Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 5/2003
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I 5/03

Urteil vom 3. November 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Arnold

M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich
Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. November 2002)

Sachverhalt:

A.
M.________, geb. 1957, war vom 21. März 1995 bis 5. Juli 1997 als
Hilfsarbeiter bei der im Baugewerbe tätigen Gebrüder A.________ AG angestellt
gewesen. Laut Arbeitgeberbericht vom 6. September 1999 war die Kündigung
wegen "unzuverlässigen Arbeitens" ausgesprochen worden. Ab Oktober 1997 bezog
M.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 17. Mai 1999 meldete er
sich unter Hinweis auf seit 1996 bestehende gesundheitliche
Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Gestützt auf Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht
- worunter der genannte Bericht des letzten Arbeitgebers, Unterlagen der
Arbeitslosenversicherung sowie die medizinischen Akten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt, welche laut Einspracheentscheid vom 20. Juli 1999
eine Leistungspflicht für die im Jahre 1999 als Rückfall zu zwei
Unfallereignissen in den Jahren 1985 und 1987 gemeldeten Beschwerden verneint
hatte - wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 19.
Juni 2000). Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es, in
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Sache an die Verwaltung
zurückwies, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der
Erwägungen, neu verfüge (Entscheid vom 3. Januar 2001).

Das von der IV-Stelle am 29. März 2001 angeordnete psychiatrische Gutachten
des Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
wurde am 4. Mai 2001 erstattet. Die Verwaltung stellte sich in der Folge auf
den Standpunkt, die ergänzende fachärztliche Expertise habe keine
Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ergeben, weshalb,
wie bereits in der Verfügung vom 19. Juni 2000 ermittelt, ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % resultiere (Vorbescheid vom
20. Juni 2001, Verfügung vom 26. Juli 2001).

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. November 2002).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und folgende Anträge
stellen:

" 1. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 5.
November 2002 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer/Versicherten sei
aufgrund seines Gesuches vom 17. Mai 1999 eine ganze IV-Rente nach Art. 28
IVG zuzusprechen.

2.  Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Prozessentschädigung von
Fr. 7'380.-- zuzusprechen.

Eventuell:

3. Es sei ein Obergutachten bezüglich der beiden sich widersprechenden
Gutachten von Dr. V.________ vom 4. August 2001 und von Dr. X.________/Dr.
K.________ vom 9. Juli/9. August 2002 anzuordnen.

Verfahrensanträge:

4. Es sei dem Beschwerdeführer in meiner Person ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.

5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Invalidenversicherung."
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In der Verwaltungsverfügung vom 26. Juli 2001 und im angefochtenen kantonalen
Entscheid vom 5. November 2002 werden die Bestimmungen und Grundsätze über
den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung
bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG),
zur Aufgabe, zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen
Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 261 Erw. 4) sowie zum Begriff
des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
Verwaltungsverfügung vom 26. Juli 2001 eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Der Rechtsstreit dreht sich im Wesentlichen um die Frage, ob im für die
Beurteilung relevanten Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom
26. Juli 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ein die Arbeitsfähigkeit
einschränkender Gesundheitsschaden bestand und dieser im Hinblick auf den
geltend gemachten Rentenanspruch als invalidisierend zu qualifizieren ist
(Art. 28 und Art. 4 Abs. 2 IVG). Verwaltung wie Vorinstanz verneinen dies.
Sie gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer, wie bereits
im kantonalen Rückweisungsentscheid (vom 3. Januar 2001) erwogen, aus
rheumatologischer Sicht eine leichte körperliche Tätigkeit ohne
Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm zu
100 % zumutbar sei. Die vorinstanzlich vorgesehene, durch die Verwaltung
angeordnete psychiatrische Expertise - erstattet durch Dr. med. V.________ am
4. Mai 2001 - habe ihrerseits keine weiter gehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ergeben. Laut kantonalem Gericht vermögen die im
vorinstanzlichen Prozess aufgelegten Berichte des Dr. med. X.________,
Spezialarzt FMH für Neurologie (vom 9. August 2002), und des Dr. med.
K.________, Leitender Arzt der Abteilung Psychosomatik Klinik Z.________ (vom
9. Juli 2002), daran nichts zu ändern.

3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.

3.1 Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung,
auf die verwiesen wird, erwogen, dass der Expertise des Dr. med. V.________
(vom 4. Mai 2001) voller Beweiswert zuzuerkennen ist und die übrigen
medizinischen Akten - namentlich die vom Beschwerdeführer im zweiten
kantonalen Prozess aufgelegten Berichte des Dr. med. X.________ (vom 9.
August 2002) und des Dr. med. K.________ (vom 9. Juli 2002) - die
Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung der
psychischen Gesundheit sowie seine fachärztliche Stellungnahme zur
Arbeitsfähigkeit nicht zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 125 V 352 ff. Erw.
3). Es fehlen, auch darin ist dem kantonalen Gericht zu folgen, insbesondere
Anhaltspunkte dafür, dass der in Nachachtung des vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheides (vom 3. Januar 2001) von der IV-Stelle beauftragte
Dr. med. V.________ im Rahmen der Begutachtung die nötige Sorgfalt vermissen
liess, indem er etwa eine unverhältnismässig kurze, nur 15 Minuten dauernde
Untersuchung durchführte. Vielmehr dürfte bereits das Erheben der auf S. 2 f.
des Gutachtens dargelegten Eigenanamnese den behaupteten Zeitaufwand für die
gesamte Exploration überschritten haben.

3.2 Die Invalidenversicherung ist insoweit final konzipiert, als Art. 4 Abs.
1 IVG nicht nach Art und Genese des Gesundheitsschadens fragt, welcher die
Erwerbsunfähigkeit verursacht (Ausnahme: das Leistungssystem für
Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG und der GgV, Meyer-Blaser, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 14; BGE 124 V 174 ff. mit
weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente (nach
Art. 28 IVG) ist somit an sich nicht massgeblich, ob und inwieweit ein bei
Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. Erw. 2 hievor) bestehender
Gesundheitsschaden und daraus resultierende Arbeitsunfähigkeiten auch oder
ausschliesslich Folge eines oder mehrerer Unfallereignisse bilden.
Insbesondere in diagnostischer Hinsicht sowie mittelbar für die ärztliche
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (und damit letztlich auch für den
Rentenpunkt) kann die Genese, einschliesslich der Umstand, ob eine
versicherte Person von einem Unfall betroffen war, aber durchaus bedeutsam
sein. So sind geklagte Beschwerden vor dem Hintergrund eines
Unfallereignisses allenfalls als glaubhaft zu würdigen, während bei einem
ausschliesslich degenerativen Geschehen gegenteilig zu entscheiden ist. Oder
ein Unfall und die daran anschliessenden Komplikationen sind im Rahmen einer
psychischen Gesundheitsstörung als überwiegend wahrscheinlicher Auslöser
einer (weiteren) depressiven Episode (gemäss ICD-10: F 32) zu qualifizieren.

Im hier zu beurteilenden Fall ist mit der Vorinstanz darauf zu erkennen, dass
ein (Berufs-)Unfall im Sommer 1996 nach Lage der Akten weder bewiesen noch
beweisbar ist. Analoges gilt für ein zumindest im kantonalen Prozess noch
behauptetes Unfallereignis im Jahre 1998. Ein Unfallereignis im Sommer 1996
(oder im Jahre 1998) als Auslöser einer depressiven Episode gemäss ICD-10,
wofür sich anscheinend Dr. med. K.________ ausspricht, fällt damit ausser
Betracht. Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. V.________
seinerseits anamnestisch auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik des
Spitals W.________ vom 4. August 2000 hingewiesen hat. Dort ist unter dem
Titel "Aktuelle Situation/Krankheitsentwicklung" von mehreren Unfällen seit
1985, insbesondere auch im Jahre 1996, die Rede. Gestützt darauf hat nun aber
Dr. med. V.________ in seiner Expertise ausgeführt, es fänden sich, auch
anamnestisch, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wie auch immer
gearteten depressiven Entwicklung. Hievon abzugehen oder die Diagnose des
Gutachters in Zweifel zu ziehen, lässt die Aktenlage nicht zu.

3.3 Laut Erw. 4a des unangefochten gebliebenen kantonalen Entscheides vom 3.
Januar 2001 ist der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht hinsichtlich
leichter körperlicher Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben und
Tragen von Lasten über 15 Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig. Aus Erw. 4b und c
sowie Erw. 5 des Rückweisungsentscheides (vom 3. Januar 2001) erhellt
unmissverständlich, dass das kantonale Gericht die Sache an die Verwaltung
zurückwies, damit im Wege einer psychiatrischen Expertise durch einen
Mediziner, welcher die Muttersprache des Beschwerdeführers spricht, auch
insoweit beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen erhoben werden. Insofern der
Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe im Entscheid vom 3. Januar
2001 nicht auf Rückweisung erkannt, sondern über das Vorliegen einer
psychischen Gesundheitsschädigung und sich daraus ergebender
Arbeitsunfähigkeit abschliessend befunden, kann ihm nicht beigepflichtet
werden.

3.4 Nach dem Gesagten ist - mit Vorinstanz und Verwaltung - auf die in Erw. 2
hievor dargelegte Zumutbarkeitsbeurteilung abzustellen. Dabei ist nach Lage
der Akten für den Verfahrensausgang nicht entscheidend, ob hinsichtlich der
somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von einem das kantonale Gericht
bindenden ersten Entscheid vom 3. Januar 2001 ausgegangen wird (und insoweit
auch ein für das Eidgenössische Versicherungsgericht zufolge formeller
Rechtskraft verbindlicher Entscheid anzunehmen ist) oder aber ob das
kantonale Gericht und/oder das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen
des zweiten, durch die Rückweisung ausgelösten Verfahrens frei waren, über
die Arbeitsfähigkeit als Ganzes zu befinden. Wohl spricht einiges dafür, von
der grundsätzlichen Verbindlichkeit der Erwägungen für das kantonale Gericht
auszugehen, welches die Sache an die Verwaltung zurückweist (vgl. hiezu BGE
120 V 237 Erw. 1a, 113 V 159 mit Hinweisen). Ob dies stets der Fall ist oder
nur unter bestimmten Voraussetzungen Platz greifen soll, etwa wenn nicht wie
im hier zu beurteilenden Fall mit der Arbeitsfähigkeit ein Rentenelement im
Streite steht, dass je nach Resultat der ergänzenden psychiatrischen
Abklärung neu zu beurteilen ist, kann offen bleiben. Das Gleiche gilt für die
Frage, unter welchen Voraussetzungen der unangefochten gebliebene kantonale
Rückweisungsentscheid der formellen Rechtskraft zugänglich ist (und damit
auch das Eidgenössische Versicherungsgericht bindet) (vgl. zum Ganzen:
Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V
413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der
Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f.).

4.
Weder nach den Akten noch auf Grund der Parteivorbringen besteht Anlass, auf
die von der Vorinstanz ermittelten hypothetischen Einkommen (Validen- und
Invalideneinkommen) zurückzukommen, nachdem die Arbeitsfähigkeit als einziges
strittiges Rentenelement letztinstanzlich nicht zu beanstanden ist (BGE 110 V
53 Erw. 4b).

5.
Unter Rückgriff auf die Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass die
Höhe des vorinstanzlich zugesprochenen Honorars des unentgeltlichen
Rechtsvertreters nicht angefochten ist (zur Legitimation hiezu: BGE 110 V 363
f. Erw. 2; nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 11. März 1994, I 105/93),
sondern der Beschwerdeführer für den Fall des letztinstanzlichen Obsiegens
seinen Antrag um Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten für die Erstattung
medizinischer Berichte erneuert (zur Auslegung des Rechtsbegehrens: zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 27. Oktober
2003, I 138/02; zum Ersatz von Expertenkosten: BGE 115 V 62 f. Erw. 5). Mit
Blick auf den Prozessausgang ist das entsprechende Begehren, wie die
materiellen Anträge, unbegründet.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), weil die
Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die anwaltliche Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6
mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art.
152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Hans
Ulrich Würgler, Winterthur, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: