Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 620/2003
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I 620/03

Urteil vom 21. Januar 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

T.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 14. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene T.________, verheiratet und Mutter von fünf Kindern (geb.
1972, 1973, 1976, 1981 und 1983), meldete sich am 19. November 2001 unter
Hinweis auf seit anfangs 2001 bestehende Rückenprobleme bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
holte diverse Berichte (vom 26. August, 21. September und 14. Oktober 1998,
15. Februar und 26. März 1999, 14. September 2000, 14. Mai und 13. August
2001 sowie 22. Januar, 19. Februar und 4. April 2002) des Spitals X.________
Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, in welcher am 27. Juli 2001 eine
Mikrodiskektomie L4/5 links durchgeführt worden war, und der Medizinischen
Klinik vom 27. Februar sowie 1. März 1999 ein. Ferner zog sie Berichte des
Spitals Y.________, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik,
vom 6. März 1998, der Frau Dr. med. V.________, Fachärztin FMH für
Neurologie, vom 11. März 1999, des PD Dr. med. S.________, Neurochirurgie
FMH, vom 25. Juli und 2. Oktober 2001 sowie des Dr. med. W.________, FMH
Allgemeine Medizin, vom 7. Dezember 2001 bei und forderte einen Auszug aus
dem individuellen Konto (IK) an. Nachdem sie zudem die Verhältnisse im
Haushalt vor Ort hatte abklären lassen (Abklärungsbericht Haushalt vom 24.
Juni 2002), verneinte die Verwaltung, basierend auf einem im
Betätigungsvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 14,8 %, den
Rentenanspruch (Vorbescheid vom 26. Juni 2002, Verfügung vom 3. September
2002). Auf Intervention der Versicherten hin hob die IV-Stelle ihre Verfügung
am 4. September 2002 wiedererwägungsweise auf und forderte den
Abklärungsdienst Haushalt zur Stellungnahme auf, welche am 6. September 2002
erstattet wurde. Gestützt darauf hielt die IV-Stelle an ihrer Rentenablehnung
fest (Verfügung vom 3. Oktober 2002).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juli 2003 ab.

C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 3. Oktober 2002
sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen und Grundsätze zum
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, in der bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V
136 f. Erw. 2a und b), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art.
27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE
104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) und bei teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen, hier anzuwendenden Fassung]; BGE 125 V 146; ZAK 1992
S. 128 Erw. 1b; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c, je mit
Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie
zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE
125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Richtig ist ferner auch der Hinweis,
wonach das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 3. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdeführerin
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während das
kantonale Gericht und die IV-Stelle dies - insbesondere gestützt auf die
Angaben der Versicherten gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni 2002
(samt ergänzender Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. September 2002)
- verneinen, macht die Beschwerdeführerin geltend, bei voller Gesundheit zu
100 % einer erwerblichen Beschäftigung nachzugehen.

2.1 Die aus der Türkei stammende, über keine Berufsausbildung verfügende
Beschwerdeführerin lebt seit 1986 mit ihrem Ehemann und ihren fünf Kindern in
der Schweiz, wo sie - laut IK-Auszug - bis Ende 1992 keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat. Während des Jahres 1993 arbeitete sie als Küchenhilfe bei der
Firma C.________ SA und bezog in der Folge von Januar bis August 1994
Arbeitslosenentschädigung. Von August bis Dezember 1996 - für das Jahr 1995
liegen wiederum keine Einträge vor - unterstützte sie ihren Ehemann bei der
Führung eines Imbissstandes in I.________. Im Zeitraum April 1997 bis März
1999 erhielt sie unter Annahme von Vermittlungsfähigkeit für ein Vollpensum
erneut Arbeitslosentaggelder.

2.2 Vor diesem familiären und beruflichen Hintergrund erhellt, dass die
Beschwerdeführerin bis 1992 - vermutungsweise auf Grund des Alters ihrer
Kinder - nicht gearbeitet hat. Anschliessend nahm sie indessen eine Tätigkeit
als Küchenhilfe auf, half ihrem Ehemann während fünf Monaten im Kanton
Z.________ einen Imbissstand zu betreiben, wobei die Kinder in dieser Zeit
allein in A.________ blieben, und bezog insgesamt über einen Zeitraum von
rund 2 ½ Jahren hinweg Arbeitslosenentschädigung. Entgegen der Auffassung von
Vorinstanz und Verwaltung lassen diese objektiven Faktoren Rückschlüsse auf
eine im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbstätigkeit zu. Namentlich belegen sie
den Willen der Versicherten, nachdem auch ihr jüngstes, 1983 geborenes Kind
der intensivsten Betreuungsphase entwachsen war, einer regelmässigen
erwerblichen Beschäftigung nachzugehen, was im Lichte der finanziellen
Verhältnisse der Familie - der Ehemann bezieht eine halbe Invalidenrente,
Ergänzungsleistungen sowie Arbeitslosentaggelder - nachvollziehbar erscheint.
Darauf hinzuweisen bleibt im Übrigen, dass, sofern jemand
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, u.a. Arbeitsbemühungen
nachzuweisen sind; bemüht eine versicherte Person sich persönlich nicht
genügend um zumutbare Arbeit, wird sie in der Anspruchsberechtigung
eingestellt (vgl. Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer
kontrollierten Arbeitslosigkeit doch zumindest gewisse Anstrengungen
unternommen haben muss, eine Arbeit im Umfang der von ihr angegebenen
Vollzeitbeschäftigung zu finden.

2.3 Demgegenüber ist dem Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni 2002 unter
Ziff. 2.5 auf die Frage, ob aktuell ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen würde, Folgendes zu entnehmen:
"Obwohl die Versicherte so lange es ihr möglich war, Stempelgelder bei einer
Vermittelbarkeit von 100 % bezogen hat, wäre sie mit übergrosser
Wahrscheinlichkeit bei guter Gesundheit zum heutigen Zeitpunkt zu 100 %
Hausfrau. Als Ernährer gelte der Ehemann. Er ist zu 50 % IV-Rentner, für die
restlichen 50 % beziehe er Arbeitslosengelder. Die Versicherte habe keinerlei
Arbeitsversuche gemacht seit 1993. Einzige Ausnahme: 1996 habe sie ihren Mann
beim Führen eines Imbissstandes unterstützt. Der Sohn der Versicherten gibt
an, wahrscheinlich hätte sie eine Putzarbeit finden können. Er wisse nichts
über entsprechende Bemühungen. Seine Mutter habe nicht gearbeitet. Sie sei
Hausfrau. Finanzielle Gründe für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit werden
weder von der Versicherten noch von ihrem Ehemann geltend gemacht. Der
Ehemann sei 50 % IV-Rentner und beziehe Ergänzungsleistungen und ALV-Gelder".
Die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen, mit welchen das kantonale Gericht und
die IV-Stelle ihren Standpunkt denn auch zur Hauptsache begründeten, wurde
vom IV-Abklärungsdienst mit zusätzlich eingeholter Stellungnahme vom 6.
September 2002 bestätigt.

2.3.1 Obgleich derartige im Verlauf des Ablärungsverfahrens gemachte Angaben
praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anders lautende
Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur
beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr.
U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U
430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE
121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), kann darauf vorliegend nicht ohne weiteres
abgestellt werden. Neben dem hievor aufgezeigten beruflichen Werdegang der
Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1993 sprechen auch andere Indizien gegen
eine unbesehene Übernahme der Darstellung. Zum einen opponierte die
Versicherte den im Abklärungsbericht diesbezüglich enthaltenen Äusserungen
umgehend, d.h. bereits in ihrer "Einsprache" vom 29. August 2002 gegen den
Vorbescheid der IV-Stelle vom 26. Juni 2002, woran sie in der Folge sowohl in
ihrer kantonalen Beschwerde- und Replikschrift wie auch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde festhielt. Zum anderen kann den Akten entnommen
werden, dass sich die Versicherte - wenn überhaupt - nur sehr rudimentär auf
deutsch verständigen kann (vgl. u.a. die "Zusammenfassung der
Krankengeschichte" des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und
Rehabilitation, vom 14. Oktober 1998), sodass bei den meisten medizinischen
Untersuchungen ihr Ehemann oder ihr Sohn als Übersetzer zugegen waren (siehe
die Berichte des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und
Rehabilitation, vom 14. September 2000, 14. Mai und 13. August 2001 sowie 22.
Januar 2002 und des PD Dr. med. S.________ vom 25. Juli 2001). Anlässlich der
Haushaltsabklärung fungierte denn auch der Ehegatte als Dolmetscher. Da die
IV-Abklärungsperson es indes für notwendig erachtete, das bereits mit den
Eheleuten Besprochene nochmals kurz mit dem gegen Ende der Erhebung vor Ort
eintreffenden Sohn B.________, geboren 1981, zu erörtern, "um sicher zu
stellen, dass die Angaben auf beiden Seiten richtig verstanden wurden",
schien sie sich - trotz Präsenz des Ehemannes - einer gewissen
Verständigungsproblematik mit den Eheleuten bewusst zu sein. Dieser Umstand
spricht für die von der Beschwerdeführerin auch bezüglich ihres Ehegatten -
vor allem mit Blick auf komplexere Vorgänge - geltend gemachten "mangelnden
Deutschkenntnisse". Die Bemerkung des Sohnes, er wisse nichts über
"Bemühungen" der Mutter, eine "Putzarbeit" zu finden, ist sodann ebenfalls
nicht stichhaltig. Er war im fraglichen Zeitraum von 1993 bis 1999 erst
zwölf- bis achtzehnjährig und daher zufolge seiner Inanspruchnahme durch
Schule und Ausbildung kaum in der Lage und geeignet, ergiebig über die
Arbeitsbestrebungen seiner Mutter, welche in der Zeit aber über mehrere Jahre
Arbeitslosenentschädigung bezog und daher bereits deshalb entsprechende
Bemühungen nachweisen musste, Auskunft zu geben. Da er zudem erst gegen Ende
der Abklärung eintraf und damit den Ablauf des Gesprächs nicht im Detail
mitverfolgen konnte, liegt die Vermutung nahe, dass er den Sinn der Frage im
gesamten Kontext nicht bis in die letzte Konsequenz zu deuten vermochte,
zumal ihm die Vorstellung seiner - seit Jahren kränkelnden - Mutter als
Vollerwerbstätigen schwer gefallen sein muss. Angesichts des
Bedeutungsgehaltes der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall, welcher für Laien innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges
ohnehin - auch ohne sprachliche Übermittlungsschwierigkeiten - nicht einfach
zu erkennen sein dürfte, kann vorliegend nicht an dem hievor dargelegten
Beweisgrundsatz der "Aussage der ersten Stunde" - und damit an den im
Abklärungsbericht wiedergegebenen Äusserungen - festgehalten werden.

2.3.2 Da im Lichte der vorhandenen Akten somit nicht abschliessend
beantwortet werden kann, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist die Sache an die IVStelle
zurückzuweisen, damit diese nochmals eine diesbezügliche Befragung durch
ihren Abklärungsdienst - unter Beizug eines Übersetzers - vornehmen lasse.
Wäre hernach immer noch überwiegend wahrscheinlich von einer Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung im Haushalt auszugehen, würden im Weiteren auch die
letztinstanzlich erhobenen Einwände gegen die in den einzelnen
Haushaltsverrichtungen seitens der Verwaltung angenommenen
gesundheitsbedingten Einschränkungen zu prüfen und diesen gegebenenfalls
Rechnung zu tragen sein. Letzteres erwiese sich in erster Linie im Hinblick
darauf als erforderlich, dass die ebenfalls noch ergänzend in die Wege zu
leitende medizinische Begutachtung (vgl. Erw. 3.2 hiernach) - vor allem
bezüglich des psychischen Beschwerdebildes - weitere erhebliche Behinderungen
im Haushalt zu belegen vermöchte.

3.
Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem
Rückenleiden im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Uneinigkeit
herrscht unter den Verfahrensbeteiligten jedoch darüber, ob die
Leistungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben oder im Haushalt
zusätzlich durch ein psychisches Leiden vermindert ist.

3.1 Anhaltspunkte dafür finden sich in den Akten mehrfach:
3.1.1Einem Bericht des Dr. med. W.________ vom 7. Dezember 2001 ist der
Hinweis auf eine therapieresistente depressive Entwicklung bei
Asylproblematik sowie ein Status nach erfolgreicher Behandlung von
Panikattacken zu entnehmen. Weiter führt er aus, dass es gelungen sei, die
Panikattacken mittels begleitender und medikamentöser Psychotherapie zum
Verschwinden zu bringen. Bei ausgeprägter degenerativer sowie weitgehend
therapieresistenter depressiver Problematik bestehe indessen nach wie vor ein
markanter Leidensdruck.

3.1.2 PD Dr. med. S.________ wies in seinem Bericht vom 25. Juli 2001 sodann
darauf hin, dass die Prognose angesichts der "sozialen Isolierung/wohl auch
Depression" ungünstig sei. Am 2. Oktober 2001 sprach er ferner von einer
analgetischen und antidepressiven medikamentösen Therapie.

3.1.3 Die Ärzte des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und
Rehabilitation, hatten der Versicherten bereits mit Bericht vom 26. März 1999
"die konsequente Fortsetzung der eingeleiteten antidepressiven Therapie
nochmals nahegelegt". Am 14. September 2000 diagnostizierten sie
rezidivierende depressive Episoden.

3.1.4 Frau Dr. med. V.________ bemerkte in ihrem Bericht vom 11. März 1999,
seit ca. einem Jahr - offenbar im Anschluss an den Tod der 100-jährigen
Mutter und dem Besuch in der Türkei - sei es zunehmend zu einer depressiven
Verstimmung gekommen, wobei die antidepressive Medikation zufolge
Nutzlosigkeit abgesetzt worden sei.

3.1.5 Sowohl die beiden Berichte des Spitals X.________, Medizinische Klinik,
vom 27. Februar und 1. März 1999 wie auch diejenigen der Klinik für
Rheumatologie und Rehabilitation vom 26. August, 21. September und 14.
Oktober 1998 sowie 15. Februar 1999 weisen unter ihren Diagnosen auf ein
depressives Zustandsbild hin.

3.1.6 Die Ärzte des Departementes für Innere Medizin, Medizinische
Poliklinik, des Spitals Y.________ nennen in ihrem Bericht vom 6. März 1998
ebenfalls eine voraussichtlich seit dem Tod der Mutter im März 1997 sich
verstärkende psychische Problematik, welche psychiatrischer Unterstützung
bedürfe.

3.2 Diese Aktenlage zeigt deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin seit dem
Tod ihrer Mutter im Frühjahr 1997 zunehmend unter einem depressiven
Verstimmungsbild gelitten hat, welches medikamentös angegangen worden ist.
Dr. med. W.________ führt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2001 aus, dass in
der Folge aufgetretene Panikattacken mittels Psychotherapie erfolgreich
hätten behandelt werden können, die weitgehend therapieresistente depressive
Problematik jedoch - zusammen mit dem somatischen Beschwerdebild - nach wie
vor einen markanten Leidensdruck darstelle. Entgegen den Schlussfolgerungen
des kantonalen Gerichts, welches ein psychisches Leiden mit Krankheitswert
verneint, kann angesichts dieser Anhaltspunkte das Fortdauern der depressiven
Episoden und eine allfällige dadurch bewirkte Beeinträchtigung des
erwerblichen und haushaltlichen Leistungsvermögens bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (vom 3. Oktober 2002), welcher rechtsprechungsgemäss die
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 366 Erw.
1b mit Hinweisen), nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert auch die Angabe
im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni 2002 nichts, wonach die
Versicherte die ihr verschriebenen Antidepressiva nicht einnehme. Vielmehr
stellt der darin enthaltene Hinweis, die Beschwerdeführerin sei depressiv und
deshalb auf Medikamente angewiesen, ein Indiz für das Weiterbestehen des
psychischen Leidens dar. Da bezüglich der psychischen Gesundheitsstörungen
medizinische Unterlagen für das Jahr 2002 indes gänzlich fehlen - die
Berichte des Spitals X.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation,
vom 19. Februar und 4. April 2002 befassen sich einzig mit dem somatischen
Leiden -, ist keine abschliessende Beurteilung möglich. Die Sache ist daher
auch in dieser Hinsicht zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, welche - um dem gesamten Beschwerdebild der Versicherten,
insbesondere auch allfälligen Wechselwirkungen zwischen physischen und
psychischen Beeinträchtigungen gerecht zu werden - ein polydisziplinäres
Gutachten bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu veranlassen
haben wird. Dabei werden insbesondere die psychiatrischen Fachspezialisten
sich nicht nur zur Arbeitsfähigkeit sondern auch zum Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin im Haushalt zu äussern haben. Der zur Abklärung des
Behinderungsgrades im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen - und damit generell
die Erhebung vor Ort - ist nämlich vorwiegend für die Beurteilung der
Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet, weshalb für die
Beurteilung psychischer Erkrankungen bei der Invaliditätsbemessung im
Haushalt der medizinischen Begutachtung erhöhtes Gewicht beizumessen ist
(Urteile B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03, und L. vom 31. Oktober 2003, I
422/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen).

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli
2003 sowie die Verfügung vom 3. Oktober 2002 aufgehoben werden und die Sache
an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: