Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 632/2003
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I 632/03

Urteil vom 9. Dezember 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

Z.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Charles Wick,
Schwanengasse 8, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 17. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 2. April 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Freiburg
Z.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2001 anstelle der bis dahin gewährten
halben neu eine ganze Invalidenrente zu. Der Verfügung ist weiter zu
entnehmen, dass von der daraus für die Zeit ab 1. Oktober 2001 bis 31. März
2002 resultierenden Rentennachzahlung Fr. 9'756.- direkt an die 'Bupa 85',
Fr. 4'872.- an die Zürich Versicherung und Fr. 1'887.50 an die Visana
(jeweils zwecks Verrechnung mit von diesen Institutionen geltend gemachten
Rückforderungen) ausbezahlt würden.

B.
Gegen die angekündigten Drittauszahlungen liess Z.________ Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg erheben. Im Laufe des Verfahrens
anerkannte er die Zulässigkeit der Zahlung an die Ausgleichskasse 'Bupa 85 '
und zog die Beschwerde in diesem Punkt zurück. - Soweit damit nicht
gegenstandslos geworden, wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit
Entscheid vom 17. Juli 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ die direkte Auszahlung von
Fr. 6'759.50 an ihn unter Aufhebung der von der Verwaltung angekündigten und
vorinstanzlich bestätigten Drittauszahlungen an die Zürich und an die Visana
beantragen.

Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf eine Stellungnahme der für die
Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Die Zürich und die Visana, beide als Mitbeteiligte zur Stellungnahme
eingeladen, tragen je ebenfalls auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitigkeiten über die Drittauszahlung von Leistungen der
Invalidenversicherung betreffen rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG. Bei
Prozessen um den Auszahlungsmodus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
daher nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG;
BGE 121 V 18 f. Erw. 2, 118 V 90 f. Erw. 1a; AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit
Hinweisen). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art.
134 OG).

1.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. April
2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), finden das
auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die
dazugehörende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) keine Anwendung (vgl.
BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt
hinsichtlich der damit verbundenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen im
Alters- und Hinterlassenenversicherungs- sowie im
Invalidenversicherungsbereich. Massgebend sind die bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Normen.

1.3 Das kantonale Gericht hat die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, nach
welchen sich die Zulässigkeit einer Ausrichtung von Rentennachzahlungen der
Invalidenversicherung an Drittpersonen oder Drittstellen richtet (Art. 50
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 und 45 AHVG sowie Art. 50 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 85bis IVV [in der per 1. Januar 1999 redaktionell
bereinigten Fassung]; Art. 84 IVV in Verbindung mit Art. 76 AHVV), zutreffend
dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. auch nachstehende Erw. 3.3.1).
Dasselbe gilt hinsichtlich der dazu ergangenen Rechtsprechung (insbesondere
BGE 123 V 29 Erw. 3b, 118 V 91 Erw. 1b und 92 f. Erw. 2b; vgl. Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer
[Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Zürich 1997, S. 289 f.).

2.
2.1 Die Visana stellte der Ausgleichskasse am 22. März 2002 einen
Verrechnungsantrag, welcher die Zeit ab 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002
betrifft und sich auf einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 1'887.50 bezieht.
Als Beilage wurde die Eröffnung der Rückforderung gegenüber dem
Beschwerdeführer vom 22. März 2002 mitgeschickt. Als Zahlungsgrund macht die
Visana den Ausgleich einer Überentschädigung geltend. Ein Berechnungsblatt
legte sie dem Drittauszahlungsbegehren ebenfalls bei.

2.2 Die Vorinstanz erachtete die Drittauszahlung der Rentennachzahlung an die
Visana mit der Begründung als zulässig, der nach Art. 50 Abs. 1 IVG im
Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbare Art. 20 Abs. 2 AHVG sehe
(unter lit. c) ausdrücklich vor, dass mit fälligen Leistungen unter anderm
die Leistungen der Krankenversicherung verrechnet (und zur Drittauszahlung
gebracht) werden können. Da sich aus der Versicherungspolice in Verbindung
mit den von der Visana eingereichten AVB (Allgemeine Vertragsbedingungen
1999) ergibt, dass deren Zahlungen auf Grund einer freiwilligen
Einzel-Krankentaggeldversicherung nach den Art. 67 ff. KVG erbracht wurden,
ist diese Betrachtungsweise nicht zu beanstanden.

2.3 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern daran nichts.
Da sich die Verrechnungsmöglichkeit direkt aus dem Gesetz ergibt, muss die
Visana nicht zusätzlich über einen Rückforderungstitel verfügen. Art. 85bis
IVV gelangt in der gegebenen Konstellation nicht zur Anwendung. Einer
Einwilligung des Beschwerdeführers bedarf es ebenfalls nicht. Soweit Bestand
und Höhe der Rückerstattungsforderung in Frage gestellt werden, ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass die Rückforderung von Krankenkassenleistungen
wegen Überversicherung das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und der
Krankenkasse betrifft, weshalb ein Streit darüber zwischen diesen beiden
Parteien auszutragen ist. Die Krankenkasse wird dazu nötigenfalls eine
anfechtbare Verfügung erlassen. Einwände dagegen können nicht im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vorgebracht werden, sondern
müssten direkt mittels eines gegen die Krankenversicherung gerichteten
Rechtsmittels geltend gemacht werden. Die Organe der Invalidenversicherung
jedenfalls sind nicht befugt, über Bestand und Höhe einer
Rückerstattungsforderung der Krankenkasse verfügungsweise zu befinden (ZAK
1989 S. 324 ff. Erw. 5-8 [= RKUV 1989 Nr. K 805 S. 189 ff. Erw. 5-8]; Urteile
P. vom 27. Dezember 2001 [I 603/01], Erw. 3, und D. vom 23. August 2000 [I
136/00], Erw. 3).

3.
3.1 Die beanstandete Drittauszahlung an die Zürich lässt sich demgegenüber
nicht auf Art. 20 Abs. 2 AHVG stützen. Bei den dem Beschwerdeführer auf
privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten und nunmehr zurückgeforderten
Taggeldern der Zürich handelt es sich nicht um Leistungen, welche in das
Anwendungsgebiet des Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG fallen, da nicht eine
Versicherung nach KVG, sondern eine nach VVG vorliegt.

3.2 Nicht erfüllt sind unbestrittenermassen auch die Voraussetzungen für eine
Drittauszahlung an die Zürich zur Abwendung der Gefahr nicht zweckgemässer
Leistungsverwendung (Art. 45 AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 IVG; Art.
76 AHVV in Verbindung mit Art. 84 IVV; vgl. auch BGE 118 V 91 Erw. 1b mit
Hinweisen).

3.3 Zu prüfen bleibt, ob sich die von der Verwaltung verfügte und
vorinstanzlich geschützte Drittauszahlung an die Zürich auf Art. 50 Abs. 2
IVG in Verbindung mit Art. 85bis IVV stützen lässt.

3.3.1 Gemäss deren - schon im vorinstanzlichen Entscheid korrekt
wiedergegebenem Inhalt - können Nachzahlungen von Leistungen laut Art. 50
Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG an Drittpersonen oder
Drittstellen, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung
Vorschussleistungen erbracht haben, ausgerichtet werden. Nach Art. 85bis Abs.
1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder
Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf
eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben,
verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1);
vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die
bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular
frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung
der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten
gemäss Abs. 2 von Art. 85bis IVV einerseits freiwillige Leistungen, sofern
die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der
Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich
zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder auf Grund
eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz
ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet
werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle auf
Grund von Art. 85bis Abs. 3 IVV höchstens im Betrag der Vorschussleistungen
und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt
werden.

3.3.2 Die Zürich stellte der zuständigen Ausgleichskasse einen vom 19. März
2002 datierenden Verrechnungsantrag über Fr. 4'872.-. Gegenüber der
Vorinstanz führte sie dazu aus, unter Berücksichtigung der nachträglichen
Rentennachzahlung habe sie diesen Betrag - gestützt auf einen
'BVG-koordinierten Kollektiv Krankentaggeldversicherungs-Vertrag auf der
Grundlage des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)' - für die
Zeit ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 zu viel ausbezahlt. Der
Verrechnungsantrag war vom Beschwerdeführer am 20. März 2002 unterzeichnet
worden. Dem Antrag lag die Eröffnung der Rückforderung vom 19. März 2002
gegenüber dem Beschwerdeführer bei, wo die Zürich als Rückerstattungsgrund
sinngemäss den Ausgleich einer gestützt auf Art. 10 lit. f der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kranken-Taggeldversicherung
ermittelten Überentschädigung geltend gemacht hatte; die Berechnung der
Rückforderung ist in diesem Schreiben detailliert aufgeführt worden. Der
Verrechnungsanspruch ergibt sich nach Auffassung der Zürich aus dem erwähnten
Art. 10 lit. f AVB in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV.
Das kantonale Gericht hat dazu erwogen, nach der Rechtsprechung genüge bloss
eine allgemeine Überentschädigungsregel in den AVB nicht, um eine
Drittauszahlung im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV zu begründen. Es
müsse vielmehr ein ausdrückliches, gegenüber dem Sozialversicherer
formuliertes Recht auf Rückforderung normiert sein. Es ging daher davon aus,
dass die Berufung der Zürich auf Art. 10 lit. f AVB deren Standpunkt nicht zu
stützen vermöge, da diese Bestimmung kein direktes Rückforderungsrecht
gegenüber der Invalidenversicherung begründe und deshalb den Voraussetzungen
von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV nicht genüge. Das unterschriftlich erklärte
Einverständnis mit der Drittauszahlung hingegen hat das kantonale Gericht als
ausreichend erachtet, um "die ungenügende vertragliche Grundlage der direkten
Rückerstattung" zu ersetzen.
Art. 10 lit. f Abs. 1 der AVB für die Kranken-Taggeldversicherung der Zürich
lautet unter dem Titel 'Leistungen Dritter':
"Stehen dem Versicherten auch Leistungen von staatlichen oder betrieblichen
Versicherungen zu oder hat ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht,
ergänzt die Zürich diese Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes
des Versicherten. Tage mit reduziertem Leistungsbezug zählen für die
Bemessung der Leistungsdauer voll. Die vorstehende Bestimmung ist auch auf
entsprechende Versicherungsinstitutionen mit Sitz im Ausland anwendbar."
Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als aus dieser Bestimmung kein im
Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV eindeutiges Rückforderungsrecht der
Zürich abgeleitet werden kann, welcher sich gegen die Invalidenversicherung
richten würde. Die Drittauszahlung an die Zürich lässt sich daher nicht
direkt auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV stützen. Deren Vorbringen in den
sowohl im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichten
Rechtsschriften ändern daran nichts. Insoweit ist den Ausführungen im
kantonalen Entscheid nichts beizufügen.

3.3.3 Damit stellt sich die Frage, ob - wie die Vorinstanz angenommen hat -
die unterschriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers die nunmehr
beanstandete Drittauszahlung an die Zürich zu rechtfertigen vermag.
Allein der Wortlaut von Art. 85bis Abs. 2 IVV spricht an sich dagegen, ist
lit. a der Bestimmung doch nur auf freiwillig erbrachte Leistungen anwendbar,
während lit. b ausdrücklich ein 'eindeutiges Rückforderungsrecht' verlangt,
das sich aus dem der Leistungserbringung zu Grunde liegenden Gesetz oder
Vertrag ergibt. Die Drittauszahlung an die Zürich lässt sich - stellt man
streng auf den Wortlaut der Bestimmung ab - unter keine der beiden Varianten
subsumieren. Eine solche Betrachtungsweise würde indessen eine kaum zu
begründende Unterscheidung treffen, indem doch nicht einzusehen wäre, weshalb
bei freiwillig erbrachten Leistungen die unterschriftliche Einwilligung des
Versicherten für eine Drittauszahlung genügen sollte, bei vertraglich oder
gesetzlich erbrachten Leistungen hingegen nicht.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil W. vom 1. März 2000 (I
493/98 [nicht I 33/00 wie im kantonalen Entscheid irrtümlich zitiert])
ausgeführt hat, sind die Pflicht zur Rückerstattung von Vorschussleistungen
einerseits und die Zustimmungserklärung für die Drittauszahlung andererseits
klar auseinander zu halten. Erstere gründe auf einer gesetzlichen Regelung
oder einer Abrede zwischen Versichertem und bevorschussendem Dritten, während
der Leistungsberechtigte bei Letzterer lediglich zuhanden der Verwaltung
erklärt, dass die Nachzahlung zwecks Erfüllung der Rückerstattungsschuld dem
Dritten auszurichten ist. Daraus hat das Gericht im genannten Urteil
geschlossen, dass die Unterzeichnung des Leistungsberechtigten auf dem von
der Verwaltung für die Zustimmungserklärung vorgesehenen Formular
"Überweisung von Nachzahlungen der AHV/IV an Dritte, die Vorschussleistungen
erbracht haben" für sich allein noch keine Rückerstattungspflicht begründet;
im Abschnitt D des Formulars werde mit Bezug auf Vereinbarungen als Grundlage
für die Drittauszahlung denn auch ausdrücklich vorgeschrieben, dass die
Vorschussleistungen bereits unter Vorbehalt der Rückerstattung erbracht
worden sein müssen.
Anders als im erwähnten Urteil geht aus dem von der Zürich eingereichten
Antragsformular "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/ IV" hervor, dass die
Zürich in der Funktion als 'Kollektivtaggeldversicherer gemäss
Versicherungsvertragsgesetz' Leistungen erbracht hat, und das mit dem
Antragsformular eingereichte Rückforderungsschreiben vom 19. März 2002 an den
Beschwerdeführer weist klar aus, wann welche Leistungen ausgerichtet wurden.
Weiter kann - wie die Vorinstanz mit Recht festgestellt hat - gestützt auf
Art. 10 lit. f AVB grundsätzlich vom Bestehen einer vertraglichen
Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Unter diesen
Umständen ist - auch wenn kein im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV
eindeutiges, gegenüber der Invalidenversicherung bestehendes
Rückforderungsrecht der Zürich vorliegt - nicht einzusehen, weshalb die
unterschriftliche Zustimmung des Versicherten zur direkten Überweisung an den
bevorschussenden Dritten als Rechtfertigung für die streitige Drittauszahlung
an die Zürich nicht genügen sollte. Dies entspricht im Übrigen auch Rz 10069
der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL; in der ab 1.
Januar 2005 gültigen Fassung), wonach die unterschriftliche Zustimmung immer
dann erforderlich ist, wenn sich aus Vertrag oder Gesetz kein ausdrücklicher
direkter Rückforderungsanspruch gegenüber der AHV oder der IV ergibt.

3.3.4 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, bei
den Leistungen der Zürich habe es sich nicht um Vorleistungen im Sinne von
Art. 85bis IVV (recte: Vorschussleistungen) gehandelt, ist mit der Vorinstanz
Art. 10 lit. f AVG beizuziehen. Aus dieser Norm ergibt sich, dass die Zürich
zunächst die vollen Taggeldleistungen zu erbringen hatte, obschon sie
lediglich die dem Versicherten gegenüber staatlichen oder betrieblichen
Versicherungen zustehenden Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes
zu ergänzen gehabt hätte. Damit aber sind die Zahlungen der Zürich durchaus
als Vorschussleistungen zu qualifizieren. Dass gemäss Definition in Art.
85bis Abs. 2 IVV als Vorschussleistungen grundsätzlich - nebst den
freiwilligen - nur vertraglich (oder auf Grund eines Gesetzes) erbrachte
Leistungen gelten, soweit aus dem Vertrag (oder dem Gesetz) ein eindeutiges
Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann,
ändert daran nichts, nachdem - wie gesehen (Erw. 3.3.4. hievor) - die
ausserhalb des Vertrages erfolgte unterschriftliche Zustimmung des
Beschwerdeführers das im Vertrag selbst fehlende eindeutige (gegenüber der
Invalidenversicherung geltend zu machende) Rückforderungsrecht zu ersetzen
vermag.

Mit dem Einwand, Drittauszahlungen seien nur an Dritte zulässig, welche im
Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 85bis Abs. 1 IVV)
Vorschussleistungen erbracht haben, hat sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht unlängst in einem andern Verfahren auseinander gesetzt
und dabei erkannt, dass es für die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe
und Invalidenversicherung nur darauf ankommen kann, dass objektiv für den
gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen
und dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs
erforderliche Drittauszahlung die weiteren normativen Erfordernisse des Art.
85bis IVV erfüllt sind, hingegen nicht, dass die Sozialhilfeleistungen in
subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch
zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden (BGE 131 V 246 ff. Erw.
5). Es besteht kein Anlass zu einer andern Betrachtungsweise, wenn Leistungen
der Invalidenversicherung mit solchen einer Kranken-Taggeldversicherung
zusammentreffen.

Soweit die Gültig- oder Verbindlichkeit der Unterschrift des
Beschwerdeführers auf dem Drittauszahlungsbegehren der Zürich in Frage
gestellt wird, kann auf die zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts
verwiesen werden. Dass die konkrete Höhe der zu erwartenden Rentennachzahlung
der Invalidenversicherung im Zeitpunkt der Unterzeichnung betragsmässig noch
nicht bekannt war, ändert an der Verbindlichkeit der Unterzeichnung nichts.
Schon in BGE 118 V 92 f. Erw. 2b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur verlangt - und als genügend erachtet -, dass die Zustimmungserklärung zur
Drittauszahlung erst dann erteilt wird, wenn der entsprechende Beschluss der
Organe der Invalidenversicherung ergangen ist. Dem Beschwerdeführer war die
Höhe der bevorstehenden Rentennachzahlung auf Grund des von ihm am 19. März
2002 unterzeichneten Drittauszahlungsbegehrens der Zürich sogar betragsmässig
bekannt gegeben worden. Auch kannte er unbestrittenermassen den Vorbescheid
der Invalidenversicherung sowie die Überentschädigungsberechnung der Zürich.
Die Tragweite seiner Zustimmungserklärung war damit hinreichend klar
ersichtlich.

Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Zürich habe die
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers - zu 80 % des Lohnes während 730
Tagen - versichert und dafür das versicherungsmässige Korrelat der Prämie
bezogen; sie habe daher Leistungen auf Grund eines Vertrages nach VVG
ausgerichtet und hätte auch leisten müssen, wenn keine Leistungen der
Invalidenversicherung geflossen wären; mit der Lohnfortzahlungpflicht des
Arbeitgebers und den Invalidenversicherungsleistungen werde ein
unterschiedlicher Zweck verfolgt, weshalb sie sich auch überschneiden dürften
und eine Kumulation möglich sei; insofern liege keine Gesetzeslücke vor.
Diese Argumentation zielt einzig darauf hin ab, die Rückerstattungsforderung
der Zürich als solche in Frage zu stellen. Weder die Invalidenversicherung im
Verwaltungsverfahren noch das Sozialversicherungsgericht im
Beschwerdeverfahren kann indessen die Rechtmässigkeit der geltend gemachten
Rückerstattungsforderung, welche mit einer Rentennachzahlung der
Invalidenversicherung verrechnet werden soll, materiell überprüfen. Will der
Beschwerdeführer die Leistungspflicht der Zürich zur Diskussion oder aber die
Erfüllung der Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber in Frage stellen,
hat er dies in einem gegen die Zürich oder gegebenenfalls die
Arbeitgeberfirma gerichteten Verfahren zu tun. Auch hier ist die
Invalidenversicherung nicht zur verfügungsweisen Entscheidfindung befugt
(vgl. auch Erw. 2.3 hievor).

4.
Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu
beurteilen war (Erw. 1.1 hievor), ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom unterliegenden
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen
Gewerbes, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, der 'Zürich' Versicherungs-Gesellschaft, der
Visana und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: