Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 610/2003
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I 610/03

Urteil vom 2. Februar 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

G.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten
durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 16. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene G.________, verheiratet und Mutter einer 1991 geborenen
Tochter, leidet seit Jahren an Rückenbeschwerden, weshalb sie sich am 14.
September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a. Berichte der Hausärztin Frau Dr.
med. D.________, prakt. Ärztin, vom 17. Januar 2000, des Dr. med. E.________,
Neurologie, vom 5. Juni 2000 sowie des Dr. med. C.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juni 2001 ein, liess die Verhältnisse
im Haushalt vor Ort abklären (Bericht vom 11. Mai 2000) und forderte einen
Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein. Ferner veranlasste sie je eine
Begutachtung durch die Orthopädische Klinik X.________ (Gutachten der Dres.
med. M.________ und R.________ vom 24. Januar 2001) sowie durch Dr. med.
H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil.
O.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Gutachten vom 6. Dezember
2001). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - den Rentenanspruch mit der Begründung, die
Versicherte wäre im Gesundheitsfall je zu 50 % erwerblich und haushaltlich
tätig, wobei im ersteren Bereich eine Einschränkung von 30 % und im zweiten
eine solche von 20 % anzunehmen sei und sich insgesamt eine
rentenausschliessende Invalidität von 25 % ergebe (Verfügung vom 6. November
2002).

B.
Im dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahren liess G.________ u.a. Berichte
und Zeugnisse der Frau Dr. med. F.________, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 18. November und 9. Dezember 2002 auflegen. Mit Entscheid
vom 16. Juli 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze Rente
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur medizinischen Neubeurteilung an
die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invalidi-tätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich zur Prüfung geistiger Gesundheitsschäden auf
ihren allfälligen invalidisierenden Charakter hin (BGE 127 V 298 Erw. 4c in
fine, 102 V 165), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b), bei
Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt
beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
und 2 IVV [in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136
Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) und bei teilerwerbstätigen Versicherten
nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis
Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen, hier anzuwendenden Fassung]; BGE 125 V 146; ZAK 1992 S. 128 Erw.
1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist ferner auch der
Hinweis darauf, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetztes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129
V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1 Zu prüfen ist vorab, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die IV-Stelle in
ihrem Vorbescheid vom 13. Februar 2002 noch von einer Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall von lediglich 50 % ausging, relativierte sie ihre Auffassung
auf Einwand der Versicherten im Administrativ- und Beschwerdeverfahren hin
und anerkannte in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 27. Januar
2003 schliesslich ausdrücklich die Qualifikation der Beschwerdeführerin als
Vollerwerbstätige.

2.2 Die aus der Türkei stammende, über keine Berufsausbildung verfügende
Beschwerdeführerin lebt seit 1986 mit ihrem Ehemann in der Schweiz, wo 1991
ihre Tochter zur Welt kam. Gemäss IK-Auszug ging sie von August 1986 bis März
1987, von Juli bis Dezember 1987 sowie erneut von April bis Dezember 1995
einer erwerblichen Beschäftigung nach, welche sie jeweils - ausweislich der
Akten, wonach seit ca. 1987 Rückenprobleme bestehen - aus gesundheitlichen
Gründen aufgeben musste (vgl. auch das Zeugnis der Frau Dr. med. I.________,
prakt. Ärztin, vom 1. September 1987). Auf Grund der gesamten persönlichen,
beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände - der Ehemann bezieht eine
ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen, das einzige Kind ist der
intensivsten Betreuungsphase entwachsen und kann durch den nicht
erwerbstätigen Vater unterstützt werden - erscheint vorliegend die Annahme
eines ohne Gesundheitsschädigung regelmässig ausgeübten Vollpensums der im
Verfügungszeitpunkt noch nicht 40jährigen Beschwerdeführerin als durchaus
realistisch und nachvollziehbar, zumal entsprechende Voten seitens der
Versicherten sowohl gegenüber der Abklärungsperson Haushalt (vgl. Bericht vom
11. Mai 2000) wie auch als Reaktion auf den Vorbescheid und im vor- sowie
letztinstanzlichen Verfahren geäussert wurden.
Wäre die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als Valide mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit voll erwerbstätig, hat die Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen.

3.
Vorab ist die der Versicherten noch verbliebene Arbeitsfähigkeit im
Erwerbsbereich zu ermitteln.

3.1 Gemäss Bericht der Frau Dr. med. D.________ vom 17. Januar 2000 litt die
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in somatischer Hinsicht an einem
chronisch rezidivierenden Lumbalsyndrom bei Osteochondrose L5/S1 mit
Diskusprotrusion und minimaler Protrusion L4/5 sowie an einem Status nach
Diskurshernie 1988 und war dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich
eingeschränkt. Die Dres. med. M.________ und R.________ diagnostizierten in
ihrem Gutachten vom 24. Januar 2001, gestützt auf eine Untersuchung vom 30.
November 2000, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom ohne periphere
sensomotorische Ausfälle bei Osteochondrose L5/S1 sowie Diskushernie L5/S1.
Für schwere körperliche Arbeiten schätzten sie die Versicherte zu 100 %
arbeitsunfähig ein, attestierten ihr indes für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten, die wechselnd sitzend und stehend zu verrichten seien, ein
uneingeschränktes Leistungsvermögen. Darauf stellten Verwaltung und
Vorinstanz mit Bezug auf das physische Beschwerdebild in der Folge ab. Fast
zwei Jahre später - mit Bericht vom 18. November 2002 - erhob Frau Dr. med.
F.________ die Diagnose eines chronischen lumboradikulären Reizsyndroms S1
beidseits bei massiver Osteochondrose mit Diskushernie L5/S1 und
Osteochondrose mit Protrusion L4/5 sowie eines Carpaltunnelsyndroms
beidseits. Sie hielt gleichenorts fest, es handle sich um eine mehr als
zehnjährige Rückenanamnese, die sich in der letzten Zeit deutlich
verschlechtert habe. Im Moment bestünden diskrete radikuläre
Reizerscheinungen mit Wurzelbeteiligung S1 rechts, weniger auch links,
allerdings ohne Hinweise auf radikuläre Kompression. Die neu angefertigten
Röntgenbilder bzw. MRI der LWS zeigten gegenüber 1999 eine Zunahme der
degenerativen Veränderungen mit neu aufgetretener deutlicher Osteochondrose
L4/5 sowie eine nun vorgewölbte Bandscheibe; auf den lumbosacralen Höhen
bestehe nach wie vor eine recht fortgeschrittene Osteochondrose mit eher
medianer Diskushernie, die je nach Änderung der Lage beidseitig radikuläre
Schmerzen verursachen könne. Infolge des instabilen lumbosacralen Segmentes
zeige sich eine konsekutive Überlastung mit neu aufgetretener Osteochondrose
L4/5, welche die progredienten Beschwerden erkläre. Die Behandlung sei
weiterhin konservativ, da die Operation L5/S1 zur weiteren Zunahme der
Abnützung auf der Höhe L4/5 führen würde. In Anbetracht der gesamten
Situation sei die Versicherte nicht in der Lage, rückenbelastende Arbeiten
auszuüben. Theoretisch schätze sie die Arbeitsfähigkeit für leichte
rückenschonende Tätigkeiten auf 40 %. Diesen Befund bestätigte die Ärztin in
ihrem Bericht vom 9. Dezember 2002.

3.2 Diese medizinische Aktenlage ergibt, dass - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - Hinweise dafür bestehen,
dass sich das Beschwerdebild der Versicherten im Laufe der letzten Jahre,
insbesondere zwischen den gutachterlichen Abklärungen in der Klinik
X.________ vom November 2000 und der Untersuchung durch Frau Dr. med.
F.________ Ende November 2002, verschlechtert hat. Namentlich scheint sich
die gesundheitliche Situation im Rückenbereich L4/5 insofern verändert zu
haben, als sich die durch Frau Dr. med. D.________ Anfang 2000 festgestellte
minimale Protrusion L4/5 nun - zwei Jahre später - zu einer deutlich
ausgebildeten Osteochondrose L4/5 mit damit einhergehender zusätzlicher
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entwickelt hat. Da für die Beurteilung des
massgeblichen Sachverhaltes das aktuelle Beschwerdebild im
Verfügungszeitpunkt relevant ist (hier: 6. November 2002; BGE 121 V 366 Erw.
1b mit Hinweisen), kann somit nicht ohne weiteres - Vorinstanz und Verwaltung
folgend - auf das Gutachten der Dres. med. M.________ und R.________
abgestellt werden, zumal deren Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht nur erheblich
von derjenigen durch Frau Dr. med. F.________ abweicht. Auch Frau Dr. med.
D.________ hatte die Versicherte knapp ein Jahr vor der Untersuchung in der
Klinik X.________ als jedenfalls noch erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt beurteilt. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, an die
das Dossier zurückzuweisen ist, durch weitere medizinische Abklärungen -
namentlich ein polydisziplinäres Gutachten (vgl. auch Erw. 4.2.2 hiernach) -
den Beschwerdeverlauf in somatischer Hinsicht zu eruieren und einer sich
allenfalls daraus ergebenden Verminderung des Leistungsvermögens Rechnung zu
tragen.

4.
4.1 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, hat Frau Dr. med.
D.________ in ihrem Bericht vom 17. Januar 2000 eine beginnende depressive
Symptomatik festgestellt. Dr. med. E.________ sprach in seinem Bericht vom 5.
Juni 2000 bereits von Episoden mit depressiver Verstimmung und Dr. med.
C.________ diagnostizierte am 26. Juni 2001 sodann eine mittelgradige
depressive Episode mit Angstzuständen und Anpassungsstörung (starkes Heimweh;
ICD-10: F32.1). Er bescheinigte der Patientin aus psychiatrischer Sicht eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. In ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2001
nannten Dr. med. H.________ und lic. phil. O.________ als Diagnose eine
chronisch rezidivierende Depression bei psychosozialer Belastung, aktuell
leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), und schätzten die Versicherte in
einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig ein.

4.2 Mit der Begründung, dass die psychischen Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin nach den ärztlichen Angaben zur Hauptsache auf zwei
Ursachen beruhten, nämlich darauf, dass die der deutschen Sprache nicht
mächtige Versicherte Mühe mit ihrer soziokulturellen Integration in der
Schweiz bekunde (soziale Isolierung, Mangel an Bezugspersonen, starkes
Heimweh nach der Türkei) und unter einer gestörten Beziehung zu ihrem Ehemann
leide, verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines invaliditätsrelevanten
selbstständigen psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG. Angesichts des Umstands, dass lediglich eine depressive Episode, nicht
aber eine andauernde Depression festgestellt worden sei, bestünde keine von
den erwähnten soziokulturellen und psychosozialen Faktoren verselbstständigte
psychische Störung mit Krankheitswert, die sich auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit auswirke.

4.2.1 Dem kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Wohl ist zutreffend,
dass soziokulturelle und psychosoziale Faktoren allein nicht einen zu
Erwerbsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG darstellen können. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität
ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt
wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im
Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen,
desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung
von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische
Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden
soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon
psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine
von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde
Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren
psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen
Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte
psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo
der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den
psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung
finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits eine
psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage
zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens
willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem
geschützten Rahmen vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb
nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen).

4.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet seit längerem zunehmend an einer
depressiven Störung, welche Dr. med. H.________ und lic. phil. O.________
Ende 2001 als chronisch rezidivierende Depression bei psychosozialer
Belastung qualifizierten. Auch wenn im damaligen Zeitpunkt lediglich eine
leichte depressive Episode feststellbar war und soziokulturelle sowie
psychosoziale Faktoren zweifellos stark zur Entstehung des psychischen
Krankheitsbildes beigetragen bzw. dieses (mit)verursacht haben, kann daraus
allein noch nicht gefolgert werden, dass sich zwischenzeitlich nicht eine
verselbstständigte psychische Störung herausgebildet hat, welche sich im
massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 6. November 2002 (vgl.
Erw. 3.2 hievor) auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkte. Immerhin
weist der Umstand, dass die Versicherte seit 1996 in psychotherapeutischer
Behandlung bei Dr. med. C.________ steht und vom 1. bis 27. September 2000
notfallmässig in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert war,
auf eine - von blossen depressiven Verstimmungszuständen zu unterscheidende -
Chronifizierung des Leidens hin, wie dies im Gutachten des Dr. med.
H.________ und des lic. phil. O.________ auch bestätigt worden ist. Da auf
Grund der medizinischen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilt werden kann,
ob den eigentlichen psychischen und psychosomatischen Beeinträchtigungen
gegenüber der soziokulturellen Belastungssituation selbstständige Bedeutung
zukommt, drängt sich auch in diesem Punkt eine ergänzende medizinische
Begutachtung auf.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli
2003 und die Verfügung vom 6. November 2002 aufgehoben, und es wird die Sache
an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu
befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: