Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 595/2003
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I 595/03

Urteil vom 30. Juli 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Traub

P.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch das Sozialdepartement
der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Badenerstrasse
65, 8039 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene P.________, alleinerziehende Mutter dreier Kinder (geboren
1999, 2001 und 2002), war seit Sommer 1994 und bis Ende 1999 bei der
Genossenschaft X.________ als Kassiererin erwerbstätig. Unter anderem als
Folge verschiedener Unfälle leidet sie an chronischen Schmerzen in Rücken,
Knien und rechtem Fussgelenk. Die behandelnden Ärzte erachten eine
Erwerbstätigkeit in einer leichten Tätigkeit zu 50 % als zumutbar. Nachdem
sich die Versicherte am 7. April 1998 zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung angemeldet hatte, gewährte ihr die IV-Stelle des
Kantons Zürich aufgrund von Abklärungen medizinischer, erwerblicher und
haushaltbezogener Natur mit Wirkung vom 1. September 1997 bis zum 31. Juli
2000 eine befristete ganze und für den Monat August 2000 eine befristete
halbe Invalidenrente. Ein weiterreichender Anspruch bestehe nicht; ab
September 2000 betrage der Invaliditätsgrad unter Anwendung der gemischten
Methode der Invaliditätsbemessung (bei einem Anteil der Tätigkeit im Haushalt
von 80 %) 17 % (Verfügung vom 20. März 2002).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich teilweise gut, indem es feststellte, die Versicherte habe für
den Monat August 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; im Übrigen wies
es die Beschwerde ab (Entscheid vom 30. Juli 2003).

C.
Das Sozialdepartement der Stadt Zürich führt im Namen von P.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, die strittige Verfügung und
der angefochtene Entscheid seien aufzuheben und es sei der Versicherten,
unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, mit Wirkung ab dem 1.
September 2000 bis mindestens Januar 2004 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen und
Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]), zur
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b;
vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5
Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der
spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 gültig
gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1) und bei
teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 125 V 149 Erw. 2a; ZAK
1992 S. 128 Erw. 1b, 1984 S. 137 Erw. 3a), zur rückwirkenden Zusprechung
einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente (BGE 109 V 125; vgl. auch
BGE 125 V 417 Erw. 2d; AHI 2002 S. 64 Erw. 1) sowie zur Aufgabe des Arztes
und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen; AHI 2002 S. 70, 2000 S. 319 Erw. 2b). Darauf wird verwiesen.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie die
Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 20. März 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Bestimmungen gemäss der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4.
IVG-Revision).

2.
2.1 Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als
Nichterwerbstätiger einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern
Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich,
gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte
bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde (vgl. Art. 27bis Abs. 2 IVV). Bei im Haushalt
tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben, wobei die hypothetische, im Gesundheitsfall ausgeübte
(Teil-)Erwerbstätigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan sein muss (BGE 125 V
150 Erw. 2c, vgl. 126 V 360 Erw. 5b).
Nachdem die IV-Stelle angenommen hatte, die Versicherte wäre - als Gesunde -
ab September 2000 zu 20 % erwerbstätig und zu 80 % im Haushalt tätig gewesen,
ist das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Geburt ihres zweiten Kindes mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vorläufig keine Erwerbstätigkeit mehr
ausgeübt hätte, zumal nach den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS) ein alleinerziehender Elternteil von den
Sozialhilfeorganen nicht dazu gedrängt werden soll, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, solange ein Kind das dritte Lebensjahr nicht vollendet hat
(Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Bern 2000,
Ziff. C.4). Die Bemessung der Invalidität erfolgt somit ausschliesslich
aufgrund der Behinderung im Aufgabenbereich Haushalt.

2.2  Strittig und zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 27 IVV behindert ist, sich im
Aufgabenbereich Haushalt zu betätigen. Im Rahmen des entscheidmassgeblichen
Sachverhalts ist - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - auch das
jüngste Kind zu berücksichtigen, dessen Geburt am 30. März 2002 der
strittigen Verfügung vom 20. März 2002 unmittelbar folgte. Nach der
Rechtsprechung wird eine Entscheidung in der Regel zwar aufgrund der
Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Erlasses überprüft (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
Indes kann es aus prozessökonomischen Gründen geboten sein, bevorstehende
erhebliche Änderungen des Sachverhalts einzubeziehen, wenn deren Eintritt bei
Erlass des fraglichen Verwaltungsaktes - wie hier der Fall - offenkundig
absehbar war (vgl. auch BGE 130 V 140 Erw. 2.1).
2.3  Die Verwaltung nimmt den Standpunkt ein, Einschränkungen im Haushalt
würden abschliessend durch den eigens dafür geschulten Abklärungsdienst und
nicht aufgrund medizinischer Stellungnahmen erhoben. Die Rechtsprechung
umschreibt die Regeln für die Bezeichnung der Entscheidungsgrundlagen
differenzierter.
Die Beweiskraft eines Abklärungsberichts hängt unter anderem davon ab, dass
die berichterstattende Person Kenntnis der aus den medizinischen Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (zu den weiteren
Beurteilungsfaktoren BGE 128 V 93; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2; vgl. auch BGE
125 V 352 Erw. 3a). Bei der Feststellung der invaliditätsbedingten
Einschränkung von im Haushalt tätigen Personen nach Art. 27 (spezifische
Methode) oder 27bis IVV (gemischte Methode) ist dementsprechend eine enge,
sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Aus
der medizinischen Einschätzung ergibt sich, inwiefern die versicherte Person
in ihren körperlichen oder allenfalls geistigen Funktionen durch das Leiden
eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann seinerseits an Ort und Stelle
weitere Abklärungen vornehmen (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 Erw. 6.1.1).
Bei der Festlegung der Behinderung im Haushalt sind die gesamten Umstände des
einzelnen Falles zu beachten, wobei die Verwaltung nach dem Gesagten auch die
ärztlichen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand der versicherten Person zu
berücksichtigen hat. Bestehen Unklarheiten über gesundheitliche Störungen
oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen, so sind
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig (so - für den Bereich der Hilflosigkeit [Art. 42 IVG] - BGE 130 V
62 Erw. 6.2; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b).
Der Richter greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der
Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten)
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich
kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im
Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 Erw. 4).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet im Wesentlichen an chronischen Beschwerden
in beiden Knien und an einem lumbospondylogenen Syndrom. Daraus ergibt sich
eine verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke und des Rückens. Für eine
geeignete Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Arztbericht des
Rheumatologen Dr. R.________ vom 15. Dezember 2000). Der Versicherten kann
auch in diesem Rahmen unbestrittenermassen nur eine leichte Tätigkeit
zugemutet werden, die wechselbelastend (Sitzen/Stehen/Gehen) ist und bei
welcher keine Notwendigkeit besteht, schwere Lasten zu tragen oder zu heben.
Es stellt sich die Frage, ob haushaltbezogene Invaliditätsgrade von 19,5 %
(Verfügung der IV-Stelle) bzw. 31,8 % (angefochtener Entscheid) mit den
medizinischen Vorgaben vereinbar sind.

3.2
3.2.1Ein behinderungsbedingter Mehraufwand bei der Erledigung von
Haushaltarbeiten ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die
versicherte Person während der zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht
mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse der
Fremdhilfe bedarf (ZAK 1984 S. 140). Im Allgemeinen unterscheidet sich die
Haushaltarbeit von Erwerbstätigkeiten strukturell dadurch, dass sich erstere
etappenweise erledigen und frei einteilen lässt, und dass - allenfalls unter
Inkaufnahme eines erhöhten Zeitaufwandes - schadenmindernde Vorkehren
hinsichtlich der Art und Weise der Erledigung sowie der Haushaltorganisation
und -ausstattung getroffen werden können. Gesundheitliche Einschränkungen
kommen dadurch vielfach weniger stark zum Tragen. Auch steht unter Umständen
Dritthilfe von Familienangehörigen mit entsprechender Beistandspflicht zur
Verfügung, durch welche die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
aufgefangen werden können.

3.2.2  Hingegen besteht im Haushalt - wiederum im Gegensatz zum erwerblichen
Bereich - keine Möglichkeit, Arbeiten auszuwählen, welche bestmöglich auf die
Folgen der Gesundheitsschädigung Rücksicht nehmen. Diese Vorgabe kommt
vorliegend in ausgeprägtem Mass zum Tragen, währenddem die Vorteile der
freien Arbeitseinteilung umständebedingt kaum eine Rolle zu spielen vermögen:
Die Versicherte führt als alleinerziehende Mutter einen Haushalt mit drei am
14. Januar 1999, 10. Januar 2001 und 30. März 2002 geborenen Kindern. Mit dem
kantonalen Gericht ist festzustellen, dass keine Angehörigen vorhanden sind,
deren Mithilfe im Haushalt anrechenbar wäre. In Fällen, in denen - etwa
zufolge Betreuung mehrerer Kinder - überdurchschnittlich viele Aufgaben zu
erledigen sind, ist bei der Bemessung der Behinderung im Haushalt besonders
darauf zu achten, inwiefern die praktische Umsetzung schadenmindernder (den
gesundheitlichen Rahmenbedingungen angepasster) Erledigungsweisen angesichts
der eingeschränkten Zeitreserven noch möglich ist; in diesem Sinne ist neben
der einzelnen Verrichtung immer auch die Gesamtbelastung Gegenstand der
Betrachtung.
Das grosse Spektrum zeitintensiver Aufgaben, das sich aus der Betreuung von
drei Kleinkindern ergibt, engt die oben angedeuteten Gestaltungsspielräume
weitgehend ein, weil diese zusätzlichen Verrichtungen in der Regel sofort bei
Anfall erledigt werden müssen. Die Kinderbetreuung nimmt so viel Raum ein,
dass die Beschwerdeführerin in weiteren wichtigen Bereichen (Ernährung,
Wohnungspflege, Einkauf und Wäsche) gezwungen ist, zeitsparend und effizient
zu arbeiten. Dies schliesst für etliche Verrichtungen eine schadenmindernde
Einteilung und Planung sowie leidensangepasste (hier vor allem
rückenschonende) Erledigungsweisen aus. Die entsprechenden Aufgaben
erscheinen alsdann nicht mehr mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil
vereinbar.

3.2.3  Im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin ergibt sich mithin eine
erhebliche Mehrbelastung gegenüber einer leidensangepassten (erwerblichen)
Tätigkeit. Dies führt zu einer Einschränkung, die jedenfalls um ein Drittel
höher zu veranschlagen ist als die Arbeitsunfähigkeit (von 50 %), wie sie
bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit besteht. Verwaltung und
Vorinstanz haben die medizinischen Rahmenbedingungen (Erw. 2.3 und 3.1
hievor) sowie den Umstand, dass in einzelnen Tätigkeitsbereichen wegen der
Kinderbetreuung jeweils zu wenig Zeit zur Verfügung steht, um die
Möglichkeiten zur schadenmindernden Vorgehensweise auszuschöpfen, insgesamt
unzureichend berücksichtigt. Verbleibt nach ärztlicher Schätzung selbst für
eine leichte, den Zumutbarkeitsanforderungen voll entsprechende Tätigkeit
lediglich ein Leistungsvermögen von 50 %, so kommt die Einschränkung im
Aufgabenbereich Haushalt, wo die Belastung unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände des Einzelfalls wie dargelegt deutlich höher ist, demnach
zwangsläufig einem Invaliditätsgrad gleich, der die Schwelle von 66 2/3 %
(Art. 28 Abs. 1 IVG) erreicht oder übertrifft. Damit ist für die Zeit nach
Geburt des dritten Kindes (März 2002) der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente ausgewiesen; dieses Leistungsmass wird ab Juli 2002 wirksam
(Art. 88a IVV). Im Übrigen wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen,
damit sie - nach allfälliger weiterer Abklärung - entsprechend dem vorstehend
Gesagten über den Anspruchszeitraum von September 2000 bis Juni 2002 neu
verfüge.

4.
Die durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende
Versicherte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli
2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 20. März 2002
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab Juli 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die
Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie für den Zeitraum von
September 2000 bis Juni 2002 im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf
eine Invalidenrente neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Juli 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber:

i.V.