Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 633/2003
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I 633/03

Urteil vom 9. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Hofer

K.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 12. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene türkische Staatsangehörige K.________ war als
Betriebsmitarbeiter bei der Firma A.________ AG angestellt, als er am 22.
Juni 1993 bei der Arbeit eine Vorfussquetschung erlitt. Von der
Unfallversicherung wurde ihm deshalb in der Folge eine Invalidenrente von 18
% zugesprochen. Die Invalidenversicherung richtete ihm gemäss Verfügung vom
15. Januar 1996 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1994 eine
befristete ganze Invalidenrente aus. Aufgrund einer Neuanmeldung vom 5. Juni
1997 sprach sie dem Versicherten im Wesentlichen gestützt auf das
psychosomatische Gutachten der Klinik X.________ vom 22. Dezember 1998 mit
Verfügung vom 16. November 1999 mit Wirkung ab 1. Juni 1996 bei einem
Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu (letztinstanzlich
bestätigt gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. März
2001, I 296/00). Mit Gesuch vom 27. März 2001 machte K.________ unter Hinweis
auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 9. Mai
2000 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte
um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Die IV-Stelle holte den Bericht
des Dr. med. B.________ vom 25. Juli 2001 ein, worauf der Versicherte einen
Bericht dieses Arztes vom 4. Oktober 2001 einreichte. Mit Verfügung vom 13.
November 2001 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Revisionsgesuch ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Verfügung mit
Entscheid vom 20. August 2002. Die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit Urteil vom 11. März 2003 gut, indem es den vorinstanzlichen Entscheid aus
formellen Gründen aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an das
kantonale Gericht zurückwies, damit es unter Einbezug des im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten psychiatrischen Gutachtens des Dr.
med. O.________ vom 20. Juni 2002 über die Beschwerde neu befinde. Mit
Entscheid vom 12. August 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau die Beschwerde erneut ab.

B.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei
die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die
Rentenrevision (Art. 41 IVG), die praxisgemässen Voraussetzungen an eine
anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und die in
zeitlicher Hinsicht im Revisionsverfahren rechtserhebliche Vergleichsbasis
(BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des
Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2002 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13.
November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b). Zu ergänzen ist, dass aus demselben Grund auch die
Bestimmungen der auf den   1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision
im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung kommen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der erstmaligen rechtskräftigen
Zusprechung der halben Invalidenrente durch Verfügung vom 16. November 1999
(mit Rentenbeginn am 1. Juni 1996) bis zum Erlass der die revisionsweise
Erhöhung ablehnenden, vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 13. November
2001 Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind, welche
nunmehr gestützt auf Art. 41 IVG den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
(Art. 28 Abs. 1 IVG) begründen.

3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. November 1999 lag das Gutachten
der Klinik X.________ vom 22. Dezember 1998 zugrunde, in welchem ein
chronisches Schmerzsyndrom des linken Vorfusses mit Chronifizierung und
Symptomausweitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
schweren Grades (ICD-10 F45.4), eine depressive Entwicklung (ICD-10 F34.1),
Atopie, Ulcuskrankheit und Übergewicht diagnostiziert wurden. In den
vorangegangenen Jahren sei es zu einer sukzessiven Verschlechterung des
Zustandsbildes mit einer Zunahme der Schmerzen und einer depressiven
Symptomatik gekommen. Die Beschwerden hätten sich mittlerweile auf die ganze
linke Körperseite ausgedehnt und so zu einer weiteren Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit geführt. Durch die verschiedenen chirurgischen Eingriffe
sei es vermutlich zu einer zusätzlichen Fixierung gekommen. Die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde als vollständig
eingeschränkt bezeichnet, während sie in einer sitzenden Tätigkeit auf 50 %
geschätzt wurde. Die Gutachter befürchteten allerdings, dass der Versicherte
diese Arbeitsfähigkeit wegen des ausgeprägten Krankheitsgefühls kaum werde
verwerten können.

Dr. med. B.________, welcher den Beschwerdeführer ab Januar 2000
psychiatrisch behandelte, stellte im vom Versicherten aufgelegten Bericht vom
9. Mai 2000 die Diagnose einer schweren und anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer mittelgradigen depressiven Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Aus psychiatrischer Sicht schätzte
er die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 80 %, wobei die Verschlechterung
bereits vor Behandlungsbeginn eingetreten sei. Mittelfristig sei eine
Tagesstruktur mit einer Tätigkeit in einem geschützten Rahmen sinnvoll. Im
von der IV-Stelle einverlangten Arztbericht vom 25. Juli 2001 bezeichnete Dr.
med. B.________ den Gesundheitszustand als stationär. Der Versicherte sehe
sich jedoch ohnmächtig seinem Schicksal ausgeliefert. Aufgrund des depressiv
fixierten Erlebens der für ihn ausweglosen gesundheitlichen Situation sei es
diesem nicht mehr möglich, sich in Richtung Veränderung oder gar beruflicher
Eingliederung zu bewegen. Im Schreiben vom 4. Oktober 2001 postuliert der
behandelnde Psychiater eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit dem
Jahre 1999 im Sinne einer Fixierung, Chronifizierung und Verkomplizierung
durch neu hinzugetretene rezidivierende Angstzustände.
Dr. med. O.________ diagnostizierte im vom Versicherten eingeholten Gutachten
vom 20. Juni 2002 eine schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) und eine chronische schwere depressive Episode mit somatischen
Symptomen und Fixierung (ICD-10 F32.2). Das klinische Bild zeige einen
therapieresistenten depressiven Zustand und eine seit der Begutachtung in der
Klinik X.________ bestehende Fixierung. Trotz medikamentöser Behandlung und
Psychotherapien seien die Beschwerden geblieben und hätten sich
verschlechtert.

3.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, dem Arztbericht des Dr. med.
B.________ vom 25. Juli 2001 lasse sich im Vergleich mit dem Gutachten der
Klinik X.________ vom 22. Dezember 1998 keine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes entnehmen. Die gestellten Diagnosen seien im
Wesentlichen identisch und liessen nicht auf eine erhebliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes schliessen. Auch die objektivierbaren Befunde seien
im Wesentlichen unverändert geblieben, worauf der ärztliche Dienst der
IV-Stelle zu Recht hingewiesen habe. Unterschiedlich sei einzig die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. med. B.________ angeführte
Suizidalität und die Angstzustände seien bereits im Gutachten der Klinik
X.________ erwähnt, aber nicht als drohend eingeschätzt worden. Auch wenn
sich der Beschwerdeführer selber als schwer krank fühle und keine Möglichkeit
sehe, einer Arbeit nachzugehen, könne insgesamt nicht auf eine
gesundheitliche Verschlechterung im Sinne einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Die im Privatgutachten des Dr. med.
O.________ diagnostizierte chronische schwere depressive Episode mit
somatischen Symptomen und Fixierung könne nicht als erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 16.
November 1999 interpretiert werden. Eine solche sei auch unter
Berücksichtigung der Ausführungen über die medizinische Beurteilung nicht
nachvollziehbar. Nachdem bereits das Gutachten der Klinik Barmeldweid von
einer Fixierung des Beschwerdebildes ausgegangen sei, könne in der nunmehr
erwähnten Chronifizierung keine rentenbeeinflussende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erblickt werden.

3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, den Berichten
des Dr. med. B.________ lasse sich sehr wohl eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes entnehmen. Selbst wenn diese noch Fragen offen lassen
sollten, sei eine Verschlechterung damit zumindest glaubhaft gemacht worden,
weshalb eine höhere Invalidenrente nicht ohne ergänzende Abklärungen
abgelehnt werden dürfe. Dasselbe gelte mit Bezug auf die unabhängige
Beurteilung des Dr. med. O.________, welcher neu eine chronifizierte schwere
depressive Episode mit somatischen Symptomen und Fixierung diagnostiziert
habe.

4.
4.1 Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich
eingetreten ist. Im Beschwerdeverfahren obliegt diese materielle
Prüfungspflicht dem Gericht. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass
der medizinische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt
wurde, so dass davon ausgegangen werden kann, dass von ergänzenden
medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Von der
beantragten Veranlassung einer weiteren medizinischen Beurteilung ist daher
abzusehen.

4.2 Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen Fachleuten vor, auf deren
Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung
angewiesen sind, genügt es für das Vorliegen einer erheblichen
Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte,
im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders
bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im
früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer
Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung
eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder
diesen verändert haben (ZAK 1987 S. 36). Prozessentscheidend ist die Frage,
ob sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum dermassen
verschlechtert hat, dass der Beschwerdeführer sein körperliches
Leistungsvermögen auf dem ihm offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt nicht
mehr in einer Weise verwerten könnte, dass er noch etwas mehr als einen
Drittel der im Gesundheitsfall erreichbaren Einkünfte zu erzielen vermöchte
(Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2b [Prozentvergleich]).

4.3 Ein Vergleich des Gutachtens der Klinik X.________ vom 22. Dezember 1998
mit dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 9. Mai 2000 zeigt, dass
Befunderhebung und Beurteilung des Psychostatus nicht wesentlich voneinander
abweichen. Die Diagnosestellung bewegt sich nach wie vor im Rahmen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer affektiven
Störung im Sinne von Ziffer F3 der Klassifiaktion nach ICD-10. Differenzen
bestehen hingegen bezüglich der Auswirkung auf das Leistungsvermögen. Nichts
anderes ergibt sich mit Bezug auf die Stellungnahmen des Dr. med. B.________
vom 25. Juli 2001 und 4. Oktober 2001. Auch Dr. med. O.________ legt am 20.
Juni 2002 kein neues Beschwerdebild dar. Weitergehende für den Rentenanspruch
relevante medizinische Sachverhaltselemente lassen sich diesen Unterlagen
nicht entnehmen. Wenn Dr. med. B.________ am 9. Mai 2000 ausführt,
mittelfristig sei aus therapeutischen Überlegungen eine Tagesstruktur mit
einer Tätigkeit im geschützten Rahmen sinnvoll, lässt dies darauf schliessen,
dass die Willensbildung nicht in einem Masse eingeschränkt ist, dass nicht
zumindest ein ernsthaftes Bemühen erwartet werden kann. Statt dessen sieht
sich der Versicherte ohnmächtig seinem Schicksal und den Folgen des im Jahre
1993 erlittenen Unfalls ausgeliefert (vgl. Bericht Dr. med. B.________ vom
25. Juli 2001). Dies war im Zeitpunkt der Begutachtung der Klinik X.________
im Jahre 1998 nicht anders. Bereits damals wiesen die Ärzte darauf hin, dass
sich die Symptomatik als ausgeweitet und weitgehend fixiert darstelle und der
Versicherte wegen seiner pessimistischen Selbsteinschätzung für eine
Wiedereingliederung nur mangelhaft motiviert sei. Im Psychostatus wurde eine
ängstliche, bedrückte und dysphorische Grundstimmung beschrieben, und es
wurden Suizidideen erwähnt. Aus dem Umstand, dass Dr. med. B.________ am 4.
Oktober 2001 rezidivierende Angstzustände anführt, lässt sich nicht auf eine
erhebliche Verschlimmerung schliessen, zumal der Facharzt seine Aussage nicht
näher begründet. Was die von Dr. med. O.________ gestellte Diagnose einer
chronischen schweren depressiven Episode mit somatischen Symptomen und
Fixierung (ICD-10 F32.2) betrifft, gilt es darauf hinzuweisen, dass eine
medizinische Diagnose als solche noch nichts über die für den
Leistungsanspruch entscheidende Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aussagt. Diesbezüglich vermag indessen auch dieser Arzt keine namhafte
Verschlechterung darzutun.

4.4 Somit lässt sich nicht beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz
gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Unterlagen die Auffassung
vertraten, dass seit der Zusprechung einer halben Invalidenrente gemäss
Verfügung vom 16. November 1999 keine anspruchsrelevante Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, weshalb das revisionsweise
Festhalten an der Ausrichtung einer halben Invalidenrente gemäss der
vorinstanzlich bestätigten Verwaltungsverfügung vom 13. November 2001 Stand
hält.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: