Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 646/2003
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I 646/03

Urteil vom 11. Februar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Bollinger

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas
Ineichen, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 22. August 2003)

Sachverhalt:

A.
A. ________ war bis im Jahre 1996 in seiner Einzelfirma X.________ als
selbstständigerwerbender Transporteur tätig. Nach mehreren Unfällen, bei
denen er sich insbesondere an der linken Schulter, am linken Fuss sowie am
rechten Arm verletzte, waren ihm ab November 1992 schwere körperliche
Arbeiten nicht mehr möglich. Am 24. Februar 1994 meldete er sich erstmals
wegen Schulter- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Im April 1996 wurde seine Einzelfirma in die Firma
T.________ umgewandelt, als deren Angestellter er fortan teilzeitlich tätig
war. Daneben führte er weiterhin selbstständig Transporte durch. Mit
Verfügung vom 8. März 1997 wies die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren
mangels rentenbegründender Invalidität ab.

Am 25. August 1998 stürzte A.________ während der Arbeit in der Garage und
zog sich eine Quadricepssehnenruptur links zu. Die Schweizerische
Unfallversicherung (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 24. Juli
1999 meldete er sich wegen Beschwerden im linken Bein wiederum bei der
Invalidenversicherung an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen
sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 11.
April 2002 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente rückwirkend ab 1.
August 1999 nebst einer halben Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei halben
Kinderrenten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 22. August 2003 ab.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente beantragen.

IV-Stelle und Vorinstanz beantragen Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11.
April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat sodann die Bestimmungen und
Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs.
1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 anwendbar gewesenen Fassung]) sowie
die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und
b) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist die Darstellung der Grundsätze
zur Einkommensermittlung im Allgemeinen (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit
Hinweis) und bei Selbstständigerwerbenden im Besonderen (ZAK 1990 S. 517;
Urteil Urteil Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02, Erw. 2.2.1.).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des ohne Behinderung
erzielbaren hypothetischen Einkommens (Valideneinkommen).

2.2 Nach seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall
vom 16. November 1992 vollständig arbeitsfähig. Zur Bestimmung des
Valideneinkommens ist daher von den bis Ende 1991 erzielten Einkünften
auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass nach 1991 im Gesundheitsfall eine
ausserordentliche Steigerung der Einkünfte stattgefunden hätte, liegen keine
vor und werden mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung die in der Beitragsverfügung der
Ausgleichskasse Luzern vom 7. Februar 1996 enthaltenen Zahlen zu Grunde,
bezifferte das für die Jahre 1991/1992 beitragspflichtige Einkommen auf Fr.
59'700.- (zum Vorgehen vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71 Erw. 4b), passte diesen
Betrag der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung an und errechnete
ausgehend vom so ermittelten Valideneinkommen von Fr. 66'614.10 und dem -
unbestritten gebliebenen - Invalideneinkommen von Fr. 23'357.- einen
Invaliditätsgrad von 64,93 %.

2.3 Nichts anderes ergibt sich aus den Einträgen im Individuellen Konto (IK),
auf welche abgestellt werden kann, da nichts darauf hindeutet, dass die darin
enthaltenen Einkünfte nicht den tatsächlichen Werten entsprächen (vgl. Urteil
Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02, Erw. 2.2.1.). Die bis Ende 1991 erzielten
Einkünfte ergeben sich aus den IK-Einträgen vor 1994 (vgl. Art. 22 AHVV in
der bis 31. Dezember 1994 sowie in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember
2000 gültig gewesenen Fassung; ordentliches System der
Vergangenheitsbemessung). Aus diesen geht hervor, dass in den Jahren
1992/1993 ein jährliches Einkommen von Fr. 45'600.-, 1990/1991 ein solches
von Fr. 52'500.- und 1988/1989 von Fr. 73'500.- verabgabt wurde, woraus sich
ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 57'200.- ergibt. Soweit der
Beschwerdeführer vorbringen lässt, es sei von einem höheren Valideneinkommen
auszugehen, weil er unfallbedingt bestimmte Arbeiten habe auslagern und die
lukrativen Stückgut- und Rundholztransporte habe aufgeben müssen, kann ihm
nicht gefolgt werden. Wie sich den mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereichten Schreiben ehemaliger Auftraggeber entnehmen lässt, führte der
Versicherte während Jahren Rundholztransporte durch, bis er diese aus
gesundheitlichen Gründen 1991/1992 aufgeben musste. Die daraus erzielten
Einnahmen sind somit in den massgeblichen IK-Einträgen enthalten, welche die
Einkommenssituation vor Eintritt des Gesundheitsschadens - somit auch vor den
unfallbedingt notwendig gewordenen Umstrukturierungen (Auslagerung diverser
Arbeiten wie Reparaturen an Fahrzeugen etc.) - widerspiegeln. Passt man das
sich aus den IK-Auszügen ergebende durchschnittliche Jahreseinkommen an die
seit 1991 bis zum Rentenbeginn (BGE 129 V 222 Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen)
eingetretene Nominallohnentwicklung an (1992: + 4,7 %; 1993: + 2,6 %; 1994: 1,5
%; 1995/1996: je + 1,3 %; 1997: 0,5 %; 1998: + 0,7 %; 1999: + 0,3 %; Die
Volkswirtschaft, 12/1997, S. 28, und 12/2002, S. 89, jeweils T B10.2), ergibt
sich ein Einkommen von Fr. 64'963.80. Im Vergleich mit dem Invalideneinkommen
von Fr. 23'357.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 64,05 %. Der
vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 11. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: