Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 598/2003
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I 598/03

Urteil vom 28. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

A.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 2. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1948 geborene A.________ meldete sich am 26. Januar 1995 unter Hinweis
auf seit längerer Zeit bestehende Knie-, Rücken- und Herzbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungs-bezug (Berufsberatung, Umschulung auf
eine neue Tätigkeit, Arbeits-vermittlung, Rente) an. Mit Verfügung vom 22.
August 1995 sprach die IV-Stelle Aargau der gelernten Verkäuferin berufliche
Eingliederungs-massnahmen (Umschulung im kaufmännischen Beruf) in Form eines
lerntechnischen Vorbereitungskurses vom 22. August 1995 bis 8. Feb-ruar 1996
sowie einer ganztägigen Handelsschule mit Diplomab-schluss vom 27. Februar
1996 bis 10. Februar 1998 zu. Nach erfolg-reicher Beendigung der Ausbildung
begann die Versicherte am 9. März 1998 bei der Firma B.________ als
Alleinsekretärin zu arbeiten. Vom 15. März 1999 bis zur Kündigung durch den
Arbeitgeber per 31. August 2002 war sie sodann - ebenfalls als
Sekretärin/Sach-bearbeiterin - zunächst vollzeitlich und ab September 2001 zu
50 % bei der Firma W.________ angestellt.

Am 20. Februar 2002 ersuchte A.________, da ihre gesund-heitlichen Probleme
auch durch den neuen Beruf keine Verbesserung erfahren hätten, erneut um
Zusprechung von IV-Leistungen (Rente). Die IV-Stelle holte u.a. Berichte der
letzten Arbeitgeberin vom 7. März 2002 sowie - in medizinischer Hinsicht -
des Dr. med. K.________ vom 16. März 2002, des Dr. med. V.________, vom 20.
März 2002, des Spitals X.________,
Rheumatologie/Physio-/Ergotherapie/Logopädie, vom 4. April 2002 sowie der
Klinik Y.________ vom 26. November 2002 (samt Austrittsbericht vom 12. Juli
2002) ein. Gestützt darauf lehnte die Verwaltung das Rentenbegehren mangels
anspruchsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 23. Januar 2003), woran
sie auf Einsprache sowie nach Kenntnisnahme eines zuhanden der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft erstellten Berichtes des
Dr. med. S.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 7. März 2003
festhielt (Einspracheentscheid vom 24. April 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ u.a. einen Bericht
des Spitals W.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin
und Rehabilitation, vom 14. April 2003 zu den Akten reichte, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 2. Juli 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verwaltung zu verpflichten, ihr eine
ganze, eventuell eine halbe Rente zuzu-sprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 24. April 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in
der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in
Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte
Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A.
vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und
b).

1.3 Richtig sind die Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen und zum
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenver-sicherung (Art. 28 Abs.
1 und 1bis IVG in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen),
zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125
V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125
V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf
wird verwiesen.

2.
Im Streite liegt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Zu
prüfen ist hierbei zunächst, ob und - bejahendenfalls - in welchem Ausmass
die Versicherte durch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigun-gen in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In einem zweiten Schritt sind die
erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähig-keit anhand eines
Einkommensvergleichs zu beurteilen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei muskulärer
Dysbalance/Dekonditionierung, Überlastung des ilio-sakralen-lumbalen
Bandapparates sowie Spondylarthrosen der unte-ren LWS, an einem Verdacht auf
eine retropatelläre Arthrose beidseits und einem Verdacht auf eine koronare
Herzkrankheit. Was das noch verbliebene Leistungsvermögen anbelangt, ergibt
sich auf Grund der medizinischen Aktenlage folgendes Bild:
3.1.1Der Hausarzt Dr. med. K.________ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten als kaufmännische Angestellte in seinem Bericht vom 16. März
2002 auf 100 % vom 31. August bis 19. September 2001 sowie auf 50 % ab 20.
September 2001. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten
Tätigkeit äusserte er sich nicht bzw. verwies auf die noch vorzunehmende
rheumatologische Untersuchung.

3.1.2 In seinem Bericht vom 20. März 2002 schätzte Dr. med. V.________ die
Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sekretärin seit 15.
August 2001 ebenfalls zu 50 % arbeitsunfähig ein, da sich zufolge der Rücken-
und Knieschmerzen nach einer sitzend verbrachten Stunde Beschwerden
einstellten und wegen der Diabetes ein grösserer Zeitbedarf notwendig sei.
Die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten verneinte er.

3.1.3 Anlässlich der rheumatologischen Abklärungen im Spital X.________
stellten die Ärzte gemäss Bericht vom 4. April 2002 fest, dass die
Versicherte seit August 2001 zu 50 % in ihrer Arbeit als Sekretärin
eingeschränkt sei, empfahlen indessen ausdrücklich eine stationäre Therapie
zur Rehabilitation.

3.1.4 Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt vom 17. Juni bis 6. Juli 2002 in der
Klinik Y.________ attestierten die dortigen Ärzte ebenfalls eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich, bescheinigten der
Beschwerdeführerin indessen ein unvermindertes Leistungsvermögen an einem
ergonomisch eingerichteten Bü-roarbeitsplatz (Austrittsbericht vom 12. Juli
2002).

3.1.5 In ihrem Bericht vom 26. November 2002 ergänzten die Ärzte der Klinik
Y.________ ihre Beurteilung in der Weise, als sie eine leichte Arbeit an
einem ergonomisch eingerichteten Büroarbeitsplatz mit der Möglichkeit zu
Wechselbelastung während 8,5 Stunden täglich für zumutbar erachteten. Die
Frage, ob in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit
bestehe, beantworteten sie mit "ev. Ja".

3.1.6 Dr. med. S.________ führte in seinem Bericht vom 7. März 2003 aus, es
liege eine Beeinträchtigung durch das chronische lumboverte-brale
Schmerzsyndrom vor, welches längeres Sitzen oder Stehen er-schwere.
Wechselnde Bewegungen würden demgegenüber besser ertragen. Die Rehabilitation
vom Juni 2002 habe zwar eine Besserung gebracht, doch könne die Versicherte
nach wie vor keine körperlich belastenden Tätigkeiten ausüben, wie Lasten
hochheben, tragen und verschieben oder längere Zeit in gleicher Position
verharren. Eine berufliche Tätigkeit müsse einen häufigen Positionswechsel
ermöglichen, so beispielsweise erlauben, abwechselnd am Schreibtisch zu
sitzen, am Stehpult zu stehen und herumzugehen. Die bisherige Tätigkeit nur
am Schreibtisch oder Computer könne lediglich noch zu 50 % ausgeübt werden.
Sofern die Versicherte jedoch eine adaptierte Beschäftigung finde, bei
welcher sie keine schweren Lasten zu tragen habe, wie etwa als Vertreterin
für Kosmetika, Nahrungsmittel oder Versicherun-gen oder als Lieferantin
leichter Waren, könne die Arbeitsleistung auf 100 % gesteigert werden.

3.1.7 Die Rheumatologen des Spital Z.________ kamen in ihrem Bericht vom 14.
April 2003 - wenn auch unter Diagnostizierung eines erweiterten
Beschwerdebildes (vgl. dazu Erw. 3.2 hiernach) - zum Schluss, dass die
Versicherte seit Januar 2002 bis jedenfalls 30. Mai 2003 zu 50 %
arbeitsunfähig sei.

3.2 Im Lichte dieser Aussagen kann als erstellt gelten, dass die
Beschwerdeführerin ihren bisherigen Beruf als Sekretärin - zumindest ohne
entsprechende ergonomische Anpassungen des Arbeitsplatzes - aus
gesundheitlichen Gründen nurmehr zu 50 % zu verrichten in der Lage ist. Wie
indessen den Berichten der Ärzte der Klinik Y.________ (vom 12. Juli und 26.
November 2002) sowie des Dr. med. S.________ (vom 7. März 2003) entnommen
werden kann, wird ihr für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten
eine unverminderte Arbeitsfähigkeit bescheinigt, wobei dies insbesondere auch
für Beschäftigungen im Bürobereich gilt, sofern ergonomische Einrichtungen
eine für die Versicherte arbeitstaugliche Umgebung gewährleisten. Darauf ist
- mit Vorinstanz und Verwaltung - abzustellen, lassen die übrigen
medizinischen Unterlagen doch keinen anderen, mit dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) ausgewiesenen
Schluss zu.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ändert daran
nichts. Namentlich enthält der Bericht des Dr. med. K.________ (vom 16. März
2002) überhaupt keine Angaben zu noch möglichen Verweisungstätigkeiten und
verzichten auch die Rheumatologen des Spitals X.________ in ihrem Bericht
(vom 4. April 2002) im Hinblick auf die empfohlene stationäre Rehabilitation
auf eine abschliessende Stel-lungnahme zum noch vorhandenen
Leistungsvermögen. Aus den Äus-serungen der Ärzte des Spitals Z.________ zur
Arbeitsfähigkeit (vom 14. April 2003) wird sodann nicht klar, ob sich diese
allgemein auf alle Tätigkeiten oder bloss auf die bisherige Beschäftigung als
Sekretärin beziehen. Der letztgenannten Beurteilung, welche auf einer
Untersu-chung vom 19. März 2003 fusst, liegt im Übrigen ein erweitertes
Be-schwerdebild zu Grunde, werden als Diagnosen doch zusätzlich eine
beginnende Polyneuropathie der unteren Extremitäten bei Diabetes mellitus Typ
II, ein chronisches spondylogenes Cervicocephalsyndrom bei panvertebraler
Ausstrahlung sowie eine reaktive Depression bei Kontextfaktoren (familiär,
Arbeitsplatzverlust, finanzielle Situation) aufgeführt. Da indes - seit
Einführung des Einspracheverfahrens durch das ATSG auch im
Invalidenversicherungsbereich (Art. 52 ATSG) - der Erlass des
Einspracheentscheides (hier vom 24. April 2003) grundsätzlich die zeitliche
Grenze der richterlichen Beurteilung bildet (vgl. Erw. 1.1 hievor), könnte
eine sich seit März 2003 abzeichnende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfah-ren ohnehin nicht berücksichtigt
werden, wäre aber allenfalls - bei Dauerhaftigkeit - als
anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV beachtlich
(BGE 121 V 366 Erw. 1b in fine mit Hin-weis). Was sodann die Einschätzung
durch Dr. med. V.________ (vom 20. März 2002) betrifft, wonach der
Versicherten keine anderen Tätigkeiten zumutbar seien, erfolgte diese über
ein Jahr vor dem massgeblichen Beurteilungszeitpunkt und ohne nähere
Begründung, sodass darauf, insbesondere vor dem Hintergrund der zeitlich
später ergangenen, gegenteiligen Angaben der anderen Ärzte, nicht
vorbehaltlos abgestellt werden kann, zumal ihm - wie bereits die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat - eine hausarztähnliche Stellung zukommt und seine
Auskünfte in beweisrechtlicher Hinsicht deshalb nicht im selben Masse
aussagekräftig sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Entgegen
dem Einwand der Beschwerdeführerin ist der Hinweis des Dr. med. S.________
auf die noch zumutbare 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit ferner auch nicht als blosse Zukunftsprognose zu interpretieren.
Vielmehr hielt der Arzt ausdrücklich fest, dass, sofern die Versicherte eine
entsprechende Arbeitsstelle zu finden in der Lage sei, wovon vorliegend
auszugehen ist (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes: BGE 110 V
276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b), die Arbeitsleistung auf 100 %
gesteigert werden könnte. Von einer bloss "eventuellen" Steigerung, wie dies
die Beschwerdeführerin formuliert, kann nicht die Rede sein.

4.
4.1 In Bezug auf das für die Bemessung der Invalidität anhand eines
Einkommensvergleichs zu ermittelnde hypothetische Einkommen ohne Invalidität
(Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienen würde
(BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so
konkret wie möglich zu erfolgen, wes-halb in der Regel vom letzten Lohn
auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Urteil R.
vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.1 mit Hinweisen).

4.1.1 Gemäss den Angaben im Bericht der letzten Arbeitgeberin vom 7. März
2002 hätte sich das Einkommen der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen - und damit ohne Reduktion des Arbeitspensums auf
September 2001 - im Jahre 2001 auf insgesamt Fr. 61'100.- belaufen. Für das
massgebliche Vergleichsjahr (Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns: BGE 129
V 222), welches vorliegend angesichts einer seit Mitte August 2001
bestehenden verminderten Arbeitsfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf
2002 fällt (vgl. auch die Mitteilung der IV-Stelle vom 14. Juni 2002), ergibt
sich daraus in Berücksichtigung der nach Geschlechtern zu differenzierenden
Nomi-nallohnentwicklung (BGE 129 V 408) von 2,1 % (Bundesamt für Sta-tistik,
Lohnentwicklung 2002, S. 33, Tabelle T1.2.93, Nominallohnin-dex, Frauen,
1997-2002, Arbeitsbereich "Büro und Technik") ein Ein-kommen in Höhe von Fr.
62'383.10.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang ins-besondere den
Umstand, dass nicht von ihrem zuletzt erzielten Lohn ausgegangen werden
könne, da dieser im Hinblick auf ihre Berufserfahrungen nicht marktüblich und
demnach zu tief gewesen sei. Der marktgerechte Lohn müsse vielmehr - gestützt
auf die Salärempfeh-lungen 2003 des Kaufmännischen Verbandes (KV) Schweiz
(Stufe D, mittleres Jahressalär einer 55-jährigen kaufmännischen
Angestellten) - mit Fr. 89'577.- veranschlagt werden.

4.1.2 Der Versicherten ist insofern beizupflichten, als zur Bestimmung des
Valideneinkommens grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der
betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend
ist. Ebenso wenig wie bei den jährlich vom Bundesamt für Statistik in Form
der Schweizerischen Lohnstrukturerhe-bung (LSE) herausgegeben
Durchschnittslöhnen werden indes bei den Salärempfehlungen des KV, zumal
lediglich Richtwerte darstellend, die im Einzelfall lohnbestimmenden Faktoren
wie Berufserfahrung, Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie spezielle
Ausbildung und Kenntnisse usw. erfasst, sodass darauf nur unter
Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung jeweils relevanten persönlichen
und beruflichen Faktoren abgestellt werden darf (vgl. Meyer-Blaser, Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f. mit
Hinweis). Vorliegend ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen,
dass, wie zu-vor dargelegt, für die erwerblichen Verhältnisse das Jahr 2002
und nicht 2003 massgeblich ist, als die Beschwerdeführerin 54 - und nicht 55
- Jahre alt war. Ferner zeichnet sich die von der Versicherten monierte
Funktionsstufe D durch klar höhere Anforderungen als die Stufe C aus, welche
jedoch ihrerseits bereits ein Ausbildungsniveau voraussetzt, das einer
dreijährigen KV-Lehre oder einem Handelsschuldiplom entspricht. Da die
Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen keine dreijährige KV-Lehre
absolviert, im Rahmen ihrer von Februar 1996 bis Februar 1998 dauernden
Umschulung zur kaufmännischen Angestellten aber ein Handelsschuldiplom
erworben hat, wäre indessen eher auf die Lohnempfehlungen gemäss
Funktionsstufe C als - wie von der IV-Stelle geltend gemacht - B (zweijährige
Bürolehre) abzu-stellen. Das minimale Salärniveau einer 54-jährigen
kaufmännischen Angestellten beträgt für die Funktion C im Jahre 2003 nach
diesen Richtwerten Fr. 64'256.- und entspricht daher in etwa -
teuerungsbereinigt - dem Einkommen, das die Versicherte 2002 an ihrer
vorheri-gen Arbeitsstelle erzielt hätte. Hierbei gilt es insbesondere zu
beach-ten, dass die Beschwerdeführerin ihr Diplom erst im Jahre 1998
er-worben hat und ihr daher - trotz mannigfaltiger sonstiger
Berufserfah-rungen als "Allrounderin" - berufsspezifische Kenntnisse fehlen
dürf-ten, über die eine kaufmännische Angestellte bei entsprechender
Grundausbildung im selben Alter allein auf Grund der Dauer des ausgeübten
Berufs verfügt. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde
sind sodann keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich, dass der vormalige
Arbeitgeber den Lohn der Versicherten zufolge gesundheitlicher Probleme bzw.
damit einhergehender Leistungseinschränkungen bewusst tief gehalten hätte.
Namentlich enthält auch der am 10. März 1999 abgeschlossene
Anstellungsvertrag zwischen der Versicherten und der Firma W.________ keine
entsprechenden Hinweise. Unter dem Titel "Lohnanpassung" hielten die Parteien
lediglich fest, dass ab dem 6. Anstellungsmonat die Höhe des - zu Beginn auf
Fr. 4300.- brutto vereinbarten - Salärs gemäss Leistung und Stand der
Erwartungen nach Stellenprofil neu definiert würde. Wie den
Arbeitgeberauskünften vom 7. März 2002 zu entnehmen ist, wurde der monatliche
Verdienst denn auch per Oktober 1999 auf Fr. 4500.- bzw. gemäss eigenen
Angaben der Versicherten sogar auf Fr. 4700.- erhöht. Dass dieses Salär nicht
den Erwartungen der Be-schwerdeführerin entsprochen hat, stellt noch kein
Indiz dafür dar, dass der Arbeitgeber sie auf Grund ihres
Gesundheitszustandes lohnmässig benachteiligt hätte. Da die Versicherte im
Übrigen auch vor ihrer Umschulung kein höheres Einkommen erzielt hat, kann
dem Valideneinkommen somit ein Betrag von Fr. 62'383.10 zu Grunde gelegt
werden.

4.2 Zu ermitteln ist im Weiteren das hypothetische Einkommen, welches die
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen).

4.2.1 Da die Versicherte seit September 2002 keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgeht, ist - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - auf die
Tabellenlöhne der LSE abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa-bb).
Gemäss der LSE 2000 betrug der durchschnittliche Zentralwert des monatlichen
Bruttolohnes von Frauen im privaten Sektor Anforderungsniveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 3658.- (S. 31,
Tabelle TA1) bzw. bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im
Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2004, S. 94, Tabelle
B9.2) Fr. 3813.50 monatlich. Unter Berücksichtigung der bis 2002
eingetretenen Nominallohnerhöhung auf Frauenlöhnen von 2,5 % (2001) und 2,3 %
(2002; Lohnentwicklung 2002, a.a.O., Total) resultiert ein Einkommen von Fr.
3998.75 im Monat oder Fr. 47'985.- jährlich.

4.2.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-kung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-schäftigungsgrad) (BGE 126 V 79 f.
Erw. 5b/aa-cc). Das kantonale Gericht hat den Abzug vom Tabellenlohn, der
eine Schätzung darstellt und rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist (BGE
126 V 81 Erw. 6), auf maximal 15 % beziffert. Dies gibt namentlich mit Blick
darauf, dass einzig das Kriterium der leidensbedingten Einschränkung im
Vergleich zu gesunden Angestellten allenfalls zu Lohnnachteilen führen
könnte, im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu
abweichender Ermessensausübung (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw.
2). Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 40'787.25.
4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein -
rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 35 % (zur Rundung vgl. das noch
nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil R. vom 19. Dezember 2003,
U 27/02). Da insbesondere auch keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung
der beiden Einkom-mensgrössen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom
24. April 2003 bestehen, erübrigt sich die Vornahme eines weiteren
Einkommensvergleichs und es hat demnach beim vorinstanzlichen Entscheid sein
Bewenden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Mai 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: