Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 640/2003
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I 640/03

Urteil vom 2. März 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik
Blöchlinger, Neubrunnenstrasse 130, 8050 Zürich

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 10. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1947 geborene X.________, verheiratet und Mutter zweier 1972 und 1975
geborener Kinder, meldete sich am 21. September 2000 unter Hinweis auf eine
seit Februar 1997 bestehende Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte u.a. Berichte
der Hausärztin Frau Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, spez.
Rheumaerkrankungen vom 9. Oktober 2000 und 14. Januar 2001 sowie des eigenen
Berufsberaters vom 2. Februar 2001 ein, klärte die Verhältnisse im Haushalt
vor Ort ab (Bericht vom 12. Dezember 2000) und forderte einen Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK) an. Gestützt darauf erliess sie einen
rentenablehnenden Vorbescheid vom 23. Februar 2001. Auf Einwendung der
Versicherten hin zog die Verwaltung einen weiteren Bericht der Frau Dr. med.
S.________ vom 30. April 2001 bei, veranlasste ergänzende Abklärungen durch
die Dres. med. V.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom
20. Juli 2001) und B.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin, Physikalische
Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, (Gutachten vom 23. Juli
2001) und liess die beruflich-erwerbliche Situation durch ihren Berufsberater
beurteilen (Bericht vom 15. August 2001). Nach Erlass eines weiteren
Vorbescheids verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 erneut
eine anspruchsbegründende Invalidität; ausgehend von einer 50%igen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sowie einer Arbeitsfähigkeit von 40 %
bezifferte sie die Erwerbseinbusse auf 20 % sowie die Einschränkung im
Haushalt auf 33 % und ermittelte daraus eine Invalidität von gesamthaft 27 %
(0,5 x 20 % + 0,5 x 33 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher X.________ um Festsetzung des
Invaliditätsgrades auf mindestens 62,5 % ersuchen liess, hiess das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in Aufhebung der angefochtenen
Verfügung teilweise gut und sprach der Versicherten eine Viertelsrente zu.
Zur Festlegung von Beginn und Höhe der Rente sowie zur Prüfung der
Härtefallvoraussetzungen wies es die Sache an die Verwaltung zurück
(Entscheid vom 10. September 2003).

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides.

Während X.________ unter Verweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid
auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das Bundesamt für
Sozialversicherung auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in
Kraft gestandenen Fassung]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei
Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt
beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
und 2 IVV [in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136
Erw. 2a; ZAK 1979 S. 225 Erw. 2a) und bei teilerwerbstätigen Versicherten
nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis
Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen, hier anzuwendenden Fassung]; ZAK 1980 S. 598; siehe auch BGE 125 V
146) zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner die Erwägungen zur Aufgabe des
Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (ZAK 1982 S. 34; vgl.
auch BGE 125 V 261 Erw. 4 und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur freien
Beweiswürdigung (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V
352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist mit dem kantonalen
Gericht im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Oktober 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
Letztinstanzlich nunmehr unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin als
Valide zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt beschäftigt wäre, sodass die
Invaliditätbemessung nach der gemischten Bemessungsmethode im Sinne von Art.
27bis Abs. 1 IVV zu erfolgen hat. Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten
sodann auch bezüglich der verbliebenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit im
Erwerbsbereich, welche sich gemäss Gutachten des Dr. med. B.________ vom 23.
Juli 2001, ausgehend von einem vollschichtigen Erwerbspensum, auf 3 ½ Stunden
täglich (oder 40 %) im erlernten Beruf als Arztgehilfin bzw. in jeder anderen
vergleichbaren Tätigkeit beläuft. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine
Verminderung der Leistungsfähigkeit verneint (Gutachten des Dr. med.
V.________ vom 20. Juli 2001). Seitens der Beschwerde führenden IV-Stelle vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ebenfalls nicht mehr streitig ist
ferner die Einschränkung im Haushaltsbereich, die von Dr. med. B.________
bezogen auf eine "vollschichtige Hausfrauentätigkeit" auf 33 1/3 %
veranschlagt wurde. Es besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen
der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung der genannten
Bemessungskriterien (BGE 125 V 417 oben).

3.
Streitig und zu prüfen ist einzig die erwerbsbezogene Invalidität.

3.1 Rechtsprechungsgemäss sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Was den vorliegend
relevanten Zeitrahmen anbelangt, ist zu beachten, dass sich die Versicherte
trotz seit längerem vorhandenen Beschwerden erst am 21. September 2000 bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat. Da gemäss Art.
48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in bis 31. Dezember 2002 gültigen, hier massgeblichen
Fassung) Leistungen jedoch lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate ausgerichtet werden - Hinweise dafür, dass die in Art.
48 Abs. 2 Satz 2 IVG statuierte Ausnahmeregelung zum Tragen käme, bestehen
nicht -, entfällt die Zusprechung einer Rente für die Zeit vor dem 1.
September 1999. Anhaltspunkte für relevante Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass vom 4. Oktober 2001 sind sodann
nicht ersichtlich.

3.2
3.2.1Was die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen) anbelangt, können, da die Beschwerdegegnerin seit ihrer
Heirat im Jahre 1971 nicht mehr (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 12.
Dezember 2000) bzw. nurmehr in bescheidenem Ausmass erwerbstätig gewesen ist
(IK-Auszug, welcher in den Jahren 1982 bis Mai 1983 sowie 1989 bis 1992
jährliche Einkommen in Höhe von Fr. 344.- bis Fr. 6267.- aufführt), keine
konkreten Einkommenszahlen herangezogen werden. Vielmehr ist - auch zur
Bestimmung des hypothetischen Einkommens, das die Versicherte zumutbarerweise
mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f.
Erw. 3b/bb mit Hinweisen) - auf die vom Bundesamt für Statistik in der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 veröffentlichten
Tabellenlöhne abzustellen. Ausgehend davon, dass ein Wiedereinstieg der
Beschwerdegegnerin in ihre erlernte Tätigkeit als Arztgehilfin angesichts der
über dreissigjährigen Berufsabstinenz - die zwischenzeitlichen Verdienste
wurden, soweit aus dem IK-Auszug ersichtlich, nicht in dieser Branche erzielt
- auch ohne Gesundheitsschaden als wenig wahrscheinlich erscheint,
rechtfertigt es sich, die tabellarischen Angaben im Bereich der einfachen und
repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beizuziehen. Gemäss Tabelle
TA1 der LSE 1998 belief sich der entsprechende durchschnittliche Monatslohn
von Frauen im privaten Sektor auf Fr. 3505.-, woraus in Berücksichtigung der
allgemeinen Nominallohnentwicklung bei weiblichen Arbeitnehmerinnen im Jahre
1999 von 0,3 % (Die Volkswirtschaft, 1/2004, S. 95 Tabelle B10.3; BGE 129 V
408) sowie einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von total
41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2) ein Einkommen
von Fr. 3674.- monatlich oder Fr. 44'088.- im Jahr bzw. in Nachachtung eines
im Gesundheitsfalle zu 50 % ausgeübten Pensums von Fr. 22'044.- jährlich
resultiert.

3.2.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens gilt es zu beachten, dass die
Versicherte als Arztgehilfin oder in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit
aus medizinischer Sicht - bezogen auf ein vollschichtiges Erwerbspensum -
lediglich zu 40 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 2 hievor). Als zumutbare
Tätigkeiten nennt der IV-Berufsberater in seinem Bericht vom 15. August 2001
Arbeiten in der Feingerätemontage sowie Kontroll- und gewisse
Verkaufsbeschäftigungen (z.B. Kiosk, Kantine etc.). Es ist jedoch anzunehmen,
dass namentlich in den Bereichen der leichten Maschinenbedienungsarbeiten,
der Kontrollfunktionen, der leichten Sortier-, Prüf- oder Verpackungsarbeiten
sowie der leichten Arbeiten bei der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung ein
häufiges Heben auch schwerer Lasten erforderlich sein kann und diese
Beschäftigungen oftmals auch wenig wechselbelastend sein dürften, weshalb mit
der Vorinstanz - entgegen der Auffassung der IV-Stelle
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde, vorinstanzliche Vernehmlassung vom 17.
Dezember 2001 sowie Bericht des IV-Berufsberaters vom 15. August 2001; vgl.
demgegenüber noch den Bericht des IV-Berufsberaters vom 2. Februar 2001 als
Grundlage des Vorbescheids vom 23. Februar 2001) - ein Abzug vom
statistischen Lohn als gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw.
5). Da sich indessen bereits der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nurmehr
zu 40 % im Rahmen von einfachen und repetitiven Tätigkeiten arbeitsfähig ist,
proportional zu einer Vollzeitbeschäftigung berechnet, im Ausmass von rund 12
% lohnmindernd auswirkt (Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20), ist vorliegend ein
über den vom kantonalen Gericht bemessenen Ansatz von 10 % hinausgehender
Abzug in Höhe von insgesamt 15 % den Verhältnissen angemessen, zumal die
Versicherte auch in einer Teilzeittätigkeit auf Grund ihrer somatischen
Beschwerden vermehrt wird Pausen einlegen müssen und dadurch gegenüber
gesundheitlich unbeeinträchtigten Arbeitnehmerinnen benachteiligt ist. Das
Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 14'990.- (40 % von Fr.
44'088.- abzüglich 15 %).

In Bezug auf den leidensbedingten Abzug gilt es anzumerken, dass dieser
bezweckt, auf der Basis von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu
ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der
noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am Besten
entspricht (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Ob ein derartiger Abzug auch bei der
Bemessung der Invalidität anhand eines Prozentvergleichs (vgl. dazu BGE 114 V
313 Erw. 3a mit Hinweisen) zulässig ist (verneint für DAP [Dokumentation von
Arbeitsplätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt]-Zahlen: BGE
129 V 481 f. Erw. 4.2.3) - in diesem Sinne von der Vorinstanz praktiziert -,
braucht, da ein Einkommensvergleich vorgenommen wurde, nicht abschliessend
beantwortet zu werden.

3.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 22'044.-) und
Invalideneinkommen (Fr. 14'990.-) ergibt sich ein - ungewichteter -
Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 32 %.

4.
4.1 Die gewichtete Gesamtinvalidität beläuft sich somit auf 33 % (0,5 x 32 % 0,5
x 33 1/3 %) (zur Rundung vgl. das noch nicht in der Amtlichen Sammlung
publizierte Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02), woraus kein
Rentenanspruch resultiert.

4.2 Bei der Umsetzung der gemischten Methode geht das kantonale Gericht
demgegenüber einmal mehr in ausdrücklicher Abweichung von der geltenden
Rechtsprechung (BGE 125 V 146, insbesondere 159 ff. Erw. 5c/dd) davon aus,
dass der tatsächlichen, auf eine Tagesleistung bezogenen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit insofern Rechnung zu tragen sei, als die gegenseitige
Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit in der Teilerwerbstätigkeit und im
Haushalt berücksichtigt werde (0,5 x 64 % + 0,5 x 33 1/3 %). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat hiezu indes bereits mehrfach
einlässlich Stellung genommen und eine Änderung seiner Praxis im Sinne der
Bemessung der Invalidität auch im erwerblichen Bereich bezogen auf eine
Ganztagestätigkeit abgelehnt (so u.a. in den ebenfalls Entscheide der
Vorinstanz betreffenden Urteilen D. vom 20. November 2002, I 532/02, I. vom
25. Oktober 2002, I 245/02, B. vom 16. September 2002, I 303/02, sowie B. vom
23. Oktober 2001, I 297/01; vgl. mehr die Urteile P. vom 30. Dezember 2003, I
456/03, und I. vom 25. Oktober 2002, I 245/02). Namentlich in seinem Urteil
B. vom 16. September 2002, I 303/02, hat es in Erw. 2.2.2 auch den
Widerspruch aufgezeigt, welcher den Überlegungen der Vorinstanz zu Grunde
liegt. Es besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu
entscheiden, womit es im Ergebnis bei der Verfügung der IV-Stelle vom 4.
Oktober 2001 sein Bewenden hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2003
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: