Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 622/2003
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I 622/03

Urteil vom 30. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Fessler

P.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rachel
Grütter, Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 4. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene P.________ arbeitete seit 22. Juni 1994 als Zimmermädchen
im Hotel Q.________. Am 17. März 1996 stürzte sie zu Hause. Dabei erlitt sie
u.a. eine Calcaneustrümmerfraktur rechts. Die Behandlung der Verletzung
erforderte mehrere operative Eingriffe. Nach einem ersten gescheiterten
Arbeitsversuch im März 1997, war P.________ ab 1. August 1997 im Rahmen eines
hälftigen Arbeitspensums wieder als Zimmermädchen tätig. Wegen zunehmender
Schmerzen hörte sie Ende Januar 1998 auf zu arbeiten. Danach ging sie keiner
erwerblichen Tätigkeit mehr nach.
Im Juni 1998 meldete sich P.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. U.a. nahm sie Einsicht in
die UV-Akten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie
P.________ für die Monate Juni 1997, August bis Dezember 1998 sowie Mai bis
September 2000 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) und für Juli 1997
bis Juli 1998, Januar 1999 bis April 2000 sowie ab 1. Oktober 2000 eine halbe
Rente (Invaliditätsgrad: 50 %) samt Zusatzrente für den Ehemann und eine
Kinderrente zu (Verfügungen vom 13. Februar 2002).

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von P.________ hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügungen vom 13. Februar
2002 mit der Feststellung auf, dass für Juni 1997, August bis Dezember 1998
und April bis Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, für Juli
1997 bis Juli 1998, Januar 1999 bis März 2000 und ab 1. Januar 2001 Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente besteht. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab
(Entscheid vom 4. Juli 2003).

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr für Juni und
Juli 1997 sowie ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
eventualiter sei ein neues aktuelles Gutachten betreffend der
Schmerzbefindlichkeit und Arbeitsfähigkeit zu erstellen. Im Weitern wird um
unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist vorliegend
nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Streitgegenstand bildet der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
ab dem frühestmöglichen Leistungsbeginn 1. Juni 1997 (Art. 29 Abs. 2 IVG und
Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). In
die Beurteilung sind somit auch jene Zeiten einzubeziehen, für welche das
kantonale Gericht dispositivmässig festgestellt hat, dass Anspruch auf eine
ganze Rente besteht. Es betrifft dies die Monate Juni 1997, August bis
Dezember 1998 sowie April bis Dezember 2000 (BGE 125 V 413 und AHI 2001 S.
279 Erw. 1b).

3.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen, zur Rentenrevision sowie Art. 88a Abs.
1 und 2 IVV über den Zeitpunkt der Änderung des Anspruchs bei einer
Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zutreffend dargelegt.
Das kantonale Gericht hat diese Verordnungsbestimmungen richtig (auch) auf
den hier zu beurteilenden Sachverhalt (rückwirkende Zusprechung einer
abgestuften und/ oder befristeten Invalidenrente) angewendet (BGE 109 V 125,
bestätigt in AHI 2001 S. 277). Darauf wird verwiesen.

4.
Die IV-Stelle verfügte am 13. Februar 2002 für die Monate Juni 1997, August
bis Dezember 1998 sowie Mai bis September 2000 eine ganze Rente
(Invaliditätsgrad: 100 %), für Juli 1997 bis Juli 1998, Januar 1999 bis April
2000 sowie ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %).
Das kantonale Gericht änderte die Rentenzusprechung der Verwaltung
dahingehend, dass es auch für die Monate April 2000 sowie Oktober bis
Dezember 2000 den Anspruch auf eine ganze Rente bejahte. Im Übrigen
bestätigte die Vorinstanz die Leistungsfestsetzung der IV-Stelle.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgesehen für die Zeit vom 1.
August 1997 bis 31. (recte: 30.) April 1998 eine ganze Invalidenrente
beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der
rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei unrichtig, allenfalls
unvollständig festgestellt. Die bereits eingeholten Gutachten wiesen doch
verschiedene Widersprüche auf.

5.
Das kantonale Gericht hat die Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten
Tätigkeiten (vorwiegend sitzend auszuführende, leichte manuelle Arbeiten ohne
Heben von Lasten) wie folgt festgelegt (Erw. 4.6 des angefochtenen
Entscheides):
0 %    17. März 1996  bis  31. März 1997,
50 %     1. April 1997  bis  28. Mai 1998,
0 %   29. Mai 1998  bis  30. September 1998,
50 %     1. Oktober 1998 bis    9. Januar 2000,
0 %   10. Januar 2000  bis  27. September 2000,
50 %    ab 28. September 2000.
Gemäss dem im UV-Verfahren erstellten Gutachten des Dr. med. K.________,
Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 13. Juni 2001, ist die
Einschränkung hauptsächlich auf Beschwerden im Bereich des rechten Rückfusses
mit Anlauf-, Belastungs- und Ruheschmerz bei deutlich verminderter
Beweglichkeit zurückzuführen.

Die vorinstanzliche Beurteilung von Art und Ausmass der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum Erlass der Rentenverfügungen am 13.
Februar 2002 ist in zweifacher Hinsicht nicht schlüssig.

5.1 Das kantonale Gericht geht für die Zeit vom 25. Januar bis 28. Mai 1998
von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten aus.

5.1.1 Ab 25. Januar 1998 war die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen
Gründen der Arbeit als Zimmermädchen ferngeblieben. Diese angestammte
Tätigkeit hatte sie am 1. August 1997 im hälftigen Umfang wieder aufgenommen,
nachdem ein erster Versuch im März des Jahres gescheitert war. Am 29. Mai
1998 wurde im Spital X.________ eine Arthrodese des rechten unteren
Sprunggelenkes (USG) durchgeführt.

5.1.2 Die Vorinstanz begründet die 50%ige Arbeitsfähigkeit für die fragliche
Zeitspanne mit dem Hinweis auf den Bericht des Dr. med. S.________ vom 11.
August 1998. Darin widerspricht der chirurgische Orthopäde der Beurteilung
des damaligen Hausarztes Dr. med. I.________, welcher für die Zeit vom 24.
Januar bis 27. Mai 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Es
hätten sich, so Dr. med. S.________, keine neuen objektiven Gesichtspunkte
(seit seinem Bericht vom 29. Oktober 1997) ergeben.

5.1.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die am 1.
August 1997 im Umfang von 50 % wieder aufgenommene Tätigkeit als
Zimmermädchen an sich unzumutbar war. Davon geht ausdrücklich auch das
kantonale Gericht aus. Die Vorinstanz erachtet daher die nach gut fünf
Monaten im Januar 1998 aufgetretenen verstärkten Schmerzen am verletzten
rechten Fuss als durchaus nachvollziehbar.
Es kann nicht angenommen werden, dass die Ausübung der unzumutbaren Tätigkeit
als Zimmermädchen ab 1. August 1997 zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes führte, auf die Arbeitsfähigkeit indessen keine
Auswirkungen hatte. Das stützt die Einschätzung des Dr. med. I.________,
wonach ab 25. Januar 1998 vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Die davon
abweichende Beurteilung des Dr. med. S.________ ist schon deshalb nicht
schlüssig, weil nicht gesagt werden kann, es hätten sich seit seinem Bericht
vom 29. Oktober 1997 keine neuen objektiven Gesichtspunkte ergeben. Im
Gegenteil war die ab 1. August 1997 wieder ausgeübte Tätigkeit als
Zimmermädchen offensichtlich ungeeignet und hatte zu einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes geführt.

5.1.4 Bei dieser Sachlage ist aufgrund der grösseren Nähe des Hausarztes zum
Geschehen auf dessen Einschätzung abzustellen. Somit bestand schon ab 25.
Januar 1998 wieder vollständige Arbeitsunfähigkeit und nicht erst ab 29. Mai
1998.

5.2 Im Weitern können Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ab 28.
September 2000 nicht als rechtsgenüglich abgeklärt gelten. Entgegen dem
kantonalen Gericht ist das Gutachten des Dr. med. K.________ vom 13. Juni
2001 insofern nicht schlüssig.

5.2.1 Dr. med. K.________ stellte die Diagnose einer
orthopädisch-psychosomatischen Defektheilung, Status nach multiplen
operativen Eingriffen, mit Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom am
rechten Rückfuss. Zur Frage, ob «unfallfremde Zustände» mitwirkten, führte
der Experte aus, er könne prozentual nicht abschätzen, inwiefern die Aussagen
im Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________ vom 13. Oktober
2000 zur psychiatrisch-psychologischen Unfallverarbeitung den Heilungsverlauf
beeinträchtigten. Er dürfte jedoch dem orthopädischen Defektzustand
ebenbürtig sein.

5.2.2 Die Diagnose einer orthopädisch-psychosomatischen Defektheilung
einerseits sowie die Erwähnung einer psychiatrisch-psychologischen
Unfallverarbeitung anderseits werfen die Frage auf, ob die Einschätzung des
Dr. med. K.________, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in
leidensangepassten Tätigkeiten besteht, aus rein orthopädischer Sicht gilt.
Ist das zu bejahen, kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, der
Gutachter habe bei der Beurteilung von Art und Ausmass der gesundheitlich
noch in Betracht fallenden Arbeiten der psychischen Belastung durch die
Schmerzen Beachtung geschenkt. Weiter kann die Antwort auf die Frage nach
mitwirkenden unfallfremden Zuständen einzig im Sinne einer zusätzlichen nicht
somatisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung verstanden werden.
Dabei bleibt offen, ob es sich um ein krankheitswertiges Leiden handelt und
inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird.
Andernfalls stellt sich die Frage, welche anderen Gesundheitsschädigungen
neben dem orthopädischen Defekt Dr. med. K.________ bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hat. Das kantonale Gericht scheint ein
psychisches Leiden nicht auszuschliessen, wenn es ausführt, der Gutachter
habe die psychische Belastung durch die Schmerzen nicht unbeachtet gelassen.
Für diese Annahme bestehen auch Anhaltspunkte in den Akten. Zu erwähnen ist
vorab der Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________ vom 13.
Oktober 2000 über die anaesthesiologische, neurologische, neuropsychologische
und psychiatrische Untersuchung im Rahmen der interdisziplinären
Schmerzsprechstunde vom selben Tag. Darin wird zusätzlich zu den bekannten
orthopädischen Befunden eine depressive Episode in psychosozialer
Belastungssituation diagnostiziert. Die depressive Episode hat nach Meinung
der Fachärztinnen und des Facharztes die Fähigkeit der Versicherten zur
Schmerzbewältigung entscheidend eingeschränkt. Hinzuweisen ist sodann auf den
Bericht des Dr. med. V.________, Arzt und Gesprächspsychotherapeut SSGT, vom
22. Januar 1999. Darin wird die Diagnose einer Anpassungsstörung nach dem
Unfall vom 17. März 1996 mit chronischem Schmerz im linken Fuss, Angst,
Anspannung, Sorgen und leichten depressiven Verstimmungen ICD 10 F 43.23
gestellt. Aufgrund der familiären und beruflichen Situation sowie des
aufenthaltsrechtlichen Status bestehe die recht grosse Gefahr einer
Entwicklung zur somatoformen Schmerzstörung.

5.3 Zusammengefasst ergibt sich somit Folgendes: Die Arbeitsfähigkeit in
leidensangepassten Tätigkeiten beträgt 0 % vom 17. März 1996 bis 31. März
1997, 50 % vom 1. April 1997 bis 24. Januar 1998, 0 % vom 25. Januar bis 30.
September 1998, 50 % vom 1. Oktober 1998 bis 9. Januar 2000 und 0 % ab 10.
Januar 2000 bis mindestens 27. September 2000. Für die Zeit danach besteht
Abklärungsbedarf im Sinne der Ausführungen in Erw. 5.2. Dabei ist eine
psychiatrische, allenfalls eine nochmalige orthopädische Begutachtung
angezeigt.

6.
Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades für die Zeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in
leidensangepassten Tätigkeiten (1. April 1997 bis 24. Januar 1998 und 1.
Oktober 1998 bis 9. Januar 2000) wird nicht beanstandet. Es besteht kein
Anlass für eine nähere Prüfung dieses Punktes (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417
oben).
Somit besteht Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis
31. März 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 31. März 2000 und Anspruch auf eine
ganze Rente für den Monat Juni 1997, für die Zeit vom 1. April 1998 (vgl.
Erw. 5.1.4 und 5.3 sowie Art. 88a Abs. 2 IVV) bis 31. Dezember 1998 und ab 1.
April 2000 bis mindestens 31. Dezember 2000. Über die Anspruchsberechtigung
danach wird die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen neu zu verfügen haben.

7.
Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine u.a.
nach dem anwaltlichen Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung (Art.
159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die
Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht und Art. 160 OG). Insoweit ist das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen kann diesem Begehren
entsprochen werden. Die Voraussetzungen hiefür gemäss Gesetz (Art. 152 OG)
und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a) sind gegeben. Die
Beschwerdeführerin wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie
gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie
dazu später im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003
und die Verfügungen vom 13. Februar 2002 aufgehoben und es wird festgestellt,
dass für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1998 und vom 1. Januar 1999
bis 31. März 2000 Anspruch auf eine halbe Rente, für den Monat Juni 1997, für
die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1998 und ab 1. April 2000 bis
mindestens 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung besteht. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons
Zürich zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen
über die Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 2001 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
400.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Rachel Grütter, Kloten, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 200.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Die Akten werden an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen, damit es über eine Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinde.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. März 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: