Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 605/2003
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I 605/03

Urteil vom 5. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Fessler

H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10,
3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 21. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene H.________ ersuchte im September 1999 die
Invalidenversicherung um Leistungen (u.a. Umschulung und Rente). Die
IV-Stelle Bern klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab.
Vom 11. bis 14. Juni 2001 wurde H.________ im Zentrum für Medizinische
Begutachtung (ZMB) polydisziplinär untersucht. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2002
ab 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente zu. In der Begründung wurde
u.a. ausgeführt, es bestehe Anspruch auf Umschulung auf eine der Behinderung
angepasste Tätigkeit durch die Invalidenversicherung. In angepasster
Erwerbstätigkeit sei ein 50 %iger Einsatz möglich und zumutbar.

B.
H.________ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein
und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente. Nach Vernehmlassung der
IV-Stelle machte der verfahrensleitende Instruktionsrichter sie auf eine
mögliche Schlechterstellung (Zusprechung einer Viertelsrente) aufmerksam und
räumte ihr eine Frist ein für den allfälligen Rückzug des Rechtsmittels. Von
dieser Möglichkeit machte H.________ keinen Gebrauch. Im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Mit Entscheid vom 21. Juli 2003 wies das bernische Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab. Es hob im Sinne der angedrohten Schlechterstellung die
Verfügung vom 14. Mai 2002 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur
Prüfung des Härtefalles und neuer Entscheidung über den Rentenanspruch
zurück.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei insofern aufzuheben, als ihr eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen sei.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf
eine Rente der Invalidenversicherung auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie
die Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Mai 2002 abgestellt. Das
ist richtig (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Insbesondere ist das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegend nicht
anwendbar.

2.
2.1
2.1.1Im angefochtenen Entscheid wird die Gesetzesbestimmung über die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen (alt Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die
Rechtsprechung zum Begriff der Invalidität bei psychischen Beeinträchtigungen
(AHI 2001 S. 228 Erw. 2b; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) und zum
Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.1.2 Für den Einkommensvergleich nach alt Art. 28 Abs. 2 IVG sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühest möglichen) Beginns des Rentenanspruchs
massgebend. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V
222; vgl. auch BGE 128 V 174).

2.2 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue
Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und
dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich
verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Umschulung
setzt Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht voraus
(AHI 1997 S. 172 Erw. 3a mit Hinweisen, Urteil O. vom 26. August 2003 [I
753/02] Erw. 4). Ist der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes noch
nicht eingliederungsfähig, steht ihm nach Ablauf der einjährigen Wartezeit
(alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) eine Rente zu, selbst wenn in Zukunft
Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190).

3.
Das kantonale Gericht hat für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einen
Einkommensvergleich durchgeführt. Das Valideneinkommen hat es auf Grund des
1998 erzielten Verdienstes als Co-Leiterin eines Tierheims gemäss Eintragung
im individuellen Konto sowie der Nominallohnentwicklung 1998/99 auf Fr.
34'904.- festgesetzt.
Beim Invalideneinkommen ist die Vorinstanz von der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit im ZMB-Gutachten vom 13. Juli 2001 ausgegangen. Danach
besteht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend vier Stunden pro Tag
in rückenadaptierter und nicht sturzgefährdeter Tätigkeit. Daraus errechnete
das kantonale Gericht auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik für 1998 unter Berücksichtigung eines Abzuges vom
Tabellenlohn von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 18'736.-. Für die
Einzelheiten wird auf Erw. 6.2 des angefochtenen Entscheides verwiesen (vgl.
auch BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb und 78 ff. Erw. 5).
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein
Invaliditätsgrad von 46,3 %. Das gibt Anspruch auf eine Viertelsrente, im
Härtefall auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG sowie Art. 28bis
IVV).

4.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der gesundheitliche
Zustand der Beschwerdeführerin habe sich trotz mehrjähriger psychiatrischer
Behandlung nicht verbessert. Insbesondere sei aus ärztlicher Sicht auch kurz-
und mittelfristig keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Gemäss
ZMB-Gutachten vom 13. Juli 2001 könnten wegen der schweren gesundheitlichen
Beeinträchtigung vorläufig keine beruflichen Massnahmen in Betracht gezogen
werden. Es sei deshalb unverständlich, weshalb der Beschwerdeführerin dagegen
die Ausübung einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit zugemutet werde. Somit
sei aus psychiatrischer Sicht von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Beim Valideneinkommen sodann könne nicht auf den zuletzt
erzielten Verdienst abgestellt werden. Auf Grund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin hoch verschuldet sei, wäre früher oder später eine
berufliche Umorientierung mit besseren Verdienstmöglichkeiten unausweichlich
geworden.

5.
5.1
5.1.1Gemäss ZMB-Gutachten vom 13. Juli 2001 besteht gesamtmedizinisch eine
Restarbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend vier Stunden pro Tag in
rückenadaptierter Tätigkeit ohne sturzgefährdete Tätigkeiten, gültig ab 1999.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ist psychiatrisch bedingt.
Von rein organischer Seite her wäre die Versicherte nach einer Umschulung in
einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Allerdings
dürften, so die Experten, berufliche Massnahmen ausserordentlich schwierig
sein. Die allfällige Umschulung werde erschwert sein durch das psychiatrische
Leiden und könne erst nach entsprechender Therapie durchgeführt werden.

5.1.2 Die Hausärztin G.________, Allgemeine Medizin FMH, führte im Bericht
vom 7. Oktober 1999 aus, wegen anhaltend schlechter körperlicher und
seelischer Verfassung sei die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar.
Welche Tätigkeiten trotzdem und in welchem Ausmass noch in Frage kämen,
sollte Gegenstand einer ausführlichen Abklärung sein. Wegen des ausgeprägten
psychosomatischen Hintergrundes empfehle sie eine psychiatrische
Begutachtung, um anschliessend geeignete berufliche Massnahmen treffen zu
können.

5.1.3 Die Ärzte des Zentrums B.________, wo die Beschwerdeführerin ab 1.
September 2000 ambulant behandelt wurde, äusserten sich im Bericht vom 25.
April 2001 dahingehend, die bisherige Tätigkeit als Tierpflegerin käme nicht
mehr in Frage, ebenso nicht die Arbeit als (Bijouterie-)Verkäuferin. Eine
sitzende Tätigkeit in einem verwandten Beruf im Bürobereich (PC-Anwender) sei
zumutbar. Das Arbeitspensum in Stunden und das Arbeitstempo müssten in einer
geeigneten Institution abgeklärt werden. Zur Zeit sei es der Versicherten
möglich, während mindestens vier Stunden am Computer zu sitzen und damit zu
arbeiten. Ob mit beruflichen Massnahmen die Erwerbsfähigkeit verbessert
werden könne, bedürfe der institutionellen Abklärung. Im Weitern seien
regelmässige verhaltenstherapeutische Massnahmen unterstützt durch
Psychopharmaka notwendig. Damit habe eine Stabilisierung der Situation
erreicht werden können. Es müsse mit einer langen psychiatrischen
Rehabilitation gerechnet werden.

5.1.4 Dr. med. L.________, seit August 2001 Psychotherapeut der
Beschwerdeführerin, führte im Bericht vom 4. Februar 2002 aus, im Beruf als
Tierpflegerin bestehe seit Januar 1999 vollständige Arbeitsunfähigkeit. Durch
Eingliederungsmassnahmen könne keine Verbesserung erzielt werden. Ebenfalls
sei jede andere Tätigkeit nicht zumutbar. Wenigstens in den kommenden zwei
Jahren werde die Patientin immer noch 100 % arbeitsunfähig sein. Trotz guter
Motivation sei die Prognose im Moment eher negativ. Besonders die Agoraphobie
mit Panikattacken behinderten die Patientin.

5.2 Aufgrund der medizinischen Unterlagen war die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 14. Mai 2002 aus gesundheitlichen Gründen
(noch) nicht eingliederungsfähig. Im ZMB-Gutachten vom 13. Juli 2001 wird
festgehalten, eine allfällige Umschulung dürfte als Folge des psychiatrischen
Leidens ausserordentlich schwierig und erst nach entsprechender Therapie
durchführbar sein. Im Zeitpunkt der Untersuchung durch das ZMB stand die
Beschwerdeführerin bereits seit September 2000 in psychotherapeutischer
Behandlung. Dem Bericht des Dr. med. L.________ vom 4. Februar 2002 zufolge
war es bisher nicht gelungen, die Versicherte zu stabilisieren. Auch mit
medikamentöser Unterstützung werde es längere Zeit, sogar Jahre brauchen, um
einen stabilen psychischen Gesundheitszustand zu erreichen.

5.3
5.3.1Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
sich Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 50 % vor einer an sich
notwendigen Umschulung und Eingliederungsunfähigkeit nicht zwingend aus. Ziel
einer solchen beruflichen Massnahme ist, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs.
1 IVG). Das bedeutet indessen nicht, dass im Hinblick auf die
Invaliditätsbemessung ohne weiteres auf die Abklärung der gesundheitlich
bedingt noch in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten verzichtet werden kann.
Das gilt im Besonderen, wenn das gleiche psychische Leiden die
Arbeitsfähigkeit einschränkt resp. in bedeutendem Umfang eben nicht
einschränkt und gleichzeitig eine an sich notwendige berufliche Eingliederung
überhaupt nicht zulässt.

Dass die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens zwar
erwerbstätig sein kann, für eine berufliche Massnahme hingegen die zumutbare
Willensanstrengung nicht ausreicht, wirft die Frage nach der Verwertbarkeit
der Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarktsegment auf.
Abklärungen in dieser Hinsicht drängen sich umso mehr auf, wenn das
angestammte Berufsfeld eng ist und die Art der gesundheitlichen
Beeinträchtigung weitere Restriktionen in dem auch ohne
Eingliederungsmassnahmen zumutbaren erwerblichen Bereich erwarten lässt.
Unter diesen Umständen geht es nicht an, alle einfachen und repetitiven
Tätigkeiten mit dem tiefsten Anforderungsniveau 4 gemäss den
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik grundsätzlich als in
Betracht fallende Beschäftigungen zu erachten und das Invalideneinkommen auf
der Grundlage der entsprechenden Durchschnittslöhne zu berechnen.

Wird aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in bedeutendem
Umfang bejaht, gleichzeitig die Eingliederungsfähigkeit aber verneint, ist
mithin genau abzuklären, welche konkreten Tätigkeiten effektiv noch zumutbar
sind sowohl für die versicherte Person als auch aus Sicht des Arbeitsmarktes
(AHI 2001 S. 228 Erw. 2b; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).

5.3.2 Die Beschwerdeführerin leidet an einer generalisierten Angststörung mit
sekundärer depressiver Erkrankung, Rückzugsverhalten und Vermeidungstendenz.
Sie ist vermindert belastbar, verfügt über wenig Durchhaltevermögen und sie
ist wenig stressbelastungsfähig (ZMB-Gutachten vom 13. Juli 2001). Gemäss Dr.
med. L.________ besteht auch eine Agoraphobie mit Panikstörung seit Mai 2000
(Bericht vom 4. Februar 2002). Dieses Beschwerdebild sowie das als eng zu
bezeichnende angestammte Berufsfeld (Bijouterieverkauf und Tierpflege)
erfordern im Lichte des Vorstehenden genaueren Aufschluss darüber, welche
konkreten Tätigkeiten effektiv in Betracht fallen. Insofern ist der
rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Sache nicht
spruchreif.

5.3.3 Die Akten sind daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die
notwendigen Erhebungen vornehme und danach über den Rentenanspruch neu
verfüge. Je nachdem wird die Verwaltung das Valideneinkommen neu festzusetzen
haben. Für die Ermittlung dieser Einkommensgrösse kann in der Regel nicht
ohne weiteres auf den im letzten Jahr vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit
erzielten Verdienst abgestellt werden. Dies gilt namentlich bei
Selbstständigerwerbenden und bei schwankenden Einkommen. Im Übrigen ist auf
Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aus persönlichen und
finanziellen Gründen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit früher oder später zu
Gunsten einer anderen Beschäftigung aufgegeben hätte.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die durch den Rechtsdienst für
Behinderte vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine unter anderem nach
dem Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2
OG in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die
Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht und Art. 160 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2003 und die
Verfügung vom 14. Mai 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle
Bern zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen
über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über eine Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: