahr 1999
betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft,
a.a.O., Tabelle B9.2, Total) aufzurechnen, woraus ein Einkommen von Fr.
44'260.- (bzw. im Jahre 2001 unter Berücksichtigung einer
Nominallohnentwicklung von 1,6 % [2000] und 2,5 % [2001] sowie einer
betriebsüblichen Arbeitszeit pro Woche von 41,7 Stunden von Fr. 45'982.-)
resultiert.

5.2.1 Dieses Einkommen ist höher als dasjenige, das die Beschwerdeführerin
ehemals ohne Gesundheitsschaden für eine körperlich eher anstrengende Arbeit
erzielt hat (vgl. Erw. 5.1.2). Sind keine Anhalts-punkte dafür ersichtlich,
dass sich die Versicherte aus freien Stücken mit einem bescheideneren
Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können, und ist weiter
anzunehmen, dass sie angesichts ihrer ungenügenden Qualifikationen nicht
Einkünfte in der Höhe des erhobenen Durchschnittslohnes erreichen könnte,
kann - bei einer deutlichen Abweichung - dieser Durchschnittswert
rechtsprechungsgemäss um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der von
der Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Verdienst
unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag (BGE 129 V 225 Erw. 4.4
mit Hinweisen; Urteil B. vom 1. März 2002, I 443/01, Erw. 2b/bb). Vorliegend
ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 43 Jahren in
die Schweiz einreiste und weder über eine berufliche Ausbildung noch über
Deutschkenntnisse verfügt. Diese invaliditätsfremden Umstände fielen bei der
Lohnfestsetzung durch den früheren Arbeitgeber zweifellos ins Gewicht.
Dementsprechend lag der Lohn der Versicherten erheblich, nämlich 8,5 %, unter
dem branchenüblichen Durchschnittslohn, was bei der Festlegung des
Invalideneinkommens zu beachten ist. Vom Tabellenlohn von Fr. 44'260.- (2001:
Fr. 45'982.-) ist deshalb ein Abzug von 8,5 % vorzunehmen, sodass sich das
Einkommen bei einem Vollpensum auf Fr. 40'498.- (2001: Fr. 42'074.-) beläuft.
Unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. Erw.
4.3.2) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 28'349.- (2001: Fr. 29'451.-).
5.2.2 Es bleibt im Weiteren zu prüfen, ob hievon ein behinderungsbedingter
Abzug vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und
gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach
pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug
auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b; AHI 2002 S. 62). Im hier
zu beurteilenden Fall sind die Voraussetzungen für einen derartigen Abzug
insofern grundsätzlich erfüllt, als sich die Versicherte infolge ihrer
physischen und psychischen Beeinträchtigungen möglicherweise mit einem
geringeren Lohn zu begnügen hat als voll leistungsfähige Arbeitnehmerinnen.
Nachdem beim Invalideneinkommen bereits mit Rücksicht auf invaliditätsfremde
Faktoren ein gekürzter Durchschnittslohn berücksichtigt wurde, dürften sich
die Merkmale des Alters, der Dienstjahre und der
Nationalität/Aufenthaltskategorie unter den gegebenen Umständen jedoch nicht
weiter auf den Lohn auswirken. Ein Abzug von höchstens 10 % erscheint daher
als angemessen, zumal sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen gemäss
Statistik eher lohnerhöhend, jedenfalls aber nicht lohnmindernd auswirkt
(vgl. Tabelle 9 der LSE 2000, S. 24).

Es ist somit von einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 25'514.-
(2001: Fr. 26'506.-) auszugehen, woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von
Fr. 39'686.- (2001: Fr. 41'410.-) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad
von 35,7 % (2001: 36 %) resultiert.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Da die Beschwerdeführerin
unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung
mit Art. 135 OG). Demgemäss entfällt auch der Anspruch auf die beantragte
Vergütung der Kosten der Berichte des Dr. med. M.________ vom 29. Juni 2002
und 10. Januar 2003 (BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b in fine
und 1994 Nr. U 182 S. 47 f.).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons St.
Gallen, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: