Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 613/2003
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I 613/03
Urteil vom 11. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Attinger

K.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno
Lindegger, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 1. Mai 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene Landwirt K.________ arbeitet seit seiner Jugend auf dem
(gross)elterlichen Bauernhof, den er nach dem Tode seines Vaters im Jahre
1989 übernahm und nunmehr als Selbstständigerwerbender weiterführte. Er
leidet an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung im rechten Knie (nach
Osteosynthese einer Patellafraktur infolge Verkehrsunfalls vom 18. September
1998 und postoperativem Infekt), einer Angststörung (vor allem in Form von
Panikattacken) und leichtgradiger Depression sowie rechtsseitiger
Schwerhörigkeit und Tinnitus (Gutachten der MEDAS X.________ vom 13.
September 2001). Im Mai 2000 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an. Nach umfangreichen Abklärungen in medizinischer und
betriebswirtschaftlicher Hinsicht sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen mit Verfügung vom 18. Juli 2002 unter Zugrundelegung eines
Invaliditätsgrades von 50 % ab 1. August 1999 eine halbe Invalidenrente zu.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 1. Mai 2003 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf
Zusprechung einer ganzen Rente. Sein Eventualbegehren lautet sinngemäss auf
Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung an die Verwaltung oder die
Vorinstanz. Überdies lässt er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Juli
2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er
mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder
auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft
gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% Anspruch auf eine halbe Rente.

2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der
Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw.
1, 104 V 136 Erw. 2a und b).

2.3 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig
ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für
Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der
Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten
Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
Dabei wird, im Unterschied zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige,
die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als
solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die
leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick
auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte
Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann
zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen
Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf
das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche
Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die
Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist
(ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 137 Erw.
2c; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).

2.4 Die Voraussetzungen für das  ausserordentliche Bemessungsverfahren des
erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs können sowohl bei
Selbstständigerwerbenden, häufig bei Landwirten, als auch bei
Unselbstständigerwerbenden erfüllt sein (BGE 104 V 137 Erw. 2c). Die
Anwendung dieses Bemessungsverfahrens ändert im Übrigen nichts daran, dass
von den Versicherten zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im angestammten
Arbeitsbereich allenfalls geeignete Eingliederungsvorkehren - im Sinne der
Selbsteingliederung oder der Durchführung von seitens der Verwaltung
angeordneten Eingliederungsmassnahmen - verlangt werden können. Von der
versicherten Person dürfen jedoch nur Eingliederungsanstrengungen verlangt
werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven
Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa; RKUV 1996 Nr. U 237 S. 37 Erw. 3d).

Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass dem
Beschwerdeführer eine (selbstständige oder unselbstständige) Erwerbstätigkeit
ausserhalb seines eigenen Landwirtschaftsbetriebs aus medizinischen Gründen
nicht zugemutet werden kann. Denn nach der überzeugenden Schlussfolgerung im
polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 13. September 2001 wäre
bei einer derartigen beruflichen Umstellung eine massive psychische Krise zu
befürchten. In diesem Zusammenhang gilt es, die im angefochtenen Entscheid
zum Ausdruck gelangende Falschinterpretation der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zum Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zu korrigieren. Im vom
kantonalen Gericht angeführten Urteil V. vom 20. August 2002 (I 347/00)
stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht keineswegs fest, dass die
Verwaltung bloss die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht habe, vor einer
Rentenzusprechung die Eingliederungsaussichten zu prüfen. Vielmehr musste im
genannten Urteil eine vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (trotz
Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen und somit) unzulässigerweise
vorgenommene Ausdehnung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens über den
Anfechtungsgegenstand hinaus berichtigt werden (so schon Erw. 1 des Urteils
V. vom 16. März 2004, I 183/03). Der nach ständiger Rechtsprechung die
Invalidenversicherung beherrschende materiellrechtliche Grundsatz
"Eingliederung vor Rente" (BGE 126 V 243 Erw. 5) wurde in jenem wie im hier
zu beurteilenden Fall von keiner Seite in Zweifel gezogen.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. August 1999 eine
ganze Invalidenrente zusteht. Diese Frage beurteilt sich
rechtsprechungsgemäss nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der
streitigen Rentenverfügung vom 18. Juli 2002 entwickelt hat (BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen).

3.1 Der Versicherte hat im hier relevanten Zeitraum weder eine
Betriebsbuchhaltung geführt, noch je eine Steuererklärung eingereicht. Schon
aus diesem Grunde ist eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden
Vergleichseinkommen nicht möglich. Der Invaliditätsgrad ist daher nach dem
dargelegten ausserordentlichen Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten
Betätigungsvergleiches (BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen) zu bestimmen.
Soweit das kantonale Gericht ein solches Vorgehen für einen
"Einmann-Landwirtschaftsbetrieb" nicht für erforderlich hält und von
vornherein annimmt, dass "eine Reduktion der Arbeitsleistung des
Beschwerdeführers einen annähernd linearen Einkommensrückgang zur Folge hat",
kann ihm nicht beigepflichtetet werden. Ob tatsächlich "keine der einzelnen
Tätigkeiten auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers (...)
deutlich mehr Einkommen pro Arbeitsstunde generiert(e) als die andern" (S. 11
des angefochtenen Entscheids), ergibt sich einzig anhand eines wirtschaftlich
gewichteten Betätigungsvergleichs und kann selbstverständlich nicht unter
Verzicht auf einen solchen einfach unterstellt werden. Der vorinstanzliche
direkte Schluss von der ärztlich bescheinigten 50 %igen Arbeitsunfähigkeit
als Landwirt auf einen (nur) "leicht" darüber liegenden Invaliditätsgrad
widerspricht sodann dem gesetzlichen Grundsatz, wonach die Invalidität bei
Erwerbstätigen nach Massgabe der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse zu
bestimmen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 110 V 275, Erw. 4a, 105 V 207 f. Erw.
2; vgl. auch Erw. 2.3 hievor in fine).

3.2 Die IV-Stelle, an welche die Streitsache zur Invaliditätsbemessung nach
der ausserordentlichen Methode zurückzuweisen ist, wird zunächst einen
Betätigungsvergleich anzustellen haben. Dieser hat den im
landwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers anfallenden
Aufgaben und Arbeiten, deren jeweiligem Anteil an der Gesamttätigkeit sowie
der Leistungsbeeinträchtigung in den einzelnen Teilbereichen Rechnung zu
tragen. Dabei geht es um die Gegenüberstellung der funktionellen
Leistungsfähigkeit des Versicherten mit und ohne Gesundheitsschaden
(Knieleiden und psychische Beschwerden) ab 1. August 1999. In diesem
Zusammenhang wird die Verwaltung zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer
(vom 1. Mai 1996) bis zum 30. April 2001 einem veterinäramtlichen
Tierhalteverbot für Rindvieh unterstand und aus diesem Grunde vorübergehend
einer Betriebszweiggemeinschaft beigetreten war, in welche er sein
Milchkontingent, 8 ha Weideland und 20 Stallplätze zur Nutzung einbrachte.
Daher wird die IV-Stelle zum einen der Frage nachzugehen haben, ob für den
Zeitraum ab Wegfall des Tierhalte verbots ein neuer Betätigungsvergleich
anzustellen ist, weil der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
eine andere Betriebsstruktur gewählt hätte. Zum andern darf die Verwaltung
hinsichtlich der Betriebszweiggemeinschaft nicht aus den Augen verlieren,
dass es einzig um die vom Beschwerdeführer selber durch seine eigene
Leistungsfähigkeit zumutbarerweise realisierbare Einkommensschöpfung geht
(vgl. RKUV 1996 Nr. U 237 S. 37 Erw. 3d; ZAK 1972 S. 238 Erw. 2a und S. 300
Erw. 1a, je mit Hinweisen).

Obwohl die IV-Stelle den von ihr anerkannten Invaliditätsgrad von 50 % nicht
anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermittelte, nahm sie im
Rahmen einer am 11. Juli 2000 durchgeführten Abklärung u.a. einen
Betätigungsvergleich vor. Dieser kann indessen (selbst für die Dauer der
Betriebszweiggemeinschaft) nicht herangezogen werden. Denn erstens ist
unklar, ob darin dem damals geltenden Tierhalteverbot für Rindvieh
tatsächlich Rechnung getragen wurde. Und zweitens konnte sich die
Abklärungsperson seinerzeit hinsichtlich der vom Versicherten in den
einzelnen Teilbereichen geltend gemachten Beeinträchtigungen noch nicht an
gesicherten ärztlichen Feststellungen über die leidensbedingte Einschränkung
der körperlichen und insbesondere der geistigen Funktionen orientieren.
Vielmehr wurde die bereits erwähnte MEDAS-Begutachtung erst Ende Juni 2001,
mithin rund ein Jahr später durchgeführt, nachdem die Abklärungsperson selber
erstmals den Verdacht auf ein zusätzliches psychisches Leiden geäussert und
eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung empfohlen hatte (vgl. in
diesem Zusammenhang AHI 2004 S. 137).

3.3 Die leidensbedingten Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen sind
sodann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen gesondert zu gewichten.
Dabei ist der Wert der Betätigungen in den verschiedenen Teilbereichen im
Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen
Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des
wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den
diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezogenen Ansätzen auszugehen, welche
etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbänden erfragt werden können. Die
konkrete erwerbliche Gewichtung erfolgt nach der in BGE 128 V 33 Erw. 4c
dargelegten Formel, wobei im vorliegenden Fall wohl mehr als nur zwei
Teilbereiche zu berücksichtigen sein werden. Dies ist nur schon mit Blick auf
die zumindest noch vor Eintritt des invalidisierenden Unfallereignisses
durchgeführten Nebentätigkeiten anzunehmen (Transport und Handel von Heu,
Stroh und Maiswürfeln; Arbeiten für den Reitstall A.________).

Was das von der Vorinstanz angeführte, im Sozialversicherungsrecht allgemein
geltende Schadenminderungsprinzip, die Pflicht zur Selbsteingliederung (vgl.
Erw. 2.4 hievor am Anfang), anbelangt, wird die IV-Stelle auch die Frage zu
beantworten haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls betriebliche
Umstrukturierungen und Anpassungen vorzunehmen hat, um so eine bessere
Verwertung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zu erreichen.

4.
Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der krankheits-
und unfallbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (Unmöglichkeit
eines rechtsseitigen Einkniens, Unsicherheit bei normalem Gehen [verstärkt
auf unebenem Boden]; mit der orthopädischen Behinderung interagierende
psychische Beeinträchtigung) kann ohne weiteres auf das eingehende, von
Medizinern verschiedener Fachrichtungen verfasste MEDAS-Gutachten vom 13.
September 2001 abgestellt werden. Anzumerken bleibt, dass die von den
MEDAS-Ärzten bescheinigte "Gesamtarbeitsunfähigkeit als Landwirt (von) ca. 50
%" im Rahmen des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens keine
entscheidwesentliche Bedeutung haben kann, weil es in diesem Zusammenhang
(als Grundlage der wirtschaftlichen Gewichtung) auf die leidensbedingten
Beeinträchtigungen in den einzelnen Teilbereichen gemäss Betätigungsvergleich
ankommt (Urteil M. vom 2. Mai 2003, I 258/02: Erw. 4.2.2 mit Verweisung auf
Erw. 4.3.1 in fine). Bei dieser Rechtslage lässt sich - entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - aus den von Hausarzt
Dr. M.________ und behandelndem Orthopäden Dr. Y.________ ohne nähere
Begründung bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten als Landwirt von 60 %, 70 % und
662/3 % (ärztliche Stellungnahmen vom 13. Mai 2000, 18. September 2001 und
24. Februar 2003) erst Recht nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
ableiten.

Soweit der Versicherte letztinstanzlich zusätzliche medizinische Abklärungen
beantragt, kann davon abgesehen werden, weil von derartigen Weiterungen im
Hinblick auf die hier relevante Rechtsfrage (Rentenanspruch im Zeitpunkt der
streitigen Verfügung vom 18. Juli 2002) keine wesentliche neuen Erkenntnisse
zu erwarten sind.

5.
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art.
159 Abs. 1 OG); damit ist sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2003
und die streitige Verfügung vom 18. Juli 2002 aufgehoben und die Sache wird
an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit diese, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1.
August 1999 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: