Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 626/2003
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I 626/03

Urteil vom 30. April 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer und
Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

A.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5,
8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 14. August 2003)

Sachverhalt:

A.
A. ________, geboren 1957, war seit 1993 als Bohrarbeiter bei der Firma
X.________ AG tätig, als er am 14. Juni 1996 beim Aufstellen eines
Bohrhammers einen starken Schmerz im Rücken verspürte. Seither geht er keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach.

Am 9. Juni 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug (Rente, später eventuell Hilfsmittel) an, woraufhin die
IV-Stelle des Kantons Zürich Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ sowie
der Dres. med. L.________ und B.________, Spital Y.________, Rheumaklinik und
Institut für Physikalische Medizin, vom 7. November 1997 und des Dr. med.
S.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 1998
erstellen liess. Gestützt darauf lehnte sie das Gesuch mangels
anspruchsbegründender Invalidität mit Verfügung vom 24. Juni 1998, bestätigt
durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
26. Mai 2000 sowie das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
8. Oktober 2001, ab.

Am 28. Mai 2002 gelangte A.________ erneut an die IV-Stelle und machte eine
erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die
Verwaltung zog Berichte des Dr. med. W.________, Spital C.________,
(Wirbelsäulensprechstunde) vom 21. September 2001 und 26. April 2002, der
Dres. med. Q.________ und N.________, Spital C.________,
(Wirbelsäulensprechstunde) vom 22. Juni 2001 sowie des Hausarztes Dr. med.
K.________, Innere Medizin FMH, vom 12. Dezember 2002 bei. Ferner veranlasste
sie eine Untersuchung durch Dr. med. R.________, FMH Innere Medizin,
Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM (Gutachten vom 17. Dezember 2002). Mit
Verfügung vom 5. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle einen
revisionsrechtlich erheblichen Tatbestand und damit sowohl den Anspruch auf
eine Rente wie auch denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 17. April 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. August 2003).

C.
A. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und - u.a. unter
Beibringung eines Zeugnisses des Dr. med. K.________ vom 30. September 2003 -
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze
Rente zuzusprechen; eventualiter sei der Fall zur Vornahme weiterer
(medizinischer) Abklärungen, subeventualiter zur Zusprechung beruflicher
Massnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 17. April 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw.
1.2 mit Hinweisen), sind im hier zu beurteilenden Fall - wie das kantonale
Gericht richtig erkannt hat - die neuen Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden insbesondere die kraft Art. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG grundsätzlich zu berücksichtigenden
ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7),
Invalidität (Art. 8), Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) und
Revision (Art. 17) zitiert. Abweichungen von diesen Begriffen sind -
abgesehen von Art. 28 Abs. 3 zweiter Satz IVG - im IVG nicht vorgesehen,
sodass sie, sofern das Gesetz sie verwendet oder auf sie verweist in der
Invalidenversicherung zur Anwendung gelangen.

2.2 Eines der erklärten Ziele, die mit dem ATSG verwirklicht werden sollten,
war die Harmonisierung bzw. die Vereinheitlichung des materiellen
Sozialversicherungsrechts der verschiedenen Sozialversicherungszweige (vgl.
Art. 1 lit. a ATSG). Dies sollte u.a. durch die Legaldefinition zentraler
Begriffe, welche für mehr als einen Bereich im Sinne einer Begründung oder
Abgrenzung der Leistungspflicht Bedeutung haben, erreicht werden (Thomas
Locher, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts - Entwicklung,
Zielsetzung und Aufbau, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.],
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG],
St. Gallen 2003, [nachfolgend: ATSG], S. 20 und 28; Bernard Rolli, La Partie
Générale du droit des Assurances sociales, les points forts de la nouvelle
LPGA, in: in dubio, Mitteilungsblatt des Bernischen Anwaltsverbandes, 1/03,
S. 17). Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es
sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, hatte sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht doch, weil der Gesetzgeber seiner Aufgabe nur ungenügend
nachgekommen war, seit Jahrzehnten um eine Koordination des Rechts der
verschiedenen Sozialversicherungen bemüht (Locher, ATSG, S. 28 f.; Thomas
Gächter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im
Sozialversicherungsrecht, in: SZS 2002 S. 542 f.; Ulrich Meyer-Blaser, Der
Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der
Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz
und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, [nachfolgend: Arbeitsunfähigkeit],
S. 32 f. sowie FN 17 mit weiteren Hinweisen).

3.
Zu den einzelnen Begriffen das Folgende:
3.1 Bis zum In-Kraft-Treten des ATSG fehlte es an einer Legaldefinition des
Begriffes der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, S.
30). Rechtsprechungsgemäss galt eine Person als arbeitsunfähig, die infolge
eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch
beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu
verschlimmern, ausüben konnte (so zuletzt in BGE 129 V 53 Erw. 1.1 in fine
mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wurde unter Berücksichtigung
des bisherigen Berufs festgesetzt, solange von der versicherten Person nach
einer gewissen Übergangsfrist (BGE 114 V 287 Erw. 3d) nicht verlangt werden
konnte, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu
verwerten (BGE 114 V 283 Erw. 1d mit Hinweisen).

3.1.1 Diese Umschreibung der Arbeitsunfähigkeit ist in die Definition des
ATSG eingeflossen, nach dessen Art. 6 die Arbeitsunfähigkeit die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1); bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Satz 2) (zur Entstehung vgl. namentlich Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, [nachfolgend:
ATSG-Kommentar], N 1 zu Art. 6). Die nunmehr vorliegende positivrechtliche
Begriffsumschreibung weicht mithin nicht wesentlich vom Begriff der
Arbeitsunfähigkeit gemäss früherer Rechtspraxis ab; vielmehr zeichnet sich
die Überführung in das geschriebene Recht durch einen hohen Grad an
Rechtskontinuität aus. Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche
Rechtsprechung bleibt folglich weitestgehend anwendbar. Nur in systematischer
Hinsicht ist insofern ein Unterschied festzustellen, als der Aspekt der
zumutbaren Arbeitsleistung direkt in die gesetzliche Legaldefinition Eingang
gefunden hat, wodurch sich materiellrechtlich indes keine Änderung ergibt
(MeyerBlaser, Arbeitsunfähigkeit, S. 32 f.).
3.1.2 In der Invalidenversicherung hat die Arbeitsunfähigkeit als
Voraussetzung der Taggeldleistungen (Art. 22 Abs. 1 IVG) sowie bei der
Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) Bedeutung. In
beiden Fällen gilt - je mit entsprechendem Verweis - die in Art. 6 ATSG
enthaltene Definition (vgl. BBl 1999 4776 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, N 16 zu
Art. 6; Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, S. 33 mit Hinweisen). Nach dem
zuvor Gesagten ändert Art. 6 ATSG an der bisherigen Umschreibung nichts,
weshalb die bis anhin geltende Rechtsprechung zu den einzelnen
Begriffselementen auch unter dem neuen Recht Gültigkeit behält (vgl.
Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, S. 35 ff.).
3.2 Die Erwerbsunfähigkeit wurde nach der bisher geltenden Praxis als das
Unvermögen der versicherten Person bezeichnet, auf dem gesamten für sie in
Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 Erw. 3b mit
Hinweisen).

3.2.1 Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als den durch
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder
teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Aus dem Wortlaut ist ohne weiteres erkennbar,
dass sich der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung von der bisherigen Regelung
der Invalidenversicherung (Art. 4 IVG) hat leiten lassen, sodass begrifflich
keine grundsätzliche Änderung eintritt (Kieser, ATSG und
sozialversicherungsrechtliches Einzelgesetz, in: René Schaffhauser/Ueli
Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003, [nachfolgend:
Einzelgesetz], S. 52 f.; zur Entstehung vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 1 zur
Art. 7). Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem erläuternden
Kommissionsbericht gemäss BBl 1991 II 249 zu Art. 7 ATSG: "Die
Erwerbsunfähigkeit ist nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen der
bestimmende Faktor der Invalidität, wird aber als solche nicht näher
umschrieben. Auch hier hat jedoch die Rechtsprechung den Begriff hinreichend
geklärt. Massgebend ist - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit - nicht die
Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach
Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem
für den Betroffenen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden
Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen
Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit" (vgl. auch BBl 1999 V 4547
f.). Die zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit entwickelte Rechtsprechung kann
somit übernommen und weitergeführt werden (Kieser, Einzelgesetz, S. 53).

3.2.2 Was die Invalidenversicherung anbelangt, weist Art. 29 Abs. 1 lit. a
IVG ausdrücklich auf die in Art. 7 ATSG enthaltene Umschreibung hin (vgl.
dazu BBl 1999 V 4777), wobei der diesbezügliche Vermerk keine Fragen aufwirft
(Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 29 zu Art. 7). Gesetzgebung und Rechtsprechung
sind demnach auch hier in die neue Umschreibung eingeflossen, weshalb die
bisherige Praxis zu den einzelnen Begriffselementen unter dem neuen Recht
ebenfalls gültig ist.

3.3 Der Begriff der Invalidität wurde bis anhin als die durch einen
versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer
Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die
versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
definiert (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw 1b mit Hinweisen).

3.3.1 Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt die Invalidität als voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(zur Entstehung vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 1 zu Art. 8). Der Gesetzgeber
hat sich dabei auf die Festlegung des zeitlichen Kriteriums beschränkt. Für
die übrigen Begriffselemente stützt sich das Gesetz auf die in Art. 7 ATSG
enthaltene Definition der Erwerbsunfähigkeit ab. Damit wurde eine
Formulierung gewählt, die sich direkt an die bisherige Gesetzgebung anlehnt,
wobei insbesondere die bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandene Fassung des
Art. 4 Abs. 1 IVG die Invalidität analog umschrieben hat (Kieser,
ATSG-Kommentar, N 5 in fine und 6 zu Art. 8; vgl. ebenfalls BBl 1999 4548
f.). Es wird in diesem Zusammenhang denn auch ausdrücklich betont, dass der
Invaliditätsbegriff den bisherigen Legaldefinitionen namentlich in der
Invalidenversicherung entspricht (BBl 1991 II 249; Kieser, Einzelgesetz, S.
53 FN 64). Auch diesbezüglich kann die bisherige Rechtsprechung folglich
weitergeführt werden (Kieser, Einzelgesetz, S. 53). Im BBl 1991 II 249 heisst
es zu Art. 8 ATSG wörtlich: "Der Begriff der Invalidität wird in allen
Gesetzen, die Invaliditätsleistungen vorsehen, ausgehend von einer vollen
oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit ähnlich, wenn auch mehr oder weniger
differenziert umschrieben. Die in der vorliegenden Bestimmung enthaltene
Definition lehnt sich an die Artikel 4 und 5 IVG an und umschreibt den
Begriff der Invalidität sowohl für Erwerbstätige (Abs. 1) wie auch für
nichterwerbstätige Minderjährige (Abs. 2) und Erwachsene (Abs. 3)".

3.3.2 Darauf hinzuweisen bleibt, dass Art. 8 Abs. 1 ATSG die Invalidität
unter Bezugnahme auf den Verlust der Erwerbsfähigkeit umschreibt, welche in
Art. 7 ATSG dahingehend definiert wird, dass vorerst eine zumutbare
Behandlung und Eingliederung durchzuführen ist. Damit wird ein bestimmter
Invaliditätsbegriff festgelegt, ohne dass deutlich gemacht würde, dass nach
dem Konzept des schweizerischen Sozialversicherungsrechts nicht von einem
einheitlichen, sondern von einem leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff
ausgegangen wird. Soweit nämlich die bisherige Gesetzgebung sich auf die
Invalidität bezieht, handelt es sich um einen funktional und relativ
verwendeten Begriff (vgl. Thomas Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, [nachfolgend: Grundriss], S. 125 Rz 3),
der unter Berücksichtigung des konkret zu beurteilenden Leistungsanspruchs
auszulegen ist. Dies wird etwa bei der Umschreibung der Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme einer beruflichen oder medizinischen Eingliederung nach
Art. 8 ff. IVG deutlich. Weil indes keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Gesetzgeber vom bisherigen, leistungsbezogenen Begriff der
Invalidität abrücken wollte, ist auch nach InKraftTreten des ATSG davon
auszugehen, dass die bisherige Betrachtungsweise unverändert weitergeführt
werden kann (zum Ganzen: Kieser, Einzelgesetz, S. 54; Kieser, ATSG-Kommentar,
N 2 und 6 zu Art. 7; Locher, Grundriss, S. 125 f. Rz 3; vgl. auch BBl 1999
4773). Die bislang zum Invaliditätsbegriff entwickelte Rechtsprechung
bezüglich erwerbstätiger Personen - die Invalidität nichterwerbstätiger
Minderjähriger (vgl. Art. 8 Abs. 2 ATSG) oder Volljähriger, die vor der
Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht
erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann (vgl. Art. 8 Abs. 3 ATSG), ist vorliegend nicht zu beurteilen - behält
somit auch weiterhin Gültigkeit (Kieser, Einzelgesetz, S. 53).

3.4 Nach Art. 16 ATSG wird unter dem Titel "Grad der Invalidität" für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (zur Entstehung vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 1 zu Art. 16).

3.4.1 Aus dem Wortlaut dieser neuen Bestimmung ist ohne weiteres erkennbar,
dass direkte Bezüge zum bisherigen Art. 28 Abs. 2 IVG vorliegen (vgl. Kieser,
Einzelgesetz, S. 53 [wobei wohl Art. 28 Abs. 2 und nicht 3 gemeint ist]).
Dies erhellt namentlich aus BBl 1991 II 253, wo zum damaligen Art. 22 ("Grad
der Grad der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität") ausgeführt wird: "Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen bestehen in der
Invaliden- und der Unfallversicherung bereits heute übereinstimmende Regeln
(Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 18 Abs. 2 UVG). Diese Bemessungsnorm wird in den
Allgemeinen Teil übernommen und damit für alle Systeme mit
Invalidenleistungen verbindlich. ... " (vgl. zudem BBl 1999 4556 ff.).
Insbesondere auch an den einzelnen Bemessungskriterien (Validen- und
Invalideneinkommen, Berücksichtigung einer zumutbaren Tätigkeit sowie des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes etc.) ändert sich unter der Herrschaft des ATSG
nichts (so anschaulich: Kieser, ATSG-Kommentar, N 11 ff. zu Art. 16).

3.4.2 Die Normierung von Art. 16 ATSG führt somit nicht zu einer
Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a
und b).

3.5 Was die Revision von Invalidenrenten anbelangt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in bisheriger ständiger Praxis festgehalten, dass,
sofern sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den
Anspruch erheblichen Weise ändert, die Rente gemäss Art. 41 IVG (in der bis
31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen, nunmehr aufgehobenen Fassung
[nachfolgend: alt Art. 41 IVG]) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen,
herabzusetzen oder aufzuheben ist. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V
369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit
Hinweis). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben,
wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE
117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.5.1 Art. 17 ATSG normiert unter der Überschrift "Revision der
Invalidenrente und anderer Dauerleistungen" in Abs. 1 Folgendes: "Ändert sich
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben." Abs. 2 hält
sodann fest: "Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene
Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt
nachträglich erheblich verändert hat" (zur Entstehung vgl. Kieser,
ATSG-Kommentar, Rz 1 zu Art. 17 ATSG).

3.5.2 Werden Dauerleistungen ohne Befristung zugesprochen, muss die
Möglichkeit bestehen, die Leistung den nach erfolgter Zusprechung erheblich
veränderten tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, sei es von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin. Diesem Zweck dient neu Art. 17 Abs. 1 ATSG (Locher,
Grundriss, S. 253 Rz 1). Die Bestimmung bezieht sich auf eine nachträgliche
Änderung des massgebenden Sachverhaltes (Kieser, ATSG-Kommentar, N 5 zu Art.
17), weshalb die Abgrenzung zur Revision und Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG
ohne weiteres möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N  3 zu Art. 17). Das
Institut der Rentenrevision in Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt für alle
Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten (so auch die IV), und
wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen
Regelungen übernommen (vgl. insbesondere alt Art. 41 IVG) (Kieser,
ATSG-Kommentar, N 7 und 28 zu Art. 17). Das Rentenrevisionsverfahren wird
entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Der
Versicherungsträger ist somit berechtigt, jederzeit eine laufende Rente in
Revision zu ziehen, um eine mögliche Änderung des Invaliditätsgrades
abzuklären (Art. 87 Abs. 2 IVV; Locher, Grundriss, S. 253 Rz 2 und 3). Wie
bereits nach der bisherigen Rechtsprechung hat die Änderung des
Invaliditätsgrades auch weiterhin stets eine Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse zum Gegenstand. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im
Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell
bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung
(BGE 109 V 265 Erw. 4a; Locher, Grundriss, S. 254 Rz 5; Kieser,
ATSG-Kommentar, N 14 zu Art. 17). Ferner muss die Veränderung der
Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (Locher, Grundriss, S. 255 Rz 8; Kieser,
ATSG-Kommentar, N 15 zu Art. 17).

3.5.3 Sind die Revisionsvoraussetzungen erfüllt, wird die Leistung gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend dem neu ermittelten
Invaliditätsgrad erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. In den Einzelgesetzen
kann dieser Zeitpunkt noch genau festgelegt oder in Abweichung vom ATSG eine
Revision ausgeschlossen werden (Locher, Grundriss, S. 256 Rz 10; Kieser,
ATSG-Kommentar, N 19 zu Art. 17). Die Anpassung wird - wie bereits erwähnt -
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin vorgenommen (Kieser, ATSG-Kommentar, N 16
zu Art. 17). Im Anpassungsverfahren gelten die Verfahrensbestimmungen gemäss
Art. 27 ff. ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 17). In der
Invalidenversicherung ist der Zeitpunkt der Leistungsanpassung - wie bisher -
genau umschrieben: In der Regel muss die Veränderung der Verhältnisse drei
Monate angedauert haben (Art. 88a IVV; ZAK 1986 S. 345 ff.). Bei einem
Revisionsbegehren kann die Heraufsetzung frühestens vom Monat dieses Gesuches
an erfolgen (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), eine Herabsetzung oder Aufhebung
frühestens auf den übernächsten Monat nach Zustellung der Verfügung (Art.
88bis Abs. 2 lit. a IVV). Ausnahmsweise ist eine rückwirkende Herabsetzung
der Leistung zulässig, wenn die versicherte Person ihre Meldepflicht verletzt
hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Die in dieser Verordnungsbestimmung
erwähnte Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV ist grundsätzlich durch die
Meldepflicht nach Art. 31 ATSG ersetzt worden (vgl. dazu Kieser,
ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 31), ohne dass allerdings die
Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre (Locher, Grundriss, S. 256 Rz 11
f.). Bei einem Gesuch um Rentenanpassung wird - weiterhin - vorausgesetzt,
dass darin das Vorliegen einer entsprechenden Tatsachenänderung jedenfalls
glaubhaft gemacht wird (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV; Kieser, ATSG-Kommentar, N 16
zu Art. 17; zur Bedeutung des Erfordernisses der Glaubhaftmachung: das noch
nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteil D. vom 16. Oktober
2003, I 249/01, Erw. 5).

3.5.4 Das Institut der Revision von Invalidenrenten in Art. 17 Abs. 1 ATSG
wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen
Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt
war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar
(Kieser, ATSG-Kommentar, N 8 zu Art. 17).

3.6 Zusammenfassend haben die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision
sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter
der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung und sind demnach im
vorliegenden Fall massgeblich.

4.
Die Vorinstanz hat ferner die relevanten Bestimmungen und die Rechtspraxis zu
den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und
1bis IVG, in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), zum
Anspruch auf Umschulung als beruflicher Eingliederungsmassnahme (Art. 17 Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 6 Abs 1 IVV; BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000
S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1, je mit Hinweisen) und auf Arbeitsvermittlung
(Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V
261 Erw. 4 und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) zutreffend dargelegt. Richtig
wiedergegeben sind ferner die Erfordernisse für das Eintreten auf eine
Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4
IVV) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision
nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: nach Art. 17 Abs. 1 ATSG [in
Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG]; vgl. Erw. 3.5 hievor)
anwendbaren Rechtsgrundsätze (AHI 2000 S. 309 Erw. 1b, 1999 S. 84 Erw. 1b, je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 412 Erw. 2b, 117 V 200 Erw. 4b mit
Hinweisen), die auch bei erneutem Gesuch um Zusprechung von
Eingliederungsmassnahmen gelten (vgl. BGE 113 V 27 Erw. 3b). Darauf wird
verwiesen.

5.
Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad
der Invalidität zwischen dem Erlass der rechtskräftigen
leistungsverweigernden Verfügung vom 24. Juni 1998 und dem erneut
anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 17. April 2003 in
revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert hat. Nicht bestritten ist
demgegenüber, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 28. Mai 2002
eingetreten ist.

6.
6.1 Die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des
Spitals Y.________ hatten in ihrem Gutachten vom 7. November 1997 ein
chronisches lumbospondylogenes Syndrom zufolge Dekonditionierung mit
Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance, leichter Wirbelsäulenfehlform
mit lumbaler Hypolordose, leichter degenerativer Veränderungen der
Bandscheibe L4/5 mit leichtgradiger medianer Diskus-Protrusion, Status nach
Fraktur des Scaphoids rechts 1990, Pseudoarthrose-Bildung und Osteosynthese
mit Spongiosa-Plastik sowie Adipositas diagnostiziert. Dem Versicherten war
auf Grund dieser Beschwerden für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden; für
körperliche Schwerarbeit attestierten sie ihm infolge der aktuellen
Dekonditionierung demgegenüber ein um 50 % vermindertes Leistungsvermögen,
das innerhalb von drei Monaten, insbesondere nach einer medizinischen
Trainings-Therapie, jedoch wiederum auf 100 % steigerbar sei. Dr. med.
S.________ äusserte in seinem Bericht vom 21. März 1998 ferner den Verdacht
auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welcher er indessen keinen
Krankheitswert zubilligte. Der Beschwerdeführer weise keine schwere, eine
Arbeitsunfähigkeit erklärende psychische Störung auf. Gestützt auf diese
Befunde verneinte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 24. Juni 1998 eine
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, was vom Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich (Entscheid vom 26. Mai 2000) und vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht (Urteil vom 8. Oktober 2001) bestätigt wurde.

6.2 Der auf Neuanmeldung des Beschwerdeführers im Mai 2002 hin von der
Verwaltung mit einer medizinischen Untersuchung beauftragte Dr. med.
R.________ hielt in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2002 fest, dass nach
wie vor unverändert ein leichtes chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie
deutliche Zeichen einer sekundären Symptomausweitung im Sinne der
somatoformen Schmerzstörung bestünden. Weitere seit 1998 neu aufgetretene
Beschwerden verneinte er ausdrücklich und schloss sich der damaligen
Arbeitsfähigkeitsschätzung vollumfänglich an. Auf diese Schlussfolgerungen
kann - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - ohne weiteres abgestellt
werden, erfüllt das Gutachten doch die rechtsprechungsgemäss erforderlichen
Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352
Erw. 3a mit Hinweis).

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände führen zu keinem
anderen Ergebnis. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer den Charakter
des Gutachtensauftrags an Dr. med. R.________, wenn er diesem vorwirft,
seiner Beurteilung nicht aktuelle, sondern mehrere Jahre alte ärztliche
Berichte zu Grunde gelegt zu haben. Die Aufgabe des beigezogenen
Rheumatologen bestand gerade darin, die auf Grund eigener Untersuchungen
erhobenen Befunde mit denjenigen von 1998 zu vergleichen, um dadurch eine
allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie eine damit
einhergehende Verminderung der Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können. Im
Übrigen verfügte der Arzt, wie sich der gutachtlichen Aktenanamnese entnehmen
lässt, auch über neuere Unterlagen des Spitals C.________ vom 28. Juni, 7.
August und 21. September 2001. Was das psychische Beschwerdebild anbelangt,
ist dem Versicherten insofern zuzustimmen, als die letzte fachärztliche
Untersuchung tatsächlich aus dem Jahre 1998 stammt. Da aber Dr. med.
R.________ die Arbeitsfähigkeit trotz nach ihm nun deutlich vorhandenen
Zeichen einer sekundären Symptomausweitung im Sinne der somatoformen
Schmerzstörung insgesamt überzeugend als gleichbleibend qualifiziert hat und
keine anderweitigen Hinweise auf eine Verschlechterung der geistigen
Verfassung des Versicherten bestehen - Dr. med. K.________ nennt in seinem
Bericht vom 12. Dezember 2002 nicht einmal eine entsprechende Diagnose -,
erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen in dieser Hinsicht
(antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen
auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Für das Vorliegen einer
eigentlichen depressiven Erkrankung, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend gemacht wird, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit
dem hausärztlichen Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. Dezember 2002 wie
auch mit den Berichten des Dr. med. W.________ vom 21. September 2001 und 26.
April 2002 sowie der Dres. med. Q.________ und N.________ vom 22. Juni 2001
hat sich alsdann bereits das kantonale Gericht eingehend auseinandergesetzt
und nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese, sofern überhaupt einen
gegensätzlichen Standpunkt vertretend, die Aussagen des Dr. med. R.________
nicht zu entkräften vermögen. Dem ist mit Ausnahme des Hinweises, dass das
vom Beschwerdeführer letztinstanzlich neu aufgelegte Zeugnis des Dr. med.
K.________ vom 30. September 2003, worin ohne weitere Angaben lediglich eine
seit 1. Dezember 1996 dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
wird, keinen anderen Schluss zulässt, nichts beizufügen.

6.3 Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 24. Juni 1998 nicht in einem
für die Invalidenversicherung wesentlichen Ausmass verschlechtert hat.

7.
7.1 Hinsichtlich der erwerblichen Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit hat die
Vorinstanz ebenfalls richtig erkannt, dass sich die beiden
Vergleichseinkommen, wie sie der Verfügung vom 24. Juni 1998 zu Grunde gelegt
und letztinstanzlich auch bestätigt worden sind, lediglich in Bezug auf die
seither eingetretene Nominallohnentwicklung, nicht aber in revisionsrechtlich
relevanter Weise verändert haben. Wie im angefochtenen Entscheid ferner
zutreffend erwogen wurde, resultierte selbst bei dem vom Beschwerdeführer
geforderten Abzug vom Invalideneinkommen in maximal zulässiger Höhe von 25 %
(BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 62) noch keine Erwerbseinbusse, die
vorliegend eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermöchte.

7.2 Soweit der Beschwerdeführer sein Alter und seine Herkunft als Gründe
nennt, welche es ihm verunmöglichten, eine behinderungsangepasste Tätigkeit
auszuüben, ist ihm entgegenzuhalten, dass diesen Kriterien, sofern überhaupt
einkommensbeeinflussend, bei der Prüfung des leidensbedingten Abzugs Rechnung
zu tragen ist (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass es invalidenversicherungsrechtlich darum geht, die
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt eines
ausgeglichenen Arbeitsmarktes und unter Ausschluss invaliditätsfremder
Aspekte zu beurteilen. Dabei ist der Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient,
den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschreibt einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her
einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich
der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c; AHI 2001 S. 228
Erw. 2b). Auf einem solchen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer durchaus
Erwerbsmöglichkeiten offen, welche den medizinischen Anforderungen genügen,
zumal ihm nach ärztlicher Auffassung nach einem angemessenen Training auch
wieder körperliche Schwerarbeit und mithin sogar seine angestammte Tätigkeit
als Bohrarbeiter zumutbar sein sollte.

8.
Zu beurteilen bleibt der subeventualiter gestellte Antrag um Zusprechung von
beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung).

8.1 Im Hinblick auf den Umschulungsanspruch ist insbesondere zu beachten,
dass rechtsprechungsgemäss im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein
der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt,
alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität
bestmöglich zu mildern. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf
sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche
Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten
Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung
der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles
zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa; vgl. auch
Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 33 und 34 zu den Vorbemerkungen). Sowohl im
Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des
Spitals Y.________ vom 7. November 1997 wie auch in den Angaben des Dr. med.
R.________ vom 17. Dezember 2002 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
der Versicherte durch eine konsequente mehrmonatige medizinische Trainings-
und Kräftigungstherapie jederzeit wieder in der Lage wäre, auch körperlich
schwerere Arbeiten - so u.a. seine ehemalige Tätigkeit als Bohrarbeiter -
wieder voll auszuüben. Hätte der Beschwerdeführer folglich bereits 1998 ein
entsprechendes Training absolviert, was ihm nach den ärztlichen Aussagen
zumutbar gewesen wäre, stünde ein Berufswechsel heute nicht zur Diskussion.
Umschulungsmassnahmen können deshalb bereits aus diesem Grunde nicht gewährt
werden.

8.2 Was sodann den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung
anbelangt, hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt, dass, sofern die
Arbeitsfähigkeit wie hier einzig insoweit vermindert ist, als der
versicherten Person leichte Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind, es
zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art bedarf (AHI
2003 S. 270 Erw. 2c in fine mit Hinweisen). Derartiges ist hier nicht
ausgewiesen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen
Entscheid verwiesen werden.

9.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach
Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: