Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 590/2003
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I 590/03

Urteil vom 28. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

W.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin
Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 3. Juli 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene W.________, geschieden und Mutter zweier 1979 und 1982
geborener Kinder, war vom 1. April 1998 bis 30. April 2000 in ihrem erlernten
Beruf als Verkäuferin teilzeitlich in der Firma B.________ sowie ab 1. August
2000 - mit einem Pensum von 22 Wochenstunden - bei der Filiale M.________ in
Z.________ als Kassiererin tätig. Vom 1. Mai bis 31. Juli 2000 bezog sie
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 1. Mai 2002 meldete sie sich unter
Hinweis auf seit ca. fünf Jahren bestehende Rückenbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Graubünden holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, FMH
Allgemeine Medizin, vom 30. Juni 2002 (samt Bericht des Dr. med. K.________,
Spital Y.________, Neurochirurgie vom 2. August 2000) und - in
beruflich-erwerblicher Hinsicht - einen Auszug aus dem Individuellen Konto
(IK) sowie Auskünfte der Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden vom 13. Mai
2002, der Filiale M.________ vom 13. Juni 2002 sowie der Firma B.________ vom
8. Februar 2003 ein. Ferner liess sie die Verhältnisse im Haushalt der
Versicherten vor Ort abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November
2002) und zog Angaben zur Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten bei
(Schreiben der Stadtverwaltung Chur vom 10. September 2002 [Finanz- und
Liegenschaftenverwaltung, Abteilung Finanzverwaltung] und 11. Februar 2003
[Soziale Dienste]). Gestützt darauf lehnte sie - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - den Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. März 2003
ab; sie ging dabei von einem Invaliditätsgrad im mit 60 % gewichteten
Erwerbsanteil von 0 % sowie einer Einschränkung im häuslichen Bereich von
11,15 % aus, woraus eine Invalidität von gesamthaft 4,46 % (0,6 x 0 % + 0,4 x
11,15 %) resultierte. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 22. April 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden ab (Entscheid vom 3. Juli 2003).

C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, des Einspracheentscheides der
IV-Stelle vom 22. April 2003 sowie der Verfügung vom 20. März 2003 sei die
Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ihr mit Wirkung ab 1.
August 2001 eine Viertelsrente zuspreche, die seit Erlass der Verfügung bzw.
des Einspracheentscheides eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterungen
abkläre und ihr gegebenenfalls ab Zeitpunkt der Verschlimmerung eine höhere
Rente ausrichte. Sie reicht einen weiteren Bericht des Dr. med. G.________
vom 6. September 2003 zu den Akten und ersucht zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichten die IV-Stelle und das
Bundesamt für Sozialversicherung, Erstere unter Verweis auf die Erwägungen
des angefochtenen Entscheides, auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 22. April 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

2.2 Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom
30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
insbesondere hinsichtlich der ATSG-Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art.
6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2
und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie sodann in Erw.
3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen
Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und
b). Das EVG ist ferner im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenen Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03, (Erw. 3) zum Schluss
gekommen, dass die ständige Gerichtspraxis zur Anwendung der gemischten
Methode nach altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und
2 IVV (vgl. namentlich BGE 125 V 146 ff.), die der Ermittlung der Invalidität
bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten dient, mit In-Kraft-Treten des
ATSG (neu: Art. 28 Abs. 3 IVG [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in
Kraft gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG
sowie - in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung -
Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) ebenfalls keine Änderung erfahren sollte.

Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch, mit der
Vorinstanz, integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht
massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird,
dass keine laufenden Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG vorliegen und -
bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung
des ATSG - der allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz herangezogen
wird, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (vgl. Erw. 2.1 hievor;
Urteil M. vom 11. Mai 2004, I 16/04, Erw. 1 mit Hinweisen).

2.3 Das kantonale Gericht hat im Weiteren die Bestimmungen und Grundsätze zu
den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in den bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen Fassungen]) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist vorab, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während Vorinstanz
und Verwaltung von einem Pensum von 60 % ausgehen, macht die Versicherte
geltend, dass sie auf Grund der finanziellen Situation sowie des
fortgeschrittenen Alters ihrer Kinder aktuell vollzeitlich eine erwerbliche
Beschäftigung ausüben würde.

3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer
anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der
Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich,
nachdem auch im Bereich der Invalidenversicherung mit dem ATSG das
Einspracheverfahren eingeführt worden ist (Art. 52 ATSG), praxisgemäss nach
den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides
entwickelt haben (vgl. Erw. 2.1 hievor), wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu
betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss sodann nicht danach, ob sie vor
ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein
Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die
Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist
demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt
beschäftigt wäre (BGE 117 V 195 Erw. 3b mit Hinweisen). Für die Beurteilung
und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs
sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder
aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Denn
Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen
lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen. Es gibt Tatsachen, mit deren
Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass
ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände
nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich
verwirklicht haben. Es sind dies Tatsachen, für welche eine natürliche
Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn
sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind. Diese zivilprozessuale
Beweiswürdigungsregel ist auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden (BGE
117 V 195 f. Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und
Literatur; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 4. Januar 1996, I 300/95).

4.
4.1 Die 1955 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 1971 bis 1973 eine
Lehre als Parfümerieverkäuferin in Z.________. Anschliessend arbeitete sie
mit Ausnahme eines dreimonatigen Sprachaufenthaltes bis zu ihrer Heirat 1978
im L.________ in A.________. In den Jahren 1979 und 1982 kamen ihr Sohn und
ihre Tochter zur Welt. Gemäss IK-Auszug war sie bis zur Geburt des zweiten
Kindes stets einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen, welche sie in der
Folge erst 1994 wieder in grösserem Umfang regelmässig aufnahm. Nach ihrer
Scheidung im März 1998 arbeitete sie vom 1. April 1998 bis 30. April 2000
während 26 Stunden wöchentlich als Verkäuferin bei der Firma B.________ in
Z.________, woraus sich angesichts einer betrieblichen Gesamtarbeitszeit von
44 Wochenstunden (Arbeitgeberbericht vom 8. Februar 2003) ein Pensum von 60 %
ergibt. Anschliessend bezog sie auf der Basis einer 60 %igen
Vermittlungsfähigkeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2000 Arbeitslosenentschädigung.
Seit dem 1. August 2000 arbeitet sie vier Tage pro Woche à 5,5 Stunden bzw. -
in Anbetracht einer Normalarbeitszeit von 41 Stunden (Arbeitgeberbericht vom
13. Juni 2002) - als Kassiererin zu einem Pensum von knapp 54 % - bei Bedarf
mehr - in der Manor Filiale in Chur. Ihre beiden Kinder, welche sich laut
Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2002 im damaligen Zeitpunkt noch
in Ausbildung befanden, wohnen bei der Beschwerdeführerin, wobei der Sohn,
welcher der Versicherten monatlich Fr. 500.- an Unterkunft und Verpflegung
entrichtete, zufolge den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den
1. Oktober 2003 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist. Dem
Scheidungsurteil des Bezirksgerichts P.________ vom 10./20. März 1998 ist
sodann zu entnehmen, dass der geschiedene Ehegatte sich verpflichtete, für
die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.- an die Beschwerdeführerin sowie - bis zur
Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung - von Fr.
800.- an die Tochter zu bezahlen.

4.2 Vor diesem familiären und beruflichen Hintergrund erhellt, dass die
Beschwerdeführerin abgesehen von der intensivsten Kinderbetreuungsphase in
den Jahren 1982 bis 1994 stets zumindest teilzeitlich gearbeitet hat. Aus den
Akten - insbesondere den Auskünften der Stadtverwaltung Z.________ vom 10.
September 2002 und 11. Februar 2003 - ist ferner ersichtlich, dass der
geschiedene Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen, namentlich gegenüber
der Versicherten, nur unregelmässig nachgekommen und die Beschwerdeführerin
wiederholt finanziell von ihrer Mutter unterstützt worden ist. Entgegen der
Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung lassen diese objektiven Faktoren
sowie der Umstand, dass die Versicherte seit mindestens 1998 (Berichte des
Dr. med. K.________ vom 2. August 2000 und des Dr. med. G.________ vom 30.
Juni 2002) an erheblicheren Rückenproblemen leidet, durchaus Rückschlüsse auf
eine ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen vollzeitliche Erwerbstätigkeit
zu, wie dies seitens Beschwerdeführerin sowohl im Vorbescheid- und
Einspracheverfahren wie auch im kantonalen Beschwerdeprozess und vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht mehrfach nachdrücklich geltend gemacht
worden ist. Namentlich die Tatsache, dass die ihr geschuldeten
Unterhaltszahlungen - wenn überhaupt - nur schleppend eintrafen, sie somit
also nicht darauf vertrauen konnte, und die Kinder im hier massgeblichen
Zeitraum bereits erwachsen und damit nicht mehr betreuungs- und
erziehungsbedürftig waren, lassen die Annahme einer im Gesundheitsfall 100
%igen Erwerbstätigkeit nachvollziehbar erscheinen. Zu beachten ist ferner,
dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem
nachehelichen Unterhaltsanspruch gemäss altArt. 151 Abs. 1 ZGB (in der bis
31. Dezember 1999 geltenden Fassung; nunmehr Art. 125 Abs. 1 ZGB) davon
ausgeht, dass es einer geschiedenen Ehefrau, die - wie die Beschwerdeführerin
- im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht 45 Jahre alt und nur eine relativ
kurze Zeitspanne aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, grundsätzlich
möglich und zumutbar ist, in Berücksichtigung der weiterdauernden
Kinderbetreuung im Rahmen einer Teilzeitarbeit in das Erwerbsleben
zurückzukehren und ihre Erwerbstätigkeit, nachdem das jüngste Kind das 16.
Altersjahr zurückgelegt hat, weiter auszubauen und wieder wirtschaftliche
Selbstständigkeit zu erlangen(BGE 115 II 9 ff. Erw. 3c und 4; nicht
veröffentlichtes Urteil P. vom 4. Januar 1996, I 300/95, Erw. 2b mit weiteren
Hinweisen). Die Tochter der Beschwerdeführerin hat 1998 - im Jahr der
Scheidung - das 16. Altersjahr vollendet, sodass von der Versicherten - bei
voller Gesundheit, welche gerade ab diesem Zeitpunkt aber eben nicht mehr
gegeben war - die Ausweitung ihres bisherigen Teilpensums auf eine
Vollzeitbeschäftigung auch im Lichte der zuvor aufgeführten Grundsätze hätte
erwartet werden dürfen und ihr auch zumutbar gewesen wäre.
Auf Grund der gesamten Umstände ist somit nicht genügend wahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin
lediglich im Umfang von 60 % gearbeitet hätte.

4.3 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2002, auf welchen das
kantonale Gericht und die IV-Stelle zur Begründung ihrer Argumentation zur
Hauptsache abstützen, ist unter Ziff. 2b auf die Frage, ob heute ohne
Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, Folgendes zu entnehmen:
"Ohne Behinderung würde Frau W.________, solange sie die Unterhaltszahlungen
resp. die Alimente für die Tochter vom Ehemann erhält und der Sohn zu Hause
wohnt, im Ausmass von 60 bis 70 % arbeiten", wobei die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit "von der finanziellen Situation" abhänge. Nach Art und
Ausmass der Erwerbstätigkeit gefragt, gab die Versicherte an, ohne
Behinderung im Verkauf im Rahmen von 25 Stunden pro Woche zu arbeiten.

4.3.1 Obgleich derartige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Angaben
praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anders lautende
Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur
beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr.
U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U
430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE
121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), kann darauf vorliegend nicht ohne weiteres
abgestellt werden. Neben den hievor aufgezeigten persönlichen und beruflichen
Verhältnissen sprechen auch andere Indizien gegen eine unbesehene Übernahme
der Darstellung. Zum einen opponierte die Versicherte den diesbezüglichen,
nicht unterschriftlich bestätigten Angaben im Abklärungsbericht - wie bereits
dargelegt (vgl. Erw. 4.2 hievor) - umgehend nach Kenntnisnahme, d.h. bereits
anlässlich ihrer Besprechung vom 3. Januar 2003 mit einem Mitarbeiter der
IV-Stelle auf Vorbescheid vom 6. Dezember 2002 hin, woran sie in der Folge
sowohl im Einsprache- und kantonalen Beschwerdeverfahren wie auch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde festhielt. Zum anderen geht auch aus diesen
Äusserungen klar hervor, dass die Beschwerdeführerin das Ausmass ihrer
Erwerbstätigkeit stets von ihrer finanziellen Lage abhängig gemacht hat. Da
diese jedoch, wie in Erw. 4.2 gezeigt, stets sehr unsicher war, können die im
Abklärungsbericht enthaltenen Stunden- bzw. Prozentangaben nicht unbesehen
als massgeblich erachtet werden. Vielmehr sind sie in einen
Gesamtzusammenhang zu stellen und entsprechend zu würdigen.

4.4 In Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen ist somit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen einer
vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Demzufolge kommt zur
Bemessung des Invaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
Erw. 2.2 hievor) zur Anwendung.

5.
Was die noch verbliebene Arbeitsfähigkeit anbelangt, hielt Dr. med.
G.________ in seinem Bericht vom 30. Juni 2002 fest, es bestehe seit ca. fünf
Jahren eine Einschränkung von 30 - 40 %. Als Kassiererin wie auch als
Verkäuferin könne die Versicherte etwa 25 - 28 Stunden wöchentlich eingesetzt
werden, was einem Leistungsvermögen von 60 - 70 % entspreche. Diese
Einschätzung wird letztinstanzlich zu Recht nicht mehr beanstandet. Die
Beschwerdeführerin macht einzig geltend, laut Bericht des Hausarztes vom 6.
September 2003 habe seit dessen Untersuchung im Juni 2002 eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden, indem zusätzlich
eine Venenschwäche in beiden Beinen eingetreten sei. Ihr ist diesbezüglich
jedoch entgegenzuhalten, dass Dr. med. G.________ die Arbeitsfähigkeit
trotzdem immer noch auf 60 % veranschlagt, weshalb zumindest für den im
vorliegenden Verfahren massgeblichen Beurteilungszeitraum bis 22. April 2003
- dem kantonalen Gericht und der IV-Stelle folgend - von einem
Leistungsvermögen als Kassiererin oder Verkäuferin von 60 % ausgegangen
werden kann.

6.
Zu prüfen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
verminderten Arbeitsfähigkeit.

6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Insoweit das Validen- und das
Invalideneinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind
sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung
vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen
Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine
Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität
erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad
ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).

6.2 Kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer
bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin, welche sie im
Gesundheitsfall zu 100 % ausüben würde (Erw. 4 hievor), auf Grund ihrer
Leiden nur noch zu 60 % nachzugehen vermag (Erw. 5 hievor), und sind nebst
der rein zeitlichen Einschränkung keine weiteren lohnmässigen
Beeinträchtigungen ersichtlich, ist anzunehmen, dass sie bei einer 100 %igen
Erwerbstätigkeit im bisherigen Beruf auch 100 % des entsprechenden Einkommens
erzielen könnte; der Invaliditätsgrad beträgt bei dieser Berechnung somit 40
%. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Was den Beginn der
damit ausgewiesenen Viertelsrente anbelangt, ist zu beachten, dass sich die
Versicherte trotz seit längerem vorhandener Rückenbeschwerden erst am 1. Mai
2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ange-meldet hat. Da
gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen jedoch lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden - Hinweise dafür, dass
die in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG statuierte Ausnahmeregelung zum Tragen käme,
bestehen nicht -, entfällt die Zusprechung einer Rente für die Zeit vor dem
1. Mai 2001. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufnahme einer Vollzeitstelle
bei intakter Gesundheit erst per 1. August 2000, d.h. anlässlich ihres
Stellenantritts bei Manor, hätte erfolgen sollen. So bestanden die
gesundheitlichen, die Arbeitsfähigkeit um 30 - 40 % vermindernden
Beeinträchtigungen doch bereits seit ca. 1997/1998 und lassen auch der
familiäre und finanzielle Hintergrund - wie in Erw. 4 einlässlich dargelegt -
auf eine frühere Erhöhung ihres Arbeitspensums, jedenfalls aber auf den 1.
Mai 2000 schliessen.

Der Beschwerdeführerin steht damit, über deren Antrag hinausgehend (vgl. Erw.
1 hievor), per 1. Mai 2001 eine Viertelsrente oder - bei Vorliegen der
entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die IV-Stelle zu prüfen
haben wird - auf eine halbe Härtefallrente im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG
(in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) zu.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und
2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2003 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. April 2003
aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der
Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2001 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zusteht, zur Prüfung des Härtefalls und zu neuer
Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse des
Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: