Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 643/2003
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I 643/03

Urteil vom 17. August 2004
III. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer

K.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Philippe Zogg,
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 20. August 2003)

Sachverhalt:
A.a
K.________, geboren 1953, bearbeitet als Selbstständigerwerbender je einen
kleinen eigenen und einen zugepachteten Landwirtschaftsbetrieb. Bis 1991 war
er zudem im Nebenerwerb als Dachdecker tätig. Er meldete sich wegen einer
Arthrose im linken Knie am 2. Oktober 1996 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte in Abklärung des medizinischen
Sachverhaltes einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, allgemeine
Medizin FMH, vom 6. November 1996 sowie einen solchen von Dr. med.

S. ________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, Chefarzt am Spital U.________,
vom
24. Februar 1997 ein. In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse liegen ein
Fragebogen für behinderte Landwirte vom 6. November 1996 nebst den
Steuerabschlussdaten der Jahre 1993 bis 1995 bei den Akten. Im Weiteren liess
die Verwaltung einen Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 9. Juni 1997
erstellen und holte einen Bericht des Berufsberaters von ihrer Abteilung für
berufliche Eingliederung ein. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 lehnte die
IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Versicherte
widersetze sich zumutbaren Eingliederungsmassnahmen.

A.b
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob diese Verfügung in der dagegen
gerichteten Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2000 auf und wies die Sache
zur Durchführung eines ordentlichen Mahn- und Bedenkfristverfahrens, unter
ausdrücklicher Androhung der möglichen gesetzlichen Säumnisfolgen, an die
Verwaltung zurück. K.________ zeigte sich in der Folge bereit, eine
BEFAS-Abklärung in X.________ zu absolvieren. Diese fand in der Zeit vom 12.
November bis 7. Dezember 2001 statt. Der entsprechende Abklärungsbericht
datiert vom 19. Dezember 2001. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2002 den Anspruch auf
eine Invalidenrente.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde,
mit welcher insbesondere geltend gemacht wurde, die Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt zu Gunsten einer
wechselbelastenden einfachen Tätigkeit sei nicht zumutbar, ab (Entscheid vom

20. August 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Aufhebung der
Verfügung vom 11. April 2002 und des kantonalen Entscheides sowie die
Zusprechung einer halben Invalidenrente ab September 1995 beantragen.
Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung oder zur Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung), die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze über die Invaliditätsbemessung (BGE
128 V 30 Erw. 1, 115 V 134 Erw. 2; siehe auch 125 V 261 Erw. 4) zutreffend
dargelegt. Entsprechendes gilt für die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ([ATSG] BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird
verwiesen. In Anwendung des gleichen intertemporalrechtlichen Grundsatzes
sind vorliegend die mit der 4. Revision des IVG per 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen vom 21. März 2003 nicht anwendbar.

Hinzuzufügen bleibt, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs
grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen
Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen
Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der
dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der
hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor
ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V
222, 128 V 174).

1.2  Die Invalidität ist auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu
berechnen, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen
könnte. Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch
zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen
Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Anschauungen
anderseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine
objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv
ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch den
Versicherten ankommt (BGE 109 V 27 Erw. 3c; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 202).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. Sein Hausarzt, Dr. med. G.________, legt den Beginn der
(teilweisen) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Beruf als Landwirt
auf den 13. Dezember 1994 fest. Damals musste er sich einer valgisierenden
Tibiakopfosteotomie links unterziehen. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG konnte ein eventueller Rentenanspruch demnach frühestens per Dezember
1995 entstehen. Vorerst sind die Verhältnisse zu jenem Zeitpunkt zu prüfen
(vgl. Erwägung 1.1 zweiter Abschnitt hievor).

2.2  Dr. med. G.________ hält in seinem Arztbericht vom 6. Dezember 1996
fest,
sein Patient leide seit ca. 10 Jahren an einer zunehmenden Gonarthrose links.
Die Arthrose sei trotz der Tibiakopfosteotomie progredient. Er attestiert ihm
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Landwirt. Die
Beschwerden bestünden vor allem aus Schmerzen bei Belastung, längerem Stehen
und Arbeiten in unebenem Gelände. Zudem habe er Mühe beim Gewichte heben und
beim Tragen von schweren Lasten. Die Steh- und Gehdauer sei eingeschränkt.
Dr. med. S.________, welcher die Knieoperation durchgeführt hatte, berichtet
am 24. April 1997, sein Patient bewirtschafte einen Betrieb, zu dem nur
unebenes Gelände gehöre. Auf diesem sei eine Arbeit mit den festgestellten
Gelenkleiden nicht vorstellbar. Er empfiehlt in erster Linie eine sitzende
Tätigkeit, bei welcher ein volles Pensum verrichtet werden könne. Gewichte
über 20 kg sollten nur in Ausnahmefällen gehoben und getragen werden müssen.
Die Sitzdauer sei uneingeschränkt, Stehen sollte durch Sitzen unterbrochen
werden, ohne Belastung sei die Gehstrecke fast unbeschränkt. Er kam zum
Schluss, für eine körperliche nicht belastende Tätigkeit bei einem normalen
Arbeitstempo bestehe keine weitere Einschränkung.

3.
3.1 Vorinstanz und Verwaltung sind zur Erkenntnis gelangt, der
Beschwerdeführer würde kaum einen Erwerbsausfall erleiden, wenn er einer
seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachgehen würde. Dieser
bringt hingegen vor, es sei ihm nicht zumutbar, seinen Beruf zu wechseln und
seine Selbstständigkeit als Landwirt aufzugeben. Das umso weniger, als er
seines Erachtens auch an einer angepassten Stelle nur eine Leistung im Rahmen
von 50 % erbringen könnte.

3.2  Es ist zu klären, ob der Festsetzung des Invalideneinkommens die
bisherige ausgeübte Tätigkeit als Landwirt zu Grunde zu legen ist. Nach der
Rechtsprechung hat unter bestimmten Voraussetzungen auch ein selbstständig
erwerbender Landwirt aus der Sicht der Invalidenversicherung auf Grund der
Schadenminderungspflicht seinen Hof aufzugeben (ZAK 1983 S. 256; Urteil Q.
vom 18. Februar 2002, I 287/00, Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil S. vom 10.
November 2003, I 116/03). Auf Grund der einem Versicherten obliegenden
Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a) kann die Aufnahme einer
unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn
hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet
werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit,
persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256; Urteil
F. vom 12. September 2001, I 145/01, Erw. 2b mit Hinweisen). Diese
Betrachtungsweise gilt auch mit Blick auf das Gebot der verfassungskonformen
Auslegung. Die Berufswahlfreiheit ist auch in der auf den 1. Januar 2000 in
Kraft getretene Bundesverfassung gewährleistet (vgl. Art. 27 Abs. 2 BV).
Deren Bedeutungsgehalt für die im Wege der Interessenabwägung zu
entscheidende Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels im Rahmen des Art. 28
Abs. 2 IVG wird indes dadurch relativiert, dass
invalidenversicherungsrechtlich Umschulungsmassnahmen als Leistungsart
vorgesehen sind, wobei nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" dieselben
dem Rentenanspruch vorgehen (Art. 17 und 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 241 Erw. 5,
AHI 2001 S. 277 Erw.5b/bb).

3.3
3.3.1Im Zeitpunkt der Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung war
der Beschwerdeführer 43 Jahre alt. In diesem Alter ist es angesichts der noch
langen Aktivitätsdauer von über 20 Jahren zumutbar, sich den gegebenen
Verhältnissen anzupassen und von einer selbstständigen in eine unselbständige
andere Tätigkeit zu wechseln. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf,
dass die Prognose für die diagnostizierte Kniearthrose übereinstimmend als
eher schlecht beurteilt wird und davon ausgegangen werden muss, dass später
eine Knieprothese notwendig wird. Kein Arzt geht von einer möglichen
Besserung des Gesundheitszustandes aus. Der Beschwerdeführer ist
alleinstehend. Damit entfällt auch das Argument, der selbst bewirtschaftete
Landwirtschaftsbetrieb müsse für die nächste Generation erhalten bleiben.

3.3.2  Es ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer
ausserordentlich stark mit dem bereits von den Eltern geführten Hof verbunden
ist. Dies macht die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes aber nicht
ohne weiteres unzumutbar, weil bei der Frage der Zumutbarkeit einer
Berufstätigkeit, und damit je nachdem eines Berufswechsels, eine objektive
Betrachtungsweise Platz greift (vgl. Erw. 1.2 hievor). Bei allem Verständnis
für die Verwurzelung des Beschwerdeführers in den Familienbetrieb überwiegen
in einer Gesamtwürdigung die Faktoren, welche für die Zumutbarkeit eines
Berufswechsels sprechen. Neben dem bei Weiterführung der landwirtschaftlichen
Tätigkeit bleibenden Gesundheitsschaden und der noch langen Aktivitätsdauer
fällt vor allem auch der Umstand ins Gewicht, dass der Bauernbetrieb des
Beschwerdeführers zu einem grossen Teil aus zugepachtetem Land besteht (vgl.
hiezu auch Urteil Z. vom 18. Februar 2002, I 287/00). Zudem war der
Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität während langer Zeit nur zu
einem Teil als Landwirt tätig und ging zusätzlich einer unselbstständigen
Nebenbeschäftigung nach. Diese hat er nur wegen seines Gesundheitsschadens
aufgegeben. Unter diesen Umständen kann und muss vom Beschwerdeführer
verlangt werden, dass er auch in einer anderen als der landwirtschaftlichen
Tätigkeit eine genügende Motivation entwickelt, zumal mit einer dem Leiden
angepassten, körperlich weniger belastenden Tätigkeit seiner beeinträchtigten
Gesundheit besser Rechnung getragen werden kann. Insbesondere ist auch dem
Argument zu widersprechen, dass er nur mit der Weiterführung des
Landwirtschaftsbetriebes den Verbleib seiner Mutter in ihrem Heim und deren
mittelfristig notwendige Betreuung gewährleisten könne. Die
sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht wird durch diesen
Umstand nicht relativiert. Zudem kann die zu bewirtschaftende Fläche auch
ohne das Wohnhaus verpachtet werden. Mit der Vorinstanz ist deshalb von der
Zumutbarkeit eines Berufswechsels auszugehen. Das gilt umso mehr, als ein
Wechsel aus medizinischer Sicht empfehlenswert ist, nachdem die Belastung in
unebenem Gelände, wie auf dem Betrieb des Beschwerdeführers, die
Abnützungserscheinungen am Knie fördern.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist der Überzeugung, er sei auch bei einer
wechselbelastenden leichten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Er beantragt in
dieser Hinsicht weitere Abklärungen und beruft sich insbesondere auf ein
Schreiben seines Hausarzts Dr. G.________ vom 25. März 2002.

4.2  Die spärlichen Angaben in diesem Schreiben - in welchem der Arzt erst
noch fälschlicherweise davon ausgeht, eine "Werkstatttätigkeit" werde dem
Versicherten neben dem landwirtschaftlichen Betrieb zugemutet - vermögen
keine Zweifel an der tatsächlichen Leistungsprüfung durch die BEFAS zu
erwecken. Diese wurde über einen Zeitraum von immerhin vier Wochen unter
Beobachtung von erfahrenen Berufsabklärern und eines Arztes durchgeführt. Es
gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt
in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von schweren
Gegenständen nicht eine volle Leistung erbringen könnte. Der blosse Hinweis
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der Hausarzt habe sich mündlich in
dieser Hinsicht geäussert, vermag daran nichts zu ändern. Von weiteren
Abklärungen ist keine weitere Erkenntnis zu erwarten, sodass darauf
verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b,
SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Ein ausgesprochen handwerklich begabter
Versicherter (vgl. Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2001 S. 5), dessen
Behinderung primär in massiven Kniebeschwerden liegt, kann in einer
angepassten wechselbelastenden Tätigkeit erfahrungsgemäss ein volles Pensum
verrichten.

5.
Neben der Frage der Zumutbarkeit ist weiter umstritten, welches
Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung zu Grunde zu legen sei.

5.1  Das kantonale Gericht hat dieses unter Hinweis auf den Abklärungsbericht
Landwirtschaft vom 9. Juni 1997 für das Jahr 1994 mit Fr. 28'537.- und
indexiert auf das Jahr 1995 mit Fr. 28'908.- beziffert. Dieser Betrag setzt
sich aus dem Einkommen aus der Landwirtschaft von Fr. 21'037.- und dem
Nebenverdienst als Dachdecker, welcher invaliditätsbedingt hatte aufgegeben
werden müssen, von Fr. 7'500.- zusammen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen
ein, diese Summe stelle ein erheblich unterdurchschnittliches
Erwerbseinkommen dar, weshalb es nicht mit statistischen Durchschnittswerten
beim Invalideneinkommen verglichen werden dürfe. Dieses Einkommen sei auf
sein berufliches und soziales Umfeld zurückzuführen gewesen. Von einem
freiwilligen Einkommensverzicht könne im Zusammenhang mit dem
Valideneinkommen nicht gesprochen werden. Wenn schon beim Invalideneinkommen
auf statistische Tabellenlöhne verwiesen werde, müsse dies auch auf Seiten
des Valideneinkommens geschehen.

5.2
5.2.1Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil B. vom 5. Mai 2000 (I 224/99)
betrifft einen jenischen Händler, Messer- und Scherenschleifer. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat dabei erkannt, dass bei einem
Versicherten, der bereits als Valider aus invaliditätsfremden Gründen (wie
beispielsweise der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Fahrender ist) nur
ein erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, im Rahmen
der Invaliditätsbemessung diesem Umstand entweder überhaupt nicht oder bei
beiden Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen sei (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b;
RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Werde diesfalls beim Invalideneinkommen
die der verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechende übliche Entlöhnung
herangezogen, so dürfe deshalb das Valideneinkommen nicht nach Massgabe des
vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohnes ermittelt werden. Es
wäre vielmehr für die Ermittlung des Valideneinkommens allenfalls auf die
entsprechenden statistischen Tabellenlöhne und nicht auf das letzte
tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen.

5.2.2  Mit diesen besonderen Umständen ist der vorliegende Fall eines Bauern
nicht zu vergleichen. Die Frage, ob hier allenfalls auch für die Ermittlung
des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen des
Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen ist, oder ob dieses in anderer
Hinsicht aufzuwerten sei, kann jedoch offen bleiben. Nachdem feststeht, dass
es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in einer leidensangepassten
wechselbelastenden Arbeit, bei der Gewichte über 20 kg nicht regelmässig
gehoben oder getragen werden müssen, ein volles Pensum zu verrichten (vgl.
Erwägung 4.2 hievor), würde auch unter Berücksichtigung eines
durchschnittlichen Lohnes als Valideneinkommen kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad von 40 % erreicht. Dies gilt sogar bei Berücksichtigung
eines maximalen - hier nicht gerechtfertigten - Abzuges von 25 % vom
Invalideneinkommen (vgl. dazu BGE 126 V 75).

5.3  Da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Jahre 1995 weder in
erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht wesentlich verändert haben, wurde
der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.